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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: NeuReservist am 31. Januar 2019, 09:10:21

Titel: Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: NeuReservist am 31. Januar 2019, 09:10:21
Tag meine Herren!

Ich stelle eine Frage an das Forum, welche ich leider auch nach längerer Google-Recherche nicht wirklich klären konnte.

Ich habe mich vor kurzem als Reservist beworben, bei meiner zuständigen RSU in Norddeutschland. Der Vorteil ist, dass Übungen und Veranstaltungen hauptsächlich am Wochenende stattfinden und dies mein Arbeitsverhältnis nicht berührt. Natürlich wird es dennoch vorkommen, dass dienstliche Termine auch mal auf Wochentage fallen, sei es durch Übungen oder durch Fortbildungen (würde gerne ResUffz) machen. Hierfür bin ich aber bereits meinen Jahresurlaub teilzuverwenden.

Gibt es dazu irgendwelche echten Einschränkungen oder gesetzlichen Regelungen?

Danke!
Mike
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 31. Januar 2019, 09:12:07
Ja, während einer Reservedienstleistung ruht Ihr Arbeitsverhältnis, daher ist eine RDL während des Erholungsurlaubs nicht zulässig!
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 09:25:59
Ich kenne aber Fälle, bei denen der Reservist auch Urlaub nimmt, um RDL oder Übungen durchzuführen, und zwar mit Kenntnis sowohl des Arbeitgebers als auch der Beorderungsdienststelle.
Es ist immer ein Frage dessen, was geht, denn die wenigsten Arbeitgeber (Privatwirtschaft wie auch Öffentlicher Dienst) mögen es, wenn sich zuviel (definitionswürdig) Abwesenheitszeiten anhäufen.

Ist es eine ahndungswürdige Straftat?
Wahrscheinlich nicht, und im Grunde ist heutzutage alles auf freiwilliger Basis - Hauptsache, man einigt sich.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: NeuReservist am 31. Januar 2019, 09:45:36
Was ist die Konsequenz wenn ich es dennoch tue? Z.B. ich nehme eine Woche frei um auf einen Lehrgang zu gehen oder den Freitag um an einer schon am Freitag beginnenden Wochenendübung?
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 09:56:17
Keine Ahnung, ich habe noch nie von Konsequenzen gehört.

Wo kein Kläger, da kein Richter.
Wenn alle Beteiligten damit zufrieden sind, wo soll das Problem sein?
Der Reservist kann üben, der Bund bekommt seinen Übenden und der Arbeitgeber wurde darüber informiert (Pflicht) und stimmt dem zu.

Vielleicht könne die Aktiven aus diesem Forum etwas über Konsequenzen berichten - ich bin auch nur Reservist ...
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: NeuReservist am 31. Januar 2019, 10:01:43
D.h. der Arbeitgeber muss auch informiert werden wenn ich am Wochenende, in meiner Freizeit, etwa an einer Übung teilnehme?
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 10:03:10
Nein, der AG muss über DVag nicht informiert werden.

Es ist keine Straftat im Urlaub eine RDL zu leisten - läuft aber in vielen Fällen dem Urlaubszweck zuwieder - und ist daher arbeitsrechtlich relevant.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:07:59
Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 10:03:10
Nein, der AG muss über DVag nicht informiert werden.
Stimmt, wollte ich auch nicht gesagt haben ...

Zitat
Es ist keine Straftat im Urlaub eine RDL zu leisten - läuft aber in vielen Fällen dem Urlaubszweck zuwieder - und ist daher arbeitsrechtlich relevant.
Deswegen eben die Freiwilligkeit und die Informationspflicht an den Arbeitgeber.
Ähnlich verhält es sich mit Nebentätigkeiten, die müssen auch angemeldet werden bzw. man muss sich die Erlaubnis des AG holen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 10:10:19
Wenn der Arbeitgeber informiert wird (was der Reservist machen muss, er folgt sonst nicht den Vorgaben eines Gesetzes), dann hat der Arbeitgeber freizustellen (auch eine Vorgabe eines Gesetzes) - da gibt es keine anderen gesetzestreuen Optionen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:26:37
Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 10:10:19
Wenn der Arbeitgeber informiert wird (...), dann hat der Arbeitgeber freizustellen (...) - da gibt es keine anderen gesetzestreuen Optionen.
Bitte Quelle hierzu, mein Informationsstand ist anders.

Der AG darf durchaus einen Urlaubsantrag verweigern, wenn treffliche Gründe vorliegen. Das gilt insbesondere bei angekündigten Nebentätigkeiten in dem Zeitraum, wozu auch eine RDL fällt.
Daher gibt es auch zum Schutz sowohl des Reservisten als auch der Bw den Vordruck "Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Ableistung einer Dienstleistung" (GAIP KeNr. 102-02-01), die mir zumindest mein Beorderungstruppenteil jedesmal abverlangt (andere machen das wohl weniger)
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:32:31
Ich rede hier übrigens nicht vom Schutz des Arbeitsplatzes währedn der RDL, oder von Anfeindungen durch Pazifistische Arbeitgeber.

Der AG hat aber Anspruch darauf, dass der von ihm gewähret Urlaub der Erholung dient, und sollte die RDL dies nicht gewährleisten und der AN Gefahr läuft, nicht seine volle Leistung seinem AG zur Verfügung stellen zu könne, dann haben wir den Punkt erreicht, an der AG die Reißleine ziehen kann, darf und durchaus sollte.

