Guten Abend zusammmen,
Ich bin "mal wieder" umgezogen und habe dementsprechend auch wieder ein neues Finanzamt und natürlich wie immer "neue alte Probleme"
1Ich habe für meine Kommandierungen folgendes berechnet:
-Steuerfrei vom Bund erstattet an TG 8,19 pro Tag, dementsprechend habe 24 Euro-8,19 Euro --> 15,81 Euro als Werbungskosten geltend gemacht, das ist soweit richtig oder ?
Jetzt habe ich aber von dem Bearbeiter folgendes zurück bekommen:
ZitatBei Auswärtstätigekeiten im Inland stellt die Bundeswehr meistens eine Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereit. (8,19 Euro in 2018). Da Soldaten aber keinen finanziellen Nachteil durch diese Verpflegung haben sollen, werden unter dem Namen "Trennungsgeld" diesselben Beträge wieder steuerfrei erstattet. Die Pauschbeträge werden bei der Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung dementsprechend um 20/40/40 % (Früh,Mittag,Abend) gekürzt. Eine Anerkennung der Pauschbeträge abzüglich der steuerfreien Erstattung kann nicht mehr erfolgen!
Stimmt das so ?
2Ich wasche meine Dienstliche Kleidung daheim separat in der Waschmaschine und habe dafür eine Liste angefertigt (komme auf ca. 543 Euro pro Jahr mit den Kilo-Preisen des Finanzamtes), jetzt habe ich aber wieder von der Dame eine Antwort erhalten.
ZitatNach der Rechtsprechung können Aufwendungen für die Reinigung von typischer Berufskleidung in einer privaten Waschmaschine im Schätzungswege ermittelt werden. Basierend auf den von der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherbände ermittelten Durchschnittswerten werden Kosten für die Reinigung bis 250 Euro anerkannt
Soweit ich weiß, gab es doch damals mal ein Gerichtsurteil ? Das wenn ich alles aufliste z.B. 2 mal diesntliches Sportzeug/Woche 1 x Feldanzug + 5 x T-Shirt, dass es da kein Limit gibt ?
1 ist so richtig.
2 Es gab damals einen Steuerratgeber (in Buchform) für Soldaten. Dort wurde aufgeführt, dass man pro Woche eine Maschine a 3,60 Euro ansetzen kann. Mein Finanzamt deckelt das auch bei 250 Euro im Jahr u.a. auch mit der Begründung, dass "Feldbekleidung" durch den Dienstherren gereinigt werde.
Zitat von: Jamez am 04. April 2019, 20:23:22
Ich habe für meine Kommandierungen folgendes berechnet:
-Steuerfrei vom Bund erstattet an TG 8,19 pro Tag, dementsprechend habe 24 Euro-8,19 Euro --> 15,81 Euro als Werbungskosten geltend gemacht, das ist soweit richtig oder ?
Deine Rechnung ist grundlegend falsch.
Wird vom Arbeitgeber während einer Auswärtstätigkeit eine Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt, so müssen dafür die Pauschalen gekürzt werden. Frühstück, Mittag und Abendessen um 20/40/40 Prozent. Heißt, dass die Pauschale um 100% gekürzt wird.
Daneben muss man jedoch eine Zuzahlung zur Verpflegung zahlen, eben die 8,19 € pro Tag.
Übersteigt dieses Verpflegungsgeld den Rest der gekürzten Pauschale, kann die Differenz steuerlich geltend gemacht werden.
Bei einem ganzen Tag wird die Pauschale also um 100% gekürzt und man könnte das Verpflegungsgeld absetzen.
Das Trennungsgeld gleicht diesen Betrag jedoch aus und die Erstattungen in Form des Trennungsgeldes müssen dagegen gerechnet werden.
In dem Fall bleibt also nichts übrig zum absetzen.
Die Dame vom Finanzamt hat völlig recht.
Noch eine Ergänzung:
Du hast 8,19 pro Tag Trennungsgeld bekommen für die Verpflegung. Gibst aber an, dass du 15€ Ausgaben hattest, für eine Verpflegung die für dich kostenlos war.
Da solltest du merken, dass das nicht passen kann.
Für die Kürzung der Pauschbeträge im Steuerrecht würde mich die gesetzliche Grundlage interessieren, solltest Du mal nachfragen.
Zu den Wäschekosten würde ich mich mit 250€ zufrieden geben. Mehr anerkannt zu bekommen kann funktionieren, ist aber Glückssache, das lohnt denke ich den Widerspruch nicht.
§ 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG.
Es gibt für die gesamte Problematik ein BMF-Schreiben:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2018-11-28-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2019.pdf;jsessionid=DE44CEDA70F514A8CD67336EBC8353E1?__blob=publicationFile&v=2
Zitat von: Tasty am 04. April 2019, 23:59:07
Für die Kürzung der Pauschbeträge im Steuerrecht würde mich die gesetzliche Grundlage interessieren, solltest Du mal nachfragen.
Zu den Wäschekosten würde ich mich mit 250€ zufrieden geben. Mehr anerkannt zu bekommen kann funktionieren, ist aber Glückssache, das lohnt denke ich den Widerspruch nicht.
§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG
Da bin ich immer wieder froh, dass ich mich von Anfang an entschieden habe, einen Steuerberater dafür zu bezahlen und meine Zeit sinnvoller zu verbringen :)
Zitat von: Rekrut84 am 04. April 2019, 22:51:04
Noch eine Ergänzung:
Du hast 8,19 pro Tag Trennungsgeld bekommen für die Verpflegung. Gibst aber an, dass du 15€ Ausgaben hattest, für eine Verpflegung die für dich kostenlos war.
