...aus der ZDv A-2630/1 "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr":
603. Körpermodifikationen und Körperbemalungen sind mit folgenden Einschränkungen erlaubt:
• Sie dürfen die Würde des Menschen nicht verletzen. Sie dürfen keine diskriminierenden oder
pornografischen Motive sowie keine Inhalte aufweisen, die den Werten und Normen des
Grundgesetzes oder den strafrechtlichen Bestimmungen widersprechen.
• Sie dürfen die körperliche Leistungsfähigkeit nicht einschränken sowie die Bedienung und die
Funktionsfähigkeit von Ausrüstung, Waffen und Gerät nicht beeinträchtigen.
• Soweit sie beim Tragen einer Uniform sichtbar sind (insbesondere im gesamten Kopfbereich
einschließlich des Mundinnenraumes, im Bereich des Halses bis zum geschlossenen Hemdkragen,
an den Unterarmen und an den Händen), sind abnehmbare Körpermodifikationen abzulegen.
Ist dieses aufgrund ihrer Verbindung mit dem Körper nicht möglich (z. B. bei
Tätowierungen), sind sie in geeigneter und dezenter Weise abzudecken.
• Die Verpflichtung zum Abdecken sichtbarer Tätowierungen gilt nicht während des Dienstes
innerhalb militärischer Bereiche, militärischer Sicherheitsbereiche, auf Schiffen und Booten sowie
an Bord von Luftfahrzeugen der Bundeswehr. Auch im Sport-/ Badeanzug entfällt die
Abdeckpflicht.
• Unverändert abzudecken sind sichtbare Tätowierungen bei Teilnahme an Veranstaltungen der
Bundeswehr (einschließlich des Bundesministeriums der Verteidigung) mit Außenwirkung/
öffentlichem Charakter (z.B. bei feierlichen Gelöbnissen, Tagen der offenen Tür,
Truppenbesuchen, Veranstaltungen mit bundeswehr-fremder Medienbegleitung, Flügen der
Flugbereitschaft der Bundeswehr mit externen Passagieren).
Auszug aus einem Beitrag von tank1911 vom 8. August 2018. Vielen Dank.
Aktuell befindet sich dieses Gesetz auf dem Weg zur Wirksamkeit :
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/268/1926839.pdf
Damit werden u.a. die o.g. Vorgaben der A-2630/1 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Ob es nach Rechtskraft zu einer Anpassung der A-2630/1 kommen wird, muss abgewartet werden.
Auszug aus dem Gesetzentwurf:
"Mit einem neuen § 4 Absatz 4 SG wird eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zur Regelung des Erscheinungsbilds der Soldatinnen und Soldaten geschaffen. Damit werden wesentliche Fragen des Eingriffs in Grundrechte von Soldatinnen und Soldaten in einer Leitentscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers geregelt.
Mit der neuen Ermächtigungsgrundlage einhergehend wird dem § 37 Absatz 1 SG eine Regelung angefügt, wonach in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden darf, wer keine unveränderlichen Merkmale des selbst gewählten Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 SG nicht zu vereinbaren sind.
Über den Verweis in § 58b Absatz 2 SG gilt die Berufungsvoraussetzung des § 37 Absatz 1 Nummer 4 SG auch für den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement.
Im Dienstleistungsrecht nach dem Soldatengesetz und im Wehrpflichtgesetz wird Entsprechendes als Ausschlusstatbestand geregelt."
"§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar-und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs-und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.
Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden.
Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern.
Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies."
"§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(...)
b) 3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."
Damit wird der § 37 SG neu lauten:
§ 37 Voraussetzung der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
,,4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind."
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht,
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."
Also ... wer FWDL/SaZ/BS werden möchte ... sollte sich an die Vorgaben der A-2630/1 halten ... und im Zweifel erst mal auf Tätowierungen verzichten ...
Die o.g. gesetzlichen Regelungen treten ab 07.07.2021 in Kraft.
Siehe BGBl 2021 , Teil I, Nr 39, vom 06.07.2021