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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Johannnes_B am 06. Juli 2019, 20:45:36

Titel: Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 06. Juli 2019, 20:45:36
Hallo,

ich soll für den Gemeinschaftskundeunterricht einen Text zusammenfassen, den meine Lehrerin mir gegeben hat.

In diesem Text geht es darum, was alles für Personen in der Bundesrepublik Deutschland im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften  herangezogen werden können.

Bei diesem Text stehen aber keine Rechtsgrundlagen dabei. Und die interessieren mich jetzt. Ich will ja schließlich wissen, ob wirklich stimmt, was mir in der Schule erzählt wird. Und deshalb lese ich grade abwechselnd Grundgesetz Artikel 12a, Wehrpflichtgesetz,Soldatengesetz und Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen- und Reservistengesetz - ResG).

Bei (mindestens?) einer Sache steige ich aber nicht durch:

In dem Text wird unter anderem ganz provokativ behauptet, dass im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch alle Reservistinnen (also das weibliche Pendant zum Reservisten, der seinerseits männlich ist) ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden können.

(Für Reservisten, also Männer, ist es schon wegen Artikel 12a Grundegesetz klar, da ja auch für solche Männer, die Reservisten sind, Artikel 12a Abs (1) des Grundgesetzes gilt.)

Beim Nachprüfen der Aussage, dass im Spannungs- oder Verteidigungsfall alle Reservistinnen auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden können, komme ich nicht so recht weiter.

Ich konnte das bisher nur für eine Teilmenge der Reservistinnen verifizieren.

Und zwar für diejenige Teilmenge der Reservistinnen, die sich in einem Reservewehrdienstverhältnis befindet und/oder einen höheren Dienstgrad hat:

Für solche Reservisten und Reservistinnen, die sich grade in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, ist es nach §8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr klar. Dessen Überschrift lautet: "§8 Aktivierung für eine Dienstleistung nach §60 des Soldatengesetzes", und in diesem §8 steht unter anderem:

  > (1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis
  >     können für eine in §60 des Soldatengesetzes genannte
  >     Dienstleistung aktiviert werden, wenn sie über ihr
  >     Ehrenamt hinausgehende oder andersartige militärische
  >     Aufgaben wahrnehmen sollen.

Und in §60 des Soldatengesetzes wiederum steht:

  > §60 Arten der Dienstleistungen
  >
  > Dienstleistungen sind
  >  1. Übungen (§ 61),
  >  2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
  >  3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
  >  4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
  >  5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Also können nach §8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr solche Reservistinnen der Bundeswehr, die sich grade im Reservewehrdienstverhältnis befinden, im Spannungsfall oder Verteidigungsfall für unbefristeten Wehrdienst aktiviert werden.

Und für solche Reservistinnen, denen aufgrund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, ist es auch klar, denn nach §59 Soldatengesetz können Personen (auch Reservistinnen lassen sich unter "Personen" subsummieren ), denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden 1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall...

(Ich nehme an, "höherer Dienstgrad" bezieht sich auf die Beamtenlaufbahn "höherer Dienst", bei der Bundeswehr vom Dienstgrad her also Major und aufwärts.)



Aber auf welcher Rechtsgrundlage können im Spannungs- oder Verteidigungsfall solche Reservistinnen der Bundeswehr, die sich gerade nicht in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, und denen kein höherer Dienstgrad über die Dauer ihrer Verwendung hinaus verliehen worden ist, ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden?

Geht das überhaupt?

(Ich frage deshalb spezifisch nach einer Rechtsgrundlage für Reservistinnen, weil für Reservisten der Fall nach GG Art. 12a Abs (1) eh klar ist.)


