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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: centurion-light am 09. April 2019, 09:21:14

Titel: komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: centurion-light am 09. April 2019, 09:21:14
Hallo Kameraden,

ich hätte eine Frage zur WDO. Vielleicht kann hier jemand dazu was sagen.

Ich wurde vor etwa 4 Monaten von meiner Ex nach unserer Trennung bei der Polizei wegen Beleidigung und Nachstellung angezeigt. Da meine Ex auch Soldatin ist, allerdings an anderen Standort und scheinbar irgendwie Probleme hatte Angaben zu meinem Wohnort zu geben, gab sie denen meinen Dienstort und die Polizei rief dann bei meinem Chef an. Der dann wieder bei dem Dienstort meiner Ex, so das die dann auch noch schriftlich Meldung bei ihrem Chef machte. Neben Beleidigung und Nachstellung wurde dann noch Verleumdung und Nötigung aufgenommen. Also durch ihren Chef und weil der Sie nochmal zur Polizei an ihrem Standort geschickt hat und sie das dann auch noch angezeigt hat.

Ich wurde von meinem Chef daraufhin vernommen und kurz drauf sagte der mir das er an die Staatsanwaltschaft abgegeben hätte, eben mit den Verdacht auf: Beleidigung, Verleumdung, Nachstellung und Nötigung. Zusätzlich sagte er mir das er dazu erstmal nix weiter unternimmt und außerdem ein Wehrdisziplinaranwalt eh schon übernommen hätte und Vorermittlungen führt.

Seitdem hatte ich von meinem Chef nichts mehr gehört dazu. Außer das ich noch einmal vernommen wurde, wohl auf Weisung vom Wehrdisziplinaranwalt. Habe da aber auch wieder nichts zu sagen können und wollen. Außer das es nicht stimmt was mir vorgeworfen wird und das meine Ex mir schon ankündigte das Leben zur Hölle zur machen. Angedeutet hatte mein Chef das dann eh erstmal gewartet würde was von der Staatsanwaltschaft kommt.

So vor einem guten Monat kam dann von der Staatsanwaltschaft das alles eingestellt wurde nach dem § 170 Absatz 2. Das habe ich meinem Chef gemeldet und gefragt wie es nun weiter geht. Er meinte das das der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet.

Jetzt meine Frage.

Im § 16 WDO Absatz 3 findet sich:

"Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird."

Da es bei den von meiner Ex angezeigten Sachverhalte und den von meinem Chef an die Staatsanwaltschaft abgegeben Sachverhalte aber ja rundum um Sachverhalte dreht die den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hätten, die jetzt aber alle nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt sind, ich also freigesprochen bin, dürfte doch ein ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet bzw. fortgeführt werden?

Und das hieße dann doch auch das ich die daraufhin und damit in Verbindung gestellten mir angelasteten Dienstvergehen somit nicht begangen habe. Sind ja alle nur auf Grundlage der Anzeigen mir angelastet wurden.

Liege ich richtig oder täusche ich mich. Wie gesagt mein Chef sagt für ihn wäre es sowieso erledigt, er hätte damit nichts mehr am Hut. Er sagt aber das er nur für sich sprechen könne. Dem Wehrdisziplinaranwalt hat er die Information wohl auch gleich gegeben, aber der meinte wohl das ihm mehr oder weniger egal sei was von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Er würde selbst entscheiden. Seitdem kam aber nichts mehr. Wobei gemäß Spieß mir wenn der Wehrdisziplinaranwalt seine Ermittlungen einstellt ja bestimmt was zugehen müsste. Will aber auch nicht ständig fragen, zumal ich jetzt eh auf Lehrgang bin.

Vielen Dank für eure Hilfe.





Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 09. April 2019, 09:26:39
Zitat von: centurion-light am 09. April 2019, 09:21:14
Da es bei den von meiner Ex angezeigten Sachverhalte und den von meinem Chef an die Staatsanwaltschaft abgegeben Sachverhalte aber ja rundum um Sachverhalte dreht die den Tatbestand einer Strafvorschrift erfüllt hätten, die jetzt aber alle nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt sind, ich also freigesprochen bin, dürfte doch ein ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet bzw. fortgeführt werden?

Du wurdest nicht freigesprochen - das kann nur ein Richter. Abgesehen davon ermittelt die Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht wegen des Verdachts auf Straftaten, sondern wegen des Verdachts auf Dienstvergehen gegen dich.

Das ganze wird aus meiner Erfahrung vermutlich noch einige Jahre dauern. Du solltest dir aber durchaus darüber Gedanken machen, ob du dich mal von einem Anwalt beraten lässt.

Gruß Andi
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: F_K am 09. April 2019, 11:05:49
Da die Beweisanforderungen und die Prozessökonomie bei StA und WDO unterschiedlich sind, kann hier natürlich trotz Einstellung der StA ein Dienstvergehen vorliegen (sogar noch eine Straftat!).

Ich würde mir nicht nur (Andis Ratschlag) einen Antwalt nehmen sondern auch entsprechende (Straf-) Anzeigen und Meldungen / Beschwerden stellen / schreiben (falsche Verdächtigung, Vortäuschung einer Straftat, Verleumdung, ...).

(Wird vermutlich auch zu einer Einstellung führen (ohne den Fall zu kennen), aber die ExFreundin lernt dann mal "ihr Gift" kennen und sieht von weiterer Anwendung des Giftes ab.).
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: centurion-light am 09. April 2019, 13:47:55
Hallo "Andi" und "F_K",

Danke für die Antworten.

-
Aber bitte damit ich es verstehe, es bedeutet also ich hätte auf die Einstellung der Staatsanwaltschaft hin sagen sollen nein, bitte nicht einstellen sondern ab vors Gericht bringen? Unabhängig davon das sowas ja wohl kaum geht, verstehe ich nicht wie mir etwaig bei den Sachverhalten Dienstvergehen nach der Einstellung unterstellt werden könnTen, wenn es sich doch klar um Sachverhalte dreht die außerdienstlich gelagert waren und wo die Staatsanwaltschaft einstellt, somit also bezüglich einer Schuldfrage zu meinen Gunsten bewertet.

