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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Azgolar am 13. Juli 2019, 20:38:08

Titel: Seiteneinstieg
Beitrag von: Azgolar am 13. Juli 2019, 20:38:08
Hallo zusammen,
Ich studiere zurzeit Informatik im Bachelor.

Bei allen IT Stellenbeschreibungen der Offizierslaufbahn (Seiteneinstieg) steht als Voraussetzung: "Sie haben ein abgeschlossenes technisches Fachhochschul- oder Hochschulstudium". Nun ist mir nicht ganz klar ob damit ein Abschluss als Master oder bereits Bachelor gemeint ist. Kommt es hierbei auf die Stelle an oder kann man generell sagen was genau damit gemeint ist?

Beispielhaft drei Stellen:
IT Forensiker: https://www.bundeswehrkarriere.de/it-forensiker/141092
IT Netzwerkanalyst: https://www.bundeswehrkarriere.de/it-netzwerkanalyst/141100
IT Softwareentwickler: https://www.bundeswehrkarriere.de/it-softwareentwickler/141124

Ich wollte noch kein Beratungsgespräch vereinbaren, da es noch 2 Jahre bis zu Abschluss sind. Es hilft mir jedoch wenn ich ein Ziel vor Augen habe.  ;)

Freungliche Grüße
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: DieEhefrau am 13. Juli 2019, 21:12:20
Bachelor auch. Steigst mit Oberleutnant ein und wirst Hauptmann.
Mit Master gehts bis Oberst, glaub ich.
SLV 26.2 mal lesen.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Azgolar am 13. Juli 2019, 21:57:43
Zitat von: DieEhefrau am 13. Juli 2019, 21:12:20
Bachelor auch. Steigst mit Oberleutnant ein und wirst Hauptmann.
Mit Master gehts bis Oberst, glaub ich.
SLV 26.2 mal lesen.

Perfekte Information, vielen dank!  8)
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: ToMA am 15. Juli 2019, 09:32:21
Zitat von: DieEhefrau am 13. Juli 2019, 21:12:20
... Steigst mit Oberleutnant ein und wirst Hauptmann.

Wieso nur bis Hauptmann?  Ich kann dort keine Beschränkung herauslesen. ???
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: KlausP am 15. Juli 2019, 09:40:05
Es kommt ja auch auf die Verpflichtungszeit an. Bei der in der SLV genannten Mindestverpflichtungszeit von 3 Jahren ist nun mal nicht mehr drin.  ;)
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 15. Juli 2019, 10:13:51
Zitat von: ToMA am 15. Juli 2019, 09:32:21
Zitat von: DieEhefrau am 13. Juli 2019, 21:12:20
... Steigst mit Oberleutnant ein und wirst Hauptmann.

Wieso nur bis Hauptmann?  Ich kann dort keine Beschränkung herauslesen. ???
Auch weil eine Einstellung auf einen bestimmten DP (A9-A11) erfolgt und damit kein höherer DGrad drin ist.
Eine Förderung zum StOffz ist erst einmal nicht grundsätzlich vorgesehen. Bei entsprechend langer Verpflichtungszeit wird die PersFhrg dann auch entwickeln.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Tommie am 15. Juli 2019, 10:17:27
Zitat von: DieEhefrau am 13. Juli 2019, 21:12:20Mit Master gehts bis Oberst, glaub ich.

Diese Aussage entbehrt aber so was von jeglicher Grundlage, dass man sie schon als gezielte Desinformation betrachten kann!