Für weiterhelfende Belehrungen dankbar

Johannes B
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: KlausP am 06. Juli 2019, 21:07:04
Lesen Sie mal im Wehrpflichtgesetz nach.

https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/index.html#BJNR006510956BJNE002116310
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: bayern bazi am 06. Juli 2019, 21:44:58
und vergiss das DRK (mit MHD und JUH ) nicht

deren Helfer sind vom DRK-Gesetz aus zur Unterstützung / Unterstellung des Sanitätsdiest de BW verpflichtet
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: LwPersFw am 06. Juli 2019, 22:07:15
Der unbefristete Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 60 Nr. 5 SG; auch § 4 Absatz 1 Nr. 7 WPflG).

Im Spannungs- und Verteidigungsfall können Reservistinnen und  Reservisten nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder, soweit sie nicht der Wehrpflicht unterliegen, nach dem SG ohne Einhaltung einer Frist zum unbefristeten Wehrdienst einberufen werden.

Da Reservistinnen nicht der Wehrpflicht unterliegen, gilt für diese § 60 Nr. 5 SG i.V.m. § 59 SG.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 06. Juli 2019, 23:27:04
Zitat von: LwPersFw am 06. Juli 2019, 22:07:15
Der unbefristete Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 60 Nr. 5 SG; auch § 4 Absatz 1 Nr. 7 WPflG).

Im Spannungs- und Verteidigungsfall können Reservistinnen und  Reservisten nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder, soweit sie nicht der Wehrpflicht unterliegen, nach dem SG ohne Einhaltung einer Frist zum unbefristeten Wehrdienst einberufen werden.

Da Reservistinnen nicht der Wehrpflicht unterliegen, gilt für diese § 60 Nr. 5 SG i.V.m. § 59 SG.

Vielen herzlichen Dank!

Nach §59 SG können also frühere Berufssoldatinnen und Zeitsoldatinnen, die mindestens zwei Jahre im Dienstverhältnis gestanden haben, zu den in §60 SG genannten Dienstleistungen herangezogen werden, was nach Nr. 5 im Spannungsfall oder Verteidigungsfall die Pflicht zum unbefristeten Wehrdienst einschließt.

Eine Frage habe ich noch:

Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. Und somit Reservistinnen nach §1 Abs.1  ResG. Auf sie muss aber weder zutreffen, sich in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (in diesem Fall würde für sie wegen §8 ResG auch §60 SG gelten), noch muss der Fall sein, dass ihnen über ihre Verwendung hinaus ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. (In diesem Fall würde §59 (3) SG greifen und sie könnten zu Dienstleistungen nach 59 (3) SG Nr. 1 und 2 herangezogen werden, was unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall einschliesst.)

Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage?
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 06. Juli 2019, 23:41:58
Zitat von: bayern bazi am 06. Juli 2019, 21:44:58
und vergiss das DRK (mit MHD und JUH ) nicht

deren Helfer sind vom DRK-Gesetz aus zur Unterstützung / Unterstellung des Sanitätsdiest de BW verpflichtet

Auch hierfür meinen besten Dank. Darüber, inwieweit auch Körperschaften, deren natürliches Personal freiwillig arbeitet, in Hinblick auf die Unterstützung der Streitkräfte Aufgaben haben, habe ich zu meiner Schande noch gar nicht gedacht. Werde auch mal die Wechselwirkungen zwischen Streitkräften und Feuerwehren/Katastrophenschutz und so weiter beleuchten.

Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2019, 06:08:39
ZitatWie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr.
Nein, der Bundesfreiwilligendienst hat nichts mit Soldat zu tun. Das macht man ja nur außerhalb der Bw, also bspw. in einem Altenheim.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 11:39:30
Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.


Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.

Ich bin ehrlich gesagt überrascht, wie freundlich hier trotz meiner Dummheit mit mir umgegangen wird.

Zunächst möchte ich Ihnen beiden für die Klarstellung danken.

Sodann möchte ich um Entschuldigung bitten.

Ich habe die Begriffe durcheinandergeworfen.

