Moin
bin 2015 eingetreten als Lediger ohne Hausstand mit Zusage UKV zum Standort. Damals Strecke 120km / 1 Std. 45min offizielle Fahrtzeit. Nie wirklich umgezogen.
2017 während kommandierter ZAW (auch wieder UKV hin/zurück) geheiratet
2018 Nachwuchs
2019 Dienstpostenwechsel innerhalb StO von DPäK auf den vorgesehenen DP - Familienwohnort eingetragen
Werde nun versetzt, war eigentlich ein persönlicher Wunsch. Neue Strecke: 110km / 1 Stunde (nur Autobahn)
Auf der Versetzung steht nun folgendes: (auf DPäK DP)
ZitatKopf:
wird aus dienstlichen Gründen versetzt.
Ausbildung
Unten: Die UKV wird zum xxx mit aufschiebender Wirkung zum xxx (+3 Jahre) zugesagt.
Sofern ein Umzug beabsichtigt ist, ist die vorherige Zustimmung der PersFü als Voraussetzung für die Abrechnung zwingend erforderlich.
Die Entscheidung zur UKV mit Begründung ergibt sich aus Anlage 1.2.
Punkt 1.2 bezieht sich auf §3 Abs 1 Nr. 1 BUKG und Abs 2.
>> Bin ich ab dann TG Empfänger? Ein Umzug wird nicht stattfinden.
Vielen Dank!
Ja, du bist Trennungsgeldempfänger, wenn im Kopf dein Familienwohnort als anerkannt aufgeführt ist.
Wichtig: Nach Ablauf der drei Jahre am neuen Standort wird automatisch die Umzugskostenvergütung zugesagt, wenn du nicht vorher erklärt hast, dass du nicht umzugswillig bist. Solltest du das haben kannst du für maximal 5 weitere Jahre Trennungsgeld an diesem Standort bekommen, danach erhältst du in jedem Fall die Umzugskostenvergütung.
Mit jeder Versetzung an einen neuen Dienstort beginnt diese 3+5 Regelung neu.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 03. Juni 2019, 16:07:22
...Solltest du das haben kannst du für maximal 5 weitere Jahre Trennungsgeld an diesem Standort bekommen,
danach erhältst du in jedem Fall die Umzugskostenvergütung.
Kleine Berichtigung:
Wenn auch der 5-Jahres-Zeitraum für die Zahlung von TG genutzt wird...
...
verfällt nach den ersten 3 Jahren die Zusage der UKV...
...und kann im 5-Jahreszeitraum, oder später, ohne neue Versetzung, auch
nicht erneut erteilt werden.
D.h. ... wer z.B. nach 5 Jahren doch umziehen will... kann dies tun...
...muss es aber aus eigener Tasche bezahlen.
Erst wenn eine
neue Versetzung am Standort
nach 8 Jahren erfolgt, könnte die UKV neu zugesagt werden.
Zitat von: LwPersFw am 03. Juni 2019, 17:11:48
Kleine Berichtigung:
Wenn auch der 5-Jahres-Zeitraum für die Zahlung von TG genutzt wird...
...verfällt nach den ersten 3 Jahren die Zusage der UKV...
Lustig, das wird in der Berichterstattung auf den Bundeswehr Seiten seltsamer Weise gar nicht erwähnt und geht auch aus dem Gesetz nur sehr "mittelbar" hervor. Wer hat diese Norm denn verbrochen?
Danke für den Hinweis und die Korrektur.
Gruß Andi
Zitat von: Andi am 04. Juni 2019, 18:32:56
Zitat von: LwPersFw am 03. Juni 2019, 17:11:48
Kleine Berichtigung:
Wenn auch der 5-Jahres-Zeitraum für die Zahlung von TG genutzt wird...
...verfällt nach den ersten 3 Jahren die Zusage der UKV...
Lustig, das wird in der Berichterstattung auf den Bundeswehr Seiten seltsamer Weise gar nicht erwähnt und geht auch aus dem Gesetz nur sehr "mittelbar" hervor. Wer hat diese Norm denn verbrochen?
Danke für den Hinweis und die Korrektur.
Gruß Andi
Andi,
steht im 12 BUKG... nur den lesen die Meisten nicht... sondern nur den 3...
"§ 12 Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt
( ... )
2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
( ... )
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt.
Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach
Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden."
Und ausgedacht haben sich das die Beamten bei BMI/BMF...und auch z.T. beim BMVg... denen diese 3+5-Regelung ein Dorn im Auge ist...
Das beweist sich auch in der Bw-internen Umsetzung.
Denn so, wie BMVg IUD die Bw-interne Umsetzung umgesetzt hat...
...ist es definitiv kein
dauerhaftes Wahlrecht zw. UKV und TG...für ALLE berechtigten BS und SaZ.
...wenn es nicht noch Änderungen an bestimmten internen Vorschriften geben wird.
Dann gibt es nämlich für Viele nach 8 Jahren nichts mehr !
Weder TG , noch die UKV-Zusage zum Umziehen !
Aber das wird erst in 7 Jahren auffallen... ;)
Warum ?
Das Gesetz fordert eine neue Personalmaßnahme am Dienstort, damit ein neuer 3+5-Zeitraum beginnen kann.
BMVg IUD definiert aktuell nur die Personalmaßnahme "Versetzung" als mögliche Personalmaßnahme.
Meine
persönliche Meinung ist aber...
Wenn der Soldat nicht die Einheit wechselt... ist eine Versetzung, nur wegen der Thematik TG/UKV, rechtlich nicht haltbar.
Eine Versetzung erfolgt nach der Definition ,,zur nicht nur vorübergehenden Dienstleistung" in einer
anderen Dienststelle oder an einem
anderen Dienstort.
Wenn der Soldat aber den Dienstort/die Einheit nicht wechselt... wie soll er dann Gesetzeskonform versetzt werden ?
Die bisher gängige Praxis der Änderung der voraussichtlichen Verwendungsdauer, als Korrekturverfügung, inkl. Anpassung UKV-Entscheidung, hat BMVg IUD explizit ausgeschlossen.
Und auch ein Dienstpostenwechsel geht nicht... weil keine Personalmaßnahme, so wie BMVg IUD den Gesetzestext auslegt...
Vielen Dank für die fachlich hochwertigen Antworten mit dem Hinweis. Habe natürlich in die angepinnten Threads die Problematik bereits erkannt.
Ich hoffe bis in spätestens 8 Jahren gibt es da eine Folgeregelung für, wobei mich das nur bedingt betrifft da dann DZE schon sehr nahe.
Ist das dann TG nach §6 ? 1 Std pro Strecke bzw. 2 Stunden Fahrt täglich müssten ja zuzumuten sein?
Zitat von: jk3 am 05. Juni 2019, 11:28:12
Ist das dann TG nach §6 ?
1 Std pro Strecke bzw. 2 Stunden Fahrt täglich müssten ja zuzumuten sein?
Bitte hier in die dort zitierten Regelungen ... vor allem Seite 3 des Themas ... einlesen...
...und mit der eigenen Situation vergleichen...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.msg664952.html#msg664952