Hallo an alle Kreisteilnehmer,
zunächst möchte ich mich kurz vorstellen:
- schon lange Mitleser hier - früher auch schon angemeldet - ehemaliger SAZ-12 - Fw-Laufbahn - Ende 2018 ausgeschieden - jetzt BFD (nach der Dienstzeit)
Obgleich ich mich nicht gänzlich unerfahren bewerten würde, sehe ich mich mit folgenden Sachverhalt "über"fordert und würde mich freuen falls hier jemand dazu Input, Anregung/Empfehlung oder sachdienliche Antwort geben könne.
In einem von mir geführten truppendienstlichen Beschwerdeverfahren gegen Dritte (2 aktive Soldaten), Mitte Dezember 2018 als damals noch aktiver Soldat von mir eröffnet, bekam ich im Februar, nachdem ich Untätigkeit rügte, einen Zwischenbescheid mit der Info das eine Entscheidung ausgesetzt würde.
Die Begründung dazu im Detail ist an den Haaren herbeigezogen, ist für den Kern meiner Frage aber auch nicht relevant. Tatsächlich geht es dem ehemaligen Chef und Kdr darum Zeit zu gewinnen und darauf zu spekulieren das sich Dinge im Zuge der Zeit für das (von ihnen) gewünschte Ermittlungsergebnis vorteilhaft(er) entwickeln würden, da A) u.a. auch mein ehemaliger stellvChef betroffen bzw. durch mich belastet, welcher gut Freund von Chef UND Kdr ist, B) auch mein ehemaliger Chef bei etwaigen Ermittlungsergebnissen mit in den Fokus geraten könnte und C) der Kdr als auch Chef in Kürze wechseln/gehen und sich damit, da meine Beschwerde inhaltlich schon recht brisant, wohl auch/besser nicht mehr belasten möchten.
Da ich mitbekommen habe das zwischenzeitlich noch nicht einmal einer der von mir aufgeführten 5 Zeugen befragt/vernommen wurde, obgleich davon 3 in Kürze auch ihr DZE haben werden, dann also umso schwerer greifbar wären, und für mein Dafürhalten bislang gar nichts getan wurde um bzgl. der von mir gemeldeten Punkte sachgerecht zu ermitteln (auch der äußerst knapp gehaltene Zwischenbescheid läßt dazu nichts erkennen), sehe ich einerseits das Beschleunigungsgebot verletzt (was ich auch im Zuge meiner Rüge bzgl. Untätigkeit schon mitteilte) und anderseits tatsächlich die Gefahr das Zeugen "verloren" gehen und ich bzw man nach einem Wechsel Kdr und Chef auch gänzlich neu ansetzen müßte (da der Vorgang für einen neuen Kdr/Chef sich eher komplex darlegen würde, während der alte bzw jetzige Kdr und Chef sehr genau die Inhalte meiner Beschwerde zuordnen können bzw. könnten).
DAHER meine Frage:
Ist es möglich im Beschwerdeverfahren Einblick in die dazu anhängige Sach- bzw. Beschwerdeakte zu erhalten? (Solche muss es geben, denn immerhin standen im Verteiler vom Zwischenbescheid 1) ich und 2) Sachakte aufgeführt.)
In meiner Untätigkeitsbeschwerde erbat ich mir solchen Akteneinblick schon, allerdings erhielt ich diesen nicht und ging man im Zwischenbescheid auch darauf (auch) überhaupt nicht ein.
Auf meinen Anruf bei meinem ehemaligen Kdr sagte mir dieser kurz und knapp und hörbar verärgert, dass mir kein Einblick gegeben werde müße, dies hätte auch nichts mit etwaiger Gefährdung von Ermittlungsergebnissen zu tun, sondern wäre einfach nicht vorgesehen in der Wehrbeschwerdeordnung (WBO), auch einen Anwalt bräuchte ich dazu nicht beauftragen, dem würde auch kein Akteneinblick gewährt werden, und er "könne" mir auch sonst nichts weiter zum Stand der Dinge mitteilen, ich müße abwarten.
Ist das so korrekt, also bzgl. keiner Chance auf Akteneinblick? Von einem Anwalt wurde mir empfohlen das ich auch noch Strafanzeige stellen könne, da aus meinen Beschwerdeinhalten hervorginge das ich Opfer einer Straftat wäre. Was an sich auch zutrifft, was ich aber eigentlich nicht möchte, mir würde es reichen wenn die Sachverhalte in der Truppe Klärung/Würdigung erfahren, worauf ich auch Wert lege. Der Vorteil wäre gemäß Anwalt, dass er in solch Fall jedoch sehr wahrscheinlich Akteneinsicht bekäme.
So, jetzt stehe ich vor entsprechender Entscheidung, auch da die Frist für etwaige Gestellung von Strafanzeige in 10 Tagen abliefe. Es kann doch nicht sein genötigt erst den RIESENhammer rausholen zu MÜSSEN, obwohl man dies nicht möchte, nur um Akteneinblick und damit (endlich mal genaue) Kenntnis zum Stand der Dinge zu erhalten.
Kennt jemand einen möglichen Weg oder noch besser eine etwaige Rechtsgrundlage auf dessen/deren Basis Akteneinblick auch ohne extra Strafanzeige gegeben werden muß/müßte?
§ 23a - Wehrbeschwerdeordnung Ergänzende Vorschriften
"(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht [...] entsprechend. [...]"
§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten
"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden."
Ich würde mich an deiner Stelle mit deinem Anliegen (Beschwerde) unmittelbar an die vorgesetzte Divisionsebene wenden, da hier auch ein Wehrdisziplinaranwalt und Rechtsberater unmittelbar prüft.
Im Übrigen ist mit deiner Untätigkeitsbeschwerde die Verantwortung für die Bearbeitung deiner Beschwer an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten übergegangen.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 05. März 2019, 13:45:29
§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten
"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.
Frage: Ist hier nicht der beschuldigte Soldat gemeint?
Zitat
Frage: Ist hier nicht der beschuldigte Soldat gemeint?
Denke ich auch.
Ich würde dringend dazu raten, Strafanzeige zu stellen bevor die von Dir genannte Frist abläuft. Es handelt sich wie von Dir genannt um eine Straftat. Das Beschwerdeverfahren musste theoretisch auch an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Wenn das nicht passiert ist, kann du das so also selbst erzwingen.
Wieso musste das an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden werden und durch wen?
Hammer hin ,hammer her....
Wenn es sich um Straftat handelt stellen Strafanzeige und überlassen den Rest den zuständigen Stellen.
haben Sie formell Untätigkeitsbeschwerde eingelegt? Wenn nein, dann sofort machen.
Folgt auf die Untätigkeitsbeschwerde binnen eines Monats kein Bescheid, kann die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragt werden. Ich würde ganz stumpf den Rechtsweg durchziehen. Verzögerungen klappen nämlich nur, wenn der Beschwerdeführer es it sich machen lässt.
ich würde mir auch durchaus einen Anwalt hinzuziehen. Spätestens bei der Untätigkeitsbeschwerde müssten die Kosten hierfür auch erstattet werden, da die Vertretung dann notwendig erscheint (natürlich nur, wenn der Beschwerde stattgegeben wird).
