Moin,
ich werde demnächst 2 Monate RDL machen und möchte wissen ob ich, falls ich jeden Tag mit meinem privat PKW nach Hause fahren kann, diese Fahrten auch bezahlt bekomme.
Entfernung zum Dienstort einfach 52km, Fahrtzeit 25 - 30 Minuten mit PKW ( also absolut zumutbar)
bei Fahrten mit öffentl Verkehrsmitteln (einfach) mindestens 1 Stunde, ohne die Wege zum Bahnhof und weiter in die Kaserne, ich rechne da mit ca.30 Minuten zusätzlich.
Jetzt habe ich schon die Suche bemüht, leider ohne konkreten Erfolg. Am Wochenende habe ich einen KpFw einer RSUKp gefragt, und dieser meinete , seines Wissens nach gäbe es nur die Familienheimfahrten am Wochenende die abrechenbar wären,
da mir eine kostenlose Unterkunft ( wohl) gestellt werden muss ?? Nur fallls das NICHT möglich wäre habe ich ein Anrecht auf bezahlte , tägliche Heimfahrten.
Da ich nicht warten kann bis ich meinen Dienst angetreten habe um einen ReFü zu fragen, bitte ich hier um einen möglichen Hinweis wo ich mich da reinlesen kann, bzw. fundierte Info zu meinem Fall.
Ich muss halt vorab wissen was an Kosten auf mich zukommen und ob ich auf den Kraftstoffkosten evtl. sitzen bleibe.
Besten Dank vorab und kameradschaftliche Grüsse
Die Antwort ist einfach: NEIN.
Tägliche Fahrten Wohnort - Dienstleistungsort ist nicht "vorgesehen" (im Sinne von werden nicht erstattet).
Ihnen wird die Dienstantrittsreise, die (letzte) Rückfahrt und alle zwei Wochen eine Familienheimfahrt erstattet werden.
Danke für die schnelle Antwort, hab ich schon befürchtet, habe mir den Thread:
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.msg664952.html#msg664952durchgelesen und kam da zu einem anderen Ergebnis, ist echt schwierig als "Laie" sich da was für die persönliche Situation rauszusuchen.
Ich werde aller Voraussicht nach täglich um 16 Uhr spätestens Dienstschluss haben, und werde natürlich NICHT im Anschluss 15 Stunden meiner Freizeit an meinem Dienstort verweilen, bestimmt nicht wenn ich in 30 Minuten bei Frau und Kind sein kann. :D
Und natürlich ist das dann meine Privatsache , und natürlich werde ich dann jeden Monat die 250 € Benzinkosten aus meiner Tasche bezahlen, und natürlich erspare ich auch meinem Dienstherrn Kosten, da ja eine tägliche Heimfahrt NICHT zumutbar ist, weil die Verbindungen so besch...en sind das ich IMMER länger als 3 Stunden unterwegs bin, da ja auf die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel abgestellt ist. So habe ich es jedenfalls verstanden, naja, dann gute Heimfahrt.
@ JeeDee:
Im den von Dir zitierten Thread geht es um TRENNUNGSGELD, eine Leistung, die es für Reservisten nicht gibt.
Deine persönliche Freizeitgestaltung und die damit verbundenen Kosten hast Du selber zu tragen - und im Zweifelsfalls aus den USG Leistungen / Sold zu finanzieren.
Waren es nicht maximal fünf Familienheimfahrten pro Kalendermonat für Reservistendienst Leistende? Die eine Familienheimfahrt alle 14 Tage ist doch auch für verheiratete TG-Empfänger.
@ Tommie:
Ja, genau - bei RDL länger als 12 Tagen dann "jedes" Wochenende, sofern tatsächlich durchgeführt ... (ich hatte da etwas verwechselt).
Richtig! Mehr als 12 Tage RDL, dann geht das so! Ist schon ein wenig her bei mir, dass ich das in Anspruch nehmen durfte ;) : Letzte WÜb mit FHF war im Juni/Juli 2010!
