Guten Abend zusammen,
es geht um folgenden Sachverhalt:
In meinem Zug hat sich letzte Woche ein Vorfall ereignet, bei dem der DV ermitteln muss. An diesem Vorfall sind mehrere Soldaten beteiligt, teils aktiv, teils passiv ("nur Zuschauer gewesen"). Die Umstände des Vorfalls (ohne genauer drauf einzugehen) lassen vermuten, dass es zumindest zu einem einfachen Disziplinarverfahren, aber eher zu einem gerichtlichen Disziplinarverfahre führen wird.
Soldat X, aktiv dabei, wird eröffnet, dass gegen ihn ermittelt wird. Der DV sagt ihm aber beiläufig oder aus Unwissen, dass auch gegen alle anderen Beteiligten, aktiv oder passiv, ermittelt wird.
Soldat X sagt das natürlich den Soldaten Y, Z, etc. (teils aktiv, teils passiv) weiter.
Nach §32 IV WDO kann man ja einem Soldaten "vorenthalten", dass aus ermittlungstaktischen Gründen gegen ihn oder sie ein Ermittlungsverfahren läuft. (Stichwort Zeugen beeinflussen, sich eine Aussage zurechtlegen etc.)
Frage: Beeinflusst die Tatsache, dass die Soldaten Y, Z etc. schon vorher wussten, dass gegen sie ermittelt wird, den Ausgang des gesamten Verfahrens? Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für konstruktive Antworten.
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17
Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
Nein wird es nicht.
ZitatNach §32 IV WDO kann man ja einem Soldaten "vorenthalten", dass aus ermittlungstaktischen Gründen gegen ihn oder sie ein Ermittlungsverfahren läuft.
Kann hätten sie dick schreiben sollen.
.. und da Vernehmungen praktisch Zeit benötigen, dauert es entsprechend, bis viele Soldaten vernommen sind.
Alle Beteiligten können sich bei der ersten Vernehmung schon denken, dass auch sie ein Interview bekommen - das liegt in der Natur der Sache ...
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17
Soldat X, aktiv dabei, wird eröffnet, dass gegen ihn ermittelt wird. Der DV sagt ihm aber beiläufig oder aus Unwissen, dass auch gegen alle anderen Beteiligten, aktiv oder passiv, ermittelt wird.
Das wird er sich schon überlegt haben - in den Grenzen von WDO und StPO ist er in der Durchführung der Ermittlungen ja völlig frei.
In dem Moment, in dem ein Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren vernommen wird ist ihm der Gegenstand der Ermittlungen bzw. der Tatvorwurf mitzuteilen und vor allem auch
gegen wen ermittelt wird - das erfahren ja selbst die Zeugen (wenn das denn klar ist). Bei gemeinschaftlichen Taten können das schon ein paar Leute sein.
Wenn hier ermittlungstaktisch Bedenken bestehen informiere ich die Beschuldigten halt nicht und ich vernehme sie dementsprechend auch erst mal nicht. Scheint aber hier ja nicht der Fall zu sein.
Gruß Andi
Zitat
ZitatNach §32 IV WDO kann man ja einem Soldaten "vorenthalten", dass aus ermittlungstaktischen Gründen gegen ihn oder sie ein Ermittlungsverfahren läuft.
Kann hätten sie dick schreiben sollen.
Ich zitiere §32 IV 1 WDO
ZitatDer Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
Man
muss den Soldaten darüber informieren, dass gegen ihn ermittelt wird. Aber eben erst dann, wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird.
Danke schonmal.
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17
Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
Die Frage ist doch zunächst, ob und was das für ein Fehler ist? Soll er den Beschuldigten schützen? Nein. Schlimmstenfalls hat der Ermittelnde sich selbst die Arbeit erschwert oder sogar unmöglich gemacht.
Das Verfahren wäre einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis vorläge. Das ist nicht der Fall.
Zitat von: wolverine am 14. Januar 2019, 18:03:03
Zitat von: simmer10 am 14. Januar 2019, 16:38:17
Wird das Verfahren evtl. aufgrund diesem Verfahrensfehler eingestellt?
Die Frage ist doch zunächst, ob und was das für ein Fehler ist? Soll er den Beschuldigten schützen? Nein. Schlimmstenfalls hat der Ermittelnde sich selbst die Arbeit erschwert oder sogar unmöglich gemacht.
Das Verfahren wäre einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis vorläge. Das ist nicht der Fall.
So ist es ... denn :
"Im Übrigen entscheiden Disziplinarvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen."