Moin Kameraden,
da ich momentan ziemlich viel gegensätzliches gehört habe und in den ZDvs keine entsprechenden Passagen finde, wollte ich mal erfragen, ob das Bestehen des BFT und/oder des DSA während der GA Pflicht ist. Besonders im Hinblick auf die 'neue' Sport-GA des Heeres.
MkG
In der GA wird kein DSA absolviert. Der BFT soll zu Beginn der GA durchgeführt werden, um den Fittnessstand der Rekruten kennenzulernen und darauf aufbauend das Training in Leistungsgruppen festlegen zu können. Zum Ende der GA soll in einem weiteren BFT der Trainingserfolg festgestellt werden.
Das Bestehen des BFT gehört zu den individuellen Grundfertigkeiten eines Soldaten. Der BFT ist ist von den Anforderungen her für jeden erfüllbar.
Das DSA muss glaublich, nur abgelegt werden. Aber auch hier sind die Anforderungen relativ gering. ;)
Aber nicht während der Grundausbildung!
Zitat von: KlausP am 13. Juni 2019, 23:25:48
Aber nicht während der Grundausbildung!
Ja, stimmt.
Es muss im Kalenderjahr erfüllt, bzw. abgelegt werden.
Na was denn jetzt. Erfüllt oder abgelegt? ::)
ZitatZum Nachweis der konditionellen Fähigkeiten und sportlichen Fertigkeiten/Techniken sind alle
Soldatinnen bzw. Soldaten verpflichtet, einmal im Jahr die Disziplinen zum Erwerb des DSA
abzulegen.
zum BFT:
Mit Umstellung der Grundausbildung zur "Sport-Grundausbildung" wurde die AnTrA Nr. 1 geändert. Darin heißt es nun:
259. Der erste Ausbildungsblock wird mit dem BFT als Zwischentest beendet. Alle Rekruten, die die Mindestanforderungen (BFT mind. Note 4,49) erfüllen, können den zweiten Ausbildungsabschnitt (Gefechtsausbildung) beginnen. Wird dieses Zwischenziel nicht erreicht, nehmen die betreffenden Rekruten nicht am zweiten Ausbildungsblock teil. In diesem Fall ist die GA zu wiederholen.
zum DSA:
Dazu wird in der AnTrA Nr. 1 keine Aussage getroffen.
Hier ist die A1-221/0-24 "Ausbildung und Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten" einschlägig. Da mal in Anlage 5.2 nachschauen. Darin heißt es: Disziplinen zum Erwerb des DSA sind gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen abzulegen.37 [...] 1 x innerhalb eines Kalenderjahres
37 Eine Erfüllungspflicht besteht nicht.