Und wenn der Staatsanwalt sagt das mir keine Schuld zugeschrieben wird, wie soll einem denn dann aus solchen (in Wirklichkeit ja nicht stattgefundenen) Handlungen bzw. Sachverhalten, die wenn man sie für glaubwürdig empfunden hätte oder mich ihrer schuldig befunden hätte ja in jedem Fall Straftatbestände erfüllen würden, siehe § 16 WDO, dann Dienstvergehen angelastet werden können? Schnalle ich irgendwie nicht.

Kommt da jetzt hinzu das das so ist weil meine Ex selbst Soldatin ist? Ich meine wenn mich zivil einer anzeigen würde und die Staatsanwaltschaft stellt auf § 170 Absatz 2 ein, also nicht etwa auf § 153, dann ist der Drops doch gelutscht? Geht doch gar nicht anders!?

-
"Andi" was heißt bitte kann sich noch Jahre hinziehen? Ich weiß zwar das mein Chef sagte das ich froh sein soll das mein laufender Lehrgang für den anstehenden Einsatz zwingend notwendig ist, weil es sonst wegen den Ermittlungen auch hätte sein können das ich nicht auf Lehrgang gedurft hätte, aber ich habe noch 2 x die Möglichkeit BS zu stellen, insofern ich die Weiterverpflichtung nicht annehme, und will auch BS werden. Bedeutet das das ich außen vor bleibe bis dann womöglich in paar Jahren auch Bundeswehrseitig der Deckel zu der Geschichte geschlossen ist?

Wenn ja, dann könnte man ja jeden möglichen Mitbewerber entweder anonym, selbst oder über irgend einen der das "übernimmt" sinnlos anschwärzen und mit Anzeigen überziehen, zeitlich am besten so kurz vorm Auswahlverfahren, und schon sind Mitbewerber aus dem Rennen. Das kann doch nicht wahr sein, Rechtsstaat hin oder her.

-
"F_K" ich habe auch überlegt ob ich Gegenanzeigen stelle, aber da wir in der Verwandschaft einen Anwalt haben, der macht sogar öfters Scheidungen  ??? ,hat der mir geraten das ich nuuur Gegenanzeigen stellen soll wenn ich dazu wasserdichte Belege habe. Weil es sonst oft passieren würde das die Gegenseite sonst sehr oft noch weiter nachlegt, vorallem wenn sie in die Enge getrieben wird. Wenn solle ich sowas nachholen wenn bei der Sache die Akten geschlossen sind und n Deckel drauf ist, da könnte ich das immer noch machen. Ist halt nur blöd das nur die Staatsanwaltschaft n Deckel zu gemacht hat, aber die Bundeswehr noch nicht zumachen will. Und ich traue meiner Ex noch einiges zu, gerade wenn sie sich in die Ecke gedrängt fühlen würde.

Außerdem habe ich keine Zeugen, das Telefonat wo meine Ex völlig frei gedreht hat und mir androhte das Leben zur Hölle zu machen das habe ich nicht aufgezeichnet, hat man ja eigentlich nie einen Grund zu Gespräche aufzuzeichnen, und irgendwie Zeugen erfinden will ich auch nicht. Das hat meine Ex schon mit ihrer besten Freundin als "Zeugin"  >:( gemacht.

Nachbrenner:

Da die Anzeigen und Vernehmung mich natürlich nicht völlig kalt gelassen hatten, bin ich natürlich auch alle meine SMS und Messages vom letzten halben Jahr Beziehung bzw. dem sich über ein halbes Jahr hinziehende Beziehungsende durchgegangen. Das einzige was ich als ansatzweise beleidigend möglich gefunden hab war einmal: fuck you und einmal: geh sterben

Mir schon klar das man sich gepflegter ausdrücken kann, aber ich würde mal meinen bei Beziehungskonflikten jetzt nichts was sich überbewerten ließe. Kann ja schlecht was dafür das die auch bei der Bundeswehr ist. Aber wenn das dermaßen von zentraler Bedeutung sein sollte, was soll denn dann bei zwei Soldaten erst passieren die verheiratet sind. Ist dann jeder Zank oder jede Ehekrise zugleich Verstoß gegen Kameradschaft und womöglich noch gegen Pflichten des Vorgesetzten und so?

Zumal diese "netten Worte" von mir auch in einem deutlich privaten Kontext fielen und klar 3 Monate schon vergangen waren bevor meine Ex überhaupt Anzeige gestellt hat! Somit auch ganz klar weit über 30 Tage bevor meine Ex bei Ihrem Chef dienstliche Meldung und Beschwerde abgegeben hat.

Ich möchte fast wetten das wenn ich Frau wäre und Sie wie ich ein Mann, dann wäre das schön low profile gelaufen. Kotzt mich voll an.

Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: F_K am 09. April 2019, 14:06:35
@ centurion-light:

Aus Deinem Post wird klar, dass Du grundlegende Verfahrensweisen NICHT verstanden hast - und daher dringend eine anwaltliche Beratung (gegen Geld und so) anzuraten ist.

Du kannst die StA nicht dazu "zwingen", in so einem Fall eine Anklage zu erheben - noch das Gericht, die Anklage zuzulassen. (Ja, es gibt Klageerzwingungsverfahren, aber das funktioniert in so einem Fall nicht).

Es ist nicht Aufgabe der StA, "Persilscheine" zu erstellen - sondern es ist Aufgabe der StA, bei einer wahrscheinlichen Verurteilung Anklage zu erheben.

Andi spricht davon, dass eine Ermittlung beim WDA ggf. jede Förderung Deiner Person verhindert - daher auch dort anwaltliche Beratung dringend notwendig.