Begründung:

1. Für die Beförderung der Offiziere zählt immer als "Stichtag" der Tag der Beförderung zum Leutnant! Wer mit einem höheren Dienstgrad eingestellt wird, für den wird dieser Tag in "virtueller Form" errechnet!
2. In der für die Beförderungen von Soldatinnen und Soldaten relevanten Zentralen Dienstvorschrift ZDv A-1340/49 gibt es in der Ziffer 227 eine nette kleine Tabelle, aus der man mit einem Blick einsehen kann, wie lange man mindestens benötigt, um einen höheren Dienstgrad zu erreichen.
3. Für einen Bewerber, der dann im Dienstgrad Oberleutnant eingestellt wird, sind diese ab dem Einstellungstermin rechnenden Zeiten wie folgt:

a) für die Beförderung zum Hauptmann: 4 Jahre und 6 Monate! Somit wird der SaZ 3 definitiv auch kein Hauptmann!
b) für die Beförderung zum Major: 9 Jahre, davon mindestens 2 Jahre und 6 Monate ab Beförderung zum Hauptmann!
c) für die Beförderung zum Oberstleutnant: 12 Jahre!
d) für die Beförderung zum Oberst: 16 Jahre, davon mindestens 10 Jahre seit Ernennung zum Hauptmann!

Nochmal: Das sind Mindestdienstzeiten, vor denen in Sachen Beförderung gar nichts stattfindet! Dann muss man sich immer noch beweisen im Leistungsvergleich mit den Kameraden. Und, bevor man Oberst wird, muss man zunächst einmal als Oberstleutnant in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A15 eingewiesen sein, was laut Ziffer 1203. der gleichen ZDv frühestens nach 3 Jahren im Dienstgrad Oberstleutnant möglich ist! Eine solche Planstelle muss man aber zunächst einmal haben bzw. zugeteilt bekommen. Diese Einweisung in eine höher dotierte Planstelle ist wie eine Beförderung, so dass die nächste Beförderung dann gemäß Ziffer 217 der gleichen ZDv dann frühestens nach einem vollen Jahr im Dienstgrad erfolgen kann!

In der Regel wird derjenige (oder diejenige) der/die als Oberleutnant eingestellt wird und sich z. B. für 12 Jahre verpflichtet, kein Oberstleutnant, höchstens jedoch am letzten tag seiner/ihrer Dienstzeit mit Wirkung vom ersten Tag nach der Dienstzeit "Oberstleutnant d. R."! Und für eine Beförderung zum Oberst benötigt man das entsprechende Potenzial bzw. den LGAI/LGAN! Das wird man sowieso nicht versehentlich!
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: F_K am 15. Juli 2019, 10:49:08
@ Tommie:

"Die Ehefrau" hat nur auf die Bestimmungen der SLV verwiesen, die bei "höheren" Bildungsabschlüssen (Dr. / Dr. Ing, / Volljurist) und entsprechender Berufserfahrung auch eine Einstellung mit NOCH höherem Dienstgrad ermöglichen.

Die Quelle wurde benannt.

Wie "wahrscheinlich" eine Einstellung als Oberst ist, ist eine andere Frage ...
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: ToMA am 15. Juli 2019, 11:56:50
Antwort auf
Zitat von: KlausP am 15. Juli 2019, 09:40:05
Es kommt ja auch auf die Verpflichtungszeit an. Bei der in der SLV genannten Mindestverpflichtungszeit von 3 Jahren ist nun mal nicht mehr drin.  ;)
sowie
Zitat von: Ralf am 15. Juli 2019, 10:13:51
Zitat von: ToMA am 15. Juli 2019, 09:32:21
Zitat von: DieEhefrau am 13. Juli 2019, 21:12:20
... Steigst mit Oberleutnant ein und wirst Hauptmann.

Wieso nur bis Hauptmann?  Ich kann dort keine Beschränkung herauslesen. ???
Auch weil eine Einstellung auf einen bestimmten DP (A9-A11) erfolgt und damit kein höherer DGrad drin ist.
Eine Förderung zum StOffz ist erst einmal nicht grundsätzlich vorgesehen. Bei entsprechend langer Verpflichtungszeit wird die PersFhrg dann auch entwickeln.

Ich wollte nur zu verstehen geben, dass das weder ein Automatismus ist ("Du wirst Hauptmann"), noch eine Beschränkung gibt (dass man kein Stabsoffizier werden könne).
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: LwPersFw am 15. Juli 2019, 12:08:23
Zitat von: F_K am 15. Juli 2019, 10:49:08
@ Tommie:

"Die Ehefrau" hat nur auf die Bestimmungen der SLV verwiesen, die bei "höheren" Bildungsabschlüssen (Dr. / Dr. Ing, / Volljurist) und entsprechender Berufserfahrung auch eine Einstellung mit NOCH höherem Dienstgrad ermöglichen.

