Hallo,
ich habe folgendes Problem: vor 3 Jahren wurde ich von Polzisten, auf einem Fest, mit einem Jiont erwischt (andere waren auch dabei, ich hatte ihn aber in der Hand). Ich bekam eine Anzeige die allerdings eingestellt wurde.
Ich habe seitdem nicht mehr gekifft und auch davor habe ich es selten getan. Das soll jetzt keine verharmlosung sein. Ich bin 23 Jahre alt und war vor ein paar Tagen bei dem Beratungsgespräch wo die Frage kam: Drogen? Ich weiß nicht warum (vielleicht weil ich solange nichts damit zutun hatte,oder aufgeregt war) aber ich habe es verneint. So nun zu meiner Frage sollte ich dort nochmal anrufen und es richtig stellen oder es damit gut sein lassen und es beim psychologischen wahrheitsgemäß beantworten. Beide könnten mir vorwerfen eine falsche Aussage gemacht zu haben.....
Zitat von: ltr am 10. Januar 2019, 15:35:23
...Beide könnten mir vorwerfen eine falsche Aussage gemacht zu haben.....
Darauf willst du es doch sicher nicht ankommen lassen, oder?
Ich kann echt nicht verstehen wie man sowas ,,versehentlich" nicht
angeben kann.
Ich habe in meinem Leben genau EINMAL an einem Joint gezogen (und selbst das war zum Zeitpunkt der Musterung schon über 10 Jahre her) - als ich bei der Musterung danach gefragt wurde habe ich selbst dieses angegeben.
Einfach mal zu der scheiße stehen die man verzapft.
Warum denn dazu stehen, wenn man die Chance hat, noch mal direkt Mist zu verzapfen und eine Straftat zu begehen? Wann hat man schon mal die Möglichkeit, so easy nen Einstellungsbetrug begehen? ::)
Ja, die Empörung ist groß. Er hat doch geschrieben, dass er seinen einmaligen Konsum einer illegalen Droge beim EFV angeben wird. Der Berater: Drogen?
Der Beratende: Nein, danke.
Du hast das jetzt dem Karriereberater so gesagt oder wie muss man das verstehen? Solange dass noch nicht offiziell beim Psychologengespräch und vor allem bei der Musterung (!) falsch beantwortet wurde, liegt kein Einstellungsbetrug vor, da der Karriereberater nix mit der Einstellung zu tun sondern nur mit der Bewerbung. Ok ist das trotzdem nicht. Mach einen neuen Termin bei der Karriereberatung (bei deinem Berater !) und sag da dann die Wahrheit.
Wichtig aber vor allem dass du bei der Musterung und im Pyschologengespräch wahrheitsgemäß bleibst.
Ein paar mal in der Jugend am Joint gezogen führt nicht zur Nichteignung oder Untauglichkeit (nur ein paar Verwendungen fallen weg), da das als durchaus sozialadäquat angesehen wird; und bei konsequenter Vollstreckung wäre die BW wohl um die Hälfte an Bewerbern ärmer. Aber bleib ehrlich !
Welche Verwendungen fallen denn weg und weshalb? Das Thema ist ja nicht mehr aktuell.
Keine, aber wenn du das doch weißt, warum dann die Frage und nicht gleich die korrekte Antwort?
Ich weiss vieles, aber nicht alles! Daher frage ich.
Streng genommen gibt es auch bei Cannabis-Konsum der mehr als 6 Monate zurück liegt. Es gibt irgendwo eine Tabelle im Internet. Ganz praktisch, wenn man sich schon im Vorfeld erkundigen kann. Ich weiß zwar nicht, ob das legal ist mit der Tabelle...
Ich hatte damals Ausschlüsse C300, L400, X100. Eigentlich nerven mich ärztliche Untersuchungen, aber Ärzte kann man vertrauen und bringen einen auf den aktuellen Stand der Dinge.
Die Tabelle ist die alte ZDv 46/1. Die ist außer kraft.
Weißt du sein wann, Ralf?
Ist doch egal. Die ZDv 46/1 wurde durch eine Nachfolgevorschrift ersetzt (Bezeichnung weiß ich nicht, steht aber irgendwo im Forum) und viele Regelungen wurden übernommen.
KlausP, mir ist das nicht egal. Hätte gerne gewusst ob die Änderung vor oder nach meiner Musterung vollzogen worden ist.
5.3.15 GNr 15 – Drogen, Rauschmittel und Medikamente
III
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z. B. Cannabis), mindestens 6, aber weniger als 12 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening. Positives Drogenscreening (weiche Drogen) mit negativer Kontrolle nach 14-21 Tagen (nur bei der Einstellungsuntersuchung).
II
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z.B. Cannabis), mindestens 12 maximal 36 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening.
Ausschlüsse sind bei GRadation II sie Selben geblieben, bei Gradation III hat man noch ne Schippe draufgelegt...
Danke Andi8111
Aber Cannabis spielte bei mir keine Rolle. Meine Ausschlüsse waren laut Aussage der Ärztin bedingt durch Akne (C300), Körpergröße (x100), Rückenmuskulatur und Beinlängen-Unterschied (L400)
Wollte einfach aus Interesse wissen wie es nach der Änderung mit L400 aussieht, insofern die Änderung nicht bereits vor meiner Musterung stattgefunden hat.
Und warum fragen Sie das in einem Thread der "btm einstellung" heißt??
Die Ausschlüsse sind insgesamt, mit sehr wenigen Ausnahmen, gleich geblieben. Im übrigen sind die einzigen ausschließenden GZ für L400 VOR der Änderung III3, III24 und IV3 gewesen.... (Haut und Farbensehen). Und das ist NACH der Änderung gleich geblieben.