Wie man in Konflikten mit "Gewalteskalation" umgeht, ist von vielen Seiten beleuchtet worden. Meine Erfahrung ist, dass "passives Verharren und rein defensives Verhalten" einen Angreifer eher dazu vermutigt, weiter in seinem Schema fortzufahren (funktioniert ja) - aber beherzte Gegenwehr ggf. zu einem Abbruch des Angriffes führt.

your mileage may vary ...
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 09. April 2019, 16:12:20
Zitat von: centurion-light am 09. April 2019, 13:47:55
"Andi" was heißt bitte kann sich noch Jahre hinziehen? Ich weiß zwar das mein Chef sagte das ich froh sein soll das mein laufender Lehrgang für den anstehenden Einsatz zwingend notwendig ist, weil es sonst wegen den Ermittlungen auch hätte sein können das ich nicht auf Lehrgang gedurft hätte, aber ich habe noch 2 x die Möglichkeit BS zu stellen, insofern ich die Weiterverpflichtung nicht annehme, und will auch BS werden. Bedeutet das das ich außen vor bleibe bis dann womöglich in paar Jahren auch Bundeswehrseitig der Deckel zu der Geschichte geschlossen ist?

Jahre hinziehen bedeutet Jahre hinziehen.
Erst mal muss der Wehrdisziplinaranwalt die Sache ausermitteln (das wird dauern). Dann muss er - sofern Anschuldigungen aufrechterhalten werden oder neue dazu kommen - eine Klageschrift formulieren (da sind wir wohl schon bei über einem Jahr). Dann muss diese beim zuständigen Truppendienstgericht eingereicht und dort von einem Richter in die Hand genommen werden, der dann entscheidet, ob er das Verfahren mit oder ohne Hauptverhandlung beenden will. Will er das ohne Hauptverhandlung tun müssen alle Verfahrensbeteiligten seinem Urteilsvorschlag zustimmen - tun sie das nicht gibt es ebenfalls eine Hauptverhandlung. Die Terminierung der Hauptverhandlung kann derzeit zwei bis drei Jahre (!) dauern, da die Truppendienstgerichte da deutlich hinterherhängen.

Kurz: BS kannst du während der Ermittlungen gegen dich vergessen. Im Einsatz sehe ich dich derzeit nicht (da muss der WDA und das Personalamt zustimmen) und jegliche Förderung (förderliche Lehrgänge, Beförderung) ist bis zum Ende der Ermittlungen nicht erlaubt.

Zitat von: centurion-light am 09. April 2019, 13:47:55
Wenn ja, dann könnte man ja jeden möglichen Mitbewerber entweder anonym, selbst oder über irgend einen der das "übernimmt" sinnlos anschwärzen und mit Anzeigen überziehen, zeitlich am besten so kurz vorm Auswahlverfahren, und schon sind Mitbewerber aus dem Rennen. Das kann doch nicht wahr sein, Rechtsstaat hin oder her.

Genau so ist es. Passiert Soldaten und Polizisten regelmäßig. Um so wichtiger, dass du dir rechtlichen Beistand suchst und die Situation nicht nur passiv konsumierst.

Gruß Andi
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: F_K am 09. April 2019, 17:01:49
Offtopic:

Andi und ich auf einer Linie - seltenes Ereignis!
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Nachtmensch am 09. April 2019, 17:08:06
Gibt es nicht mittlerweile Ausnahmeregelungen bezüglich fördern während eines Ermittlungsverfahren, weil es halt ewig und solange dauert?
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Tasty am 09. April 2019, 17:18:49
Nu wartet doch erstmal ab, ob der WDA weiter ermitteln will, das müsste er gemäß WDO ja dann mitteilen. Wenn er das täte, wäre in der Tat eine fachkundige Rechtsberatung nicht verkehrt.
Bist Du im DBwV?
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: LwPersFw am 09. April 2019, 19:53:08
Zitat von: Tasty am 09. April 2019, 17:18:49
Nu wartet doch erstmal ab, ob der WDA weiter ermitteln will, das müsste er gemäß WDO ja dann mitteilen.


So ist es ....


"§ 92 WDO Vorermittlungen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen.

( ... )

(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde."


bzw.

"§ 93 WDO Einleitungsverfügung

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam."




Wenn in 4 Wochen noch nichts vorliegt... soll der Chef nochmal nachfragen ... und dabei nochmals auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hinweisen.
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: justice005 am 09. April 2019, 20:41:29
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II Stopp eingestellt hat, dann bestehen gute Chancen, dass auch die disziplinaren Vorermittlungen zeitnah eingestellt werden. Der Wehrdisziplinaranwalt (WDA) wird sich die Akte bei der Staatsanwaltschaft (StA) angefordert haben und selbst geprüft haben, wie er die Sache sieht. Er ist nämlich in der Tat - wie hier richtig gesagt wurde - nicht an die Entscheidung der StA gebunden. Aber: es geht hier vorliegend um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten. Die Maßstäbe sind sehr hoch, wann ein außerdienstliches Fehlverhalten überhaupt ein Dienstvergehen ist. Bei mindestens mittelschweren Straftaten ist das der Fall. bei einem Verhalten, was nicht strafbar ist, liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen nur in seltenen Fällen vor, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall.

Der WDA wird sich also zu 99% der Bewertung der StA anschließen. Es dürfte wohl nur alle Jubeljahre mal vorkommen, dass es im Straf- und im Disziplinarverfahren zu unterschiedlichen Feststellungen im Sachverhalt kommt.

Das Verfahren dauert jetzt auch keine Jahre mehr.... Die Aussage ist Quatsch. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren kann dann Jahre dauern, wenn es zu einer Anschuldigung und zu einer Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht kommt. das sehe ich hier aber nicht. Im vorliegenden Fall hat der WDA nichts anderes zu tun, als di Akte der StA zu prüfen uns dann eine Entscheidung zu treffen. Und ich bezweifle, dass er bei einer 170iger Entscheidung der StA jetzt noch ein Verfahren einleitet.

