Guten Abend
Ich hätte mal eine Frage bezüglich Urlaub.
Wenn der beantragte Urlaub für nächstes Jahr durch den Chefvertreter genehmigt wurde, und der Soldat auf der Grundlage seinen Urlaub bucht, was passiert dann, wenn der reguläre Chef nachträglich beschließt, dass er den Urlaub nicht genehmigen will?
Bleibt der Soldat dann auf seinen Kosten sitzen?
Ich meine, da gabs mal eine Regelung in ner Vorschrift?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Ein Widerruf der Genehmigung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen möglich. Dann sind dem Soldaten die ihm entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren) zu erstatten.
Zitat von: KlausP am 23. November 2018, 22:57:43
Ein Widerruf der Genehmigung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen möglich. Dann sind dem Soldaten die ihm entstandenen Kosten (z.B. Stornogebühren) zu erstatten.
Danke. So hatte ich es auch in Erinnerung. Gibt's dafür zufällig eine schriftliche Grundlage?
Hast du mal in der Soldatenurlaubsverordnung nachgeschaut?
Ja, da finde ich leider nichts drin dazu
§8 der Urlaubsverordnung für Beamte; die Anwendbarkeit der beamtenrechtlichen Regeln ergibt sich aus der Soldatenurlaubsverordnung.
§ 1 SUV i.V.m. § 8 Abs. 1 EUrlV. Aufwendungen werden nach dem Reisekostenrecht entschädigt.
Oder SG 28 (3)?
Jeder Chef kennt den Umgang damit. Selbst der unwilligste.
Da ist der Erstattungsanspruch nicht geregelt.
Zitat von: miT am 23. November 2018, 23:21:23
Oder SG 28 (3)?
Jeder Chef kennt den Umgang damit. Selbst der unwilligste.
§ 28 Abs. 3 SG ist hier nicht einschlägig, denn der Absatz 3 regelt Urlaub aufgrund von "besonderen Anlässen". Erholungsurlaub ist gerade nicht so ein besonderer Anlass und fällt somit nicht unter diesen Tatbestand.
Die Fragestellung bezieht sich ja auf einen bereits genehmigten Urlaub, damit entfällt auch der § 28 Abs. 2 SG, denn dieser regelt die "Versagung", aber eben nicht den Widerruf.
Grundsätzlich darf der Chef den Urlaub nicht so widerrufen. § 8 EUrlV sagt eindeutig, dass dies nur "ausnahmsweise", wenn die Dienstgeschäfte nicht mehr "ordnungsgemäß" erledigt werden können. Aufgrund des Ausnahmecharakters sind enge Voraussetzungen an einen Widerruf zu setzen. Denn gleichzeitig dient der Erholungsurlaub auch einem dienstlichen Interesse - nämlich die Regeneration, Beibehaltung und ggf. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Soldaten, damit er seinen Dienst wieder ordnungsgemäß nachgehen kann. Ganz zu schweigen von der Pflicht zur Fürsorge.
Das erkennt man auch an § 8 Abs. 2 EUrlV, denn der Beamte bzw. Soldat hat seinen Urlaub anzutreten - auch wenn er es nicht möchte - und kann diesen nur unter diesen Voraussetzungen abbrechen bzw. verschieben.
ZitatWenn der beantragte Urlaub für nächstes Jahr durch den Chefvertreter genehmigt wurde, und der Soldat auf der Grundlage seinen Urlaub bucht, was passiert dann, wenn der reguläre Chef nachträglich beschließt, dass er den Urlaub nicht genehmigen will?
Aus der Schilderung ergibt sich für mich folgender Sachverhalt der KEO/KpFhr hat deinen Urlaub genehmigt, es gab einen Vertretungsbefehl und er hat deinen EU Antrag unterschrieben.
Als der KpChef aus seinem (Urlaub, Lehrgang etc.)wieder in der Einheit war, möchte dieser nicht, dass du in dem Zeitraum EU nimmst.
Ganz allein sein Problem, der Widerruf ist nur aus zwingend dienstlichen Gründen zulässig und selbst dann sind die Kosten für den Reiseurlaub zu erstatten. Diese zwingend dienstlichen Gründen liegen meiner Meinung erst ab der Ebene ZgFhr aufwärts vor bzw. bei Fw die eine ganz spezielle Funktion ausüben.
Rein aus Interesse:
Angenommen der Betroffene Soldat ist Familienvater und hat einen entsprechenden Urlaub gebucht.
Muss der Dienstherr hier die Gesamtkosten erstatten oder nur die Anteile des Vaters?
Zitat von: HubschrauBär am 24. November 2018, 03:57:45
Angenommen der Betroffene Soldat ist Familienvater und hat einen entsprechenden Urlaub gebucht.
