Es ist ja weitläufig bekannt, dass wenn man zur 4 monatigen EÜ einberufen wird sein Arbeitsverhältnis auf keinen Fall kündigen soll, da das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ruht.
Mein Fall: Arbeitsverhältnis begann am 01.07.18 und ist vorerst bis zum 30.06.19 befristet (Ich befinde mich also noch bis zum 31.12.18 in der Probezeit, Kündigungsfrist während der Probezeit: 2 Wochen) und soll am 04.01.19. meine EÜ beginnen.
Ich gehe also demnächst, also am 30.12.18. zu meiner Personalchefin und gebe ihr das Schreiben der Bundeswehr wo drin steht dass ich zur EÜ einberufen werde. (Also ich kündige nicht sondern übergebe nur das Schreiben.) Dann wird mir mein Arbeitgeber aber sicherlich kündigen, da ich ja noch in der Probezeit bin und er mir ohne Angabe von Gründen ohne weiteres kündigen darf. Außerdem steht im §2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber "...Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer EÜ liegen bleibt unberührt." Also in meinem Fall darf mir der Arbeitgeber kündigen! So weit richtig verstanden?
Da ich ein Mensch bin der gerne auf alle Eventualitäten vorbereitet ist würde ich gerne wissen was passiert falls ich während der EÜ merke, dass die BW, oder der Job den ich bei der BW machen soll doch nichts für mich ist?
Dann stehe ich ich meinem Fall ohne Job da, und sagen wir ich kündige während der EÜ, dann habe ich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich ja gekündigt habe. Habe ich die Situation richtig eingeschätzt oder liege ich total daneben?
Danke im Voraus für die Antworten.
Das haben Sie aber schon auch gelesen: "Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen.."? ???
Und dann steht da noch das: "Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist."
Sinn der Regelung ist, dass der Eignungsübende durch den Dienst in den Streitkräften keine Nachteile erleidet; aber er bekommt auch keine Vorteile, die ihm sonst nicht zugestanden hätten. D. h.: Ihr befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Teilnahme an der Eignungsübung nicht zu einen Unbefristeten oder auch nur verlängert. Kündigt Ihr Arbeitgeber nach Kenntnis der Eignungsübung, wird vermutet, dass er es wegendieser getan hat (was diese dann automatisch angreifbar macht).
Die grundsätzliche Möglichkeit im Vertrag, spielt dabei keine Rolle. Andererseits dürfen Sie in der Zeit keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung liefern. Hiervor bietet auch das Eignungsübungsgesetz keinen Schutz.
Hatten wir doch alles schon. Aber da war seitens des TE keine Rede von Probezeit sondern nur von befristetem Arbeitsvertrag.
Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 09:54:17
Das haben Sie aber schon auch gelesen: "Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen.."? ???
Gut, das tue ich ja!. EÜ beginnt am 04.01.19. also habe ich noch Zeit !?!?
Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 09:54:17
Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen
Ja, das verstehe ich, aber wie sieht es mit meiner Probezeit aus?? Sie sagen:
Die grundsätzliche Möglichkeit im Vertrag, spielt dabei keine Rolle. D.h. auch wenn er mich während meiner Probezeit kündigt, wird angenommen dass er dies tut weil ich zur EÜ gehe und ist somit angreifbar??
Meine EÜ geht ja voraussichtlich bis 30.04.19. mein Arbeitsvertrag bis 30.06.19., also müsst mich mein Arbeitgeber noch die restlichen 2 Monate beschäftigen falls ich nicht in der BW bleibe, richtig??
Zitat von: KlausP am 26. November 2018, 10:00:09
Hatten wir doch alles schon. Aber da war seitens des TE keine Rede von Probezeit sondern nur von befristetem Arbeitsvertrag.
Ja, deswegen hielt ich es für Sinnvoll einen neuen Thread zu öffnen wo ich alles ausführlich schildere, eben auch das mit der Probezeit.