Was sei denn, es gibt noch Vorwürfe, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren und von denen wir noch nichts wissen....

Das mit dem Anwalt würde ich vielleicht zunächst mal zurückstellen und stattdessen schriftlich bei der WDA nachfragen, ob nach Einstellung des Strafverfahrens auch zeitnah mit einer Einstellung der Vorermittlungen gerechnet werden kann. Jenachdem, ob und was für eine Antwort kommt, können Sie immernoch einen Anwalt engagieren. Werden die disziplinaren Vorermittlungen dann eingestellt, übernimmt übrigens der Bund die Anwaltskosten.


Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 10. April 2019, 10:30:41
Zitat von: justice005 am 09. April 2019, 20:41:29
Das Verfahren dauert jetzt auch keine Jahre mehr.... Die Aussage ist Quatsch. Ein gerichtliches Disziplinarverfahren kann dann Jahre dauern, wenn es zu einer Anschuldigung und zu einer Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht kommt.

Da fehlen dir offenbar die aktuellen Erfahrungswerte, um das bewerten zu können. Auch ohne Hauptverhandlung sind wir derzeit regelmäßig bei drei bis vier Jahren. Mit Hauptverhandlung gerne auch mal bei fünf.

Gruß Andi
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: schlammtreiber am 10. April 2019, 11:37:01
Zitat von: F_K am 09. April 2019, 17:01:49
Offtopic:

Andi und ich auf einer Linie - seltenes Ereignis!

Wir versuchen noch herauszufinden, wer wessen Account gehackt hat  ;)
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: centurion-light am 10. April 2019, 15:32:27
Hallo, kann mich nur bedanken für die Erklärungen. Weiß allerdings nicht ob ich jetzt eher beruhigt oder eher beunruhigt bin.  ???

Also im Verband bin ich nicht mehr. Aber habe eine Rechtsschutzversicherung und halt den Anwalt in der Verwandschaft. Aber vielleicht geh ich wieder in den Verband rein, mal sehen. Für das was gerade läuft aber dann ja eh ohne Belang.

@justice005

Sie haben geschrieben

Zitat von: justice005 am 09. April 2019, 20:41:29
Aber: es geht hier vorliegend um ein rein außerdienstliches Fehlverhalten. Die Maßstäbe sind sehr hoch, wann ein außerdienstliches Fehlverhalten überhaupt ein Dienstvergehen ist. Bei mindestens mittelschweren Straftaten ist das der Fall. bei einem Verhalten, was nicht strafbar ist, liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen nur in seltenen Fällen vor, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall.

.........

Was sei denn, es gibt noch Vorwürfe, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren und von denen wir noch nichts wissen....

.........

Das mit dem Anwalt würde ich vielleicht zunächst mal zurückstellen und stattdessen schriftlich bei der WDA nachfragen, ob nach Einstellung des Strafverfahrens auch zeitnah mit einer Einstellung der Vorermittlungen gerechnet werden kann. Jenachdem, ob und was für eine Antwort kommt, können Sie immernoch einen Anwalt engagieren. Werden die disziplinaren Vorermittlungen dann eingestellt, übernimmt übrigens der Bund die Anwaltskosten.



Vorgeworfen, also in Vernehmung, wurde mir ganz genau das was mir auch seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen war bzw. wegen was die ermittelt hatten. Dazu musste ich ja auch kurz zur Polizei. Die hatten die gleichen Fragen und gaben sich damit zufrieden das ich auf meine Vernehmung die ich mit meinem Chef hatte verwies und weiter nichts sagte, also außer das ich das was mir vorgeworfen wurde nicht getan hab und denen sagte das meine Ex so ziemlich sehr sehr unausgeglichen sein kann (wohlwollend so formuliert).

Ich wüsste daher nicht was man mir womöglich noch darüberhinaus anlasten würde wollen oder können.

Was mich allerdings wundert ist das obwohl es sich ja nur um außerdienstliche Anschuldigungen gehandelt hat, mir scheinbar trotzdem innerdienstliches Fehlverhalten angelastet wurde! Denn vorgeworfen wurde mir eben das was seitens der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei schon kam, jedoch mit dem Verweis das ich daher in Verdacht stände "kriminelles Unrecht"(!) begangen zu haben und neben -
Verhalten im und außer Dienst , - Pflichten des Vorgesetzten, - Pflicht zum treuen Dienen auch noch gegen die Pflicht zur Kameradschaft verstoßen hätte bzw. dazu im Verdacht stände.

Erklärt hatte mir der Chef das damit weil meine Ex selbst Soldatin sei und es daher mit aufgenommen wäre.

Aber wäre das dann allein dadurch schon irgendwie innerdienstlich zu werten?

Ich meine Sie schrieben ja auch das die Vorwürfe bzw. die Verdächtigungen außerdienstliches Fehlverhalten betreffen. Was ich genauso sehe, denn nichts dessen dem ich angezeigt wurde war in irgend einen Zusammenhang zum Dienst oder zur Dienststelle gestellt worden. Ich kann ja schlecht was dafür das meine Ex Soldatin ist.


Ist es zulässig das man den WDA selbst einfach anschreibt und nachfragt oder müsste ich das über meinen Chef laufen lassen?


@Tasty

Wo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?

@Andy

Sicher das es mit Einsatz nichts werden könnte solange der WDA seine Ermittlungen nicht einstellt?? Einsatz hat doch nichts förderliches! Passiert sowas nicht nur wenn man richtig Scheiße gebaut hat? Wobei man dann ja auch hier im Inland aus dem Dienst genommen würde bzw werden könnte. Hier darf ich ja auch ganz normal weiter meinen Job machen. Mach mir keine Angst  8)  ???
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 10. April 2019, 15:44:44
Lies einfach mal die Antworten hier richtig und in Ruhe durch.