Die Quelle wurde benannt.

Wie "wahrscheinlich" eine Einstellung als Oberst ist, ist eine andere Frage ...

Steht so ja auch in der Einstellungs-Vorschrift...

"1105. Wer die Voraussetzungen für die Einstellung mit dem Dienstgrad Oberstleutnant erfüllt und
die darüber hinausgehende Eignung durch eine dem Dienstgrad Oberst entsprechende Tätigkeit von
mindestens drei weiteren Jahren erworben hat, kann mit dem Dienstgrad Oberst eingestellt werden."
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: croned am 17. Juli 2019, 16:56:43
Zitat von: Ralf am 15. Juli 2019, 10:13:51
Eine Förderung zum StOffz ist erst einmal nicht grundsätzlich vorgesehen. Bei entsprechend langer Verpflichtungszeit wird die PersFhrg dann auch entwickeln.

Wie häufig passiert denn so etwas? Ist es realistisch (entsprechende Fähigkeiten vorrausgesetzt) LGAN/LGAI als SE zu besuchen und sich als BS aus seinem "Spezialgebiet" zu lösen? Ein SE wird ja wohl kaum ZgFhr, daher kein KpChf, daher kein BtlKdr, etc.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 17. Juli 2019, 17:34:32
Ich kenne da keine Statistik. Aber LGAN halte ich für sehr sehr selten, wenn überhaupt. Weniger, wegen Herauslösung aus seinem Sachgebiet, weil die Entscheidung LGAN ja auch nach Werdegängen fällt und erst später das Pendel Richtung Kompetenzbereichsentwicklung schlägt. Nach meiner persönlichen Bewertung wollen diese das auch weniger, sondern fachl. verwendet werden.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Kestrel am 17. Juli 2019, 18:19:31
Ich kenne vier Offiziere (LUT), die alle aufgrund ihres Studiums direkt als Hptm eingestellt wurden. Alle kamen in eine Dienststelle in ein Org-Element, alle vier sind zusammen auf BLS gegangen - und haben teilweise die Eignung für den LGAN erhalten. Alle vier wurden zum 01.10. diesen Jahres auf DP A13/14 gesetzt; die Mindestdienstzeit als Offizier für eine Beförderung liegt auch schon vor, d.h. eine Beförderung zum Major ist ab dann also möglich.

Das war das Positive. Und die Kehrseite der Medaille:
Keiner ist bislang BS oder hat auch nur die zweite Anlassbeurteilung erhalten. Und aufgrund von den BU-Terminen und der Versetzung zum Stichtag 01.10. wird diese zweite Anlassbeurteilung auch erst ziemlich kurz vor ihrem DZE liegen. Alle werden dann mindestens drei und in einem Fall vier Jahre lang nicht beurteilt worden sein. Aber immerhin: Einmal kurz vor DZE wird ein Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses dann gestellt werden können...
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: F_K am 17. Juli 2019, 19:38:31
.. kônnen doch verlängern?
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Eisensoldat am 18. Juli 2019, 07:21:25
Seiteneinsteiger aus dem Bereich CIR können bereits nach einer Beurteilung Antrag auf BS stellen....
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 18. Juli 2019, 07:29:23
Zitat von: Eisensoldat am 18. Juli 2019, 07:21:25
Seiteneinsteiger aus dem Bereich CIR können bereits nach einer Beurteilung Antrag auf BS stellen....
Das ist nicht korrekt:
2.1 Grundlage für das Auswahlverfahren ist die Zentrale Dienstvorschrift A-1340/2. Demnach können Offiziere (Offz)  im Dienstverhältnis eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit (SaZ) einen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses stellen oder von ihren beurteilenden/Stellung nehmenden Vorgesetzten hierfür vorgeschlagen werden. Teilnahmeberechtigt am Auswahlverfahren sind alle Offz nach Vorliegen von zwei planmäßigen Beurteilungen (dazu zählen auch ,,Anlassbeurteilungen") als Offz (vgl. ZDv A-1340/50), soweit sie sich zum Zeitpunkt der Konferenzdurchführung noch im Dienstverhältnis eines oder einer SaZ befinden.

