Hallo,
eine Frage kann ein Sdt der zb an einem Donnerstag/Freitag vom KpChef vernommen worden ist, bzgl Disziplinarer Ermittlung gegen den Sdt der vernommen wurde, nach dem Wochende am Montag/Dienstag eine schriftliche Stellungnahme zu dem Fall abgeben?
Obwohl er schon vernommen und befragt worden ist?
Ist das zulässig oder kann der Sdt nach der Vernehmung nichts mehr dazu äußern?
MkG
Sinnigerweise wendet man sich an den DV, dass man noch etwas zu dem Sachverhalt zu sagen hat. Dann wird man einfach neu vernommen.
Du kannst jederzeit in das laufende Verfahren etwas schriftlich beisteuern. Eine Bitte um erneute Vernehmung weil du etwas ergänzen möchtest ist ebenso möglich, du hast das Protokoll der ersten Vernehmung aber sicher auch unterschrieben und nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht.
Natürlich habe ich die Wahrheit gesagt, ich hab auch alles erwähnt an was ich mich noch erinnern konnte. Wo ich jetzt aber Wochenende hatte habe ich noch mal alle meine Unterlagen durchgeschaut um noch irgendwas zu finden was ich dazu beisteuern kann. Und zu der Wahrheitspflicht: das ist für mich selbstverständlich, allerdings hat mein Chef vor der Vernehmung zu mir gesagt dass ich der Wahrheitspflicht nicht unterliege und hab mich das auch so unterzeichnen lassen.. was ich auch ganz seltsam fand.
Zitatallerdings hat mein Chef vor der Vernehmung zu mir gesagt dass ich der Wahrheitspflicht nicht unterliege und hab mich das auch so unterzeichnen lassen.. was ich auch ganz seltsam fand.
Das ist nicht seltsam, das ist vielmehr ein Alarmzeichen.
Die Wahrheitspflicht besteht nur im einfachen (!) Disziplinarverfahren. Die Wahrheitspflicht besteht hingegen nicht in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren und auch nicht in einem Strafverfahren. Wenn der Chef also den Satz zu der Wahrheitspflicht gestrichen hat, dann hat er entweder vor, den Sachverhalt möglicherweise an die Einleitungsbehörde bzw. die Wehrdisziplinaranwaltschaft abzugeben, damit ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder aber er wird den Sachverhalt auch an die Staatsanwaltschaft abgeben (oder beides).
Ansonsten schließe ich mich meinem Vorredner an. Sie können jederzeit schriftliche Stellungnahmen einreichen. Aber wenn schon der Satz zur Wahrheitspflicht gestrichen wurde, dann wurden Sie vermutlich gleichzeitig auch darüber belehrt, dass Sie jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen können....
Zitat von: CocoJambo am 09. Dezember 2018, 15:28:49... allerdings hat mein Chef vor der Vernehmung zu mir gesagt dass ich der Wahrheitspflicht nicht unterliege
Sorry, aber dass hat Dein Chef 100-prozentig nicht zu Dir gesagt.
ZitatSorry, aber dass hat Dein Chef 100-prozentig nicht zu Dir gesagt.
Klar ist das möglich. Ich habe den rechtlichen Hintergrund oben erläutert!
Zitat... allerdings hat mein Chef vor der Vernehmung zu mir gesagt dass ich der Wahrheitspflicht nicht unterliege ...
Niemals - oder Ihr Chef ist ein Vollpfosten. Die Belehrung enthält in etwa den Satz, dass Sie zur Sache nicht aussagen müssen, wenn Sie aber aussagen, die Wahrheit sagen müssen.
Sacht ma, rede ich Kisuaheli????
Zitat von: justice005 am 09. Dezember 2018, 17:02:11
Sacht ma, rede ich Kisuaheli????
Vielleicht glaubt man Dir jetzt...
Auszug aus Urteil
BVerwG 2 WD 34.10 vom 28.06.2012
"
Mit Schreiben vom 23. April 2009 bat der Wehrdisziplinaranwalt den Kompaniechef bzw. seinen Vertreter um eine Anhörung des Soldaten zu den im Entwurf beigefügten Vorwürfen als Anhörung vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.
Er wies in dem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass der Soldat nicht der Wahrheitspflicht unterliege, dass der Vordruck für das Vernehmungsprotokoll entsprechend zu ändern und dass der Soldat auch über das Recht auf Verteidigerkonsultation zu belehren sei."[/b][/u]
Danke
Das Problem ist ganz einfach. Vernehmung unter Wahrheitspflicht unterliegt vor Gericht einem Verwertungsverbot. Wenn man also ein gerichtliche Straf- oder Disziplinarverfahren erwartet, verzichtet man auf die Wahrheitspflicht.