(Wie kann ich eigene Posts editieren?)
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 10:38:07
Arbeitsplatzschutzgesetz - bei RDL bis zu 6 Wochen (und davon bin ich ausgegangen) hat der AG freizustellen.

Gab auch mal einen Artikel im Reservistenreport dazu - dass die Ableistung von RDL im Urlaub nicht gesetzlich ist.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 31. Januar 2019, 10:39:48
Zitat von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:26:37Bitte Quelle hierzu, mein Informationsstand ist anders.

Entschuldigen Sie (...) Schon ein Blick ins Arbeitsplatzschutzgesetz hätte Ihnen folgendes verraten:

Zitat§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
...

Und damit hat sich definitiv das meiste von dem, was Sie hier geschrieben haben, in Wohlgefallen aufgelöst!


Ach ja, Sie können Ihre Postings nicht editieren ...



Edit:
Völlig unpassende Formulierungen gelöscht.  / @Col bleu: Die Editierfunktion ist wegen missbräuchlicher Benutzung deaktiviert.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:53:50
Werter Tommie,
in dem Passus steht lediglich, dass die RDL nicht genutzt werden kann, um einen RDL zu entlassen.
Danach darf der Reservist in sein Arbeitsverhältnis zurückkehren, ohne durch seine Abwesenheit Nachteile erdulden zu müssen.

Es steht nirgends (!), dass ein Arbeitgeber stumm zustimmen muss (!), wenn eine Hinzuziehung vorgelegt wird.

Ich würde mich auch über weniger unflätige Bemerkungen freuen, ich bin zwar kein aktiver Soldat, aber im Arbeitsrecht kenne ich mich ein klein wenig aus.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 31. Januar 2019, 11:00:19
Ich habe Ihnen den § 1 Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zitiert und da steht, dass das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht!
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 11:05:36
Nochmal:

Der RD MUSS den AG informieren, und dann ruht das Arbeitsverhältnis per GESETZ.

"Urlaub nehmen" ist in dieser Zeit also nicht möglich.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 31. Januar 2019, 11:06:43
Zitat von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:53:50Es steht nirgends (!), dass ein Arbeitgeber stumm zustimmen muss (!), wenn eine Hinzuziehung vorgelegt wird.

Aber es steht im Gesetz, dass das Arbeitsverhältnis ruht, wenn eine Einberufung zu einer RDL erfolgt!
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 11:15:40
Das bestreite ich auch nicht.
Ich ergänze lediglich, dass der AG Anspruch auf die volle Arbeitskraft seines AN hat, und wenn Tätigkeiten im Urlaub dem entgegen sprechen, er sein Einverständnis nicht erteilen muss.
Ist der Urlaub aber erteilt, (und das Arbeitsverhältnis ruht), darf der AN anschließend wieder seinen Job normal aufnehmen, als ob nichts gewesen wäre.
Für eine RDL gibt es arbeitsrechtlich "unbezahlten Urlaub", dem muss auch zugestimmt werden seitens des AG.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 11:18:55
@ Col Bleu:

Dir fehlen offensichtlich Grundkenntnisse im Arbeitsrecht.

Ein ruhendes Arbeitsverhältnis ist etwas ANDERES als unbezahlter Urlaub.

In einem ruhenden Arbeitsverhältnis ist KEIN Urlaub möglich, egal ob unbezahlt oder bezahlt.

(..und bei RDL bis 6 Wochen im Jahr muss der AG eben nicht zustimmen).
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: schlammtreiber am 31. Januar 2019, 11:26:12
Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 11:18:55
(..und bei RDL bis 6 Wochen im Jahr muss der AG eben nicht zustimmen).

Ist es jedoch in der Praxis nicht so, dass die Bw "freiwillig" nicht ohne Zustimmung des AG einberuft?
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: StOPfr am 31. Januar 2019, 11:47:47
Zitat von: Col bleu am 31. Januar 2019, 10:53:50
Ich würde mich auch über weniger unflätige Bemerkungen freuen...

Wir uns auch, daher weiter oben bearbeitet.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 11:51:24
@schlammtreiber
In der Regel schon.

Und als Arbeitnehmer sollte man sich sowieso nicht mit seinem AG anlegen.

Meine Praxis:
Ich plane mit meinem AG meine Abwesenheit, lasse mir meinen (im System so genannten) "unbezahlten Urlaub" genehmigen sowie die "Einverständniserklärung des Arbeitgebers" unterschreiben und schicke diese mit meiner "Einverständniserklärung zur Ableitung einer Übung" an meinen Beorderungstruppenteil, der mich daraufhin entsprechend einplant.
Den eingetroffenen Heranziehungsbescheid gebe ich baldmöglichst nach Erhalt an meine Personalabteilung, genauso wie später meine Wehrdienstzeitbescheinigung.
Alle sind glücklich - Thema durch.

@F_K & Tommie
Wir mögen uns hier womöglich auch nur über Begrifflichkeiten unterhalten, aber als Betriebsrat und ehrenamtlichen Arbeitsrichter lasse ich mir nicht vorwerfen, keine Ahnung von Arbeitsrecht zu haben.
Ich gebe aber gerne zu, dass ich die Abläufe und Begrifflichkeiten bei diesem Thema innerhalb der Bw nicht so gut kenne.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: NeuReservist am 31. Januar 2019, 12:58:16
Also für mich ja i.e.L. relevant wie es im Bereich der RSU aussieht. Hier finden die Dienste i.d.R. an Wochenenden statt. Muss hier der AG informiert werden?