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 10:08:20
Meine EÜ geht ja voraussichtlich bis 30.04.19. mein Arbeitsvertrag bis 30.06.19., also müsst mich mein Arbeitgeber noch die restlichen 2 Monate beschäftigen falls ich nicht in der BW bleibe, richtig??
So sehe ich das.
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 10:08:20
Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 09:54:17
Das haben Sie aber schon auch gelesen: "Der Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen.."? ???
Gut, das tue ich ja!. EÜ beginnt am 04.01.19. also habe ich noch Zeit !?!?
Das klingt hier aber noch anders :-\:
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 09:25:07
Ich gehe also demnächst, also am 30.12.18. zu meiner Personalchefin und gebe ihr das Schreiben der Bundeswehr wo drin steht dass ich zur EÜ einberufen werde.
Zitat von: wolverine am 26. November 2018, 10:49:40
Danke, dann warten wir doch einfach mal ab ob der Arbeitgeber das genau so sehen wird 8)
Sobald der Heranziehungsbescheid vorliegt, ist dieser dem AG vorzulegen - dieser möchte ja auch planen ... und hat darauf ein gesetzliches Anrecht.
Ein Versäumnis, also die verspätete Meldung des Heranziehungsbescheides, ist aus meiner Bewertung heraus eine grobe Pflichtverletzung - und anhand der Daten der Schreiben ja auch einfach nachweisbar.
Wenn der AG das anders sieht, ist auch eher die Meinung des ArbG maßgeblich.
Zitat von: F_K am 26. November 2018, 10:52:53
Sobald der Heranziehungsbescheid vorliegt, ist dieser dem AG vorzulegen - dieser möchte ja auch planen ... und hat darauf ein gesetzliches Anrecht.
Ein Versäumnis, also die verspätete Meldung des Heranziehungsbescheides, ist aus meiner Bewertung heraus eine grobe Pflichtverletzung - und anhand der Daten der Schreiben ja auch einfach nachweisbar.
Ok, das wusste ich nicht, das ist natürlich schlecht. Aber ich habe gerade nochmal das Schreiben der BW angeschaut, da steht nicht, dass ich es dem Arbeitgeber sofort mitteilen muss. ???
Die Quelle für die MINDESTENS vier Wochen hat Wolverine zitiert - ansonsten ergibt sich die Pflicht für mich schon aus "Treu und Glauben" - da dies ja eine Abwesenheit von 4 Monaten darstellt, da muss der AG planen können, jede Verzögerung der Mitteilung ist aus meiner Bewertung heraus (nach einer gewissen Frist / wenige Tage) entsprechend schuldhaft.
Für den Einzelfall hier: Die Frist von vier Wochen endet bald.
Zitat von: F_K am 26. November 2018, 11:10:41
Für den Einzelfall hier: Die Frist von vier Wochen endet bald.
Ja und an diese Frist werde mich auch halten, denn die endet diesen Freitag. Aber früher konnte/wollte ich es dem Arbeitgeber wirklich nicht sagen, da ich mir vor 6 Wochen als ich das Schreiben erhielt noch nicht zu 100% sicher war ob ich das mit der BW auch wirklich will. Jetzt wo ich mir sicher bin, und all die Ungereimtheiten geklärt wurden (auch mit Hilfe dieses Forums), kann ich dem AG ruhigen Gewissens Lebewohl sagen :)
Die Sache ist doch ganz einfach. Sobald du deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt, dass du an der Eignungsübung teiknimmst, greift das Kündigungsverbot aus dem EÜG.
Die Kündigung in der Probezeit ist keine außerordentliche Kündigung, sondern eine ordentliche, jedoch bedingt durch die Probezeit mit verkürzter Frist.
Außerordentliche Kündigungen sind schwer durchzukriegen und bedürfen deshalb massiver Fehltritte. Dein Arbeitgeber kann dich also ab Kenntnis von der EÜ nicht einfach unter Berufung auf die Probezeit kündigen. Dafür hat der Gesetzgeber eben diese Regelungen in das EÜG aufgenommen.
