Hallo zusammen :)
Hab mal eine Frage bezüglich der Ü1.
Meine Freundin mit der ich seid 3 Jahren zusammen bin und ein Kind habe , muss die unter dem Punkt 2 Angaben zu Ihrem Ehegatten / Lebenspartner /Lebensgefährtin eingetragen werden ? Sind weder verheiratet noch verlebt noch eingetragene Lebensgemeinschaft. Wohnen auch nicht zusammen.
Und was Kreuze ich unter Familienstand an ? auf Dauer angelegte Gemeinschaft ?
Danke :)
Was sagt denn Ihr S2 dazu?
Ja, angeben.
Seit drei Jahren zusammen und ein gemeinsames Kind. Das spricht für den Begriff "Lebensgefährte. Gilt auch dann, wenn man nicht zusammen wohnt.
Ich bin im Einstellungsverfahren vorgeladen. Muss das schrieben halt mitnehmen.
Bzw wenn man sich nicht sicher ist einfach noch frei lassen und vor Ort eintragen ? Beim einplaner Bzw. Danach ?
Und wegen Familienstand Kreuze ich dann auf Dauer angelegte Gemeinschaft an oder ?
Sie haben eine Freundin, mit der Sie zwar ein Kind haben aber nicht zusammen Leben! Also bilden sie beide ja keine Gemeinschaft.
Da gibt es nur einen Familienstand, ledig mit unehelichem Kind.
Und was soll der Begriff "verlebt" bedeuten?
Grundsätzlich wäre Familienstand "ledig" natürlich richtig...bei ernsthaften Beziehungen ist hier jedoch die "auf Dauer angelegte Partnerschaft" (oder so ähnlich) anzukreuzen. Zumindest habe ich das bisher bei noch keiner meiner "Ü"s von 1 bis 3 anders erlebt, egal ob gemeinsame Wohnung oder nicht...
"Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung"
Auszug
"Familienstand
( ... )
Eine ,,auf Dauer angelegte Gemeinschaft" ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft,
+ die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt,
+ sich durch innere Bindungen auszeichnet und
+ ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährte / Lebensgefährtin).
Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
( ... )
Wird diese Info denn nicht auch ausgeteilt? Da ist doch haarklein alles beschrieben.