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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Tannenbaum am 13. Januar 2019, 18:24:54
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Hallo zusammen,
reine Neugier:
Stimmt das, dass Betroffene des Schnee-Chaos in Bayern die Kosten der Schnee-Beseitigung z.B. unter anderem auf Dächern durch THW und Bundeswehr selbst tragen müssen? Ist das nicht höhere Gewalt?
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Das Hilfe kommt ist höhere Gewalt?
Da es sich in der Regel um öffentliche Gebäude handelt, verzichtet der Bund darauf, die Kosten in Rechnung zu stellen.
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Ich weiß nicht, wie das bei der Bundeswehr läuft. Aber ich bin beim THW und wir werden normalerweise nicht von Privatpersonen zu solchen Einsätzen angefordert. Das geht offiziell von Behörde (Stadt/Landkreis) zu Behörde (Innenministerium) und dann ist auch geklärt, wer das bezahlt.
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Der Bazi könnte das wissen.
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.. und dem StOffz, der auf dem Lehrgang für Beas war, dem glaubt man nicht?
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und da issa auch ;)
.. und dem StOffz, der auf dem Lehrgang für Beas war, dem glaubt man nicht?
traue niemals nem StOffz ;)
WIESO immer ICH ??????
ERSTRANGIG werden die HiOrg zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und zum Schutz der öffentlichen Gebäude / Einrichtungen verwendet
wenn Gefahr für Leib und Leben besteht können die Hilfskräfte auch so eingesetzt werden
private und gewerbliche Gebäude müssen von den Eigentümern geräumt werden - hierzu sind in erster Linie Dachdecker - Zimmerer und Spengler zu beauftragen - in Notfall (Gefahr im Verzug) und bei überhängender Kapazität können von den HiOrgs auch privat Gebäude geräumt werden (hier zu muss allerdings der Hauseigentümer dann unter Umständen mit einer Rechnung rechnen, genau so, wie ein Autofahrer der bei einem Unfall einen Ölschaden verursacht hat welcher durch eine FFW beseitigt wurde)
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Weisst du wie es in Bayern gerade mit privaten/gewerblichen Gebäuden aussieht und wie FFw, THW und Bw das mit den Kosten real handhaben? Zahlt das dann eigentlich die Versicherung?
Genau die Handwerker die dafür zuständig wären, sind ja oft in der freiw. Feuerwehr und stehen aktuell für private Gebäude dann auch wieder nicht zur Verfügung. Gerade aufm Land. Ist zumindest bei uns im Norden so.
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Zahlt das dann eigentlich die Versicherung?
Nein, ist im Normalfall eine Obliegenheitspflicht des Versicherten, wenn die Elementarschadenversicherung Schneebruch abdeckt.
Das Problem in den Alpen ist derzeit eher, dass die Handwerksbetriebe gar nicht zum Einsatzort kommen können. Abgesehen davon: der Versuch einen Handwerker mit sowieso gut gefülltem Terminplan"ad hoc" zum Arbeiten zu bewegen ist eher aussichtslos.
Gruß Andi
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der Versuch einen Handwerker mit sowieso gut gefülltem Terminplan"ad hoc" zum Arbeiten zu bewegen ist eher aussichtslos.
da durch den vielen Schnee nicht im Baugewerbe gearbeitet werden kann - stehen hier dementsprechnd ausgebildete Leute zur Verfügung - die aus der näheren Umgebung haben auch innerhalb von Stunden Aufträge bekommen - aber nachdem es ja EILIG ist könenn die ja auch nur von einem auf den anderen Tag planen
die Straßen im allgemeinen zwischn den Ortschften sind frei und gut befahrbar - kritisch ist es eigentlich nur im Gefahrenbereich von Wäldern (Schneebruch) oder im Gebirge (Lawinengefahr) und innerhalb von Ortschaften, da hier durch die hohen Schneemassen die kleineren Strassen zum Teil nur einspurig befahrbar sind
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Danke für die Antworten :)
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Vermutlich hilft man sich da aber insgesamt gegenseitig. Ein riesiges Problem ist halt die Absturzgefahr vom Dach. Deswegen kann man da nicht einfach irgendwelche Freiwilligen hoch lassen. Und die Sicherung, dass unten keiner vom Schnee erschlagen wird.
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Nun zumindest für die Freiwillige Feuerwehr gibt es da einen Lehrgang der sozusagen zur Grundausbildung gehört.
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kurze Nebenfrage: F_K schreibt ..."Lehrgang für Beas". Was bedeutet Bea ?
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Beauftragter
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Danke
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Richtigerweise: Beauftragte der Bundeswehr zur Zivil-Militärischen Zusammenarbeit, kurz BeaBwZMZ
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Es gibt ja zig Bea für alles mögliche. Aber wahrscheinlich ist der gemeint, ja.
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Weisst du wie es in Bayern gerade mit privaten/gewerblichen Gebäuden aussieht und wie FFw ... das mit den Kosten real handhaben?
"Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Art. 28 Ersatz von Kosten
(1) Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken,
Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind.
Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
(2) Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden
1.
für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers,
der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
2.
für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
3.
für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
4.
für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
5.
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
6.
wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
7.
für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
8.
für Sicherheitswachen.
(3) Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,"