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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: snitch am 26. Februar 2019, 15:17:30

Titel: Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: snitch am 26. Februar 2019, 15:17:30

Bei einer DVag gibts ja 0,20€/km. Wird für die Berechnung grundsätzlich die kürzeste Strecke herangezogen?
Oder kann bei entsprechender Verkehrslage/Ausbau der Strecke auch eine längere, dafür aber zeitlich kürzere Strecke als Grundlage dienen?
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: lennble am 26. Februar 2019, 15:27:54
Für die Grundlage wird (erfahrungsgemäß) Google Maps zu Rate gezogen, so lapidar es sich auch anhört :) Die Verkehrslage wird da weniger in Betracht gezogen, sondern einfach die kürzeste (km) Strecke.
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: Der Reservist am 26. Februar 2019, 15:41:29
Wie sieht das eigentlich bei den Familienheimfahrten während einer RDL aus? Hier scheint regelmäßig weniger als die 20Cent berechnet zu werden. Gibt es hierfür eine Grundlage?
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: F_K am 26. Februar 2019, 15:58:50
Ja - im Leistungskatalog auch nachzulesen.
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: Tommie am 26. Februar 2019, 18:19:14
Zitat von: Der Reservist am 26. Februar 2019, 15:41:29Wie sieht das eigentlich bei den Familienheimfahrten während einer RDL aus? Hier scheint regelmäßig weniger als die 20Cent berechnet zu werden. Gibt es hierfür eine Grundlage?

Zunächst wird einmal der günstigste Fahrpreis eine regelmäßigen Verkehrsmittels ermittelt, in der Regel der Bahnpreis. Danach wird festgestellt, ob der Kamerad im Geltungszeitraum einer BahnCard 50 (ein Jahr ab Ausstellung!) noch des Öfteren wehrüben wird, dann wird ihm einmal der Preis der BahnCard 50 erstattet und für alle familienheimfahren dann die Hälfte des ermittelten Bahnpreises! Von 20 Cent pro Kilometer ist an dieser Stelle niemals die Rede gewesen!
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: LwPersFw am 27. Februar 2019, 09:39:24
Zitat von: Der Reservist am 26. Februar 2019, 15:41:29
Wie sieht das eigentlich bei den Familienheimfahrten während einer RDL aus? Hier scheint regelmäßig weniger als die 20Cent berechnet zu werden. Gibt es hierfür eine Grundlage?

siehe

Zitat von: F_K am 26. Februar 2019, 15:58:50
Ja - im Leistungskatalog auch nachzulesen.

und

ZDv A-2642/5
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: ltsamy am 27. Juni 2019, 22:20:57
Laut Auskunft ReFü gibt es jetzt endlich die Erstattung von Fahrtkosten bei Wohnsitz im Ausland. Dies gilt leider nicht für Familien heimfahrten. Weiß jemand dazu genaueres?
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: Andi8111 am 27. Juni 2019, 23:41:08
Der ReFü laut dem es Erstattungen gibt, wird sicher auch die Antwort auf diese Frage wissen.
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: ltsamy am 01. Juli 2019, 18:32:46
Habe den neuen Erlass gefunden!

Kann ihn aber hier nicht posten, da Vom Spiess - nur fuer Dich!
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2019, 19:08:13
Zitat von: ltsamy am 27. Juni 2019, 22:20:57
Laut Auskunft ReFü gibt es jetzt endlich die Erstattung von Fahrtkosten bei Wohnsitz im Ausland. Dies gilt leider nicht für Familien heimfahrten. Weiß jemand dazu genaueres?

Hatten wir auch hier...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,53440.15.html
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: ltsamy am 01. Juli 2019, 19:53:51
@LwPersFw:
dieser Thread ist leider Asbach Uralt...

jetzt gilt folgendes:
Fahrkostenerstattung im Rahmen der Heranziehung/ Zuziehung von Reservistinnen und Reservisten mit Wohnsitz im Ausland
Bezug: BMVg IUD II 2 vom 06.03.2019- Az 21-10-06/ 21-01-13
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juli 2019, 22:37:03
Zitat von: ltsamy am 01. Juli 2019, 19:53:51
@LwPersFw:
dieser Thread ist leider Asbach Uralt...

jetzt gilt folgendes:
Fahrkostenerstattung im Rahmen der Heranziehung/ Zuziehung von Reservistinnen und Reservisten mit Wohnsitz im Ausland
Bezug: BMVg IUD II 2 vom 06.03.2019- Az 21-10-06/ 21-01-13

Das ist mir bewusst...

Deshalb bitte die aktuellen Vorgaben hier erläutern...

Dafür muss man nicht den Erlass hier einstellen...
Titel: Antw:Berechnungsgrundlage Fahrtkosten
Beitrag von: ltsamy am 02. Juli 2019, 12:31:56
korrekt.

Quintessenz:
Zitat...die Einschränkung der Kostenerstattung nach § 11 Abs 3 Nr. 2 (nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen) nicht angewandt wird, sofern ein erhebliches dienstliches Interesse an der Heranziehung bzw. Zuziehung o.G. festgestellt wird. Wird in der Anwendung von § 11 Abs. 2 BRKG bereits die Hinreise aus dem Ausland erstattet, ist bei diesem besonderen Interesse des Dienstherrn auch unter Anwendung derselben Norm und nicht nach § 11 Absatz 3 Nr. 2 BRKG ... auch die komplette Rückreise zu erstatten.

Ferner werden, wie bei Dienstreisen, die Flugkosten der niedrigsten Flugklasse erstattet.