Muss der Dienstherr hier die Gesamtkosten erstatten oder nur die Anteile des Vaters?
Grundsätzlich sind auch die Aufwendungen der begleitenden Personen erstattbar. Vor Urlaubsantritt sind das die Stornierungskosten - auch für die begleitenden Personen (OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.1993 - 3 L 117/93). Ist der Urlaub angetreten, sind die angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die durch den Abbruch und die vorzeitige Rückreise entstehen - dazu zählen nach dem Wortlaut explizit auch die Begleitpersonen (§ 8 Abs. 1 S. 2 EUrlV i.V.m. § 13 Abs. 4 BRKG).
Im Einzelfall kann es zu Streitigkeiten kommen, ob nun die ganze Familie dem Urlaub abbrechen musste (Stichwort: "Angemessene Aufwendung" und "begleitende Personen"). Grundvoraussetzung ist aber immer, ob man die Urlaubskosten der begleitenden Personen ganz oder teilweise trägt (13.4.1 BRKGVwV).
Wo das nicht gegeben ist, wenn z.B. 5 Freunde einen Skiurlaub buchen (jeder für sich) und bei einem Freund nun der Urlaub widerrufen wurde. Dann muss der Dienstherr die Aufwendungen der vier anderen Freunde nicht erstatten, falls diese meinten, ohne den einen Freund mache der Urlaub keinen Sinn mehr.
Bei einem Familienurlaub fallen dagegen regelmäßig die (unterhaltspflichtigen) Kinder unter den Begriff der "begleitenden Person". Bei dem Ehepartner oder Lebenspartner (m/w), vor allem wenn dieser ein eigenes Einkommen hat, könnte es dagegen strittig werden (ob das aber tatsächlich praktisch ein Problem ist, kann ich nicht sagen). Rechtsprechung konnte ich auch Anhieb dazu keine finden. Meiner Rechtsansicht nach müsste, wenn der Familienurlaub als Ganzes gebucht wurde, jedes Familienmitglied unter den Begriff der "begleitenden Person" fallen, da so nicht mehr aufschlüsselbar ist, wer welche Kosten nun genau getragen hat. Somit besteht ein Erstattungsanspruch für die ganze Familie (ich lasse mich aber auch gerne vom Gegenteil überzeugen).
Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 22:53:00
Ich meine, da gabs mal eine Regelung in ner Vorschrift?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Zitat von: ulli76 am 23. November 2018, 23:04:19
Hast du mal in der Soldatenurlaubsverordnung nachgeschaut?
Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 23:13:27
Ja, da finde ich leider nichts drin dazu
Erst mal in die Vorschriften der Bundeswehr schauen...die die SUV
umsetzen...
und die Anwendung vorgeben.
Zu finden in Regelungen-Online.
Denn zuerst ... gilt was darin geregelt ist ...
Erst wenn darin Nichts zum konkreten Sachverhalt geregelt ist...
...greifen u.U. die hier schon genannten Verordnungen, denn:
"
Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." § 1 SUV
Zur Thematik was konkret erstattet werden kann, gibt es ergänzend einen Erlass des BMVg.
Besten Dank.
Ich kenne die Ausführungsbestimmungen, habe derzeit jedoch keine Möglichkeit, aufs Intranet zuzugreifen.
Den Erlass des BMVG kenne ich noch nicht, werde diesen mal suchen.
Zitat von: LwPersFw am 24. November 2018, 08:18:11
Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 22:53:00
Ich meine, da gabs mal eine Regelung in ner Vorschrift?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Zitat von: ulli76 am 23. November 2018, 23:04:19
Hast du mal in der Soldatenurlaubsverordnung nachgeschaut?
Zitat von: ABCD am 23. November 2018, 23:13:27
Ja, da finde ich leider nichts drin dazu
Erst mal in die Vorschriften der Bundeswehr schauen...die die SUV umsetzen...und die Anwendung vorgeben.
Zu finden in Regelungen-Online.
Denn zuerst ... gilt was darin geregelt ist ...
Erst wenn darin Nichts zum konkreten Sachverhalt geregelt ist...
...greifen u.U. die hier schon genannten Verordnungen, denn:
"Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." § 1 SUV
Zur Thematik was konkret erstattet werden kann, gibt es ergänzend einen Erlass des BMVg.
ZitatDen Erlass des BMVG kenne ich noch nicht, werde diesen mal suchen.
Erlass BMVg P II 6 – 17-02-28 (362/17), BMVg P II 5 – 16-35-01-26-01/P II 50001 , vom 18. Oktober 2017
"Erstattung von Kosten aufgrund des Widerrufs von genehmigtem Urlaub - Durchführungshinweise"