Zudem stell sich mir die Frage inwieweit es nicht gängige Praxis ist, dass für 1-2 Tage Wehrübungen / Reservedienste einfach Urlaub genommen wird und man nicht das Prozedere durchläuft, den AG zu informieren...
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: KlausP am 31. Januar 2019, 13:06:29
Sie müssen unterscheiden zwischen Resevedienstleistung (ehemals Wehrübung) und dienstlicher Veranstaltung.

So kurze RDL nur für ein Wochenende (früher "Kurzwehrübung" genannt, Mindestdauer 3 Tage, wenn ich das noch richtig im Kopf habe) gibt es nach meinem Wissen gar nicht mehr, die Regel dürfte bei mindestens einer Woche liegen. Bei den RSU-Kp'n läuft wohl ("wohl", weil ich das aus eigener Erfahrung nicht kenne) viel über "dienstliche Veranstaltungen" (DVag), die dann am Wochenende für einen oder zweit Tage stattfinden.

Eine WÜb müssen Sie dem AG immer anzeigen, eine DVag nicht.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 13:18:31
@ Col Bleu:

Wie die "Abwesenheitsart" ist dem Computersystem Deines Arbeitgebers genannt wird, ist für so eine Diskussion nicht erheblich.
Wichtig ist die Rechtslage, und die sollte man kennen,  und gerade dann als "vermeintlicher Fachmann" auch richtig benennen.

@ Schlammtreiber:

Nein - unter 6 Wochen ist keine Zustimmung des AG erforderlich und auf dem Formular auch NICHT vorgesehen (unter Nennung dieser 6 Wochen Frist).

@ NeuReservist:

Eine DVag (in der Regel ein bis zwei Tage) ist eben keine Reservedienstleistung (in aller Regel mindestens 3 Tage oder mehr), und daher sind diese beiden Begriffe auch rechtlich deutlich anders zu bewerten.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Col bleu am 31. Januar 2019, 13:34:10
Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 13:18:31
Wie die "Abwesenheitsart" ist dem Computersystem Deines Arbeitgebers genannt wird, ist für so eine Diskussion nicht erheblich.
Wichtig ist die Rechtslage, und die sollte man kennen,  und gerade dann als "vermeintlicher Fachmann" auch richtig benennen.
Im Verhältnis AG und AN heißt es entweder bezahlter Urlaub oder unbezahlter Urlaub. Das ist im System so hinterlegt weil es Arbeitsrechtlich auch so genannt wird.
Genau so wird es auch vor dem Arbeitsgericht bezeichnet.
Es gibt verschiedene Gründe für unbezahlten Sonderurlaub, einer davon kann eine RDL sein.

Dabei ruht das Arbeitsverhältnis, es ist allein genommen kein Grund für eine Kündigung, der Arbeitsplatz ist geschützt.
Vorausgesetzt ist eine Zustimmung des Arbeitgebers.

Kommt der RDLer bei seinem AG an, zeigt ihm seine Heranziehung, ohne dass der AG vorher seine Zustimmung erteilt hat, kann er durchaus arbeitsrechtlich dagegen vorgehen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 31. Januar 2019, 13:44:41
@ Col Bleu:

ZitatKommt der RDLer bei seinem AG an, zeigt ihm seine Heranziehung, ohne dass der AG vorher seine Zustimmung erteilt hat, kann er durchaus arbeitsrechtlich dagegen vorgehen.

Quelle? (Ist nämlich grob falsch - im Arbeitsplatzschutzgesetz ist eine solche Zustimmung eben NICHT vorgesehen - auch in keinem anderen Gesetz. Eine freiwillige Information / Absprache mit dem AG ist natürlich sinnvoll und wird auch (auch von mir) angeraten).

Zitat
Im Verhältnis AG und AN heißt es entweder bezahlter Urlaub oder unbezahlter Urlaub

Auch grob falsch. Bei meinem Arbeitgeber werden die Fehlzeiten so benannt, wie es gesetzlich vorgesehen ist - nämlich Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Wehrdienst / Zivildienst (auch wenn es letzteren wegen Aussetzung der Wehrpflicht aktuell nicht mehr gibt).

Nochmal: Es ist rechtlich ein erheblicher Unterschied - auch bei unbezahlten (Sonder-) Urlaub ist der Arbeitsvertrag weiterhin gültig und in Kraft - z. B. mit der Folge, dass weiterhin Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden und Krankenversicherungspflicht besteht.

Dies ist bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht der Fall.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Andi8111 am 31. Januar 2019, 13:47:25
Sag mal, verstehst du es immer noch nicht?
Während einer RDL besteht kraft Gesetz KEIN Arbeitsverhältnis. Also kann weder bezahlter noch unbezahlter Urlaub vorliegen. Selbst wenn der dreimal angezeigt, unterschrieben, gesiegelt und in einem Computersystem eingetragen ist, beginnt die RDL durch Dienstantritt des Reservisten, ENDET das Arbeitsverhältnis. Somit kann rechtlich garnichts anderes vorliegen, als eine laufende RDL. Und ein ruhendes Arbeitsverhältnis, aus dem während der RDL keine gegenseitigen Ansprüche, z.B. unbezahlter Urlaub, ableitbar sind.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: MMG-2.0 am 31. Januar 2019, 13:53:50
Es hat sich mal jemand die Mühe das Thema komplett aufzudröseln i.V.m. KompZResAngelBw.