Ich verstehe aber nicht, inwieweit ein Beschwerdeentscheid Voraussetzung für eine Strafanzeige sein soll. Das ist nämlich nicht der Fall. Wenn man den Verdacht hat, dass eine Straftat begangen wurde, dann stellt man einfach eine Anzeige. Anzeigen sind auch an keine Frist gebunden. Wenn überhaupt, dann ist nur ein Strafantrag an eine Frist gebunden (3 Monate). Aber wie gesagt: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
@Andi (Militärsheriff) / @all
Mir ist:
"§ 23a - Wehrbeschwerdeordnung Ergänzende Vorschriften
"(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht [...] entsprechend. [...]"
§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten
"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. ..."
"geläufig", aber ist das nicht tatsächlich nur für beschuldigte(!) Soldaten gemeint?
Ich meine der erste Satz vom §3 WDO lässt sich bzgl. Beschuldigter, Betroffener oder Verletzter natürlich nicht aus und ich bin auch kein Jurist, aber vom Gefühl her bzw "nach hiesiger Meinung/Bewertung" - wie es so schön heißt - würde ich unterstellen wollen das es den beschuldigten Soldaten meint!? Oder?
Das es sich um eine Straftat gegen mich handelt dabei bezog ich mich auf Dinge wegen derer ich mich beschwerte. Ob das Handeln (oder Nichthandeln) bzw Verhalten von meinem ehemaligen Chef und Kdr Dienstvergehen oder gar (schon) Straftaten gemäß StGB und/oder WStG darstellen, im Zuge etwaiger Verdunklung, Verschleppung usw., dazu kann ich ja schlecht was sagen solange ich keine Kenntnis habe was man bislang unternommen ODER unterlassen hat! Um das zu bewerten bräuchte es eben auch Akteneinsicht! Auch u.a. daher möchte ich ja solch Einsichtnahme erhalten.
Noch eine Ergänzung am Rande und in gewisser Weise ergänzend isolierte Frage:
Da ich in meiner Rüge bzgl. Untätigkeit u.a. anmerkte das einer der Soldaten über den ich mich beschwerte Anfang Februar für mehrere Monate auf Lehrgang geschickt wurde, also damit auch neuen Disziplinarvorgesetzten damit in der Zeit hat, und ich daher hoffe das wenigstens dieser zuvor noch vernommen wurde, ging mein ex Chef davon aus das ich in meiner alten Einheit noch "Zuträger" hätte. Was auch so ist, ich meine wäre ja weltfremd das nur weil man DZE hatte auf einmal mit keinen der alten Kameraden mehr spricht.
Im Zuge dessen nahm sich mein ex Chef wohl (mindestens) dreier Kameraden an, die er ""verdächtigt"" solch "Zuträger" zu sein, in einem jeweils unabhängigen und zeitlich versetzen 4-Augengespräch (wobei jedoch klar nicht im Zuge von Vernehmungen).
Tenor war jeweils (deckungsgleich):
Haben sie noch Kontakt mit mir? Wurde das bestätigt, dann kam die Frage ob sie mir dieses oder jenes erzählt hätten.
Allen drei war schon während dem Gespräch klar das der Chef etwaigen Kontakt mit mir nicht gut heißt. Dies gab er ihnen auch indirekt mit auf den Weg.
Die rhetorische Spitze(nleistung) dabei war gegenüber einen der drei Kameraden, dass dieser, da regelmäßig als Reservist in meiner alten Einheit übend, falls man mitbekäme das er mir Information zukommen lässt, das letzte mal im Btl geübt hätte, dies könne er (also mein ex Chef) im versprechen!
HIERZU frage ich ("mich"): Unabhängig davon das solch Aussage wohl klar eine Dienstpflichtverletzung darstellt gegenüber den wehrübenden Kameraden, schon zwecks Verstoß gegen Kameradschaft, ob nicht auch ich mich dadurch AUCH (noch weiter) beschwert sehen kann?? Ich meine jemand erhält eine Drohung unter Abstellung auf bzw. bei etwaigen Kontakt zu mir.
Wäre ich noch aktiv dann könnte ich ja wohl zu 101% mich auch noch DAZU gemäß WBO beschweren. Nun bin ich aber selbst nach meinem DZE HFw d.R. und aber nicht in einem Wehrdienstverhältnis.
Der wehrübende Kamerad will sich selbst dazu nicht beschweren, da er ernstlich Bedenken hat sonst nicht mehr üben zu dürfen im Btl. Und die beiden anderen Kameraden wurden zumindest nicht so deutlich bedroht. Denen war nach dem Gespräch nur klar das der Chef nicht möchte das die noch Kontakt mit mir halten. Wobei ich allerdings auch nicht wüßte ob solch "Befehl" nicht nur unverbindlich sondern gar rechtswidrig wäre? Zwecks Eingriff in Grundrechte, was damit ja irgendwo automatisch mit von berührt wäre, bin schließlich kein Terrorpate oder so, sondern maximal Persona non grata (zumindest scheinbar für meinen ex Chef, "warum" auch immer).
Nebst dem Rat von Justice würde ich dringend dazu raten Strafanzeige zu erstatten. Offensichtlich funktioniert die "Klärung" in der Truppe nicht.
@justice005
Sie schrieben: "Ich verstehe aber nicht, inwieweit ein Beschwerdeentscheid Voraussetzung für eine Strafanzeige sein soll."
Nein, ist/wäre er nicht. An sich will ich auch keine Anzeige oder gar Strafantrag stellen, sondern/ABER möchte das zumindest in der Truppe das Verhalten der beiden Soldaten ausermittelt und dann (wohl höchstwahrscheinlich) gewürdigt wird.
SOLLTE man jedoch NICHTS tun wollen oder unter den Teppich kehren wollen BZW bislang nichts getan haben, DANN wäre ich auch bereit Anzeige (einschl. Strafantrag) zu stellen.
Abseits davon, betreffend:
"Spätestens bei der Untätigkeitsbeschwerde müssten die Kosten hierfür auch erstattet werden, da die Vertretung dann notwendig erscheint (natürlich nur, wenn der Beschwerde stattgegeben wird)."
mal Fachfrage. Was wäre denn diesbezüglich der Fall wenn man meinen BeschwerdEN (Mehrzahl) am Ende nur teilweise stattgegeben würde? Also bzgl. Kostenübernahme Anwalt.
Und da ich Sie hier schon länger öfter mal lese, auch entsprechende Sachkenntnis bzgl. §§§§ rausgelesen habe, frage ich Sie mal ganz direkt ob Sie zur Eingangs-/Kernfrage betreffend etwaigem Recht auf Akteneinblick (auch) im Beschwerdeverfahren Ihre Ansicht/Kenntnis mir mitteilen könnten!?
Danke.
Zitat von: Andi am 05. März 2019, 13:45:29
§ 23a - Wehrbeschwerdeordnung Ergänzende Vorschriften
"(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht [...] entsprechend. [...]"
