ZitatBeim Laufendem Disziplinarverfahren darf man ja nicht gefördert werden.
Der Sachstand ist veraltet.
Siehe dazu: ZDv A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten", Nr. 246.
Sinngemäß:
Während der Ermittlungen durch den DV..., disziplinarer Vorermittlungen..., eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Gerichtsverfahrens,
sollen (hieß vorher dürfen) die Betroffenen nicht gefördert werden.
Davon ausgenommen ist die Teilnahme an Laufbahnlehrgängen sowie Ausbildungen und Lehrgängen im jeweiligen Regelausbildungsgang. Dazu kommen noch weitere Härtefallausnahmen.