Aber ich hatte da noch was in Erinnerung ... ;) !
Wenn definitiv keine Unterkunft gestellt werden kann, können auch tägliche Heimfahrten bezahlt werden. Eventuell muss da noch geprüft werden, ob dies billiger ist als ein Hotel anzumieten.
Grundlage: B-1457/4
Lass Dir vom KasFw bescheinigen, dass Dir keine Unterkunft am Dienstleistungsort zur Verfügung gestellt werden kann. Hilfreich ebenfalls, wenn Du Dir vom Kdr Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft geben lässt. Kannst über KpFw bekommen. Mit den beiden Sachen dann zum ReFü, die haben meist ein Erfassungsblatt (ankreuzen, an welchen Tagen Du pendelst), und dann geht das problemlos.
Jedenfalls bei mir seit 6 Jahren, und in verschiedenen Standorten. Hab jetzt die entsprechende DV nicht zur Hand, aber glaub mir, das geht so und ist auch so vorgesehen.
.. sofern tatsächlich keine Unterkünfte verfügbar sind. Es soll auch Standorte geben, wo dass kein Problem ist.
Zitat von: Opa_Hagen am 21. August 2019, 11:03:33
Lass Dir vom KasFw bescheinigen, dass Dir keine Unterkunft am Dienstleistungsort zur Verfügung gestellt werden kann. Hilfreich ebenfalls, wenn Du Dir vom Kdr Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft geben lässt. Kannst über KpFw bekommen. Mit den beiden Sachen dann zum ReFü, die haben meist ein Erfassungsblatt (ankreuzen, an welchen Tagen Du pendelst), und dann geht das problemlos.
Jedenfalls bei mir seit 6 Jahren, und in verschiedenen Standorten. Hab jetzt die entsprechende DV nicht zur Hand, aber glaub mir, das geht so und ist auch so vorgesehen.
Genauso machen wir das bei uns am Standort auch.
die entspr. DV habe ich weiter oben schon genannt.
Und was macht er dann, wenn der KasKdt bzw. KasFw ihm eine Unterkunft anbietet? Ein langes Gesicht macht er dann ;D !
Ich danke nochmals für die Antworten, aber ich werde wohl abwarten müssen bis ich meinen Dienst antrete und dann meinen ReFü befragen.
Weil so ganz schlau bin ich immer noch nicht :'( , der eine sagt so, der andere so. Übrigens steht in der Grundlage: B-1457/4 nichts zu Unterkunft was mich betrifft, da ich beordert bin, und nicht wie dort beschrieben die Unterkunftsregelung für beorderungsunabhängige
Reservistenarbeit des VdRBw.
Da ich deutlich über 25 Jahre alt bin, also von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit bin, also nicht mehr in einer GU übernachten MUSS, werde ich jeden Tag pendeln.
Mir geht es hier auch nicht darum mich zu "bereichern", ich habe aber auch nichts zu verschenken.
Das habe ich noch gefunden, im Leistungskatalog für FWDL und RDL, Pkt.9.2
Dauer der RD im Innern ab 13 Tagen
RDL können die Kosten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten je vollem Kalendermonat der Dienstleistung entsprechend der Anzahl der Wochenenden als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels werden.
Die Wahl des Beförderungsmittels ist RDL freigestellt.
Also werden es wohl die 4-5 Familienheimfahrten im Monat werden.
Machts gut und Gruss
Es ist eigentlich ganz einfach: kann Unterkunft gestellt werden, gibt es Heimfahrten am Wochenende, wenn nicht, täglich oder Hotel.
Fragen Sie doch einfach ob dort Unterkünfte vorhanden sind.
Ich habe alle drei Varianten schon praktiziert.
siehe hier: Leistungskatalog für FWDL und RDL.
Wo steht das was von beorderungsunabhängiger Reservistenarbeit des VdRBw?