Zivildienst war/ist eine Form von Wehrersatzdienst nach Art.21a Abs.2 GG für Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die den Dienst mit der Waffe in den Streitkräften aus Gewissensgründen nach Art.21a Abs.2 GG verweiger(te)n und deshalb zum Grundwehrdienst, der so einen Dienst mit der Waffe in den Streitkräften darstellt, nicht herangezogen werden konnten. Seit dem 1. Juli 2011 ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst und zum Zivildienst als Ersatzdienst für den Grundwehrdienst (nicht ganz abgeschafft sondern) ausgesetzt

Der Bundesfreiwilligendienst ist entgegen meiner falschen Behauptung kein Wehrdienst/kein Dienst in den Streitkräften, sondern nach §1 BFDG ein freiwilliger Dienst, bei dem sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl engagieren, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Ich habe da in meinem Eifer die Begriffe durcheinandergeworfen:

Die Art von Dienst, die ich meinte, aber in meiner Dummheit nicht richtig sondern irrtümnlich mit "Bundesfreiwilligendienst" benannte, ist der "Freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement" nach  §58b des Soldatengesetzes, der aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst besteht.

Meine Frage gehört also korrigiert.

Korrigiert lautet sie:

Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. Und somit Reservistinnen nach ResG §1 Abs.1. Da sie weder Zeit- noch Berufssoldatinnen waren, greifen SG §59 Abs.1 und 2 bei ihnen nicht. Und auf sie muss weder zutreffen, sich in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (in diesem Fall würde für sie wegen §8 ResG auch §60 SG gelten), noch muss der Fall sein, dass ihnen über ihre Verwendung hinaus ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. (In diesem Fall würde SG §59 Abs.3 greifen und sie könnten zu Dienstleistungen nach SG §59 Abs.3 Nr. 1 und 2 herangezogen werden, was unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall einschließt.)

Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage?

Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: KlausP am 07. Juli 2019, 11:52:14
Zitat... Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage? ...

Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie bei ehemaligen SaZ/BS und männlichen FWDL. Reservist(in) ist Resevist(in), egal, in welchem Dienstverhältnis sie in ihrer aktiven Dienstzeit gestanden haben.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 11:55:06
Nochmal korrigiert:

Zitat von: Ralf am 07. Juli 2019, 06:08:39
ZitatWie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr.
Nein, der Bundesfreiwilligendienst hat nichts mit Soldat zu tun. Das macht man ja nur außerhalb der Bw, also bspw. in einem Altenheim.


Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 08:10:17
Zitat... Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. ...

Nein, sind sie nicht und im übrigen können auch Männer diesen Dienst leisten. Sie dürfen den Bundesfreiwilligendienst keinesfalls mit dem Zivildienst gleichsetzen. Zivildienst ist Wehrersatzdienst für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe verweigern.



Ich bin ehrlich gesagt überrascht, wie freundlich hier trotz meiner Dummheit mit mir umgegangen wird.

Zunächst möchte ich Ihnen beiden für die Klarstellung danken.

Sodann möchte ich um Entschuldigung bitten.

Ich habe die Begriffe durcheinandergeworfen.

Zivildienst war/ist eine Form von Wehrersatzdienst nach GG Art.12a Abs.2 für Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, die den Dienst mit der Waffe in den Streitkräften aus Gewissensgründen nach GG Art.12a Abs.2 verweiger(te)n und deshalb zum Grundwehrdienst, der so einen Dienst mit der Waffe in den Streitkräften darstellt, nicht herangezogen werden konnten/können. Seit dem 1. Juli 2011 ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst und zum Zivildienst als Ersatzdienst für den Grundwehrdienst (nicht ganz abgeschafft sondern) ausgesetzt.

Der Bundesfreiwilligendienst ist entgegen meiner falschen Behauptung kein Wehrdienst/kein Dienst in den Streitkräften. Er ist auch kein durch Wehrpflichtige, die den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern im Rahmen ihrer Wehrpflicht zu leistender Ersatzdienst für einen Kriegsdienst mit der Waffe. Sondern er ist nach BFDG §1 ein freiwilliger Dienst, bei dem sich Frauen und Männer für das Allgemeinwohl engagieren, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Ich habe da in meinem mit Dummheit gepaarten Eifer die Begriffe durcheinander geworfen:

Die Art von Dienst, die ich meinte, aber in meiner Dummheit nicht richtig, sondern irrtümlich mit "Bundesfreiwilligendienst" benannte, ist der "Freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement" nach  §58b des Soldatengesetzes, der aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst besteht.