http://rsu-kraefte.blogspot.com/2016/07/fragen-zu-arbeitgeberzustimmung-und.html
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: ulli76 am 31. Januar 2019, 17:24:00
Der AG muss eben nicht mehr zustimmen bei bis zu 6 Wochen. Das ist doch der Punkt.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: PzPiKp360 am 31. Januar 2019, 19:10:48
Zitat von: KlausP am 31. Januar 2019, 13:06:29
So kurze RDL nur für ein Wochenende (früher "Kurzwehrübung" genannt, Mindestdauer 3 Tage, wenn ich das noch richtig im Kopf habe) gibt es nach meinem Wissen gar nicht mehr, die Regel dürfte bei mindestens einer Woche liegen. Bei den RSU-Kp'n läuft wohl ("wohl", weil ich das aus eigener Erfahrung nicht kenne) viel über "dienstliche Veranstaltungen" (DVag), die dann am Wochenende für einen oder zweit Tage stattfinden.

Diese Kurz-RDL gibt es bei den RSU Kp noch und/oder wieder: Meine nächste Drei-Tage-Wochenende-RDL ist Ende März.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Ex-PanzerGren75 am 31. Januar 2019, 21:16:47
Ist es nicht genau das Konzept der RSU Kp'en, dass es immer nur an Wochenenden ist und damit anders als die klassische Reserve mit typischen Mo-Fr Jobs nicht kollidiert? War eben auf der Homepage von drei Kompanien. RDL waren stets nur am Wochenende geplant.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: ulli76 am 31. Januar 2019, 21:57:07
Die RSU´en sind ein Sonderfall.
Der "normale" Resi geht halt unterm Jahr auf ein paar DVags, schießt mal, marschiert und übt dann ein paar Wochen in seiner aktiven Einheit. Gerne auch mal etwas weiter weg von zu Hause.

Die RSUler haben dagegen einen ganz anderen Ausbildungsbedarf, der auch noch auf Realversorgung ausgelegt ist. Sie müssen eher über einen längeren Zeitraum zusammenwachsen, damit sie als Einheit funktionieren. Das kannst aber nicht mit zu vielen Lehrgängen unter der Woche. Da fehlen dann immer zu viele.
Ist quasi eher so wie bei der Feuerwehr, Rotes Kreuz oder so.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: GastXYZ am 03. Februar 2019, 23:40:57
Zitat von: ulli76 am 31. Januar 2019, 17:24:00
Der AG muss eben nicht mehr zustimmen bei bis zu 6 Wochen. Das ist doch der Punkt.

Das Schlimme ist, genau dazu gibt es so unfassbar unterschiedliche Auffassungen. Welcher Arbeitgeber findet es witzig, wenn ich mit einer Heranziehung für 6 Wochen ankomme und ihm eröffne, dass er das zu schlucken hat? Und dann noch vor dem Hintergrund, dass der entsprechende Gesetzestext nicht einmal konkret formuliert, dass der RDLer zwingend freizustellen ist. Bis dato lese ich immer nur mögliche Interpretationsansätze, nur eine konkrete Faktenlage findet sich irgendwie nirgendwo von offizieller Stelle, oder doch!?
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: GastABC am 04. Februar 2019, 01:05:01
Einfach die verlinkten Inhalte lesen, darin finden sich konkrete Antworten.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: schlammtreiber am 04. Februar 2019, 10:39:00
Zitat von: F_K am 31. Januar 2019, 13:18:31
@ Schlammtreiber:

Nein - unter 6 Wochen ist keine Zustimmung des AG erforderlich und auf dem Formular auch NICHT vorgesehen (unter Nennung dieser 6 Wochen Frist).


Dass sie de jure nicht erforderlich ist, weiß ich. Meinem Kenntnisstand nach möchte die Bw (vielleicht nicht alle Dienststellen?) trotzdem gerne eine Einverständniserklärung (führt das also unnötigerweise, aber freiwillig durch)?

Auf dem aktuell verwendeten Formular EVE AG ist auch nicht die Rede von den sechs Wochen:
http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=2ahUKEwjI-c3k46HgAhXQ-KQKHe9UDvYQFjAAegQICBAC&url=http%3A%2F%2Fwww.marine.de%2Fresource%2Fresource%2FUlRvcjZYSW1RcEVHaUd4cklzQU4yMzFYNnl6UGxhbm1vNGx0VVVuZlIvZ2RYcDJydE9qWHB0eStndE1TZHhsYllhdFNjNHkzQmU3Qy9iOFVVWFkzU3M3bjR2dTZ4NExzNFBKU1JYc1ZFQ1U9%2FEinverst%25C3%25A4ndnis%2520Reservedienstleistung%2520Arbeitgeber.pdf&usg=AOvVaw1YAnboldKpdVB9NGApNSap
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: MMG-2.0 am 04. Februar 2019, 10:49:27
Zitat[...](führt das also unnötigerweise, aber freiwillig durch)?[...]
Ja, das ist so, und hat auch seinen Grund warum es trotzdem gemacht wird.
Zur dieser Frage hat sich Frhr.v.Andrian-Werburg Oberst vom KompZResAngelBw 2016 geäußert.
Weiteres ist unten im Link zu entnehmen.

Zitat von: MMG am 31. Januar 2019, 13:53:50
Es hat sich mal jemand die Mühe das Thema komplett aufzudröseln i.V.m. KompZResAngelBw.

http://rsu-kraefte.blogspot.com/2016/07/fragen-zu-arbeitgeberzustimmung-und.html
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 04. Februar 2019, 11:23:30
.. und nochmal: Wichtig ist die Einverständniserklärung des Reservisten, und auf DIESEM, aktuellen Formular, ist eine Einverständniserklärung des AG nicht gefordert, wenn RDL im Jahr weniger als 6 Wochen.