2.2 Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus Offz, die als Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller in die Bundeswehr im Dienstverhältnis eines oder einer SaZ eingestellt wurden, nach Vorliegen von zwei planmäßigen Beurteilungen (dazu zählen auch ,,Anlassbeurteilungen") als Offz, wovon mindestens eine aus dem neu begründeten Dienstverhältnis stammt.  Zum Zeitpunkt der Konferenzdurchführung müssen sie sich noch im Dienstverhältnis eines oder einer SaZ befinden.

2.3 Abweichend von den Teilnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 2.1 ist für die in Anlage 2 aufgeführten Ausbildungs- und Verwendungsreihen (AVR)/Werdegänge/Fachgebiete(2)  das Vorliegen von nur einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung ausreichend, wenn zusätzlich die dort genannten Kriterien erfüllt sind
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Eisensoldat am 18. Juli 2019, 12:18:49
und welche AVR sind in der Anlage 2 genannt?
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:

3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.

Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller...  Also was stimmt denn nun?

Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. Denn:
Aus meiner rechtlichen Bewertung würde diese Vorgehensweise gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Für mich ist keine Rechtfertigung ersichtlich, wieso Offz im klassischen Aufbau und SE/Wiedereinsteller unterschiedlich behandelt werden. Eine Differenzierung aus fachlicher Sicht ist eine rechtmäßige Rechtfertigung. Alles andere verstößt nach meiner Bewertung gegen den Grundsatz "Eignung, Befähigung, Leistung". Damit nicht SaZ nach einem Jahr zum BS ernannt werden, sorgt ja schon der § 28 Abs. 3 SLV.

Mal ganz zu schweigen, dass in meinem Personalvermerk drin steht, dass ich nur eine Beurteilung für den BS brauche - und dieser ist eine Zusicherung im Sinne der VwVfG (§ 38 VwVfG).

Sollte die Regelung tatsächlich auch nächstes Jahr so angewendet werden, freue ich mich schon die WBO und ggf. das VG zu bemühen.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: 2Cent am 18. Juli 2019, 14:28:19
Die Zusicherung könnte aber ohne Problem hinfällig sein.
§ 38 VwVfG Abs 3.
Viel Erfolg
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 15:00:53
Zitat von: 2Cent am 18. Juli 2019, 14:28:19
Die Zusicherung könnte aber ohne Problem hinfällig sein.
§ 38 VwVfG Abs 3.
"Ohne Probleme"... naja, nicht umsonst stellt § 38 Abs. 3 einige Hürden auf. Das ergibt sich nämlich schon allein aus dem Vertrauensschutz.

Wo hat sich denn die Rechts- und Sachlage derart geändert, dass die Behörde (Bw) die Zusicherung nicht hätte geben wollen oder geben dürfen?  - Eine (interne) Vorschrift ist keine Rechtslage im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG, sondern nur eine behördeninterne Vorgabe ohne unmittelbare Außenwirkung. Und die Sachlage hat sich auch nicht geändert.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 18. Juli 2019, 16:52:46
Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:

3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.

Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller...  Also was stimmt denn nun?
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht.
Da unter 2.2. kein Verweis auf die Möglichkeit der unterschiedlichen Handhabung -je nach Werdegang- aufgeführt ist, so wie unter 2.3 es ja extra ausgeführt ist, wird man schon bewusst eine abweichende Regelung für SE/WE getroffen haben. Denn sonst hätte man sich ja Nr. 2.2 komplett sparen können, wenn diese so wie die anderen Offz betrachtet werden würden.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: duxdux am 18. Juli 2019, 18:07:16
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht. ...

Das unterstreicht TomTom2017's These:

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
...
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. ...