Zitat von: Rekrut84 am 26. November 2018, 14:45:48
Die Sache ist doch ganz einfach. Sobald du deinen Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt, dass du an der Eignungsübung teiknimmst, greift das Kündigungsverbot aus dem EÜG.
Die Kündigung in der Probezeit ist keine außerordentliche Kündigung, sondern eine ordentliche, jedoch bedingt durch die Probezeit mit verkürzter Frist.
Außerordentliche Kündigungen sind schwer durchzukriegen und bedürfen deshalb massiver Fehltritte. Dein Arbeitgeber kann dich also ab Kenntnis von der EÜ nicht einfach unter Berufung auf die Probezeit kündigen. Dafür hat der Gesetzgeber eben diese Regelungen in das EÜG aufgenommen.
Sehr Einleuchtend, danke. Da bin ich aber froh dass ich hier im Forum nachgefragt habe, denn in Stuttgart beim Einstellungstest haben die mir tatsächlich gesagt, dass dies für mich nicht gilt. ::). Das war eine zivile Dame die bei der Einplanung assistiert hat.
Ich äußere mich auch mal dazu... ;)
Zitat von: Staff Sergeant am 26. November 2018, 09:25:07
..Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus Gründen, die nicht in der Teilnahme des Arbeitnehmers an einer EÜ liegen bleibt unberührt."[/i] Also in meinem Fall darf mir der Arbeitgeber kündigen! So weit richtig verstanden?
Das bezieht sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 BGB. Wie richtig geschrieben, ist die Kündigung in der Probezeit eine ordentliche Kündigung.
Zitat
Dann stehe ich ich meinem Fall ohne Job da, und sagen wir ich kündige während der EÜ, dann habe ich auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil ich ja gekündigt habe. Habe ich die Situation richtig eingeschätzt oder liege ich total daneben?
Sie kündigen nicht während der EÜ, sondern Sie beantragen die Entlassung. Das hat aber meines Erachtens nichts mit dem ALG zu tun. Sollte Sie ihr AG kündigen (vor oder nach der EÜ), so besteht m.E. dennoch Anspruch auf ALG ohne Sperre. Keiner ist gezwungen in den Streitkräften zu verbleiben nur aus Angst, kein ALG I zu bekommen.
Und das mit dem Kündigungsverbot ist so eine Sache:
Das absolute Kündigungsverbot gilt nur
während der EÜ (§ 2 Abs. 1 S. 1 EÜG). Davor und danach handelt es sich nur um ein relatives Kündigungsverbot. Dabei wird eine
widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die Kündigung aufgrund der Teilnahme an der EÜ beruht - und somit wäre eine Kündigung unwirksam... aber jede andere ordentliche Kündigung wäre zulässig.
Das könnte nun dazu führen, dass der AG de facto auch in der Probezeit die Kündigung begründen muss. Und da in der Probezeit das KSchG keine Anwendung findet, kann er sich alles möglich "ausdenken" - es gibt dafür keinen Maßstab wie im Falle des Kündigungsschutz nach dem KSchG. Das nächstliegendste wäre eine Schlechtleistung...
Aber manchmal ist alles halb so wild... Also abwarten.
Zitat
Die Quelle für die MINDESTENS vier Wochen hat Wolverine zitiert - ansonsten ergibt sich die Pflicht für mich schon aus "Treu und Glauben" - da dies ja eine Abwesenheit von 4 Monaten darstellt, da muss der AG planen können, jede Verzögerung der Mitteilung ist aus meiner Bewertung heraus (nach einer gewissen Frist / wenige Tage) entsprechend schuldhaft.
Sehe ich anders. Zu einem spricht der Wortlaut und die Systematik des § 1 EÜG von "ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber [...] mitzuteilen". Da steht nicht, dass der Einzuberufenden dem AG informieren muss (im Vergleich dazu: § 8 Abs. 2 EÜG - dort muss ggf. der Versicherte seine Krankenkasse informieren). Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung besteht beim Bund. Und wenn die Pflicht beim Bund liegt, kann sie nicht beim Arbeitnehmer bestehen (und damals im meinem Fall hat das BAPersBw vorschriftsmäßig von sich aus meine Arbeitgeberin informiert).