(Insoweit ist das von Schlammtreiber gezeigte Formular dann gar nicht zu benutzten).
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: diodon-IV am 04. Februar 2019, 13:34:35
Gem. der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2, Nr. 2054

Zitatist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers/der Dienstbehörde
• bei Überschreiten der Dauer von Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr,
nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer bei Übungen,
• bei der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung,
• bei einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Innern,
• bei einer über drei Monate dauernden Hilfeleistung im Ausland
erforderlich.

Das bedeutet, wenn ein Reservist die Gesamtdauer von Übungen gem. § 61, Abs. 2 SG:

Zitat§ 61 Übungen
(1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
(3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

überschritten hat, dass der anfordernde Truppenteil genau diese Einverständniserklärung des Arbeitgebers anzufordern hat. Tut er dies nicht, darf eigentlich keine Heranziehung erfolgen. Mein Truppenteil ist da (leider) sehr genau - ich weiß aber, dass andere Truppenteile das auch schon mal eher lax handhaben- Wenn die KarrC dann auch nicht prüfen, wird eben ohne das Blatt einberufen.

Da wohl die meisten von uns Reservisten hier Übungszeiträume jenseits von 2 Jahren haben, ist das von F_K geschriebene eher die (falsche) Ausnahme.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 04. Februar 2019, 14:05:30
@ diodon-IV:

Bitte nicht die Ausnahme zur Regel erklären - gerade heute eine Statistik von einem FwRes bekommen: Von den 550 Res in seiner Datenbank haben im Jahr 2018 gerade mal 150 Res eine DVag geleistet - d. h. 400, oder über 70% haben überhaupt NICHT geübt (ja, könnte ggf. RDL geleistet haben, ohne eine DVag gemacht zu haben).

Daten vom letzten Wochenende - in 2018 haben ungefähr 10.000 Res eine RDL geleistet (Daten von Inspizienten Res Bw) - von 1,8 Millionen Res, die es gibt - und ja, der Trend geht zu längeren RDL, und dies ist so gewollt.

Eine Erhebung über die Anzahl der insgesamt geleisteten RDL Tage bei Res, die hier im Forum "aktiv" sind, liegt wohl aus Datenschutzgründen nicht vor ...
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: diodon-IV am 04. Februar 2019, 14:23:14
@ F_K:

ich bezog das

ZitatDa wohl die meisten von uns Reservisten hier Übungszeiträume jenseits von 2 Jahren haben

auf die hier im Forum aktiven Reservisten, wie Dich, Schlammtreiber oder auch ehemalige Reservisten, wie Tommie, von denen ich weiß, dass sie mehr Tage haben, als andere aktiv waren...

Mir war es wichtig, den Trugschluss aufzuklären, dass der Arbeitgeber sein Einverständnis bei unter 6 Wochen generell nicht erteilen muss und das durch die Bw auch nicht zu prüfen ist  - hier ist immer noch der Einzelfall, oder mit Deinen Worten: Regel und Ausnahme zu prüfen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 04. Februar 2019, 14:29:15
@ Diodon-IV:

check - einverstanden.

Ich wollte lediglich darauf hinweisen, dass solche (ehemaligen) Vielüber (Du, Tommie und andere) eine sehr kleine Gruppe sind, und daher eher als Ausnahme zu bezeichnen sind.

Wichtig ist akltuell wohl das Einverständnis des Reservisten sowie die unterschriebene Datenschutzerklärung ...

(Eigene Erfahrung: Der Spiegelstrich zwei der von Dir genanten Vorschrift wird wohl oft / überhaupt nicht vom KC / dem BeordTrT geprüft, ich meine, es gibt dann noch eine Ziffer, die festlegt, dass man dann "nur noch" 30 Tage RDL im Jahr üben dürfte - wird aber wohl auch nicht überwacht.)
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 04. Februar 2019, 15:40:26
Zitat von: diodon-IV am 04. Februar 2019, 14:23:14... oder auch ehemalige Reservisten, wie Tommie, von denen ich weiß, dass sie mehr Tage haben, als andere aktiv waren...

Jepp, insgesamt 1.511 Wehrübungstage in flotten 28 Jahren Reservisten-Dasein ;) ! Davon 681 Tage in sechs Einsätzen/Missionen ...

Is scho a wenig mehr als die gemäß § 61, Abs. 2 erwähnten 9 Monate (= 270 Tage!).
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: ulli76 am 04. Februar 2019, 16:54:32
Dass der AG nicht zustimmen muss, bedeutet ja nicht, dass man sich nicht mit seinem AG abstimmt.

Ich hab das Thema bei meiner letzten Einstellung angesprochen- generell keine Bedenken (ok, da waren wir noch ÖD). Unsere Arbeit unterliegt saisonbedingten Schwankungen und ich sollte nicht gerade in der Hauptsaison üben wollen, wenn es sich vermeiden lässt. Und ich soll mich mit meinem Chef absprechen.

Hab ich gemacht und jetzt die Beorderung für den ersten Lehrgang bekommen.

Meine lange Auslands-Wehrübung hab ich zur Zeit meiner Selbständigkeit gemacht.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: GastXYZ am 04. Februar 2019, 18:26:39
Ich will ehrlich sein: Ich finde dass es mir noch immer zu heikel wäre mich darauf zu verlassen, dass mein Arbeitgeber nicht zustimmen muss, wenn ich unter den besagten 6 Wochen bleibe.