Meine Frage gehört also korrigiert.

Korrigiert lautet sie:

Wie ist es mit Frauen, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben?

Auch sie sind ja frühere Soldatinnen der Bundeswehr. Und somit Reservistinnen nach ResG §1 Abs.1. Da sie weder Zeit- noch Berufssoldatinnen waren, greifen SG §59 Abs.1 und 2 bei ihnen nicht. Und auf sie muss weder zutreffen, sich in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (in diesem Fall würde für sie wegen §8 ResG auch §60 SG gelten), noch muss der Fall sein, dass ihnen über ihre Verwendung hinaus ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. (In diesem Fall würde SG §59 Abs.3 greifen und sie könnten zu Dienstleistungen nach SG §59 Abs.3 Nr. 1 und 2 herangezogen werden, was unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall einschließt.)

Können solche Reservistinnen im Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage?
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 12:19:39
Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 11:52:14
Zitat... Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage? ...

Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie bei ehemaligen SaZ/BS und männlichen FWDL. Reservist(in) ist Resevist(in), egal, in welchem Dienstverhältnis sie in ihrer aktiven Dienstzeit gestanden haben.

Das denke ich im Prinzip auch, aber vermutlich habe ich Tomaten auf den Augen und Dinge überlesen, denn bisher habe ich weder im GG noch im SG noch im WPflG noch im ResG eine Formulierung gefunden, aus der ich schließen könnte, dass jemand allein aufgrund der Eigenschaft, Reservist/in zu sein, im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden kann. Das hat mich überrascht.

Früher war das vermutlich wurscht, denn Reservisten (m) konnten und können ohnehin aufgrund der in GG Art 21a und WPflG für alle Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verankerten Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden.

Aber bei allem, was ich bisher gefunden habe, gibt es zur Eigenschaft, Reservist/in zu sein, immer "Zusatzbedingungen". ZB die Zusatzbedingung, sich grade in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (ResG §8) . ZB die Zusatzbedingung, einen höheren Dienstgrad über die bisherige Verwendung hinaus behalten zu haben (SG §59 Abs. 3). ZB die Zusatzbedingung, mindestens zwei Jahre lang Berufs- oder Zeitsoldat gewesen zu sein (SG §59 Abs. 2).

Bei Reservistinnen (w), die sich gerade nicht in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben, und die keinen höheren Dienstgrad über ihre Verwendung hinaus behalten haben, ist es so, dass weder die Wehrpflicht greift, noch eine der von mir bisher gefundenen Zusatzbedingungen erfüllt ist.

Deshalb die Frage:

Können solche Reservistinnen im Spannungs-  oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden?
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, die mir bisher durch die Lappen gegangen ist?
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 12:25:54
(Und wieder hbe ich 21a statt 12a geschrieben, deshalb Korrektur:)

Zitat von: KlausP am 07. Juli 2019, 11:52:14
Zitat... Können solche Rerservistinnen im Spannungs- oder Verteidugungsfall nicht ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden? Oder gibt es dafür eine andere Rechtsgrundlage? ...

Die Rechtsgrundlage ist die gleiche wie bei ehemaligen SaZ/BS und männlichen FWDL. Reservist(in) ist Resevist(in), egal, in welchem Dienstverhältnis sie in ihrer aktiven Dienstzeit gestanden haben.

Das denke ich im Prinzip auch, aber vermutlich habe ich Tomaten auf den Augen und Dinge überlesen, denn bisher habe ich weder im GG noch im SG noch im WPflG noch im ResG eine Formulierung gefunden, aus der ich schließen könnte, dass jemand allein aufgrund der Eigenschaft, Reservist/in zu sein, im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden kann. Das hat mich überrascht.