Du bist einem laufenden Ermittlungsverfahren ausgesetzt und über die Zukunft können wir alle nur Vermutungen abgeben.

Gruß Andi
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: LwPersFw am 10. April 2019, 15:49:29
ZitatWo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?

Zitat von: LwPersFw am 09. April 2019, 19:53:08
Zitat von: Tasty am 09. April 2019, 17:18:49
Nu wartet doch erstmal ab, ob der WDA weiter ermitteln will, das müsste er gemäß WDO ja dann mitteilen.


So ist es ....


"§ 92 WDO Vorermittlungen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen.

( ... )

(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde."


bzw.

"§ 93 WDO Einleitungsverfügung

(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam."




Wenn in 4 Wochen noch nichts vorliegt... soll der Chef nochmal nachfragen ... und dabei nochmals auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft hinweisen.

Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15
ZitatIst es zulässig das man den WDA selbst einfach anschreibt und nachfragt oder müsste ich das über meinen Chef laufen lassen?

Klar ist das zulässig. Aber es kann keiner sagen, ob der antwortet.

ZitatWo finde ich in der WDO was einem der WDA wann mitteilen muss falls er weiter ermitteln will?

Sie dürfen die Akten einsehen, wenn der Ermittlungszweck nicht gefährdet ist (§ 3 WDO). Bei der Anhörung vor Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens darf man üblicherweise auch die Akten einsehen. Und spätestens zum Schlussgehör MUSS Akteneinsicht gewährt werden, wenn es gewünscht ist.


ZitatSicher das es mit Einsatz nichts werden könnte solange der WDA seine Ermittlungen nicht einstellt?? Einsatz hat doch nichts förderliches! Passiert sowas nicht nur wenn man richtig Scheiße gebaut hat? Wobei man dann ja auch hier im Inland aus dem Dienst genommen würde bzw werden könnte. Hier darf ich ja auch ganz normal weiter meinen Job machen. Mach mir keine Angst

Der Grundsatz ist, dass während disziplinarer Ermittlungen kein Einsatz erfolgt. Das steht auch irgendwo in der Vorschrift. Wenn der Disziplinarvorgesetzte trotzdem jemanden in den Einsatz schicken will, dann hat er die Stellungnahme der für den Fall zuständigen Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie des Rechtsberaters im Einsatzführungskommando einzuholen. Auch das steht irgendwo...

ZitatDa fehlen dir offenbar die aktuellen Erfahrungswerte, um das bewerten zu können. Auch ohne Hauptverhandlung sind wir derzeit regelmäßig bei drei bis vier Jahren. Mit Hauptverhandlung gerne auch mal bei fünf.

Mehrjährige Ermittlungen kommen vor, wenn es langwierige Strafverfahren gibt, die abgewartet werden oder wenn Gutachten eingeholt werden müssen, zum Beispiel medizinische Sachverständigengutachten. Das ist aber die Ausnahme. Ein Strafverfahren, was z.B. über drei Instanzen geführt wird, dauert natürlich Jahre. Und solange liegen die disziplinaren Ermittlungen meistens eben auch.

Bei normalen Sachverhalten muss nach Vorgabe des BWDA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Vorermittlungen eine Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Wird die Frist überschritten, muss dies dem BWDA gegenüber begründet werden. Ohne ein paralleles Strafverfahren und ohne aufwändige Gutachten ist ein Fall aber üblicherweise innerhalb eines Jahres bei Gericht. Alles andere ist durchaus möglich (keine Frage), aber eben nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Deine sogenannten "Erfahrungen" dürften daher kaum repräsentativ für die Bundeswehr sein.
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 10. April 2019, 20:35:42
Zitat von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15
Deine sogenannten "Erfahrungen" dürften daher kaum repräsentativ für die Bundeswehr sein.

Doch, sind sie. Kannst ja mal mit deinen Juristenkollegen in medias res gehen oder beim BWDA anfragen, ob man dir den Stand der Dinge mal aus deren Sicht aufdröseln kann.

Punkt 1: Die Truppendienstgerichte wurden was Personal und Kammern angeht mit der letzten großen Strukturreform 2013 massiv verkleinert obwohl sie noch die Fallzahlen aus den alten Strukturen zu bewältigen hatten. Wir nähern uns gerade dem Punkt, wo man sagen kann, dass diese Welle langsam abgearbeitet ist. Aber dann muss ja die sich mittlerweile aufgestaute Welle aus der Zeit nach der Strukturreform abgearbeitet werden.

Punkt 2: Wie gerade beschrieben wurden die Anzahl der Kammern an den Truppendienstgerichten angesichts der kleineren Bundeswehr massiv reduziert. Parallel zur Verkleinerung der Bundeswehr wurden aber personelle Veränderungen eingeleitet, die dazu geführt haben, dass der frühere Exot "SaZ Mannschaften 4+" mittlerweile die Regel geworden ist. Das führt dazu, dass die früher kaum vor den Truppendienstgerichten gelandeten Disziplinarfälle von Mannschaften je nach Kommandobereich mittlerweile die 50% Marke an den Gesamtfällen geknackt und weit überschritten haben. Es gibt also nicht nur den Überhang aus Punkt 1, sondern einen massiven Aufwuchs der Fallzahlen durch Mannschaften, die SaZ 4+ sind.

Punkt 3: Die Stellen der Truppendienstrichter an den Kammern weisen einen immer größer werdenden Grad an Nichtbesetzung auf, der durch nichts kompensiert werden kann. Gleichzeitig fehlen in allen Kommandobereichen zunehmend mehr RB/WDA und die, die da sind stellen natürlich auch die RB im Einsatz, gehen auf Lehrgänge, sind mal krank oder haben sogar Urlaub.