Denn:
Bloß weil die Bundeswehr bei RDL innerhalb dieser 6 Wochen keine Einverständniserklärung des AG verlangt, heißt das ja nicht zwangsläufig, dass ich arbeitsrechtlich keine Probleme bekomme, wenn ich einfach die RDL antrete. Das sind aus meiner Sicht inhaltlich nämlich zwei paar Schuhe.

Ja, ich habe verstanden, dass man sich natürlich mit dem AG abstimmen sollte. Aber was wenn ich ihm eröffne, dass ich 6 Wochen üben will, er das aber nicht möchte? Und ich dann sage, dass ich trotzdem gehe, denn es sei mein gutes Recht? Da muss ich juristisch einwandfrei auf der sicheren Seite sein bei so etwas. Denn wenn ich ein Recht habe, muss ich es auch durchsetzen können und dürfen, ohne dass ein AG das mit Schlupflöchern doch wieder torpedieren kann.

Und da man im Netz und selbst innerhalb der BW immer wieder abweichende Sichtweisen hört und liest, ist das ein untrügliches Indiz dafür, dass die Regelung eben nicht eindeutig ist.

Eindeutig wären gesetzliche Regelungen wie zum Beispiel bei der Freiwilligen Feuerwehr, bei ehrenamtlichen Hilfskräften des THW, bei Katastrophenhelfern des DRK, Schöffen und ehrenamtlichen Richtern usw. Ich hatte früher einen Kollegen, der bei der freiwilligen Feuerwehr war und freigestellt werden musste. Fand der AG zwar nicht gut, konnte er aber nichts machen. Bei einem Reservisten würder der AG da wohl nur müde lächeln...

Ich glaube dass die BW bzw. der Staat gar kein Interesse daran hat, das so eindeutig ins Gesetz zu schreiben, denn sonst würde man es ja tun. Tut man aber nicht ;-) Weil man es sich nicht mit den AG verscherzen will. Und man weist ja auch immer wieder darauf hin, dass alles freiwillig ist und man den AG unbedingt um Erlaubnis frsagen soll.
Und so umweht die Reserve, auch die unter 6 Wochen, weiterhin der Hauch von "Alles kann, nichts muss....oder vielleicht! ::)"
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 04. Februar 2019, 18:39:57
Der Gast hat Probleme mit dem Leseverstehen ... Da kann man nicht helfen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: GastABC am 04. Februar 2019, 18:45:20
Liest du eigentlich hier was geschrieben wird?
Du wüsstest dann, das es zu deinem Bedenken ein Gesetz gibt.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: ulli76 am 04. Februar 2019, 19:00:31
Er HAT es doch eindeutig gesetzlich geregelt. Die Akzeptanz der AG ist doch ein ganz anderes Problem.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Spezi1987 am 19. Februar 2021, 23:02:48
Hallo zusammen ,


kann das Thema mal jemand Verständlich zusammen fassen ?

Ich habe aktuell das Problem das mein AG mir einen Tag RDL nicht genehmigen will. Da ich mit im BR bei uns in der Firma bin, und wir schon ein paar Auseinandersetzungen hatten, habe ich das Gefühl das unser Personalchef mich aus persönlichen Gründen benachteiligen will.

Es wäre jetzt natürlich sehr hilfreich wenn jemand bestätigen könnte das man bei unter 6 Wochen RDL kein Einverständnis des AG einholen muss. Bin frisch beordert und würde dieses Jahr gerne 4 Tage Freistellung bekommen für unsere Übungsvorhaben (Fr-So)


Danke für eure Antworten !


Philip
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 19. Februar 2021, 23:12:37
Lesen und verstehen muss schon jeder selber ...
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Spezi1987 am 19. Februar 2021, 23:35:42
Das ist eine unglaublich hilfreiche Antwort, vieleicht liegts an der Uhrzeit..... Ich habe daraus gelesen das unter 6 Wochen der Arbeitgeber nicht gefragt werden muss, dies aber natürlich sinnvoll ist, und das man für RDL länger als 6 Wochen im Kalenderjahr eine Einverständniserklärung des AG benötigt da sonst die Zuziehung durch das zuständige KC nicht ausgestellt wird.

Ist das so korrekt ?
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 20. Februar 2021, 07:26:40
Ja - und für einen Freitag lohnt der Ärger nicht und ein Tag Urlaub ist sinnvoller - aber Deine Entscheidung. 
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: doc. am 21. Februar 2021, 10:29:35
Zitat von: Spezi1987 am 19. Februar 2021, 23:35:42
Das ist eine unglaublich hilfreiche Antwort, vieleicht liegts an der Uhrzeit..... Ich habe daraus gelesen das unter 6 Wochen der Arbeitgeber nicht gefragt werden muss, dies aber natürlich sinnvoll ist, und das man für RDL länger als 6 Wochen im Kalenderjahr eine Einverständniserklärung des AG benötigt da sonst die Zuziehung durch das zuständige KC nicht ausgestellt wird.

Ist das so korrekt ?

Vielleicht noch als Ergänzung - die Bw *muß* Dich ja nicht zu einer RDL heranziehen, daher kann die heranziehende Stelle das Einverständnis des AG auch schon ab dem ersten Tag zur Voraussetzung für die RDL machen. Und so wie ich das verstehe und auch selbst erlebt habe, machen das viele, weil die Bw es gar nicht erst zum Widerspruch eines AG kommen lassen will. Natürlich alles mal vom Spannungs- und Verteidigungsfall abgesehen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 21. Februar 2021, 10:47:01
@ doc:

Schonmal von Selbstbindung der Verwaltung gehört?

