Guten Tag,
leider ist für mich das Thema Trennungsgeld ein für mich undurchschaubares Thema. :-\
Ich habe eine anerkannte Wohnung, welche im Umkreis von 100km von meinem jetzigen Dienstort entfernt liegt. Nun werde ich versetzt, was wohl bedeutet, dass ich Trennungsgeldberechtigt am meinen Dienstort bin.
Wenn ich nach der Versetzung an meinem Wohnort in eine neue Wohnung umziehe, erlischt dann die Anerkennung und ich bin nicht mehr TG-Berechtigt oder verstehe ich das falsch?
Nein, der Anspruch bleibt, jedoch max. bis zu dem Satz, der bisher bezahlt wurde.
Zitat von: Gast8 am 29. Juni 2019, 16:50:13
Ich habe eine anerkannte Wohnung, welche im Umkreis von 100km von meinem jetzigen Dienstort entfernt liegt.
Nun werde ich versetzt, was wohl bedeutet, dass ich Trennungsgeldberechtigt am meinen Dienstort bin.
Zuerst sind einige Fragen zu klären:
1. Ist Ihre Wohnung anerkannt
und berücksichtigungsfähig ?
2 Werden Sie an Ihrem aktuellen Dienstort versetzt ?
3. Oder werden Sie an einen neuen Diensort versetzt ?
4. Wenn an einen neuen Dienstort... wie weit ist dieser von Ihrer Wohnung entfernt ?
Ich werde an einen anderen Dienstort versetzt, welche 200km vom aktuellen Wohnort entfernt ist.
Was bedeutet berücksichtungsfähig? Die Wohnung steht in Kommandierungen bzw der Versetzung oben eingetragen?
"berücksichtigungsfähig" bedeutet, dass Sie als "mit berücksichtigungsfähigen Hausstand" gelten und somit langfristig TG erhalten können.
Somit gilt das von @Ralf Gesagte.
Beachten Sie, dass Sie den Umzug nach Abschluss umgehend dem Pers melden müssen und... wenn Sie ledig sind ... sich die neue Wohnung sofort wieder anerkennen lassen. Antrag an das BAPersBw.
Vermerken Sie im Antrag, dass es sich um einen Umzug während des Bezuges von Trennungsgeld handelt.
Sobald der Bescheid vom BAPersBw vorliegt, muss dass in SAP eingepflegt werden und eine Kopie zur TG-abrechnenden Stelle.
Entschuldigen Sie, dass ich mich da vielleicht blöd anstelle. Aber was bedeutet denn dan nun, einen berücksichtigungsfähigen Hausstand zu haben, bzw. wann ist dies der Fall?
Wenn die feststellende Behörde dieses so feststellt. Das steht auf dem Bescheid. Vorschlag: du lässt dich mal beraten entweder vom BwDLZ oder vom Refü. Dieses häppchenweise Fragen bringt doch nichts, wenn du so gut wie gar keine Ahnung hast.
Die Begründung für die Zusage/Nichtzusage der UKV steht doch in der Anlage zur Versetzungsverfügung. Diese Anlage ist Bestandteil der Verfügung und dem Soldaten bei der Eröffnung mit auszuhändigen. Oder gibt's das nicht mehr?