Zitat von: Andi8111 am 14. Januar 2019, 09:58:56
5.3.15 GNr 15 – Drogen, Rauschmittel und Medikamente
III
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z. B. Cannabis), mindestens 6, aber weniger als 12 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening. Positives Drogenscreening (weiche Drogen) mit negativer Kontrolle nach 14-21 Tagen (nur bei der Einstellungsuntersuchung).
II
1. Gelegentlicher Konsum weicher Drogen (z.B. Cannabis), mindestens 12 maximal 36 Monate zurückliegend, bei aktuell negativem Drogenscreening.
Ausschlüsse sind bei GRadation II sie Selben geblieben, bei Gradation III hat man noch ne Schippe draufgelegt...
Ich kann das Zitat nicht nachvollziehen. Gem A1-831/0-4000 Version 2.1 steht bei der II:
ZitatNur für aktive SaZ, BS, RDL und
Reservisten:
Mehr als 24 Monate zurückliegende
erfolgreich abgeschlossene
Entwöhnungsbehandlung von
psychotropen Substanzen bei
Von daher in dem vorliegenden Fall keine Einschränkungen, zumal II keinen Ausschluss bewirkt.
Also bei mir schließt eine II15 noch alle Kraftfahrerverwendungen aus und darüberhinaus noch die Teilnahme an Schießvorhaben. Bei aktiven Soldaten.
Wenn due Stelle benennen könntest, wäre das einfacher nachzuvollziehen.
Der Verlauf hat mich auf das Thema gebracht.
Mit Farben habe ich keine Probleme. Haut war sehr wohl in der Zeit so eine Sache. Habe dann wohl L400 mit C300 verwechselt. Habe ja nur den Verwendungsausweis erhalten. Bin danach noch ein Stückchen gewachsen, aber bei einer betrieblichen Untersuchung wurde trotzdem nochmals der Beinlängen-Unterschied festgestellt. Zum Zeitpunkt der Musterung war ich noch nicht volljährig.
Zitat von: KlausP am 14. Januar 2019, 09:15:59
Ist doch egal. Die ZDv 46/1 wurde durch eine Nachfolgevorschrift ersetzt (Bezeichnung weiß ich nicht, steht aber irgendwo im Forum) und viele Regelungen wurden übernommen.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,13852.0.html
Zitat von: Ralf am 14. Januar 2019, 11:44:42
Wenn due Stelle benennen könntest, wäre das einfacher nachzuvollziehen.
Wenn Andi8111 nicht noch eine konkrete Quelle nennt... muss man m.E. 2 Sachverhalte trennen:
1. Erst-Begutachtung zur Erlangung der KFV I oder II
2. Feststellung ob
weiterhin die Verwendungsfähigkeit KF gegeben ist
zu 1. benennt die Anlage 7.7 zur A1-831/0-4000 als Ausschlüsse:
KFV I
III 15 (2), III 23, III 77 (1),
IV 12, IV 13, IV 15,
alle Gradationen V und VI
KFV II
III 15 (2), III 18, III 20, III 22, III 23, III 24 (1), III 25,
III 77 (1), III 78,
IV 12, IV 13, IV 15, IV 42, IV 77, IV 78, IV 81
alle Gradationen V und VI
zu 2. wird ausgeführt:
"Die aufgrund ärztlicher Verordnung erfolgte befristete Einnahme von Beruhigungsund/
oder Schlafmitteln sowie Psychopharmaka kann die KFV I und II vorübergehend
ausschließen. Der bzw. die Betroffene ist hierüber zu belehren. Bereits der einmalige
Missbrauch (Konsum) von Drogen oder Rauschmitteln schließt die KFV dauernd aus.
Dies gilt auch, wenn der Missbrauch bereits länger zurückliegt. Eine ggf. bereits erteilte
Dienstfahrerlaubnis ist zu entziehen. Die Eignung zum Führen von
Dienstkraftfahrzeugen kann wieder angenommen werden, wenn der bzw. die Betroffene
über einen Zeitraum von 1 Jahr nachweislich (Drogenscreening) keine Betäubungsmittel konsumiert hat."
Wir reden ja hier von einem Vorfall, der über 3 Jahre her ist und der i.R.d. Einstellungsuntersuchung angeführt wurde. Von daher sehe ich
a) keine Einschränkungen in den Verwendungen und
b) keine Einschränkungen auch hinsichtlich KF und "Schießvorhaben".
Also als ich beim Einstellungstest war, kam vor dem CAT Test, als ich am Computer saß auch die frage auf, ob ich schonmal Drogen genommen habe und auch ob ich schon in Schlägereien verwickelt war. Beides habe ich wahrheitsgemäß mit JA beantwortet. Während des Bewerbungsgesprächs mit der Psychologin und dem dem Kollegen von der BW, haben Sie mich dann darauf angesprochen.
Ich habe Ihnen dann gesagt, dass das schon Jahre her ist, also als Jugendlicher. Und das war dann auch in Ordnung für die. Ich habe also trotzdem die Feldwebel Eignung bekommen.
Man wird ja dort auch auf Drogen getestet. Und wenn du nichts im Urin hast, interessiert es die BW wohl herzlich wenig wenn du vor Jahren mal was gekifft hast. Mach dir also keine Sorgen die Wahrheit zu sagen. ;)
Zitat von: Staff Sergeant am 14. Januar 2019, 15:32:45
Mach dir also keine Sorgen die Wahrheit zu sagen. ;)
Sorgen sollte man sich eher machen, wenn man nicht die Wahrheit sagt!