§ 3 Wehrdisziplinarordnung Akteneinsicht durch den Soldaten
"(1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht einsehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden."
Ich würde mich an deiner Stelle mit deinem Anliegen (Beschwerde) unmittelbar an die vorgesetzte Divisionsebene wenden, da hier auch ein Wehrdisziplinaranwalt und Rechtsberater unmittelbar prüft.
Im Übrigen ist mit deiner Untätigkeitsbeschwerde die Verantwortung für die Bearbeitung deiner Beschwer an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten übergegangen.
Gruß Andi
Um @Andi zu ergänzen...
"
Für die Akteneinsicht bei wehrbeschwerde-rechtlichen Verfahren gilt § 23a Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 90 Abs. 3 WDO (vgl. Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 18 Rn. 61 ff.). Danach steht dem Verteidiger das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten. Ob ihm dafür die Akten zur Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle."(BVerwG v. 17.09.2013 - 1 WDS-VR 20.13)
D.h. das Akteneinsichtsrecht gilt für den Beschwerdeführer genauso ... wie es ein Soldat in einem Verfahren nach der WDO hat.
Dieses Recht kann nur verweigert werden, wenn z.B. eine Gefährdung des Ermittlungszweck gesehen wird.
Auch dort steht doch nicht, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten darf - handelt der Fall nicht vielmehr vom Beschwerdegegner? Wenn ich mich nicht täusche, entspricht doch sogar der Beschwerdebescheid, den der Beschwerdeführer am Ende des Tages erhält, nicht dem dem maximal möglichen Umfang, zB wird nicht gesagt, was genau - ggf - für eine Diszplinarmaßnahme verhängt wurde.
Also insgesamt scheint mir doch im Wesentlichen "nur" - nicht weniger, aber auch nicht mehr - als eben ein Beschwerdebescheid zuzustehen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt. Wenn er mit dem nicht zufrieden ist, kann er sich uU erneut beschweren bzw gerichtlichen Rechtsschutz suchen.
Ein Fall, in dem ich mir eher vorstellen könnte, dass dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zusteht, ist der, in dem er die Beschwerdebearbeitung an sich zum Gegenstand eines Verfahrens machen möchte.
Zitat von: LeK am 05. März 2019, 19:50:48
Auch dort steht doch nicht, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten darf - handelt der Fall nicht vielmehr vom Beschwerdegegner?
Die von Andi zitierte Rechtsnorm ist eindeutig.
Das BVerwG hat dies z.B. i.g. Urteil eindeutig ausgeführt.
Der Soldat ... sprich der Beschwerdeführer ... hat ein Akteneinsichtsrecht...
...mit den Einschränkungen... wie in der WDO genannt.
Um noch weiter zu fassen... man muss ja beachten... wo kann dieser Rechtsweg enden... ? Vor dem Truppendienstgericht.
Und dazu hat das BVerwG in einem Urteil ausgeführt:
"
Die gegenständlichen Zeugenaussagen wurden nicht vom Truppendienstgericht, sondern bereits im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch die beteiligten Vorgesetzten und Dienststellen erhoben; die Niederschriften hierüber sind Teil der dem Truppendienstgericht vorgelegten Beschwerdeakten. Der Antragsteller hatte von der Tatsache, dass Zeugenvernehmungen stattgefunden haben, auch Kenntnis; zum Teil wurden, wie sich insbesondere aus den Beschwerdebescheiden vom 6. August und 10. Dezember 2013 zum 4. Beschwerdevorgang ergibt, vom Antragsteller selbst benannte Zeugen vernommen. Soweit die Zeugenvernehmungen für die Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers erheblich waren, ist ihr Inhalt - zur Kenntnis des Antragstellers -in die Begründung des jeweiligen Beschwerdebescheids eingeflossen. Dies gilt bereits für die Beschwerdebescheide des Leiters des Bereichs ... vom 6. August 2013 (zum 3., 4. und 5. Beschwerdevorgang: HptFw R., HptGefr F., Hptm M., weitere vom Antragsteller selbst benannte Zeugen). Zum Teil noch ausführlicher sind die Bezugnahmen auf Zeugenvernehmungen in den Beschwerdebescheiden des Kommandeurs der ... der Bundeswehr vom 10. Dezember 2013 (zum 1., 3., 4. und 5. Beschwerdevorgang: Oberstlt S., HptFw R., HptGefr F., Hptm M., weitere vom Antragsteller selbst benannte Zeugen); in diesem Verfahrensstadium war der Antragsteller zudem bereits durch seinen Bevollmächtigten vertreten, der sich in der weiteren Beschwerde vom 9. September 2013 mit den in den Bescheiden über die Erstbeschwerde ausgeführten Ermittlungsergebnissen auseinandersetzte.
8
Vor diesem Hintergrund muss dem Antragsteller klar gewesen sein, dass für die Entscheidung des Truppendienstgerichts über den zur Überprüfung gestellten Sachverhalt auch und gerade die im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren erhobenen Beweise von Bedeutung waren. Wenn dem Antragsteller nicht die in den Beschwerdebescheiden mitgeteilten Ermittlungsergebnisse genügten und er Kenntnis von den Zeugenaussagen im Einzelnen haben wollte, so hätte er diese Kenntnis ohne Weiteres durch Einsicht in die in den Akten enthaltenen Niederschriften über die Zeugenvernehmungen erlangen und hierzu anschließend Stellung nehmen können. Als Ausprägung und Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 100 Abs. 1 VwGO ein entsprechendes prozessuales Recht auf Akteneinsicht. Von diesem Recht hat der durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller keinen Gebrauch gemacht; er kann deshalb nicht im Nachhinein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen."(BVerwG 1 WNB 4/14 v. 05.11.2014)
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
-Tabula Rasa machen
-Strafanzeige stellen
-Staatsanwaltschaft muss ermitteln
-Akteineinsicht muss gewährt werden
-Kein Kostenrisiko wie bei Verwaltungsgerichtsverfahren
ZitatWas wäre denn diesbezüglich der Fall wenn man meinen BeschwerdEN (Mehrzahl) am Ende nur teilweise stattgegeben würde? Also bzgl. Kostenübernahme Anwalt.
Dann werden die Kosten gequotelt. Es wird dann nur ein Teil der Kosten erstattet.
Zitatfrage ich Sie mal ganz direkt ob Sie zur Eingangs-/Kernfrage betreffend etwaigem Recht auf Akteneinblick (auch) im Beschwerdeverfahren Ihre Ansicht/Kenntnis mir mitteilen könnten!?
Offen gesagt bin ich mir nicht sicher, zumal ich keinen Kommentar zur Hand habe. Ich versuche, morgen mal nachzuschauen.
Im Übrigen empfehle ich, formell Untätigkeitsbeschwerde einzulegen. Nebenkriegsschauplätze wie Strafanzeigen machen hingegen häufig wenig Sinn.
So eindeutig fand ich das nicht. Die Akte, in welche da Einsicht verlangt wurde, war doch die Akte aus dem Disziplinarverfahren bzw der Rückführung, ggf Personalakte, und nicht die Beschwerdeakte? Zum Zeitpunkt, als er Akteneinsicht beantragte, war ja noch gar keine Beschwerde eingelegt.