Auch nach Treu und Glauben besteht hier keine Pflicht, da dieser Sachverhalt in keiner, von der Rechtsprechung aufgestellten Fallgruppen passt. Auch eine Nebenpflicht besteht meines Erachtens nicht, die sich aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen kann. Denn was passiert, wenn die Frist verletzt wird:
1. Die EÜ fällt wegen Fristverletzung aus
2. Wird dieser doch angetreten, steht dem AG Schadensersatz nach dem Staatshaftungsrecht zu sowie die außerordentliche Kündigung nach § 626 ggü. dem Arbeitsnehmer.
Somit: Verletzt man die Frist, darf die EÜ nicht stattfinden. Das Recht der AG wird also nicht tangiert, somit besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers seinen AG zu informieren. Was anderes besteht nur, wenn er sich freiwillig dazu bereiterklärt hat (z.B. während der Eignungsfeststellung) - quasi als Erfüllungsgehilfe des Bundes.
Soviel zu meiner Rechtsmeinung. Kann und darf man gerne anders sehen. :)
Der Einzuberufende macht einfach das, was man ihm mit den Einberufungsunterlagen mitgeteilt hat.
Bzw. was ihm im KC/AC ausgehändigt, oder ihm separat zugesendet wurde.
Dabei sind Merkblätter...Formblätter...
Nicht mehr ... nicht weniger.
Vielen Dank erst Mal für diese Ausführliche Meinung
Zitat von: TomTom2017 am 26. November 2018, 22:51:18
Sie kündigen nicht während der EÜ, sondern Sie beantragen die Entlassung. Das hat aber meines Erachtens nichts mit dem ALG zu tun
Das währe natürlich super, obwohl ich in einem anderen Forum etwas anderes gesesen habe, nämlich :
"...In dem Fall ist die Bundeswehr ein Arbeitgeber wie jeder andere auch. Wenn du "kündigst" verursachst du deine Arbeitslosigkeit selbst. Du wirst also mit 12 Wochen Sperre rechnen müssen." Aber ok, das war vor 5 Jahren, und ob der Kerl der das geschrieben hat eine Ahnung hat, ist ja auch nicht sicher.
Zitat von: TomTom2017 am 26. November 2018, 22:51:18
Die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung besteht beim Bund
Dieser Teil verstehe ich noch nicht. Ich sage meinem Arbeitgeber doch Bescheid, nicht die Bundeswehr?! Mein Wehrdienstberater hat mir vor ein paar Wochen gesagt, dass die BW nichts damit zu tun hat sondern dass ich dem AG Meldung geben muss.
Nach dem Gesetzestext verstehe ich das so, dass die Bw dem Bewerber und seinem Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Dienstantritt den Termin mitteilt. Das kann für beide mit gesonderter Post sein, das kann aber auch durch die Übersendung einer "Mehrausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" an den Bewerber passieren.
Ihr Wehrdienstberater Karriereberater hat damit aber rein gar nichts zu tun und er muss sich auch mit solchen Feinheiten nicht bis in's Einzelne auskennen (ich wollte nicht schreiben, dass er keine Ahnung hat)
Sie haben zum Thema im KC ein Merkblatt erhalten. Wenn nicht rufen Sie dort an und lassen sich dieses noch zusenden.
"Merkblatt zum Schutz vor Arbeitsplatz-Kündigung durch Arbeitgeber nach Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und Eignungsübungsgesetz (EÜG)"
Darin wird alles erläutert.
Mit den Einberufungsunterlagen erhalten Sie weitere Unterlagen. z.B. zum Thema Krankenversicherung (KV) bei EÜ.