Da solltest du merken, dass das nicht passen kann.
Okay ich hätte noch zwei Dinge dazu schreiben sollen, damit es verständlicher gewesen ist:
1.) Die Verpflegung war nicht kostenlos und wurde nicht unentgeltlich bereitgestellt, sondern nur bereitgestellt.
2.) Ich habe selbst gefrühstückt (dafür leider keine Rechnungen mehr), Mittagessen zu 50% in dem Casino zu 50% in der TrpKüchen und Abendessen immer selbstständig (habe da teilweise noch Rechnungen auf der CC mit Essen um die 30-40 Euro, allerdings nicht für jeden Tag, sonst hätte ich ja nicht die Pauschale für 24 Euro genommen, sondern den vollen Betrag.
Zitat von: Rekrut84 am 05. April 2019, 08:28:14
Zitat von: Tasty am 04. April 2019, 23:59:07
Für die Kürzung der Pauschbeträge im Steuerrecht würde mich die gesetzliche Grundlage interessieren, solltest Du mal nachfragen.
Zu den Wäschekosten würde ich mich mit 250€ zufrieden geben. Mehr anerkannt zu bekommen kann funktionieren, ist aber Glückssache, das lohnt denke ich den Widerspruch nicht.
§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG
Ahh sowas habe ich gesucht. Das heißt ich müsste jetzt für jeden Tag einzelnt nachweisen, dass mir auf Grund von xyz die Verpflegung in der TrpKüche nicht möglich war ... ohh jee das wird ein Spaß, ich glaube ich belasse es einfach dabei.
Vielen Dank :)
Zitat von: Jamez am 05. April 2019, 09:24:44
Zitat von: Rekrut84 am 04. April 2019, 22:51:04
Noch eine Ergänzung:
Du hast 8,19 pro Tag Trennungsgeld bekommen für die Verpflegung. Gibst aber an, dass du 15€ Ausgaben hattest, für eine Verpflegung die für dich kostenlos war.
Da solltest du merken, dass das nicht passen kann.
Okay ich hätte noch zwei Dinge dazu schreiben sollen, damit es verständlicher gewesen ist:
1.) Die Verpflegung war nicht kostenlos und wurde nicht unentgeltlich bereitgestellt, sondern nur bereitgestellt.
2.) Ich habe selbst gefrühstückt (dafür leider keine Rechnungen mehr), Mittagessen zu 50% in dem Casino zu 50% in der TrpKüchen und Abendessen immer selbstständig (habe da teilweise noch Rechnungen auf der CC mit Essen um die 30-40 Euro, allerdings nicht für jeden Tag, sonst hätte ich ja nicht die Pauschale für 24 Euro genommen, sondern den vollen Betrag.
Das ist unerheblich. Der Arbeitgeber hat dir die Verpflegung gestellt und damit ist der Tatbestand aus §9 Absatz 4a Satz 8 EStG erfüllt. Auf eine tatsächliche in Anspruchnahme kommt es nicht an.
Wenn dein Arbeitgeber dir eine Verpflegung zur Verfügung stellt, kannst du nicht von der Allgemeinheit erwarten, dass sie seine kulinarischen Vorlieben steuerrechtlich begünstigt.
,,Unbeachtlich im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen ist, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungs- betrag. Die Kürzung kann nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitgeber keine Mahlzeit zur Verfügung stellt, z. B. weil er die entsprechende Mahlzeit abbestellt oder der Arbeit- nehmer die Mahlzeit selbst veranlasst und bezahlt.,,
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf;jsessionid=8474410FCAB38F6204027FB071A7C997?__blob=publicationFile&v=4
Zitat von: Jamez am 05. April 2019, 09:24:44
1.) Die Verpflegung war nicht kostenlos und wurde nicht unentgeltlich bereitgestellt, sondern nur bereitgestellt.
Dann gilt für Dich zusätzlich zu Abs 4a Satz 8 auch noch Satz 10: "Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8."
Wenn Du nachrechnest wirst Du merken, dass damit die Kürzung so gut wie vom Tisch ist.
Zitat von: Tasty am 05. April 2019, 16:12:48
Zitat von: Jamez am 05. April 2019, 09:24:44
1.) Die Verpflegung war nicht kostenlos und wurde nicht unentgeltlich bereitgestellt, sondern nur bereitgestellt.
Dann gilt für Dich zusätzlich zu Abs 4a Satz 8 auch noch Satz 10: "Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8."
Wenn Du nachrechnest wirst Du merken, dass damit die Kürzung so gut wie vom Tisch ist.
Das ist nicht korrekt.
Bei dem Betrag für die Mahlzeiten in der Truppenküche handelt es sich steuerrechtlich nicht um ein Entgelt für eine Leistung. Es entsteht auch kein schuldrechtlicher Vertrag wie beispielsweise im Restaurant. Es handelt sich um durch den Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten. Diese müssten grundsätzlich als geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes versteuert werden, doch durch die Zuzahlung entfällt das. Es handelt sich dabei um den Ausgleich des Sachbezugwertes. Die Zuzahlung deckt nämlich nicht im entferntesten die tatsächlichen Kosten für die Herstellung der Mahlzeit.
Die Kürzung der Pauschalen ist steuerrechtlich völlig korrekt. Sagt auch die Rechtsprechung.
Benutzt hier jemand das Programm WISO:Steuersparbuch?
Ich mache dieses Jahr das erste Mal meine Steuererklärung selbst und weiß leider nicht so recht, wo ich erhaltene Trennungsgeldzahlungen einpflege.
"Vom Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit steuerfrei erstattete Beträge"