Mich hat ehrlich gesagt durchaus irritiert, dass die WBO mitzitiert wurde, aber für mich ergibt sich daraus trotzdem nicht automatisch, dass sich das Akteneinsichtsrecht dann auch immer gleich mit auf die danach angelegte Beschwerdeakte erstreckt.
23a WBO verstehe ich auf den ersten Blick so, dass ausschließlich Soldaten, hinsichtlich denen im Rahmen einer Beschwerde ein Fehlverhalten thematisiert wird, Akteneinsichtsrecht haben. Also nicht einfach jeder, der sich beschwert fühlt. Dass das aber auch mal in Eins zusammenfallen kann, muss dem mE nicht widersprechen; dann würde ich auch 23a WBO bejahen.
Mag sein, dass bessere Argumente dafür sprechen, den Beschwerdeführer immer (bis auf die WDO-Ausnahmen) in die Akten sehen zu lassen. Aber eindeutig erscheinen mir die Norm und die Entscheidung des BVerwG (die ehrlich gesagt ja auch nicht exakt dieses problematisiert hat) keineswegs.
PS:
Dein Nachtrag bestärkt mich sogar in meinen Zweifeln. Was der Beschwerdeführer wissen muss, hat sich grundsätzlich aus dem Beschwerdebescheid zu ergeben; sonst ist dieser selbst bereits fehlerhaft. Das Akteneinsichtsrecht, welches in deinem neuerlichen Zitat erwähnt wird, ist eines eigens für das gerichtliche Verfahren. In § 100 VwGO, auf welchen verwiesen wurde, ist die Rede davon, dass jeder Beteiligte Akteneinsichtsrecht hat - das halte ich für eindeutig. Wenn ich mir dagegen § 23a I WBO iVm § 3 WDO ansehe, halte ich es immer noch für möglich, das Akteneinsichtsrecht auf den zu beschränken, dem ein Fehlverhalten vorgeworfen wird - passend zum Kern des Akteneinsichtsrechts der WDO.
Ohne mich festlegen zu wollen; nur Zweifel hab ich da schon noch.
Die WBO kennt keinen Beschwerde"gegner". Sie kennt nur den Beschwerdeführer und den für die Beschwerdebescheidung zuständigen Vorgesetzten.
Ein Beschuldigter nach WDO hat nur dann Einsicht in eine Beschwerde, wenn diese in sachlichem Zusammenhang zum Disziplinarverfahren steht aber auch dann grundsätzlich nicht in Unterlagen über die Beschwerde hinaus.
Gruß Andi
Sollte wirklich jemandem nicht klar sein, wen ich mit Beschwerdegegner gemeint hab: Denjenigen, dem in der Beschwerde ein Fehlverhalten angelastet wird.
Schöne Grüße
Hallo,
also zunächst vielen Dank das sich mit der Sachfrage auseinandergesetzt wird! Ich weiß dies zu schätzen.
@justice005 --> Ja, falls Sie morgen/heute mal nachschauen könnten wäre toll.
@Andi / @LwPersFw / @all --> Auch vielen Dank für die Verweise auf die Ureile bzw. Beschlüsse!
Jetzt bin ich natürlich zu §§ & co nicht so sattelfest wie in den Dingen für die ich tatsächlich ausgebildet wurde, lese und verstehe/deute also mit meinem eigenen (Sach)Verstand. Und so wie ich es lese/verstehe, wäre wohl am ehesten noch der erwähnte Beschluss BVerwG 1 WNB 4/14 v. 05.11.2014 "anwendbar/verweisbar" und wohl weniger der Beschluss BVerwG v. 17.09.2013 - 1 WDS-VR 20.13!?
Und auch grundsätzlich empfände ich das LeK mit seiner (Be)Wertung wohl nicht ganz unberechtigte "Zweifel" in den Raum stellt - ZUMINDEST basierend auf Erfahrungen aus dem Truppenalltag -.
Ich meine nehmen wir mal folgendes (tatsächliches) Beispiel:
So vor gut 10 Jahren bekam doch mal der Vereinsvorsitzende vom Darmstädter Signal (bin da kein Mitglied oder so, aber es ging vor paar Wochen ja mal wieder bzgl KSK was durch die "Presse" und dabei wurde auf den vergangenen Vorgang mit abgestellt), seines Zeichens (zumindest damals wohl) zugleich aktiver Offizier, ein als Drohschrift eingestuften Brief eines KSK Offiziers. Nachdem der Vereinsvorsitzende und aktive Offizier sich darüber beschwerte, soll der KSK´ler deswegen ein einfaches Diszi erhalten haben. Welche genau Form an Diszi wisse er aber nicht, er könne dazu nur vermuten, da im Beschwerdebescheid die genaue Art eines (gegebenenfalls verhangenen) Diszi nicht dargelegt war.
Jetzt mutmaße ich mal stark das der Vereinsvorsitzende aber AUCH daran, also auch an der genauen Art des Diszi, durchaus Interesse gehabt hatte und mutmaßlich auch mehr/tiefere Kenntnisse zum Beschwerdevorgang hat haben wollen, sprich u.U. auch im Zuge von Akteneinsicht. Wäre zumindest stark anzunehmen. Mithin gehe ich von aus das dem damals, insofern beantragt (wovon man jedoch ausgehen dürfte), auch keine Akteneinsicht gewährt wurde.
ODER kann es sein das er solchen (theoretisch und mutmaßlich) bekam oder hätte bekommen können, ABER die genaue Art an Disziplinarer Würdigung sich dann aus solch Sach-/Beschwerdeakte (am Ende des Verfahrens) nicht ergibt? Da dies in die Beschwerdeakte nicht mit eingepflegt werden muß?
Was mich etwas verwundert, zumal hier ja viele Kreisteilnehmer unterwegs sind und die die schon geschrieben haben, denen unterstelle ich auch tiefere Sachkenntnis, auch und insbesondere im Bereich der zahlreichen §§§ und Verordnungen, gerade im Bezug auf die Bundeswehr, dass scheinbar(?) noch niemand selbst solch Fall direkt oder indirekt unter den Fingern hatte oder davon betroffen war (also bzgl. Antrag auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren seitens dem Beschwerdeführer)!?!? Ist sowas tatsächlich so selten oder außergewöhnlich? Ich meine in der Truppe hat Chef/Kdr doch wiederkehrend mit Beschwerdevorgängen zu tun, sprich regelmäßig unregelmäßig stellen Soldaten Beschwerden. Und da wird ja wohl nicht jeder stets nicht wissen wollen wie Chef/Kdr seine Beschwerde inhaltlich bearbeiten oder bearbeitet haben.
Und ja mir ist bewußt das ich schlußendlich auch bei truppendienstlicher Beschwerde mich bis ans Truppendienstgericht wenden bzw. "durchreichen" lassen kann, NUR entscheiden ja gerade TrpDGerichte ja in aller Regel nicht zeitnah, sondern mit zeitlichen Verzug, da die wohl noch überlasteter sind als viele Chefs und Kommandeure. UND GENAU das, also zeitlicher Verzug, ist ja das was ich befürchte was sich für das Beschwerdeverfahren abträglich auswirkt UND meiner Bewertung nach auch im Gegensatz zum Beschleunigungsgebot steht.