Ich weiß ebenfalls aus meiner Erfahrung, dass du ein Problem damit hast, dich mit dem, was von Nichtjuristen kommt - und insbesondere von mir - überhaupt auseinanderzusetzen, aber die Truppendienstgerichtsbarkeit fährt seit Jahren im dunkelroten Bereich und Laufzeiten von 4 bis fünf Jahren auch für simpelste Verfahren sind eben nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Das kann dir auch jeder aktive WDA oder Truppendienstrichter bestätigen (denen wirst du dann hoffentlich mehr Glauben schenken). Darüber, dass es anders laufen sollte gibt es keine zwei Meinungen, aber die Lage ist nunmal so beschissen, wie sie ist.

Gruß Andi
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: F_K am 10. April 2019, 20:42:37
Ein einfacher Beschluss zu einer Beschwerde (reiner Formfehler, keine inhaltliche Auseinandersetzung) dauert schon Monate (8), ohne notwendige Sachermittlung oder Verhandlung, ohne WDA Beteiligung.

Insoweit kann ich eine Einzelerfahrung beitragen, die sich mit Andi Bemerkungen deckt.

(Nein, mein Account wurde nicht gehackt, schlammi ...)
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: justice005 am 10. April 2019, 21:55:21
ZitatPunkt 1: Die Truppendienstgerichte wurden was Personal und Kammern angeht mit der letzten großen Strukturreform 2013 massiv verkleinert obwohl sie noch die Fallzahlen aus den alten Strukturen zu bewältigen hatten. Wir nähern uns gerade dem Punkt, wo man sagen kann, dass diese Welle langsam abgearbeitet ist. Aber dann muss ja die sich mittlerweile aufgestaute Welle aus der Zeit nach der Strukturreform abgearbeitet werden.

Thema verfehlt. Du sagtest oben, Ermittlungen (also noch vor Anschuldigung) würden angeblich Jahre brauchen. Ich habe das bestritten. Ausführungen zur Verfahrensdauer nach Anschuldigung gehen also völlig am Thema vorbei. Außerdem sind die Aussagen auch inhaltlich falsch. Die 12-Kammer-Struktur bestand schon länger und außerdem wurden grade neue Kammern aufgemacht. Da du mir das vermutlich sowieso nicht glaubst, werde ich mal schauen, ob ich an die Geschäftsverteilungspläne der TDGs komme. Die müssten eigentlich öffentlich sein, bin mir aber nicht sicher. Auf jeden Fall haben die Gerichte nichts mit der Dauer der Ermittlungen (!) zu tun.

ZitatPunkt 2: Wie gerade beschrieben wurden die Anzahl der Kammern an den Truppendienstgerichten angesichts der kleineren Bundeswehr massiv reduziert. Parallel zur Verkleinerung der Bundeswehr wurden aber personelle Veränderungen eingeleitet, die dazu geführt haben, dass der frühere Exot "SaZ Mannschaften 4+" mittlerweile die Regel geworden ist. Das führt dazu, dass die früher kaum vor den Truppendienstgerichten gelandeten Disziplinarfälle von Mannschaften je nach Kommandobereich mittlerweile die 50% Marke an den Gesamtfällen geknackt und weit überschritten haben. Es gibt also nicht nur den Überhang aus Punkt 1, sondern einen massiven Aufwuchs der Fallzahlen durch Mannschaften, die SaZ 4+ sind.

Das ist ebenfalls schlichtweg falsch. Dafür, dass angeblich Mannschafter 50% der Verfahren stellen, hätte ich gerne einen Beleg. Aber lass nur, auch da werde ich Dir vermutlich weiterhelfen können. Eine entsprechende Statistik gibt's im Jahresbericht des BWDA. Ich prüfe auch hier mal, ob ich einen auftreiben kann.

ZitatPunkt 3: Die Stellen der Truppendienstrichter an den Kammern weisen einen immer größer werdenden Grad an Nichtbesetzung auf, der durch nichts kompensiert werden kann. Gleichzeitig fehlen in allen Kommandobereichen zunehmend mehr RB/WDA und die, die da sind stellen natürlich auch die RB im Einsatz, gehen auf Lehrgänge, sind mal krank oder haben sogar Urlaub.

Naja, immerhin hier kann ich Dir teilweise recht geben. In der Rechtspflege gibt es eine tatsächlich eine ziemliche Vakanzenlage. Allerdings werden auch ständig neue Dienstposten geschaffen. Wo früher in Divisionen 3 oder 4 Rechtsberater waren, sitzen heute doppelt so viele. Die Rechtspflege der Bundeswehr ist von der personellen Stärke her jedenfalls im Gegensatz zur Gesamtbundeswehr nicht geschrumpft.

ZitatIch weiß ebenfalls aus meiner Erfahrung, dass du ein Problem damit hast, dich mit dem, was von Nichtjuristen kommt - und insbesondere von mir - überhaupt auseinanderzusetzen, aber die Truppendienstgerichtsbarkeit fährt seit Jahren im dunkelroten Bereich und Laufzeiten von 4 bis fünf Jahren auch für simpelste Verfahren sind eben nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Das kann dir auch jeder aktive WDA oder Truppendienstrichter bestätigen (denen wirst du dann hoffentlich mehr Glauben schenken). Darüber, dass es anders laufen sollte gibt es keine zwei Meinungen, aber die Lage ist nunmal so beschissen, wie sie ist.

Nö, ich setze mich doch grade mit Dir auseinander und gehe detailliert auf Deine Argumente ein. Aber nochmal ganz langsam zum mitschreiben: Ich habe oben zugestimmt, dass Verfahren vor dem TDG Jahre dauern können, da sind wir uns doch einig. Ich habe nur bestritten, dass die Ermittlungen regelmäßig Jahre dauern und dabei bleibe ich auch. Deine Ausführungen zu den Gerichten gehen daher leider völlig an der ursprünglichen Sache vorbei.