Es gibt eine Vorschrift, und an diese haben sich TrT und KC zu halten - Rechtsstaatprinzip und so ..

(Der nicht bestehende Rechtsanspruch auf eine RD ist ein anderes Thema).
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: 2Cent am 21. Februar 2021, 11:08:11
Wir hatten das ganze doch erst ausführlich....
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,50555.150.html

Wenn der Arbeitsgeber nicht zustimmt wird es in den meisten Fällen erstmal nichts.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: BulleMölders am 22. Februar 2021, 07:36:02
Und wenn hier die Diskussion nochmal los geht, dann mache ich hier dicht.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Lukas Bender am 15. März 2021, 03:14:27
Eine Frage hierzu:

Ende des Monats hab ich ne 2-wöchige Wehrübung.
Um die Diskussion mit meinem AG zu vermeiden, habe ich hierfür Urlaub eingereicht.

Das heißt ja auch, dass eine Lohnfortzahlung besteht.
Die EV habe ich natürlich ausfüllen lassen.

Meine Frage hierzu: Erhalte ich von der BW jetzt zusätzlich meinen regulären Sold, oder "nur" die ~20€ Prämie?

Ich weiß, hier gabs eine große Diskussion und auch aus dem Link der RSU-Website ergibt sich hier ja keine eindeutige Aussage. Deswegen meine zweite Frage: Bitte ich meinen AG nun darum, das Arbeitsverhältnis doch noch ruhen zu lassen, oder gibt es hier - bei einer RDL im Urlaub - keine Probleme, solang das für den AG in Ordnung ist? (Isses, Zustimmung ist ja vorhanden)

Grüsse aus Mittelhessen
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 15. März 2021, 09:47:27
Sie verstoßen gegen geltendes recht und Ihr Arbeitsverhältnis ruht Kraft Gesetzes, wenn Sie zu einer Reservedienstleistung einberufen sind! Wenn die Bundeswehr hinter Ihr Spielchen kommt, werden Sie auf der Stelle ausgeplant und bekommen noch eine Anzeige an den hals! So viel zum Thema "um die Diskussion zu vermeiden"!  Machen Sie etwas anständig oder gar nicht! Und halten Sie gefälligst nicht bei der Bundeswehr die Hand auf, um Unterhaltssicherungsleistungen zu kassieren, während Ihr Arbeitgeber Sie weiterhin bezahlt!
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Tommie am 15. März 2021, 09:56:43
Des Weiteren würde mich interessieren, wie Sie bei der wahrheitsgemäßen Angabe, dass Sie aktuell in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf Ihrem Bewerbungsbogen für die RDL, die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung beim KarrCBw umgangen haben? Oder weise ich ihnen hier gerade eine zweite Straftat nach? ist schon blöd, wenn man das dann mit seinem vollen Namen im Internet postet!

Mein Fazit: Könnte sein, dass Sie demnächst Post bekommen ....
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Luki am 15. März 2021, 12:54:55
Ist ja gut - aber gut dass ich auf deine verdeckten Drohungen hier in Siegburg angerufen habe und man einfach nur gelacht hat. Die sagten mir hier und das ist für andere bestimmt auch interessant : der BW isses scheißegal ob man dad im Urlaub macht oder nicht. Dem Finanzamt aber nicht, da zwei Hauptberufe. Also (und das mache ich jetzt) beim AG Anrufen , bitten lassen das av in der Zeit ruhen zu lassen und dann ist alles gut. Mein Urlaub verfällt nun, aber das ist eben mein Problem.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 15. März 2021, 13:46:39
Das Finanzamt hat kein Problem mit mehreren Einkünften.

Die Mindestleistung (und die ist ja nicht niedrig) sollte es auch im Urlaub geben.

Aus meiner Sicht kann es ein Problem mit dem Erholungsgedanken des Urlaubs geben, also ein arbeitsrechtliches Problem.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Luki am 15. März 2021, 14:05:08
Siegburg sagte mir eben, dass es laut Finanzamt nicht in Ordnung ist, wenn man gleichzeitig zwei Hauptberufe und 2x Lohn erhält.

Übrigens: an den, der mir hier willentlich abgegebene Straftaten unterstellte: eine Arbeitgeberbescheinigung habe ich noch gar nicht abgegeben, diese sollte ja auch erst zum Dienstantritt erfolgen.

Ist aber nun alles geregelt bzw. beide Parteien wissen Bescheid und ich lasse das Av sicherheitshalber ruhen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 15. März 2021, 14:21:14
@ Luki:

Was soll denn ein "Hauptberuf" sein?

Natürlich kann man verschiedene Einkommensarten auch gleichzeitig haben (been there, done that, - kein Problem).

Auch die Rentenkasse hat damit kein Problem und bescheinigt die doppelten Zeiträume jeweils mit den Beträgen.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Luki am 15. März 2021, 14:28:09
Naja, hab mir quasi in die Hose gemacht, wegen Thommies Posts auf Seite 4.

Der sagte mir ja hier quasi, ich würde mich strafbar machen, die Bundeswehr würde mich ausplanen und mich auch noch anzeigen. Ich lese auch aus seinem Post, dass er mich gern selbst anzeigen würde.