"TRENNUNG"
Könnte jemand mir sagen wie er den Vorgang bzgl. der Drohung des Chefs gegenüber (zumindest) dem einem Kameraden und sein "erwünschtes" Kontaktverbot (im Sinne von: "ich rate Ihnen besser auf Abstand zu Hauptfeldwebel ... (also zu mir) zu gehen") gegenüber allen drei Kameraden wertet!? Also ich meine nicht etwaige Wertungen im Sinne von "ist ja schon Mafia-like", sondern:
A) Unverbindlicher oder schon rechtswidriger Befehl (auch bzgl. dem "Kontaktverbot", denn ich glaube die besagte ausgesprochene Drohung war eindeutig genug) ?
B) Verstoß gegen soldatische Pflichten (z.B. Kameradschaft), sprich Dienstvergehen und/oder (auch) schon im Bereich WStG und StGB anzusiedeln?
C) Könnte ICH MICH auch beschweren? Immerhin wird ja unter Abstellung auf meine Person gedroht und Kontaktabbruch nahe gelegt. Da ich kein nun ja nur noch d.R. bin und zur Zeit nicht in Wehrübung, sondern als Zivilist in der ""Freiheit"", dürfte bzw. könnte ich mich DIESBEZÜGLICH, also wenn sich dabei überhaupt für MICH SELBST ein Beschwerdereacht/-anspruch ableiten ließe, ja wohl kaum auf das Soldatengesetz und die WBO stützen können, sondern maximal auf das StGB. Oder?
PS: Und bitte nicht falsch verstehen, ich bin kein geborener "Anscheisser" oder Querulant und meine im Dezember vorgebrachte Beschwerde ist auch nur(!?) die dritte in 12 Jahren Dienstzeit!
Bezüglich meiner letzteren Frage betreffend/ersichtlich unter C, also ob darüber auch ICH mich beschweren könnte oder rechtliche Handhabe hätte, fällt es mir nämlich schwer im Gesetz passendes zu finden.
Zwar fühlt man sich durch solch Verhalten selbst/persönlich diffamiert!
Sollte nachvollziehbar naheliegend sein, denke ich. Denn immerhin könnten sich Dritte die solches gesagt bekommen sonstwas bzgl. meiner Person denken, und zwar sicherlich wohl kaum gutes, und könnten natürlich auch Kontakt abbrechen, was dann ja irgendwo ein Eingriff in MEIN soziales Umfeld wäre. ABER weder der pure Gesetzeswortlaut bzgl. Verleumdung noch für Üble Nachrede wäre erfüllt. Zumindest meinem Verständnis nach. Aber dennoch wird man doch automatisch herabgewürdigt, wenn ein ex Chef zu ehemaligen ""Kollegen"" sagt sie sollen besser keinen Umgang mehr mit einem/mir pflegen.
ZitatDie WBO kennt keinen Beschwerde"gegner". Sie kennt nur den Beschwerdeführer und den für die Beschwerdebescheidung zuständigen Vorgesetzten.
Natürlich kennt die WBO einen Beschwerdegegner. Man nennt ihn den "Betroffenen". Definiert wird er in § 4 Abs. 3 Satz 3 WBO. An mehreren Stellen der WBO wird auf diese Definition verwiesen. Besonders wichtig ist der Betroffene in § 9 WBO, denn zuständig für die Beschwerde ist der Disziplinarvorgesetzte des Betroffenen. Würde die WBO keinen Beschwerdegegner kennen, ließe sich auch keine Zuständigkeit regeln.
Die Frage ist jetzt nur noch, ob nur der Betroffene das Recht auf Akteneinsicht hat oder auch der Beschwerdeführer. Es spricht einiges dafür, dass mit dem Verweis auf die WDO nur der Betroffene gemeint ist, da dieser sich ja gegen die Vorwürfe verteidigen können muss. Außerdem schließe ich mich LeK an, der zurecht darauf hinweist, dass sich alle für den Beschwerdeführer relevanten Informationen aus dem Beschwerdebescheid ergeben müssen, welcher auch aus sich selbst heraus und ohne Rückgriff auf die Akten verständlich sein muss.
Andererseits bin ich mir ziemlich sicher, dass in der Praxis auch dem Beschwerdeführer regelmäßig Akteneinsicht gewährt wird, insbesondere dann, wenn die Beschwerde durch einen Anwalt eingelegt wird und es sich um eine umfangreiche Sache handelt. Bei Konkurrentenbeschwerden etc. erfährt der Beschwerdeführer ja beispielsweise erst durch die Akteneinsicht, was der Konkurrent zu bieten hat und ob der Beschwerdeführer wirklich Chancen auf den Dienstposten hat.
Wie gesagt, ich versuche mal, etwas rauszufinden, da mich das jetzt auch interessiert.
Beste Grüße
Ich versuche es nochmal:
1.
Die WDO und WBO sind eigenständige Rechtsnormen - die aber in der Anwendung einzelner Teilbereiche "verbunden" sind.
+ Die WDO ... lässt Beschwerden zu - die gegen Entscheidungen nach der WDO gerichtet sind ... Hier ist dann z.T. nach den Vorgaben der WBO zu verfahren ( § 42 WDO )
+ Die WBO ... behandelt alle anderen Arten von Beschwerden ... und § 23a WBO bestimmt dann, dass für diese Beschwerdearten ... Regelungen der WDO adäquat anzuwenden sind.
2.
Die WBO kennt nur 2 "Handelnde"
+ den Beschwerdeführer
+ den zuständigen Vorgesetzten/die zuständige Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat
Mögliche Dritte ... spielen dabei keine Rolle. Bzw. gegen wen sich die Beschwerde richtet!
Denn dies kann eine Person sein, aber eben auch eine Behörde/Dienststelle!
"§ 1 WBO Beschwerderecht
(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt,
+ von Vorgesetzten oder
+ von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder
+ durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein."
Auch dann nicht, wenn das beschwerderechtliche Ermittlungsverfahren ergibt, dass gegen Dritte dann auch disziplinarrechtlich zu ermitteln ist.
Dieses disziplinarrechtliche Verfahren, hat aber keine direkte Bedeutung für das beschwerderechtliche Verfahren.
Es hat insoweit Bedeutung, als sich ja aus den Ermittlungen ergibt, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt wurde, oder nicht.
3.
Der Gesetzgeber hat für das Akteneinsichtsrecht im Rahmen der WBO bewusst keine eigenen Vorgaben in der WBO erlassen:
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7955
"Zu Nummer 20 (§ 23a)
Die Wehrbeschwerdeordnung verzichtet bewusst auf eigen ständige Regelungen zur Akteneinsicht, Befangenheit etc.
Stattdessen verweist die Neufassung nach bisher geübter Praxis auf die entsprechende Anwendung der einschlägigen,
den zuständigen Vorgesetzten weitgehend bekannten Regelungen der Wehrdisziplinarordnung hin.