Selbst wenn man sich was dabei gedacht hat, frage ich mich WAS genau. Seiteneinsteiger werden ja bekanntlich für solche DP eingestellt, für die gerade Bedarf herrscht UND häufig auch innerhalb der in 2.1 genannten Werdegänge/AVR.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: F_K am 18. Juli 2019, 21:11:26
@ duxdux:

Eben. SE werden für einen konkreten Dienstposten ohne Fördermöglichkeit eingestellt, also folgerichtig keine BS Option.
Erst bei längeren Verpflichtungszeiten wird gefördert und damit auch eine BS Option eröffnet.

Da ist es doch nur folgerichtig, so zu verfahren.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: duxdux am 18. Juli 2019, 21:27:03
@F_K

Konkrete Dienstposten ohne Förderungsmöglichkeit? Bitte weiter ausführen, kann mir darunter nichts vorstellen. Insbesondere am Beispiel IT.

Von welchen Verpflichtungszeiten sprechen wir hier? Regelverpflichtung ist 8 Jahre.
Falls man als Hptm einsteigt, ist sogar während der 8 Jahre (als SaZ) die Beförderung zum Major möglich (gem. Vorschrift und GAIP) - JA natürlich nicht auf dem Dienstposten auf den man eingestellt wurde. Bedeutet aber auch, dass man diesen nicht zwingend zum DZE bekleiden muss. Wo wir wieder beim Dienstposten ohne Förderungsmöglichkeiten wären.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 19. Juli 2019, 04:48:48
Zitat von: duxdux am 18. Juli 2019, 18:07:16
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht. ...

Das unterstreicht TomTom2017's These:

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
...
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. ...

Selbst wenn man sich was dabei gedacht hat, frage ich mich WAS genau. Seiteneinsteiger werden ja bekanntlich für solche DP eingestellt, für die gerade Bedarf herrscht UND häufig auch innerhalb der in 2.1 genannten Werdegänge/AVR.

Wenn er in 2.3 vergessen worden wäre, hätte man doch keine 2.2. extra einfügen müssen. Warum also weist man explizit eine Sonderregelung für SE/WE an?
Und genau das wird man sich gedacht haben, was du in deinem letzten Satz hinterfragst. Man will eine intensivere Betrachtung haben, denn ggü. dem "kleinen OA" fehlt ja schon einige Entwicklungs- und Betrachtungszeit.
Der für SE festgelegte Zeitraum frühestens 3 Jahre nach Diensteintritt eine BO-Übernahme kommt ja auch nicht von ungefähr.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: TomTom2017 am 19. Juli 2019, 10:34:27
Zitat von: F_K am 18. Juli 2019, 21:11:26
Eben. SE werden für einen konkreten Dienstposten ohne Fördermöglichkeit eingestellt, also folgerichtig keine BS Option.
Erst bei längeren Verpflichtungszeiten wird gefördert und damit auch eine BS Option eröffnet.
Da sind die Aussagen von meinem PersFhr als auch die Vertreter vom BAPersBw, die Vorort in den Lehrgängen waren, andere. Und das widerspricht auch absolut der GAIP, die ja selbst - und das ist hier unstrittig - von zwei Beurteilungen für eine BS-Übernahme vorsieht.

Zitat von: Ralf am 19. Juli 2019, 04:48:48
Und genau das wird man sich gedacht haben, was du in deinem letzten Satz hinterfragst. Man will eine intensivere Betrachtung haben, denn ggü. dem "kleinen OA" fehlt ja schon einige Entwicklungs- und Betrachtungszeit.
Mag ja sein, aber wo ist das unter "Eignung, Befähigung, Leistung" unterzuordnen?
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 19. Juli 2019, 12:16:20
Sehe ich nicht kritisch, damit wird ja keiner benachteiligt. Nur weil man ein Jahr früher stellen kann, hat man doch keine Vorteile/Nachteile. Könnte man ja auch sonst argumentieren, ein SaZ 12 hat "weniger" Chancen als ein SaZ 15. Oder ein Soldat der 3 Jahre ausgebildet, hat mehr Chancen als jemand, der 5 Jahre ausgebildet wird. Oder ein Offz ohne Studium ist übervorteilt, weil er früher auf DP kommt und öfters stellen kann als jemand im Studium. Könnte man sicherlich alles mal höchstrichterlich prüfen lassen, fällt aber in die selbe Kategorie.
Die grundsätzliche Chance auf mind. einen Antrag (und das ist ein hartes Kriterien) bleibt per se gewahrt. Nur das muss sichergestellt sein.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: TomTom2017 am 25. Juli 2019, 12:56:47
Kleines Update dazu:
Nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im BAPersBw besitzt die GAIP (Nr. 2.3) diesbezüglich eine Unschärfe. Die Ausnahme (eine planmäßige Beurteilung) gilt auch für Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller, wenn die Voraussetzungen (in der AVR/Werdegang/Fachgebiet) vorliegen. Ferner - wie bereits geschrieben - können Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller erst 3 Jahre nach Eintritt zum BS ernannt werden (§ 28 Abs. 3 SLV).