Hier tun Sie genau das, was dann Ihnen im Anschreiben, bzw. weiteren Merkblättern vorgegeben wird.
z.B. eben zum Thema KV
"Die nach § 6 Absatz 1 VV erforderlichen Formulare (Anlage 3 und 4 zu den VV) werden von
den zuständigen personalbearbeitenden Stellen gleichzeitig mit dem Einberufungsschreiben dem zur
Eignungsübung Einberufenen in je zwei Ausfertigungen übersandt. Dieser hat in je einem Formular
(für Beginn und Beendigung der Eignungsübung) die Ziffern 1 bis 3 (Personalien) auszufüllen und sie
dann unverzüglich seinem Arbeitgeber abzugeben. Arbeitslose reichen diese Formulare bei der
Agentur für Arbeit ein."
Und behalten Sie Ihr hier dargestelltes Problem im Auge... https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,64637.15.html
Im Zweifelsfall kennt die Bundeswehr ja gar nicht die Anschrift / Kontaktdaten des Arbeitgebers eines Bewerbers (Bundeswehr / Arbeitgeber haben auch keinerlei Vertragsverhältnis) - die Pflicht zu Information kann daher nur die Person PERSÖNLICH treffen - ist ja bei Heranziehungsbescheiden für Reservedienstleistungen auch so.
Die Pflicht ergibt sich sowohl aus dem Eignungsübungsgesetz als auch aus dem Arbeitsvertrag / den Tarifverträgen / den gesetzlichen Regelungen zur Erwerbsarbeit.
Zitat von: KlausP am 27. November 2018, 08:48:15
Nach dem Gesetzestext verstehe ich das so, dass die Bw dem Bewerber und seinem Arbeitgeber spätestens vier Wochen vor Dienstantritt den Termin mitteilt. Das kann für beide mit gesonderter Post sein, das kann aber auch durch die Übersendung einer "Mehrausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" an den Bewerber passieren.
Ja geanau. Bei mir ist dieses Schreiben an mich gegangen, deswegen gehe ich davon aus, dass von mir erwartet wird dem AG bescheid zu geben und die BW sich da raus hält. (Was mir auch lieber ist) Da ist auch das Schreiben zwecks Urlaub, Krankenversicherung und Merkblatt für AG.
Zitat von: F_K am 27. November 2018, 08:59:26
Im Zweifelsfall kennt die Bundeswehr ja gar nicht die Anschrift / Kontaktdaten des Arbeitgebers.
Doch das hätten Sie schon, ich habe bei meiner Bewerbung die Anschrift des AG auch abgegeben. Aber wie gesagt, ich bin froh dass die BW sich da nicht einmischt. Weil ich war mir bis vor kurzem noch gar nicht sicher ob ich das mit der Bundeswehr auch wirklich will und da wäre es schlecht gewesen, wenn mein Chef ein Schreiben von denen empfangen hätte.
ZitatSie haben zum Thema im KC ein Merkblatt erhalten. Wenn nicht rufen Sie dort an und lassen sich dieses noch zusenden.
"Merkblatt zum Schutz vor Arbeitsplatz-Kündigung durch Arbeitgeber nach Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und Eignungsübungsgesetz (EÜG)"
Darin wird alles erläutert.
Darin steht unmissverständlich:
"Die Bundeswehr informiert ihren Arbeitgeber rechtzeitig über den Beginn und das Ende der Eignungsübung sowie Ihr evtl. Verbleiben in den Streitkräften."Dieses Merkblatt haben Sie gegen Empfangsbekenntnis vom KC bekommen.
Sollte dies bei Ihnen unterblieben sein ... wie gesagt ... beim KC nachfordern.
Zitatdass von mir erwartet...
Von Ihnen wird erwartet, dass Sie das tun, was in den Anschreiben / Merkblättern von Ihnen verlangt wird...
Also tun Sie es einfach...
Zitat von: LwPersFw am 27. November 2018, 10:38:45
"Die Bundeswehr informiert ihren Arbeitgeber rechtzeitig über den Beginn und das Ende der Eignungsübung sowie Ihr evtl. Verbleiben in den Streitkräften."