Absatz 2 erklärt für die gerichtlichen Verfahren die Verwaltungsgerichtsordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz
für entsprechend anwendbar. Dies gilt jedoch nur soweit, wie die Eigenart des Beschwerdeverfahrens nicht entgegensteht.
Somit wird beispielsweise der Besonderheit Rechnung getragen, dass sich Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
sowie Betroffene – anders als Klägerinnen und Kläger sowie Beklagte im Verwaltungsstreitverfahren – nicht als Parteien gegenüberstehen."
Die adäquate Übertragung der Vorgaben zur Akteneinsicht, nach WDO, auf die WBO hat dann zur Folge:
1. An die Stelle des "Beschuldigten" nach WDO , tritt der "Beschwerdeführer" nach WBO
2. Dieser hat ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 WDO)
3. Dieses Akteneinsichtsrecht kann während der beschwerderechtlichen Ermittlungen eingeschränkt werden (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 Abs 1 Satz 1 WDO)
4. Nach Abschluss der beschwerderechtlichen Ermittlungen ist uneingeschränkt Einsicht zu gewähren
5. Ggf. kommt hier auch in Betracht, dem Beschwerdeführer und - soweit sich die Beschwerde gegen eine Person gerichtet hat -,
dem Betroffenen rechtliches Gehör und damit die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen. (analog § 28 Abs 1 VwVfG)
6. Schließlich wird der Beschwerdebescheid erstellt
7. Haben die beschwerderechtliche Ermittlungen zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen geführt und diese ein Dienstvergehen der Betroffenen ergeben,
ist dem Beschwerdeführer nach § 13 Absatz 2 Satz 2 WBO mitzuteilen, ob gegen die Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
8. Ist eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden, wird dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, welche verhängt wurde.
9. Erfolgt die Akteneinsicht erst nachdem eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde, wird diese für den Zeitraum der Akteneinsicht entfernt ... wegen 8.
ZitatDie WBO kennt nur 2 "Handelnde"
+ den Beschwerdeführer
+ den zuständigen Vorgesetzten/die zuständige Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat
Falsch. Die WBO kennt auch den Betroffenen, siehe oben. Da habe ich es ausführlichst und unter Nennung der Gesetzesstellen beschrieben.
ZitatAn die Stelle des "Beschuldigten" nach WDO , tritt der "Beschwerdeführer" nach WBO
Nö. es wäre auch auch denkbar, dass an die Stelle des "Beschuldigten" in der WDO hier der "Betroffene" im Sinne der WBO tritt. Das würde sogar mehr Sinn machen.
Zitat2. Dieser hat ein grundsätzliches Akteneinsichtsrecht (§ 23a Abs 1 WBO i.V.m. § 3 WDO)
Nö, das ist ziemlich umstritten, wie ich zwischenzeitlich weiß. Rechtsprechung des BverwG gibt es, aber die Fundstelle habe ich jetzt nicht im Kopf und Blindzitate verbieten sich.
Ich bin mir bei der ganzen Sache nicht sicher und das sage ich auch offen.
Ich warne nur dringend davor, hier im Forum mit einem Absolutheitsanspruch aufzutreten und felsenfeste Überzeugungen aus Inbrunst heraus zu tönen, die alles andere als sicher sind. Man sollte im Interesse der Fragesteller (insbesondere als Laie) immer betonen, dass man zwar hier eine Rechtsmeinung vertritt, aber man dafür keine Gewähr übernehmen kann. Und übrigens: Ausführungen werden nicht dadurch überzeugender, dass man den Fettdruck und Unterstreichungen benutzt. ;)
@justice
Ich arbeite im Bereich InFü/Dienstrecht i.V.m. RB ... das ist unser "täglich Brot"
Zu Ihren Ausführungen:
"Betroffener" vs "Beschwerdeführer"
Ich habe ja gesagt, dass es "Dritte" = "Betroffene" geben kann.
Diese sind aber gesondert vom Beschwerdeführer zu betrachten.
Mit eigenen Rechten.
Innerhalb der Bw ist dies tägliche Praxis und nicht umstritten.
Wow!
@LwPersFw --> sehr ausführlich! Vielen Dank!
Sprich für mich als "einfachen Handwerker" bedeutet dies das man mir als Beschwerdeführer Akteneinsicht NUR ganz oder teilweise verweigern könnte WENN der Ermittlungserfolg dadurch gefährdet würde? Verstehe ich doch richtig, oder?
Und es bedeutet das man mir auch, insofern man nicht darauf abstellt das sonst Ermittlungserfolg gefährdet wäre, schon/noch BEVOR man den Beschwerdevorgang zum (vermeintlichen) Abschluss gebracht hat Akteneinsicht gewähren kann bzw müßte? Zur Not, ich über weitere Beschwerde und zur Not dann übers TrpDGericht gehend, ich solch Einsicht auch erzwingen könnte als Beschwerdeführer!?
@all
Was mich halt wirklich wundert ist das hier scheinbar niemand bislang ähnlich gelagerten Vorgang in der Praxis hatte (außer scheinbar LwPersFw in indirekter Art). Da ich halt mal unterstelle das es mehr als nur ein zwei Beschwerdeführer mit vergleichbarer Begehr schon gegeben haben sollte.
@justice005
Sie schrieben: "Wie gesagt, ich versuche mal, etwas rauszufinden, da mich das jetzt auch interessiert."
Fand sich was?
Vielen Dank!
PS: Was mich auch "verwundert", der Chef und Kdr haben doch jeweils direkten Draht zu RB oder WDA, mithin wenn jemand wie ich begehrlich nachfragt und Anspruch erhebt, dann sichern die sich doch mutmaßlich über die Experten ab. Und in solch Fall sollten deren Experten denen doch sagen WAS sich WIE verhält. In Annahme das deren Bewertung dann deckungsgleich der von LwPersFw dargestellten ist, auch da "täglich Brot", dann würden doch Chef/Kdr, insofern sie mir meine Begehr abschlagen mit der Begründung das ich keinen Anspruch drauf hätte da in der Vorschrift meine Begehr nicht vorgesehen wäre (und NICHT etwaig mit der Begründung das ein Ermittlungserfolg gefährdet sei), mit solch Falschdarstellung selbst sich in Gefahr von Dienstvergehen (sehenden Auges) begeben?? Ginge dann doch in Richtung bewußter Verdunklung/Verschleppung! Oder?
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
hier ein Urteil Beschwerdeführer sehr gut ausgeführt mit Begründungen und Verweise welche Gesetze Anwendung finden usw. Es geht um 4 Euro Stromdiebstahl.
BVerwG 2 WRB 4.14 TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14
https://www.bverwg.de/050815B2WRB4.14.0
@sledgehammer
Dächte das im Vorfeld auch schon im Netz gelesen zu haben.
Wie auch immer, ich finde in den Ausführungen jedoch keinen "Verweis" welcher meine (Kern)Frage berührt. Wenn ich nicht Tomaten auf den Augen habe.