Beste Grüße

Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: centurion-light am 11. April 2019, 10:42:28
Hallo, insbesondere hallo an justice005, Andi und F_K,

also ich lese interessiert den Gedankenaustausch, der auch bitte gern weitergeführt werden kann, und meine daran mitzubekommen das hier wirklich Leute mit Fachwissen schreiben, wofür ich wirklich dankbar bin und was ich gut finde, auch egal ob ich daraus nun eher beruhigendes oder weniger beruhigendes für mich ableiten kann.

Ich würde mich aber freuen falls jemand nochmal sagen könnte ob die Vorwürfe denen ich mich nun zivil ausgesetzt SAH und dienstlich bislang ja noch ausgesetzt sehe, nun AUßERdienstlich zu bewerten wären (da nach Dienst, nicht in Liegenschaft, nicht in Uniform und nicht in Zusammenhang mit Dienst oder meiner Dienststellung) oder etwa doch (noch, auch oder gar grundsätzlich) als INNERdienstlich sich bewerten ließen, da meine Ex nun mal den gleichen Arbeitgeber wie ich selbst habe, also halt selbst Soldatin ist.

Denn wenn ich justice005 richtig verstanden habe wäre es eher außerdienstlich zu bewerten. Und ein und das selbe Vergehen was sich außerdienstlich wie auch innerdienstlich begehen ließe, außerdienstlich ja wohl in aller Regel weniger heiß gegessen wird als innerdienstlich.

Wie gesagt hatte ich, im Gegensatz zum Rest den sich meine Ex aus den Fingern gesaugt hat, ihr tatsächlich mal "fuck you" und "komm geh sterben" (im Sinne von bzw. gemeint war damals "verzieh dich bzw. lass mich in ruhe") getextet. Allerdings schon vor mehr als 3 Monaten bevor sie mich zivil anzeigte und daher auch deutlich mehr als 30 Tage bevor die im direkten Anschluss zu ihrer Anzeige auch noch gegenüber ihren Chef bezüglich ihrer Anzeige ausgesagt hat.

Ich weiß das es natürlich die Pflicht zur Kameradschaft gibt und das man den Verdacht des verstoßens dagegen mir nur angelastet hat weil meine Ex nun mal selbst Soldatin war und ist, aber verstößt man denn überhaupt gleich gegen Kameradschaft wenn man sich im privaten Umfeld privat streitet? Hätten dann nicht alle Paare wo beide Soldat sind n riesen Problem wenn es kriselt und man sich privat anzickt?
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: miguhamburg1 am 11. April 2019, 12:09:47
Information aus Abt R BMVg - die durchschnittliiche Ermittlungs-/Bearbeitungszeit bei den WDA beträgt 1,9 Jahre bis zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Derzeit sind 27 Prozent der WDA-Dienstposten vakant, mit Masse bedingt durch Altersabgänge), und, richtig, die Ermittlungsfälle Mannschaften betreffend, haben seit Aussetzung der Wehrpflicht signifikant zugenommen.
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: F_K am 11. April 2019, 12:26:33
@ centurion:

In einem anderen Thread hier (Diszi ...) ist ausführlich erörtert, warum auch "ausserdienstliche" Straftaten ein "Problem" bei Soldaten ist.

Ich bleibe bei meinem Ratschlag, Fehlverhalten ebenfalls zur Anzeige / Meldung zu bringen - weil nur so in der Akte dokumentiert ist, dass der angebliche Zeuge / Geschädigte von anderer Seite eher als Täter gesehen wird.

Und nochmal: Anwalt kann deutlich helfen.
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 11. April 2019, 14:21:38
@migu: Danke!
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: justice005 am 11. April 2019, 16:57:10
ZitatInformation aus Abt R BMVg - die durchschnittliiche Ermittlungs-/Bearbeitungszeit bei den WDA beträgt 1,9 Jahre bis zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens. Derzeit sind 27 Prozent der WDA-Dienstposten vakant, mit Masse bedingt durch Altersabgänge), und, richtig, die Ermittlungsfälle Mannschaften betreffend, haben seit Aussetzung der Wehrpflicht signifikant zugenommen.

@miguhamburg: herzlichen Dank!

Wie ich sagte... die Verfahren, bei denen auf ein paralleles Strafverfahren gewartet werden muss, dauern (deutlich) mehr als 1,9 Jahre. Die Ermittlungen, bei denen kein Strafverfahren abgewartet werden muss, dauern (deutlich) weniger als 1,9 Jahre.

Dass es deutlich mehr Verfahren gegen Mannschafter gibt, ist klar. Ich hatte nur die genannte Zahl von 50% der Verfahren bestritten, dabei bleibe ich auch.

Lange Rede kurzer Sinn, eigentlich sind wir uns einig.


@ Fragesteller:

Ja, außerdienstliche Dienstvergehen wiegen weniger schwer als innerdienstliche Dienstvergehen. Trotzdem bleiben es aber auch außerdienstlich immernoch Dienstvergehen, die geahndet werden können. Und bei Straftaten ist dies häufig (wenn auch nicht immer) der Fall.

Ich selbst bewerte den Fall als außerdienstliches Verhalten. Selbst wenn man eine Kameradschaftspflichtsverletzung annehmen würde, was aber sehr unwahrscheinlich ist, dann bliebe es trotzdem außerdienstlich. Und wenn das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wurde, dann wird auch die WDA das Verfahren einstellen. Davon kann man ausgehen.

Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: Andi am 11. April 2019, 17:18:50
Zitat von: justice005 am 11. April 2019, 16:57:10

Dass es deutlich mehr Verfahren gegen Mannschafter gibt, ist klar. Ich hatte nur die genannte Zahl von 50% der Verfahren bestritten, dabei bleibe ich auch.

Ich denke wir sind uns zumindest einig, dass lesen und verstehen zwei unterschiedliche Dinge sind.😉

Es hat hier niemand behauptet, dass "50% der Verfahren" gegen Mannschaften geführt werden. Ich habe darauf hingewiesen, dass es Kommandobereiche gibt in denen diese Marke überschritten wurde - zum Teil deutlich. Wer ein wenig vom Thema versteht wird eigentlich sofort wissen, dass es sich dabei nur um Heeresdivisionen handeln kann...

