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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Jonas02 am 14. Oktober 2018, 14:50:54

Titel: Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: Jonas02 am 14. Oktober 2018, 14:50:54
Hallo zusammen,

ich hätte, einfach weil es mich interessiert (auch wenn ich nicht betroffen bin), mal eine Frage bezüglich der Handhabung eines Reservisten der Bundeswehr, der mittlerweile hauptberuflich Polizeibeamter ist.


Soweit ich informiert bin, dürfen Polizeibeamte sich im Verteidigungsfall gemäßg Abschnitt Xa des Grundgesetzes, nicht an Kampfhandlungen beteiligen. Wenn ein Polizeibeamter nun allerdings gleichzeitig Reservist der Bundeswehr ist, kann dieser dann im Fall der Fälle von der Bundeswehr eingezogen werden? Oder schützt ihn sein Status als Polizeibeamter davor?


Sehr spezielle Frage zu der ich anderswo noch nichts gefunden habe.
Schönen Sonntag noch allen!


Mit freundlichen Grüßen,
Jonas
Titel: Antw:Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: TomTom2017 am 14. Oktober 2018, 16:58:38
Also den Artikel im GG müssen Sie mir mal zeigen, dass Polizeibeamte nicht an Kampfhandlungen beteiligt werden dürfen. Das ergibt sich eher aus dem Völkerrecht, primär aus der Haagener Landkriegsordnung.

Wenn man als Reservist einberufen wird, ist man in dem Augenblick kein Polizeibeamter mehr - dieses Verhältnis ruht dann. Man ist dann Soldat. Ihr Dienstherr kann jedoch die Unabkömmlichkeit nach § 68 SG beantragen, dann wird man nicht zur Dienstleistung einberufen. Das dürfte wohl bei Beamten des Polizeidienstes regelmäßig der Fall sein.
Titel: Antw:Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: Jonas02 am 14. Oktober 2018, 17:29:28
Vielen Dank für die Antwort TomTom2017!

Der genannte Artikel des Grundgesetzes bezog sich auf den Verteidigungsfall, nicht darauf, dass Polizeibeamte nich an Kampfhandlungen teilnehmen dürfen. Ist etwas missverständlich formuliert. Aber die Information an sich dürfte korrekt sein?


Ah, ok. Einen solchen Paragraphen habe ich gesucht, danke.
Der Dienstherr beantragt die Unabkömmlichkeit und die Wehrersatzbehörde entdscheidet darüber, richtig? Dann hat man selber also keinen Einfluss darauf und kein Veto auf irgendwelche Entscheidungen?
Titel: Antw:Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: ulli76 am 14. Oktober 2018, 17:44:45
Im Verteidigungsfall muss halt entschieden werden, wer dich dringlicher braucht. Natürlich hast du da kein Mitspracherecht.

Titel: Antw:Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: schlammtreiber am 15. Oktober 2018, 10:58:14
Nur so als Gedankenspiel und Vergleich: der durchschnittliche Reservist ist ja, wenn er nicht gerade im Status Soldat ist, sogar Zivilist und dürfte nicht an Kampfhandlungen teilnehmen  ;)
Titel: Antw:Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: Andi am 17. Oktober 2018, 07:17:24
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

"(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend."

Dass Polizisten überhaupt Reservistendienstleistungen absolvieren dürfen ist auch erst seit ein paar Jahren so.

Gruß Andi
Titel: Antw:Verteidigungsfall: Handhabung eines Reservist und Polizeibeamten
Beitrag von: Jonas02 am 17. Oktober 2018, 18:55:33
Vielen Dank auch für eure Antworten ulli76, schlammtreiber und Andi!

Damit wäre dann für mich alles klar. Besonders die Nennung des § 42 WPflG hat mir nochmals sehr geholfen.

Schönen Abend noch zusammen.

Mit freundlichen Grüßen,
Jonas