Nämlich ob mir als Beschwerdeführer schon WÄHREND dem Beschwerdeverfahren Akteneinsicht voll- oder teilumfänglich gewährt werden MUSS!? Also auch noch BEVOR seitens der für die Beschwerde zuständigen etwaigen Stelle/n (also z.B. direkter oder nächster Disziplinarvorgesetzter oder in etwaiger weiteren Stufe das TrpDGericht, insofern z.B. die ersten beiden Stufen wegen Untätigkeit "abzugeben" hätten bzw. durch den Beschwerdeführer das TrpDGericht an-/aufgerufen würde) eine (ERSTE) Entscheidung über die Beschwerde getroffen wurde.
Dies natürlich unter Annahme das Akteneinsicht einen Ermittlungserfolg nicht gefährden würde. (Wobei solch vermeintliche Gefährdung sich aber meiner Ansicht nach wohl eh immer verhindern lassen könnte/sollte, denn dann gewährt man eben nur teilumfängleich, also unter Herausnahme etwaiger Inhalte deren Kenntnis einen Ermittlungserfolg (vermeintlich) gefährden würden.)
DAZU erkenne ich in den Ausführungen nichts. Oder bin ich "blind" bzw. deute/verstehe ich falsch?
PS: Zwecks etwaiger Abstellung auf Akteneinsicht verweigern weil solche (angeblich/vermeintlich) einen Ermittlungserfolg gefährden würde. Läge solch Einschätzung nicht sowieso (zunächst) immer bei dem der auch über die Begehr auf Aktensicht zu befinden hat? Wohl ja!? Und wäre dann nicht Tor und Tür geöffnet auf solch Basis Akteneinsicht VOR(!) Beschwerdeentscheidung STETS verwehren zu KÖNNEN?
Wogegen sich im Nachgang, wenn man NACH Beschwerdeentscheidung Akteneinblick vornimmt (da erst dann gewährt bekommen) zwar wiederum beschweren ließe, was aber ja wohl stets sehr sehr schwierig nachzuweisen sein dürfte. Also das der den Akteneinblick verwehrende Vorgesetzte, unter Abstellung darauf das vorheriger Akteneinblick den Ermittlungserfolg gefährden KÖNNTE und DAHER nicht gewährt wird/wurde, dass der dann damit falsch lag. Ich meine ist ja stets auch eine subjektive Bewertung ob was - wie/warum auch immer - einen Ermittlungserfolg gefährden KÖNNTE oder auch nicht.
Der von @justice gegebene Hinweis zur Wertigkeit der hier gegebenen Hinweise ist entscheidend.
Ich empfehle Ihnen, suchen Sie sich einen versierten rechtlichen Beistand.
Besprechen Sie mit diesem die Sachlage - auf Ihren konkreten Fall bezogen ... und den aktuellen Verfahrensstand.
Sie haben ja geschrieben, dass das Verfahren ausgesetzt ist (nach § 12 Absatz 2 Satz 1 WBO).
Damit "steht" das Beschwerdeverfahren.
Ob dies sachgerecht ist und keine "unangemessene Verzögerung" eintritt, kann auch nur ein Rechtsbeistand sachgerecht bewerten.
Sie können ja die hier getätigten Aussagen ausdrucken und mit zur Beratung nehmen.
Rechtswege und -verfahren können sehr kompliziert sein. Kleine Fehler können große Auswirkungen haben.
Als Laie sollten Sie nicht allein agieren. Dafür gibt es die Juristen!
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
Zitat"DAZU erkenne ich in den Ausführungen nichts. Oder bin ich "blind" bzw. deute/verstehe ich falsch?"
Strafrecht ist im Grunde einfach und hat eine gewisse Logik. Verwaltungsrecht ist u.a. wie Steuerrecht da bieten sich viele Gestaltungsmöglichkeiten und da kann man bei Wort und Schrift schnell blind werden.
Auszug aus dem Urteil - BVerwG 2 WRB 4.14 TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14 –
Ersetzen Sie Beschwerdeführer mit Beschwerdegegner! Damit kommt WStG zur Anwendung § 35 Unterdrücken von Beschwerden – Ihr Beschwerdegegner! versucht ja etwaige Zeugen zu beeinflussen/nötigen/ das Verfahren im Sande verlaufen zu lassen? wenn ich ihre Ausführungen richtig interpretiere. Weitere Gesetze kommen auch zur Anwendung. Akteneinsicht ist dann ein Muss ohne Wenn und Aber!
Zugleich hat der
Beschwerdeführer die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere, wie hier, ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.). Das ist bei einer eigenmächtigen Stromentnahme der Fall.
Das Truppendienstgericht hat auch zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Offizier in einer Vorgesetztenstellung steht, die ihn gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Soldaten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 54 m.w.N.).
§ 35 Unterdrücken von Beschwerden
(1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder, bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages, bei einer Dienststelle oder bei einem Vorgesetzten anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
@sledgehammer ... Ihr Hinweis ist nicht sachgerecht.
Der TE führt aus...
Zitat von: WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND am 05. März 2019, 13:27:37
...mit der Info das eine Entscheidung ausgesetzt würde.
Diese Aussetzung ist möglich und rechtskonform.
Das der TE die gegebene Begründung nicht akzeptiert ... ist zunächst rein subjektiv.
Durch die Aussetzung, wie ich bereits ausführte, wird der Beschwerdevorgang
zunächst nicht
weiter bearbeitet, bis das andere Verfahren, dass Begründung der Aussetzung ist, abgeschlossen wurde.
Deshalb würde die Geltendmachung der von Ihnen aufgezeigten möglichen Rechtsverstöße ins Leere laufen.
Dem TE kann nur eine fundierte Überprüfung seines Einzelfalls durch einen Juristen weiterhelfen.
@LwPersFw
ZitatDem TE kann nur eine fundierte Überprüfung seines Einzelfalls durch einen Juristen weiterhelfen.
Mein Hinweis war dazu gedacht die Komplexität in solchen Fällen darzustellen. Sie haben die Fallstricke ja schon verdeutlicht.
Ohne Sachkenntnis des Falls kann ich ja nur "Allgemein" darstellen und versuchen etwaige Hilfestellung/Hinweise zu geben. Bezug auf Urteile find ich immer einen "Ockhams Rasiermesser-Weg" für gut - um im Dickicht der Gesetze einen Ansatz zu finden.
Richtig - Am besten bei RA Kammer anfragen nach Spezialisten ehemaliger Offizier/Recht- etwaig auch Pro Bono Fall.
Hallo,
erstmal @ALL --> wirklichen vielen Dank für die regen (Rück)Infos!!