Früher war das vermutlich wurscht, denn Reservisten (m) konnten und können ohnehin aufgrund der in GG Art 12a und WPflG für alle Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, verankerten Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung zum Dienst mit der Waffe herangezogen werden.

Aber bei allem, was ich bisher gefunden habe, gibt es zur Eigenschaft, Reservist/in zu sein, immer "Zusatzbedingungen". ZB die Zusatzbedingung, sich grade in einem Reservewehrdienstverhältnis zu befinden (ResG §8) . ZB die Zusatzbedingung, einen höheren Dienstgrad über die bisherige Verwendung hinaus behalten zu haben (SG §59 Abs. 3). ZB die Zusatzbedingung, mindestens zwei Jahre lang Berufs- oder Zeitsoldat gewesen zu sein (SG §59 Abs. 2).

Bei Reservistinnen (w), die sich gerade nicht in einem Reservewehrdienstverhältnis befinden, die bei der Bundeswehr weder Soldatin auf Zeit noch Berufssoldatin waren, aber einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes geleistet haben, und die keinen höheren Dienstgrad über ihre Verwendung hinaus behalten haben, ist es so, dass weder die Wehrpflicht greift, noch eine der von mir bisher gefundenen Zusatzbedingungen erfüllt ist.

Deshalb die Frage:

Können solche Reservistinnen im Spannungs-  oder Verteidigungsfall auch ohne freiwillige Verpflichtung herangezogen werden?
Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage, die mir bisher durch die Lappen gegangen ist?
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2019, 12:30:31
§59 SG (3):
Zitat... Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 12:43:57
Zitat von: Ralf am 07. Juli 2019, 12:30:31
§59 SG (3):
Zitat... Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
1.
zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
2.
zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.

Da ist ja die von mir genannte Zusatzbedingung "denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist".

Die habe ich in meiner Frage aber ausgeschlossen, denn ich denke, es ist möglich, dass Frauen, die keine Berufs- oder Zeitsoldatinnen waren, aufgrund eines abgeleisteten freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach  §58b des Soldatengesetzes frühere Soldatinnen und damit nach ResG §1 Reservistinnen sind, die keinen höheren Dienstgrad, sondern zB einen Mannschaftsdienstgrad haben.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2019, 12:51:40
Ein Mannschaftsdienstgrad, z.B. Gefreiter, OGefr... ist doch auch ein höherer Dienstgrad.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: ulli76 am 07. Juli 2019, 12:54:17
Ich glaube du denkst zu kompliziert.

Also man muss mindestens einmal befördert worden sein, um unter diese Regelung zu fallen.

Und dann gibt es noch weiter die Einschränkung für Übungen für Mannschaftsdienstgrade mit den 45 Jahren.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: ulli76 am 07. Juli 2019, 13:13:36
Und was in meinen Augen für das Referat sehr wichtig ist, ist nicht nur der Buchstabe des Gesetzes, sondern was dahinter steckt.

Wie du ja schon erkannt hast unterscheidet man zwischen Bürgern, die einer Wehrpflicht unterliegen, unabhängig davon, ob sie gedient haben. Also so ganz klassisch- im Verteidungsfall müssen die Bürger eines Landes ran, um ihr Land zu verteidigen. Dafür werden sie dann einberufen, gemustert und wer tauglich ist, wird ausgebildet und muss verteidigen.

Weil das ziemlich unpraktikabel ist dann lauter Menschen zu haben, die zwar müssen, aber nicht einmal wissen, wo das gefährliche Ende der waffe ist, hat man den Grundwehrdienst. Da sagt sich ein Land: Wir bilden erstmal alle Wehrpflichtigen aus, so dass jeder weiss was er machen muss und wir im Verteidigunsfall nicht bei null anfangen müssen. Damit die nicht alles wieder vergessen, sollen die auch regelmäßig üben.
Letzteres hat man schon recht früh auf Freiwilligkeit umgestellt, weil man die notwendigkeit nicht sah, ständig alle Reservisten in Übung zu halten und das ja auch recht teuer ist.
Zivildienstleistende fallen unter die gleichen Regelungen, nur dass sie die Möglichkeit haben, Dienst ohne Waffe zu leisten- die hätte man z.b. in Lazaretten eingesetzt.