Zitat von: wolverine am 20. August 2019, 18:06:08
Wenn definitiv keine Unterkunft gestellt werden kann, können auch tägliche Heimfahrten bezahlt werden. Eventuell muss da noch geprüft werden, ob dies billiger ist als ein Hotel anzumieten.
Zitat von: LoggiSU am 21. August 2019, 08:10:57
Grundlage: B-1457/4
Zentralerlass B-1457/4 "Fahrkosten für Wehrdienstleistende bei fehlender Unterkunft"
"1 Allgemeines
101. Soldatinnen und Soldaten im Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes (WSG) (Wehrdienstleistende - WDL) haben nach § 4 WSG Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft.
Diese ist ihnen grundsätzlich in Form der Kasernenunterkunft am Standort oder einem benachbarten Standort bereitzustellen.
102. In Ausnahmefällen kann die Bereitstellung auch durch Anmietung einer geeigneten anderen Unterkunft erfolgen.
103.
Kann bei Ausschöpfung aller vorstehenden Möglichkeiten – auch unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit – keine Unterkunft bereitgestellt werden, können Fahrkosten für die Strecke von der eigenen Wohnung zur Dienststätte erstattet werden."
Diese Vorgaben gelten somit u.a. zwingend für alle Soldaten, die im § 1 Abs 1 WSG aufgeführt sind:
"(1) Soldaten,
+ die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
+ nach § 58b des Soldatengesetzes oder
+ nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften."
D.h.
+ zuerst wird eine kostenlose Truppenunterkunft bereitgestellt
+ ist diese nicht verfügbar und die Anmietung einer anderen Unterkunft wirtschaftlicher als Fahrkosten zu zahlen, wird diese bereitgestellt
+ wohnt der Soldat in der Nähe der Dienststelle ( z.B. früher die GWDL bei den KWEA ) und die Fahrtkosten wären billiger, als die Kosten
für die andere Unterkunft... wird der Soldat von der Unterkunftspflicht befreit und erhält die Fahrtkosten erstattet.
Wie werden diese Fahrtkosten beantragt/bewilligt ?
"2 Voraussetzungen
201. Die oder der WDL wird nach Nummer 7 der Verwaltungsvorschriften über die Verpflichtung
zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft (Kapitel 12.1 der Zentralvorschrift A1-1800/0-6570) aus
dienstlichen Gründen von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft auf
Widerruf befreit.
202. Die Befreiung darf nur ausgesprochen werden, wenn sich die oder der WDL bereit erklärt, ihre bzw. seine Wohnung als Unterkunft zu nutzen.
3 Verfahren
301. Die Befreiung und die Bereitschaftserklärung nach Abschnitt 2 bedürfen der Schriftform und dienen als zahlungsbegründende Unterlagen.
302. Die Fahrkostenerstattung ist schriftlich zu beantragen.
4 Umfang der Fahrkostenerstattung
401. Erstattet werden die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte der oder
des WDL im notwendigen Umfang unter entsprechender Anwendung reisekostenrechtlicher
Bestimmungen (§§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG)), wobei
Wegstreckenentschädigung nur in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG genannten Höhe gewährt wird.
402. Die Fahrkostenerstattung ist nur zulässig, wenn die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte mehr als zwei Kilometer beträgt."
Siehe auch hier
LinkPunkt 4
Genau so richtig.
Letztendlich abhängig von dem Standort deiner RDL. Kann dir dort keine Unterkunft zu Verfügung gestellt werden, kriegst du die täglichen Fahrtkosten ersetzt.
Massives Leseverständnisproblem?
Beispiel: Keine Unterkunft am Standort - dafür aber 20 km am nächsten StO - selbst mit Dienstwagen preisweter als Heimfahrt ... Genauso selbst erlebt - und wie dargestellt, von der Vorschrift gedeckt.
Ich?
Nein!
Immer noch der gleiche F_K........