Also Sachstand jetzt bzgl. weiteren Vorgehen ist:
1) Untätigkeitsbeschwerde als wortwörtliche weitere Beschwerde wird formuliert und geht an Kdr
2) meine Bedenken bzgl. Verschleppung bzw. Verstoss gegen Beschleunigungsgebot werden darin deutlich kund getan
3) die Vorgänge bzgl. Verbot von Kontakt/Umgang und die Drohung gegen Dritten, unter Abstellung auf meine Person, geht mit ins Schreiben rein
4) von den schon genannten, aber noch immer nicht vernommenen Zeugen, erhalte ich schriftliche Aussagen (2 habe ich schon), mache als im Grunde das was Chef schon hätte machen können oder/bzw gar wohl müssen (denn in deren Schreiben steht auch bislang noch nicht vernommen oder befragt zu sein)
5) ja ich nehme mir einen Anwalt, habe ja schon Kontakt, zumal wenn gemäß @justice005 etwaige Kosten im Erfolgsfall seitens der Bw getragen werden müssten
6) ich überlege dennoch, der Anwalt auch, ob es ratsam und notwendig ist Strafanzeige zu stellen!? A: um erwünschten Akteneinblick dann wohl zumindest dadurch zu erzwingen -und- B: allem etwas Nachdruck zu verleihen ....aber wie gesagt, ist noch nicht ausüberlegt
7) Anwalt meinte ich könne bzgl. der Ansage des Chefs betreffend Kontakt/Umgang mit mir wäre hätte zu unterbleiben (für mich hat das auch Befehlscharakter, da Anweisung zu klar vorgegebenen Verhalten, von Vorgesetzten gegenüber Untergeben, mithin mit "Anspruch" auf Gehorsam)
auch privat auf Unterlassung klagen/abstellen. Muss ich aber ernsthaft überlegen, auch zwecks Kostenrisiko
@LwPersFw
Ich wiederhole mich, aber auch wenn es z.T. nicht alles eindeutig und/oder sofort zu 100% zu verstehen ist, vielen vielen Dank für die Ausführungen!
Was mir aber auffällt, und dies bitte ich nicht etwaig falsch zu deuten, dass gestern ein mir etwaig verbindlich zustehender Anspruch auf Akteneinsicht in einem stärker ausgeprägten Tenor zum tragen kam (" Innerhalb der Bw ist dies tägliche Praxis und nicht umstritten."), sich nunmehr aber wieder in gewisser Weise relativiert sieht.
Ich möchte daher nochmal fragen, auch in Hinblick auf die scheinbar in die Höhe geschossenen "Besucherzahlen" von diesem Beitrag:
Hat hier denn noch niemand solch Vorgang direkt oder indirekt unter den Fingern gehabt? Zwecks aus der Praxis für die Praxis!? So außergewöhnlich bewerte ich mein Anliegen auf Akteneinsicht NOCH VOR Beschwerdeentscheidung nämlich nicht. Ich meine soll ja vorkommen das bei der Vielzahl an Soldaten der eine oder andere wähernd einem Beschwerdeverlauf den Eindruck gewinnt das die zuständigen Entscheider bewußt "zögerlich" bzw. laaaangsam und/oder oberflächlich bzw. eigentümlich einen Beschwerdefall angehen. Gerade wenn man mitbekommt das benannte Zeugen über Monate nicht gehört werden oder den Eindruck gewinnt das potentielle Täter (vermeintlich) aus der Schusslinie gebracht werden.
Solch Begehr kann doch in/bei einer selbst die Kerntemperatur von Truppenverpflegung vorgebender Institution wie der Bundeswehr nicht allein nur auf "Goodwill-Basis" behandelt werden!?!?
Als (ehemaliger) DV, und als Einreicher diverser Beschwerden:
- Beschwerden sind Eilsachen, meine "Antworten" habe ich immer zügig erhalten.
- Ich hatte nie den Eindruck, die Sache würde "verschleppt" werden - ggf. wurden Dinge noch vor Bescheid "glattgezogen".
- Ein Beschwerdebescheid bleibt immer etwas genereller (hätte so nicht passieren dürfen, wurde gemaßregelt ...).
Insoweit habe ich nie Akteneinsicht beantragt - weil es ja innerhalb der 4 Wochen einen (befriedigenden) Bescheid gab.
Ich schliesse nicht aus das man u.U. meinte man könne meiner Beschwer womöglich auch daher weniger Aufmerksamkeit schenken (und/oder Gewichtung), da ich ja Ende Dezember DZE hatte und somit nicht "jeden" Tag beim Chef auf der Matte stehen könnte.
Also abseits davon das mir sehr sehr klar ist das (zumindest) mein vormaliger Chef DIESEN Beschwerdeinhalt unter Garantie nur äußerst ungern sich annähme. Gründe siehe Eingangsposting. Wobei er jetzt ja im Zuge weiterer Beschwerde eh aus dem Rennen ist/wäre. Zumindest in gewisser Weise. Allerdings sähe und sehe ich auch beim Herrn Kdr wenig Elan sich Bescherdeinhalt SOLCHER Art "freudig" annehmen zu wollen und in einer Art&Weise zu ermitteln das anzunehmende Würdigungsform zu unterstellen wäre.
An sich wundert mich eh das noch nicht Abgabe an WDA vollzogen wurde. Denn ich gehe mal von aus das man auf sowas in einem Zischenbescheid in jedem Fall verweisen würde.
Hallo,
kurzer Nachbrenner.
Wenn ich Strafanzeige erstatte, wäre dann Chef bzw. Kdr (da ja im Zuge weiterer Beschwerde zuständig) der betroffenen Soldaten frei darin zu sagen solange nicht "mehr/weiter" zu ermitteln, wie seitens der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nichts an ihn zurück käme?
Nach dem Motto: jetzt macht ja die StA die Arbeit und wenn die was wollen sollen die sich melden (was u.U. ja bekanntlich sich auch zieeehen kann).
Ich meine die WDO so verstanden zu haben das der direkte DV bzw. nächste DV bei Verdacht eines Dienstvergehens (auch wenn es zugleich Straftat sein "könnte"), dennoch "weiter" ausermitteln müssen!? Nur eine etwaige disziplinare Würdigung könnte man verschieben bis mögliche Würdigung (theoretisch auch Einstellung) von ziviler Seite erfolgte. Aber das war es auch mit u.U. Verantwortung abschieben. ODER?
@WIR-DIENEN-DEUTSCHLAND
vielleicht hilft das hier weiter:
Das Beschwerderecht des Soldaten - Dort ist auch von einer "Sprungbeschwerde" die Rede/ direkt an Minister/in. Inwieweit das noch möglich - gültig ist weiss ich momentan nicht.
https://books.google.de/books?id=eHny0EJ-XZcC&pg=PA87&lpg=PA87&dq=beschwerdeverfahren+WBO&source=bl&ots=QBr_r6CFGw&sig=ACfU3U22CHC6MXRYfQ5X1zoCqvfl-x2lew&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjgh5XE4vLgAhXCMewKHdbWAOg4ChDoATABegQIAxAB#v=onepage&q=beschwerdeverfahren%20WBO&f=false
und hier Handbuch Disziplinar- und Beschwerderecht: Arbeitshilfen
https://books.google.de/books?id=TFFdDwAAQBAJ&pg=PA179&lpg=PA179&dq=beschwerdeverfahren+WBO&source=bl&ots=7YOvZMV7bS&sig=ACfU3U0aYf8VcD73JPd9BpVDcw_gM6zdMw&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwj7r4mB4fLgAhVS-aQKHZABDicQ6AEwCXoECAoQAQ#v=onepage&q=beschwerdeverfahren%20WBO&f=false