Keine gute Idee:
Nachdienen, nein - aber Kürzung der Gelder und z. B. aus einem Saz 12 wird ein Saz 8+, mit deutlich geänderten BfD Ansprüchen und Zeiten ...
Zitat(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Zitat von: F_K am 04. Juni 2019, 08:57:34
Keine gute Idee:
Nachdienen, nein - aber Kürzung der Gelder und z. B. aus einem Saz 12 wird ein Saz 8+, mit deutlich geänderten BfD Ansprüchen und Zeiten ...
Zitat(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 12 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
Wir reden hier über Sonderurlaub ... nicht Dienstzeitverkürzung.
Der Soldat ist z.B. SaZ 12 ... und bleibt es.
Wie ja im Gesetz genannt... wird nur "im Verhältnis" gekürzt....
Bei z.B. 2 Monaten... um die Leistungen, die anteilig für 2 Monate zugestanden hätten...
Zu beachten sind dabei aber auch die Regeln des § 13c SVG.
Das Ganze ist nicht einfach...
Deshalb unbedingt frühzeitig sprechen mit
+ BFD-Berater
+ PersFhr BAPersBw
ALLE Auswirkungen der Beurlaubung, z.B. auf Krankenversorgung, prüfen und erläutern lassen !!!!
Erste Infos... siehe GAIP des BAPersBw , SVG
Das sagt die Rechtsprechung zum Thema (BVerwG):
"
Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (ebenso bereits: Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.O., vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).
19An dieser Rechtsprechung - auch und insbesondere zu den erhöhten Anforderungen bei einem beantragten besonders langen Sonderurlaub - hält der Senat fest.
20Zwar trifft der Hinweis des Antragstellers zu, dass das Vorliegen einer besonderen Härte keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderurlaubs darstellt. Dem entspricht auch die Regelung (...), wonach der Tatbestand des wichtigen Grundes die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht erfüllen muss. Der Aspekt der besonderen Härte hat aber keine Bedeutung für die Frage, unter welchen Bedingungen im Wege der Abwägung der persönlichen und dienstlichen Belange ein beantragter besonders langer Sonderurlaub genehmigungsfähig sein kann; er berührt deshalb nicht die in der Rechtsprechung entwickelte Anforderung, dass die Anerkennung eines wichtigen Grundes bei einem besonders langen Sonderurlaub in der Person des antragstellenden Soldaten eine Ausnahmesituation voraussetzt.
21Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung liegt kein wichtiger Grund vor. Den Begriff des wichtigen Grundes hat der Bundesminister der Verteidigung als Erlassgeber (...) durch einige Regelbeispiele konkretisiert.
Danach kann ein wichtiger Grund z.B. in folgenden Fällen vorliegen: Studienabschluss, Studienreisen, Besuch von Tagungen, Erntehilfe im Familienbetrieb oder Vorbereitung eines Berufswechsels außerhalb der Berufsförderung.
22Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d.h. ,,bewältigt" (so ausdrücklich: Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 1) werden müssen und bei denen nicht ein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht.
Diese Voraussetzungen prägen die (...) genannten Beispielsfälle, insbesondere auch die Durchführung einer Studienreise.
Sonderurlaub stellt daher nicht einen ,,besonderen Erholungsurlaub" dar."