Übrigens wusste sowohl meine Dienststelle als auch der Arbeitgeber von der Wehrübung im Urlaub und von keiner Seite gab es da Kontra.

Auch im Netz findet man wenig bzw. nix konkretes. Halte mich jetzt einfach an die Aussage von BAPers, denn eine Ausgliederung bzw. Anzeige wäre der Super Gau, auch im Hinblick auf künftige RDLs
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 15. März 2021, 14:35:38
Tommie formuliert manchmal "sehr hart".

Richtig ist, dass ein gesetzliches Ruhen des Arbeitsverhältnis vorgesehen ist.

Der Gesetzgeber hat hier aber ein Fehlverhalten (egal von welche Seite bezüglich des Ruhens) nicht unter Strafe gestellt, es ist nicht mal ein OWi Tatbestand.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: seltsam_ am 15. März 2021, 15:07:35
Letztlich ist es tatsächlich nur ein arbeitsrechtliches Problem, denn während der RDL ruht, wie schon geschrieben, das Arbeitsverhältnis. D.h. der Arbeitger hat keine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, den er mit dem Reservedienstleistenden geschlossen hat. Das betrifft sowohl die Arbeitsleistung als auch die Durchführung der Erholung im Urlaub. Umgekehrt aber hat auch der Reservedienstleistende keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und Gewährung von Urlaub gegen seinen Arbeitgeber.
Wenn das Unternehmen dennoch weiterzahlt, dann geschieht das wohl eher auf freiwilliger Basis, wie auch immer das dann unternehmerisch verrechnet wird.
Ein Problem aus mehreren Einkommensquellen Geld zu beziehen, stellt für das FA kein Problem dar. (Da müsste BAPersBw mal genauer erklären, was mit dieser Aussage gemeint ist).   
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 15. März 2021, 15:21:26
Nunja, wenn Urlaub genommen wird, gibt es ja Anspruch auf Lohnfortzahlung - wenn das alles abgesprochen wird, insbesondere der AN einverstanden ist, sehe ich kein Problem.

Anmerkung: in Zeiten der HSchBtl und KWÜs mit Dienstantritt Freitag Abend habe ich regelmäßig Freitags zumindest "halb" gearbeitet und dann abends den Dienst angetreten - 5, 6 mal im Jahr über Jahre - alles brav dem Finanzamt / Rente usw. gemeldet - war nie ein Problem.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: wolverine am 15. März 2021, 15:28:07
Es kann dann ein Problem werden, wenn man seine Einkommen nicht versteuert.

Ich habe z. B. immer zwei Einkommensarten (selbständige und nichtselbständige Arbeit) und während RDL kommt sogar noch eine weitere hinzu. Die Selbstständigkeit kann ich nicht offiziell ruhen lassen. Ist aber insofern kein Problem, da der Verdienstausfall oder die Mindestleistung steuerfrei bleiben und sich lediglich progressionserhöhend auswirken.

Die Bundeswehr gibt dem RD Leistenden ein klares Wahlrecht zwischen Verdienstausfallersatz und Mindestleistung (§ 8 S. 1 USG). Von daher kann man durchaus ein Arbeitsverhältnis angeben und keine Arbeitgeberbescheinigung abgeben (sondern schlicht die Mindestleistung beantragen).

Was man natürlich nicht darf, ist Verdienstausfall angeben, der tatsächlich gar nicht eintritt. Das wäre eine Falschangabe, die ggfs. dienst- und strafrechtliche Konsequenzen zeitigen kann.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 15. März 2021, 15:33:29
Klar - Falschangabe ist ggf. Betrug und auch OWi.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: HosaBrack am 24. März 2021, 20:25:24
Zitat von: wolverine am 15. März 2021, 15:28:07
Was man natürlich nicht darf, ist Verdienstausfall angeben, der tatsächlich gar nicht eintritt. Das wäre eine Falschangabe, die ggfs. dienst- und strafrechtliche Konsequenzen zeitigen kann.

Oder man gibt einfach an, dass der AG weiterhin die Arbeitsbezüge zahlt. Thema erledigt.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: BeamterFA am 09. April 2021, 09:16:08
Hierzu habe ich noch eine Frage...

Im Gesetz steht, dass bei Wehrdienst oder einer Übung das Arbeitsverhältnis ruht.
Gilt die AGA (für Ungediente) auch als "Wehrübung"?? Da es ja GrundAUSBILDUNG heist..
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: F_K am 09. April 2021, 09:21:24
Der heutige Begriff für "Wehrübung" nennt sich Reservedienstleistung (RD).

Unabhängig davon, ob eine GA oder ein Lehrgang oder "sonstwas gemacht" wird ist es eine RD - und das Arbeitsverhältnis ruht.
Titel: Antw:Wehrübung/Fortbildung während meines Urlaubs
Beitrag von: Ralf am 09. April 2021, 09:25:50
Es gibt ja den FWD Hsch mit seinen 7 Monaten, das wäre ja das, was du dir in etwa vorstellen könntest.
Grds. habe ich meine Zweifel, dass man jemanden aus einem Beamtenverhältnis einen FWD anbietet, allerhöchstens beim FWD Hsch sehe ich hier aufgrund der hohen politischen Visisbilät eine Chance.

Ob das aber letztendlich deinem Verhältnis zu deinem Landes-AG schadet, musst du selbst bewerten, ich würde mir hier als AG schon ein wenig veräppelt vorkommen.
Es ist ja einfach eine Laune, mehr nicht und hat keinen beruflichen Zweck, quasi eine bezhalte Abenteuerfreizeit.