Hallo 8)
Sind die Wohnungsvoraussetzungen durch Vorlage eines Leihvertrags, kein Mietvertrag, nachgewiesen?
Mfg und ich hoffe, dass meine Anfrage nicht zu viel Arbeit macht ;)
Worin siehst Du den Unterschied?
"Der Mieter bezahlt nur die laufenden Betriebskosten und/oder Nebenkosten, erbringt aber zusätzlich keinerlei Dienstleistungen: In aller Regel ist dann von einem Leihvertrag (ohne Mieterschutz) auszugehen. Beispiel: Übernimmt derjenige, dem eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen (hier: ,,die anfallenden Betriebskosten (ohne Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schönheitsreparaturen und Instandhaltung), kann von einer Entgeltlichkeit nicht die Rede sein; bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02; ZMR 2003, 250-251."
Quelle: mietrechtslexikon
Steuerrechtlich auch ein großer Unterschied...
Bei Vermietung unter 66% des Mietspiegels können Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht werden.
Bei unentgeltlicher Vermietung könnte sogar eine Schenkungssteuer fällig werden.
Die BUKGVwV führen aus:
"10.3 Zu Absatz 3
Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn vor und nach dem Umzug eine Wohnung vorhanden ist. Der Wohnungsbegriff ergibt sich aus § 10 Abs. 3. Ein einzelner Raum ist hiernach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 3 ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.
Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages nachzuweisen."
Entscheidend ist die Erfüllung des Wohnungsbegriffs und des (zumindest anteiligen) Verfügungsrechts.
Wie dies nachgewiesen wird... ist nicht abschließend festgelegt...
...es ist nur wichtig, DASS die Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Danke @LwPersFw
Ok dann gehe ich jetzt davon aus das ein Leihvertrag für eine 80qm Wohnung mit Küche, Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Büro zusammen mit meiner Freundin bewohnt im Haus ihrer Eltern theoretisch anerkannt werden müsste :)
Stellt sich mir noch eine Frage, sollte der Leihvertrag nicht anerkannt werden könnte ich doch anschließend doch noch einen Mietvertrag abschließen und diesen dann einreichen?
Einstellung wäre am 1.10
Dabei ist zu beachten, dass der eigene Hausstand vor Bekanntgabe der Einplanungsentscheidung anerkannt sein muß! Wenn Sie also bereis eingeplant sind, wird das nichts mit der Anerkennung als berücksichtigungsfähiger Hausstand.
@KlausP
Ok, ich wär letztes Jahr in Köln zur Eignungsfeststellung hab dort alles angegeben.
Jetzt mit dem Einplaner einen passenden Werdegang gefunden und zum 1.10 fange ich an.
Heute kam dann eine E-Mail das noch Mietvertrag und Meldebescheinigung benötigt wird.
Warum sollte das noch benötigt werden wenn es sowieso nicht anerkannt wird? :o
Meine Vermutung: In Ihrem Fall liegt das daran, dass es von der Eignungsfeststellung bis zur Einplanung so lange gedauert hat.
Haben Sie denn damals schon alles für die Anerkennung der Wohnung abgegeben?
Ich musste damals lediglich angeben ob ich eine Wohnung habe oder nicht.
Mietvertrag o.ä. war nicht gefordert...
Zitat von: KlausP am 10. April 2019, 19:38:31
Dabei ist zu beachten, dass der eigene Hausstand vor Bekanntgabe der Einplanungsentscheidung anerkannt sein muß! Wenn Sie also bereis eingeplant sind, wird das nichts mit der Anerkennung als berücksichtigungsfähiger Hausstand.
Aus der Erfahrung: Die KC ändern die UKV Entscheidung auch noch wenn die Wohnung erst nach der Einplanungsentscheidung angemietet wurde.
Zitat von: RefüPerser d.R. am 11. April 2019, 07:09:23
Zitat von: KlausP am 10. April 2019, 19:38:31
Dabei ist zu beachten, dass der eigene Hausstand vor Bekanntgabe der Einplanungsentscheidung anerkannt sein muß! Wenn Sie also bereis eingeplant sind, wird das nichts mit der Anerkennung als berücksichtigungsfähiger Hausstand.
Aus der Erfahrung: Die KC ändern die UKV Entscheidung auch noch wenn die Wohnung erst nach der Einplanungsentscheidung angemietet wurde.
Maßgeblich ist:
"Bei Neueinstellungen/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis entscheidet
die Einstellungsbehörde über die Anerkennung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3
BUKG, soweit entsprechende Nachweise vor diesem Anlass durch den bzw. die Berechtigte
vorgelegt werden.
Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung erfolgt nicht,
soweit diese Wohnung in Kenntnis der Einstellung oder Übernahme außerhalb des räumlichen
Zusammenhanges zum Einstellungstruppenteil/zur ständigen Dienststelle eingerichtet wird.
Auf dieser Grundlage trifft die Einstellungsbehörde ihre Entscheidung hinsichtlich der Zusage der UKV."Wenn man dies im Sinne des Bewerbers
auslegt ... ist "
in Kenntnis der Einstellung" die Zustellung der Aufforderung
zum Dienstantritt, da der Bewerber dann ja erst
rechtsverbindlich weiß, dass er auch wirklich eingestellt wird
und mit der Aufforderung auch die Entscheidung zur UKV dem Bewerber schriftlich eröffnet wird.
Ob alle KC/AC so verfahren ... weiß ich nicht...
Und ... spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfte kein KC/AC mehr eine Berücksichtigung vornehmen.
Auszug aus der von den KC verwendeten
" Erklärung zum Nachweis einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG"
3. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Einrichten einer Wohnung, Änderung des Familienstandes, etc.) die sich bis zum Dienstantritt ergeben, sind unverzüglich schriftlich dem Karrierecenter der Bundeswehr (Adresse des jeweiligen KC) mitzuteilen.
Eine nach dem Dienstantritt abgegebene Meldung kann nachträglich nicht mehr berücksichtig werden
Zitat von: RefüPerser d.R. am 11. April 2019, 08:12:29
Auszug aus der von den KC verwendeten
" Erklärung zum Nachweis einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG"
3. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. Einrichten einer Wohnung, Änderung des Familienstandes, etc.) die sich bis zum Dienstantritt ergeben, sind unverzüglich schriftlich dem Karrierecenter der Bundeswehr (Adresse des jeweiligen KC) mitzuteilen.
Eine nach dem Dienstantritt abgegebene Meldung kann nachträglich nicht mehr berücksichtig werden
Das ist ja prinzipiell auch nicht falsch... Dabei geht es aber nur um das Melden ... nicht darum,
was die Meldung bewirkt.
Deshalb mein Rat ... wer nach bestandenem KC/AC und erfolgter Einplanung noch eine Wohnung anmieten will ... und dies nur tun würde, wenn er dann
ab Einstellung auch
dauerhafter TG-Empfänger wird... sollte
vor Unterzeichnung des Mietvertrages erst Rücksprache mit dem KC/AC halten, ob diese
Wohnung dann auch bei der Zusage der UKV -
bei Einstellung -
berücksichtigt wird.
Wurde zum Zeitpunkt der Anmietung die Aufforderung zum Dienstantritt bereits erstellt und an den Bewerber versendet ... muss diese auch
geändert werden!