So- und jetzt gibt es Menschen die das Ganze freiwillig machen wollen. Dazu gehören Bürger, die z.B. wegen der 3-Brüder-Regel nicht der Wehrpflicht unerliegen.
Oder eben Frauen.
Jetzt wäre es aber ziemlich unsinnig zu sagen: Ja, wir haben da ausgebildete Soldaten, aber im Verteidigungsfall nutzen wir die nicht. Deswegen sagt man "also wenn ihr shcon freiwillig dienen wollt, dann müsst ihr auch im Verteidiungsfall ran"- nur geht das eben nach einer anderen Gesetzesgrundlage.
So macht das auch mit dem höheren Dienstgrad wieder Sinn. Wenn jemand schon vor der ersten Beförderung aufgegeben hat, dann kann man mit dem eh nicht wirklich was anfangen und er unterliegt den gleichen Regeln wie ein Ungedienter. Jemand den man befördert hat, hat zumindest schonmal eine grundlegende Ausbildung durchlaufen und kann auf einem Dienstposten eingesetzt werden.

Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: ulli76 am 07. Juli 2019, 13:15:43
Das mit dem roten Kreuz ist sehr spannend.
Die ganzen Vorschriften des DRK zu Logistik, Führung etc. sind fast identisch zu den entsprechenden Vorschriften der Bundeswehr. Das Ganze ist eigentlich urmilitärisch strukturiert. Die meisten Kreuzler wissen das aber nicht.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: bayern bazi am 07. Juli 2019, 13:36:02
Zitat von: ulli76 am 07. Juli 2019, 13:15:43
Das mit dem roten Kreuz ist sehr spannend.
Die ganzen Vorschriften des DRK zu Logistik, Führung etc. sind fast identisch zu den entsprechenden Vorschriften der Bundeswehr. Das Ganze ist eigentlich urmilitärisch strukturiert. Die meisten Kreuzler wissen das aber nicht.

und komischer weise haben alle Organisationen eine  Dienstvorschirft 100 (DRK - FW - THW- BW) welche FAST identisch sind
;)
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 15:54:57
Zitat von: ulli76 am 07. Juli 2019, 12:54:17
Ich glaube du denkst zu kompliziert.

Also man muss mindestens einmal befördert worden sein, um unter diese Regelung zu fallen.

Und dann gibt es noch weiter die Einschränkung für Übungen für Mannschaftsdienstgrade mit den 45 Jahren.

Danke! Hand aufs Hirn klatsch... Und ich dachte, "höherer Dienstgrad" bezieht sich auf Soldat/inn/en im "Höheren Dienst", also Major aufwärts...

Ich hatte mir gestern Abend, bevor ich mich hier registriert habe, noch einen Wolf gegoogelt, was "höherer Dienstgrad" bedeutet -- wenn man sich nicht auskennt muss man bei rechtlichen Vorschriften ja wirklich erstmal bei jeder Phrase sorgfältig hinterfragen, ob sie wirklich bedeutet, was man meint, dass sie bedeutet--, aber im Web so nix gefunden. Muss, wenn ich mal Zeit habe, vielleicht mal nach Tübingen fahren und schauen, ob ich in meinem Alter einen Gastleserausweis für die UB und erläuternde Kommentare zu den Gesetzestexten bekomme. Diese Sachen interessieren mich jetzt auch unabhängig von der Schule. Und ich denke, es gibt dümmere Arten, seine Zeit zu verbringen als sich auch mal mit solchen Dingen zu beschäftigen und Verständnis zu entwickeln.



