Moin Kameraden,
ich habe mal eine Frage bezüglich der Vorgaben für eine TG Wohnung.
Mal angenommen ein Soldat hat einen anerkannten und berücksichtigungsfähigen Hausstand und wird versetzt.
Ist es zulässig wenn eine gemietete Wohnung am neuen Dienstort dem Ehegatten oder einem anderen nahen Angehörigen gehört?
Und wäre es z.B. auch möglich ein Ferienhaus mit allem drum und dran (Küche, Bad etc. ) auf Pachtland (keine Anmeldung als Wohnsitz möglich) als TG-Wohnung zu mieten ?
MkG
Sky
Warum sind bei Ferienwohnungen oder -häusern wohl keine Anmeldungen als Wohnsitz zulässig. Genau, weil diese für dauerhaftes Wohnen normalerweise nicht zugelassen sind.
Zu Ehegatten oder Angehörigen, wem das Mietobjekt gehört ist eigentlich egal, sofern ein (wie auch unter Fremden üblicher) Mietvertrag vorliegt. Für so ein Mietverhältnis wird sich dann natürlich auch die Steuerverwaltung interessieren. Ein Scheinmietvertrag, wo dann letztendlich kein Geld fließt kann dann schon mal zu erheblichen Schwierigkeiten führen.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Wohnung i.S.d. §10(3) BUKG und einer Unterkunft!
Die Wahl der TG-Unterkunft obliegt allein dem Berechtigten (Das amtlich unentgeltlich nix bereit steht wird vorausgesetzt!).
Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf Grund einer Nutzungsvereinbarung und einem Kostennachweis (Mietvertrag, Pensionsrechnung u.ä.). Wird Wohneigentum am Dienstort selbst genutzt, können nachgewiesene Betriebskosten erstattet werden.
Die Bedingung, das die TG-Unterkunft für einen ständigen Aufenthalt geeignet sein muss, ist m.W. nirgends hinterlegt. Vielmehr sollen mit der Gewährung von Trennungsgeld die Aufwendungen, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt zu führen, abgegolten werden. Die Einmietung in einer Pension z.B. ist möglich/berücksichtigungsfähig.
In der Fragestellung ist leider kein konkreter Fall umrissen, eine Beantwortung somit nicht möglich.
Um @pzmeier in diesem Punkt zu ergänzen...
ZitatWird Wohneigentum am Dienstort selbst genutzt, können nachgewiesene Betriebskosten erstattet werden.
Hier wird es gerichtlich erläutert...
Urteil vom 19.02.2009 -
BVerwG 2 C 42.07
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Leitsatz:
Ein trennungsgeldberechtigter Beamter oder Soldat kann von den Mietkosten einer Wohnung, die in seinem Eigentum steht, nur die Nebenkosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung geltend machen. Der Mietzins selbst ist nicht erstattungsfähig.
Dasselbe gilt, wenn der Ehepartner die Wohnung zum Zweck der Vermietung an den Beamten oder Soldaten erworben hat."Ob dies auch für Kinder, Geschwister, Eltern, etc. ... gilt- der TE fragte ja auch nach "...andere nahe Angehörige..." - weiß ich nicht.