Das mag ja sein, und deshalb hab ich ja auch gefragt ob die Bundeswehr den Arbeitgeber kontaktiert, weil es mir komisch vorkam, dass einerseits ich dieses Merkblatt für den AG, das mit der Krankenkasse und dass wegen dem Urlaub bekomme, anderer Seits aber auch gesagt wird, dass die BW den AG kontaktiert.
Wieso bekomme ich dann das ganze Zeug für den AG wenn die BW ihn doch ohnehin kontaktiert?? - das macht für mich keinen Sinn. Außerdem sagt halt doch jeder was anderes.
Heißt das , dass mein AG also schon Post von der Bundeswehr bekommen hat?? Weil ich erhielt meinen Brief am 16.10.18. Diese
drei Formulare, zwecks K
rankenkasse, Urlaub, Merkblatt bezüglich Kündigungsschutz während EÜ, hätte ich jetzt diese Woche meinem AG gegeben.
@ LwPersFw:
"Früher" hat die BW diese Information nicht übernommen - nunmehr scheint dies so zu sein.
@ Staff Sergeant:
Für manche Dinge ist eben der Versicherungsnehmer verantwortlich, nicht die Bundeswehr.
Urlaub, Krankenkasse must Du also mit Deinem AG regeln - die Information über die Eignungsübung scheint nun durch die BW zu erfolgen.
Alsoooo, Ich habe gerade in Stuttgart angerufen!! Für alle Schlaumeier die sich fragen warum ich das nicht gleich gemacht habe :), habe ich hat aber nie jemand abgenommen.
Die Dame die mir den Brief geschickt hat, nahm schließlich den Hörer ab und hat mir bestätigt dass die Bundeswehr meinen Arbeitgeber nicht kontaktiert.
Sie hat mir gesagt, wie ich ja auch vermutet hatte, und ich zietiere: "darum haben Sie diese Formulare empfangen, damit Sie zu Ihrem Arbeitgeber gehen!!"
ZitatWieso bekomme ich dann das ganze Zeug für den AG wenn die BW ihn doch ohnehin kontaktiert?? - das macht für mich keinen Sinn. Außerdem sagt halt doch jeder was anderes.
Nur weil es für Sie keinen Sinn macht... ::)
Wie Sie ja nun erfahren haben macht es Sinn, einfach zu machen, was Sie sollen...
Deshalb hatte man Ihnen die Unterlagen zugeschickt... mit der klaren Anweisung bestimmte Teile daraus Ihrem Arbeitgeber zu übergeben.
Das war klar und eindeutig !
Das Chaos hier haben Sie selbst verursacht.
"Merkblatt für den Einberufenen über die Meldepflicht bei Eignungsübungen
Das Ihnen mit dem Einberufungsschreiben zugegangene Formular für die Meldung über den Beginn und die Beendigung der Eignungsübung
sollten Sie zunächst in den Ziffern 1 bis 3 (Personalien) ausfüllen und in je einer Ausfertigung sogleich Ihrem Arbeitgeber aushändigen.
Falls Sie arbeitslos sind, geben Sie diese Meldung unverzüglich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ab.
Ihr Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit meldet an Hand dieser Formulare der zuständigen Krankenkasse zunächst den Beginn und später das Ende der Eignungsübung.
Wenn Sie freiwillig krankenversichert sind, der Arbeitslosenversicherungspflicht aber noch unterliegen, übergeben Sie bitte die Formulare in doppelter Ausfertigung Ihrem Arbeitgeber.
Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse freiwillig krankenversichert und stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis, erstatten Sie diese Meldung Ihrer zuständigen Kasse selbst.
Auf die Wichtigkeit dieser Meldungen wird besonders hingewiesen. Ihre Unterlassung kann für Sie und Ihre Familienangehörigen zu erheblichen Nachteilen in den Leistungen der Sozialversicherung führen. "
Die korrekte Bedeutung des Wortes "sogleich" ist für viele Rekruten der erste Lerneffekt nach Dienstantritt.