Ich überlege mir zur Zeit, nach der Schulzeit demütig anzufragen, ob es bei der Bundeswehr ein Plätzchen gibt, an dem ich treu dienen und ein paar Dinge, die man als Wehrpflichtiger im Kriegsfall wissen sollte, lernen könnte. Eine Kriegsdienstverweigerung könnte ich mit meinem Gewissen eigentlich nicht vereinbaren, und so ganz ohne Ausbildung wäre ich zB im V-Fall ohne Vorwarnzeit vermutlich eher ungünstig dran und außerdem eine Last. Ich möchte da aber bei der Kontaktaufnahme nicht komplett unwissend und unbrauchbar aufkreuzen. Und sollte mir tatsächlich die Gunst gewährt werden, wird da anfangs vermutlich einiges gleichzeitig an Ausbildung auf mich zukommen, und wie ich mich kenne, werde ich dann um alles froh sein, was ich schon vorher gelernt habe, und was deshalb in der Ausbildung nicht mehr so viele von meinen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsressourcen binden wird.

Deshalb eine Frage, die nix mehr mit dem Betreff dieses Diskussionsfadens zu tun hat:

Gibts eigentlich irgendwo eine Art Auflistung, um was alles jemand Ungedientes wie ich, der sich für den Dienst bei der Bundeswehr interessiert, sich schon kümmern könnte, und was er sich alles an Wissen und Fertigkeiten aneignen könnte, bevor er um eine Dienstmöglichkeit ersucht?

Ich hab ja so den Eindruck, dass es vieles gibt, wo es keinem schadet, es schon im Vorfeld zu lernen.
Warum macht man das eigentlich in der Schule so gut wie gar nicht?
Man lernt da ja nicht mal wirklich die einfachsten Sachen wie zB Dienstgrade und Abzeichen.
Oder im Sportunterricht könnte man ruhig mal beim Warmlaufen Hindernisbahn üben und so zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen...

Gibts zB im Reservistenwesen irgendwo eine Stelle, die sich auch interessierter Jugendlicher annimmt und vielleicht schon mal ein bisschen militärische Lebenspraxis und adäquates Verhalten (zB gegenüber Vorgesetzten, korrektes Meldungmachen und solche Sachen) vermittelt, und mit der ich Kontakt aufnehmen könnte?
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: Ralf am 07. Juli 2019, 16:08:47
Gar nichts. Man bekommt alles beigebracht.
Und das von ausgebildeten Ausbildern, ist auch gut so, besser, als sich irgendwas selbst beizubringen.
Dafür gibts ja bspw. den FWDL, Mindestdienstzeit 7 Monate.
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: bayern bazi am 07. Juli 2019, 20:07:24
Zitat von: Johannnes_B am 07. Juli 2019, 15:54:57

Gibts zB im Reservistenwesen irgendwo eine Stelle, die sich auch interessierter Jugendlicher annimmt und vielleicht schon mal ein bisschen militärische Lebenspraxis und adäquates Verhalten (zB gegenüber Vorgesetzten, korrektes Meldungmachen und solche Sachen) vermittelt, und mit der ich Kontakt aufnehmen könnte?

schau mal unter Reservistenverband - da müsste es einen Ansprechpartner gefen - entweder direkt eine RK vor Ort - ode eine Kreisgruppe die dir einen Ansprechpartner sagen kann
Titel: Antw:Rechtsgrundlage für Heranziehung von Reservistinnen im S- oder V-Fall?
Beitrag von: DieEhefrau am 08. Juli 2019, 01:26:33
Nicht so hurtig. Mindestalter 17 Jahre mit Einverständnis der Eltern.

Im Sommer gab es "Tag der Bundeswehr". Fürs nächste Jahr vormerken und einen Standort raussuchen, der dich interessiert. Abi machen und an einer Bw-Uni studieren.
Oder eine Ausbildung bei der Bundeswehr. 

Ich hab auch schon von IT-Camps, "Girls-Day" und auch Praktikum gelesen. Da müsstest du dich kümmern. Steht auf der Website der Bundeswehr - über die interne Suchfunktion.
https://www.bundeswehrkarriere.de/praktikum-fuer-schueler/159740