In der Ausschreibung fürs nächstes Jahr soll das besser herausgestellt werden.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: 2Cent am 25. Juli 2019, 13:02:48
Wird bei der Auswahl nicht auch ne Reihe von Beurteilungen gewertet?

Wenn man dann nur eine hat fällt man eh schnell raus.

Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: TomTom2017 am 25. Juli 2019, 14:06:40
Zitat von: 2Cent am 25. Juli 2019, 13:02:48
Wird bei der Auswahl nicht auch ne Reihe von Beurteilungen gewertet?

Wenn man dann nur eine hat fällt man eh schnell raus.
Normalerweise nur zwei Beurteilungen. Soweit ich mich erinnern kann, werden beim Vorliegen nur einer Beurteilung Durchschnittswerte herangezogen (aber das können andere hier besser bewerten). Und das BAPersBw macht ja nicht ohne Grund so eine Ausnahme - nämlich wegen des hohen Bedarfs wegen (oder der zu geringen Antragszahlen, je nach Lesart).

Und z.B. die Anforderungen für IT / FüUstg wurden schon dramatisch runtergeschraubt: Letztes Jahr braucht man für diese Ausnahmebehandlung ein einschlägiges Studium (Informatik, Wirt.-Inf, Elektrotechnik). Dieses Jahr reicht es aus, wenn man nur die ATB ITOffzBw hat (also das Training ITMgmtBw bestanden hat), sowie (die) eine Beurteilung auf dem ITOffz-DP. Ein abgeschlossenes Studium ist keine Voraussetzung mehr.
Dann überleg mal nach dieser Entwicklung, wie groß die Chancen sind...

Nebenbei: Die aktuelle G1/A1-Information 1/2019 (im Intranet) befasst sich auch unter anderem mit der Problem, dass in einigen Werdegängen die BS-Antragszahlen hinter den Erwartungen zurückbleiben.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: Ralf am 25. Juli 2019, 16:16:48
ZitatUnd z.B. die Anforderungen für IT / FüUstg wurden schon dramatisch runtergeschraubt: Letztes Jahr braucht man für diese Ausnahmebehandlung ein einschlägiges Studium (Informatik, Wirt.-Inf, Elektrotechnik). Dieses Jahr reicht es aus, wenn man nur die ATB ITOffzBw hat (also das Training ITMgmtBw bestanden hat), sowie (die) eine Beurteilung auf dem ITOffz-DP. Ein abgeschlossenes Studium ist keine Voraussetzung mehr.
Das ist aber einer anderen Tatsache geschuldet. Hier war der Übergang zu der Fähigkeitsbezogenen Personalführung und einer UTB-unabhängigen Quote. Da gibt es die Unterschiede, wer mit was betrachtet wird und deswegen ist der kleinste gemeinsame Nenner antragsberechtigt. Die Auswahl kann da trotzdem unterschiedlich sein, also bspw. die Quote Lw nur mit Studium und in der UTB-unabhängigen Quote die HUT dann nur ITOffz.
Titel: Antw:Seiteneinstieg
Beitrag von: TomTom2017 am 26. Juli 2019, 06:31:18
Gut zu wissen. Danke Ralf für die Erklärung.  :)