Aber agier hier gerne weiter nach dem Pippi-Langstrumpf-Prinzip.

Gruß Andi
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: centurion-light am 14. April 2019, 17:59:19
Hallo, da halt auf Lehrgang erst jetzt nochmal.

@F_K

Habe mich hier und in den verwiesenen Sachverhalt eingelesen gehabt. Finde es ja selbst immer blöd wenn sich in Foren schon gleich gelagerte Sachverhalte finden, man aber das gleiche nochmal online stellt.

Hatte aber nichts vergleichbares gefunden und im Bezug auf den verwiesenen "Diszi, was jetzt" Fall ist halt der Unterschied das bei mir von Seiten der Staatsanwaltschaft schon alles auf der bestmöglichen 170er StPO Basis eingestellt wurde, also damit an sich halt auch genau das was als Anlass genommen wurde das mich mein Chef aus eigener Veranlassung und einmal auf Weisung WDA vernommen hatte.

Wenn überhaupt könnte man daher wohl nur noch am Pflichtverstoß bezüglich Kameradschaft festhalten, was aber dann ja wohl auch voraussetzen würde das man zu einer anderen Beweislage kommt als die Staatsanwaltschaft zuvor. Und wie erwähnt, wenn überhaupt gäbe es die beiden Nachrichten die meine Ex vor einem knappen halben Jahr von mir bekam, wo ich mich schon überaus wundern würde wenn man mir da den Arsch hochbinden würde wollen und KÖNNEN. Ich meine fuck u und geh sterben im privaten Kontext nach Dienst und gegenüber jemanden der mir weder unterstellt ist noch in meiner Einheit, da würde ich mich schon fragen ob ein WDA nicht mehr zu tun hat bzw. dann wird mir klar warum Soldaten so gefühlt ewig warten müssen auf Entscheidungen bzw. auf die Truppendienstgerichte. Also warum die Dinge demnach so sind wie hier seitens der Foristen mit erweiterter Rechtskenntnis beschrieben.



@justice005

Wie habe ich das mit den besagten 3 Monaten zu verstehen?

Zitat von: justice005 am 10. April 2019, 17:12:15

Bei normalen Sachverhalten muss nach Vorgabe des BWDA innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Vorermittlungen eine Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erfolgen. Wird die Frist überschritten, muss dies dem BWDA gegenüber begründet werden. Ohne ein paralleles Strafverfahren und ohne aufwändige Gutachten ist ein Fall aber üblicherweise innerhalb eines Jahres bei Gericht. Alles andere ist durchaus möglich (keine Frage), aber eben nicht die Regel, sondern die Ausnahme.


Seit ich von meinem Chef im Auftrag vom WDA vernommen wurde sind schon 3 Monate vergangen! Eine Einleitungsverfügung habe ich auch nicht bekommen. Es hieß nur der WDA würde vorermitteln wollen. Und so wie ich mich eingelesen habe ist aber eine Einleitungsverfügung zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Diszi-Verfahren. Oder liege ich damit falsch?

Findet sich das mit besagter Vorgabe des BWDA betreffend  irgendwo? Wenn ja, wo bitte?



PS: Wie schon geschrieben habe ich ja einen Anwalt. Der ist zwar nicht auf Wehrrecht spezialisiert, aber bevor ich nicht weiß wie das Bw-intern weitergeht, hatte ich eigentlich nicht vor mir einen auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt irgendwo 100km weit weg zu nehmen. Und auch erstmal zu finden. Gibt so viele ja scheinbar nicht die auf Wehrrecht machen.

Zumal wenn ich das richtig verstanden habe bekäme ich Kosten für solch Anwalt auch nur dann ersetzt, wenn die Bundeswehr tatsächlich gegen mich gerichtlich vorgehen würde und ich dann gewinne. Aber irgendwie kann ich mir nur schwer vorstellen das man auf solcher Basis ein gerichtliches Diszi-Verfahren führen würde wollen. Daher will ich erstmal noch warten mit solcher Beauftragung.

Schönen Abend und Dankeschön nochmals.
Titel: Antw:komplizierte Frage zur WDO
Beitrag von: justice005 am 15. April 2019, 06:02:10
ZitatSeit ich von meinem Chef im Auftrag vom WDA vernommen wurde sind schon 3 Monate vergangen! Eine Einleitungsverfügung habe ich auch nicht bekommen. Es hieß nur der WDA würde vorermitteln wollen. Und so wie ich mich eingelesen habe ist aber eine Einleitungsverfügung zwingende Voraussetzung für ein gerichtliches Diszi-Verfahren. Oder liege ich damit falsch?

Das ist "nur" eine interne Anweisung des BWDA an die WDA, das steht aber nicht im Gesetz. In Deinem Fall lief ja ein sachgleiches Strafverfahren, das rechtfertigt es bereits, dass es länger als drei Monate dauert. Außerdem kann es auch viele andere Gründe geben, warum es länger dauert. Damit kannst du nicht kommen.

Der Anwalt sollte den WDA anschreiben und darum bitten, dass im Hinblick auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft die Vorermittlungen zeitnah eingestellt werden. Und dann sollte das auch was werden, sofern nicht noch andere Dinge auftauchen.

ZitatZumal wenn ich das richtig verstanden habe bekäme ich Kosten für solch Anwalt auch nur dann ersetzt, wenn die Bundeswehr tatsächlich gegen mich gerichtlich vorgehen würde und ich dann gewinne.

Nein, wenn der Anwalt bereits im Vorermittlungsverfahren aktiv war und die Vorermittlungen eingestellt werden, kriegst du die Kosten auch ersetzt. Der Anwalt kann einen entsprechenden Antrag auf Kostenfestsetzung an das Gericht stellen