Hallo,
eine kurze Frage zum BFD-Anspruch (Übergangsgebührnisse) beim Offizier mit Studium (SAZ 13) neue Regelung (ab 2012).
Grundsätzlich beträgt die Förderung 24 Monate:
,,Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer ... 24 Monate (SAZ 13)."
Allerdings heißt es auch:
,,Für die Teilnahme an Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes im Rahmen der militärischen Ausbildung der Offiziere ... wird die Förderungsdauer nach Absatz 4 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme vermindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erreicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden."
Angenommener Fall: Bachelor abgeschlossen, zum Masterstudium zugelassen, Master aber nicht erfolgreich abgeschlossen (gilt man dann als Studienabbrecher oder nicht?).
Wird dann angenommen, der ,,vorgesehene Abschluss" (Master) wurde nicht erreicht und die ,,Dauer der tatsächlichen Teilnahme" (48 Monate) mindert die Förderungsdauer auf 60 – 48 = 12 Monate?
Oder wird angenommen, dass der Bachelor der "vorgesehen Abschluss" ist und es somit keinen Unterschied für den BFD-Anspruch macht, ob der Master geschafft wird oder nicht, und verbleibt es bei 24 Monaten BFD-Förderungsanspruch?
Ist der für die Bundeswehr nötige "vorgesehene Abschluss" wirklich der Master?
Das ist die richtige Frage.
Ich vermute, dass es der Bachelor ist, weiss es aber (noch) nicht genau.
In der Studienordnung heisst es nur:
zum Bachelor:
Die bestandene Bachelor-Prüfung ist ein erster berufsqualifizierender und wissenschaftlicher Abschluss. 2Durch sie weist die oder der Studierende nach, die Studienziele gemäß Absatz 1 erreicht zu haben. 3Die Studierenden sollen einerseits auf Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für einen anschließenden Master-Studiengang erwerben.
zum Master:
Die Master-Prüfung führt zu einem zweiten berufsqualifizierenden und wissenschaftlichen Abschluss des Studiums. 2Die Studierenden sollen einerseits auf herausgehobene Führungs- und Funktionsaufgaben im Beruf vorbereitet werden, andererseits aber auch die Befähigung für eine Promotion erwerben.
Aus diesem Grund denke ich, dass der Bachelorabschluss (vielleicht) als "vorgesehener Abschluss" ausreichen könnte.
Unabhängig davon, natürlich den Masterabschluss anzustreben und zu erreichen.
Es wird die tatsächliche Zeit an der UniBw berechnet, also auch die Zeit des nicht geschafften Masterabschlusses.
Mh, dann wäre aber diese Bestimmung falsch:
,,Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben haben, beträgt die Förderungsdauer ... 24 Monate (SAZ 13)."
Weil: Förderzeit wäre Deiner Meinung nach insgesamt 60 Monate abzgl. einer (Master-)Studienzeit von 4 Jahren (48 Monate) = 12 Monate Förderungsdauer. !? ???
Dann wären auch alle Tabellen des BFD unvollständig/falsch, da hier einheitlich 24 Monate steht, unabhängig davon, ob ein Bachelor- oder Masterstudium abgeschlossen wurde.
Und bei Medizinstudenten sogar -12 Monate Förderungsdauer bei einem Studium von 72 Monaten :o
Es gibt da ja auch eine Deckelung, die einen Mindestrestanspruch sicherstellt.
Zitat von: ToMA am 22. August 2019, 09:58:57
Hallo,
eine kurze Frage zum BFD-Anspruch (Übergangsgebührnisse) beim Offizier mit Studium (SAZ 13) neue Regelung (ab 2012).
Stellen Sie diese Frage bitte Ihrem BFD-Berater ...
"...Die individuelle Beratung wird von den Fachkräften des BFD nach Terminvereinbarung durchgeführt..."...denn dieser erstellt später auch den Bescheid, in dem die konkreten BFD-Ansprüche festgelegt werden.
...und stellen dann hier die Antwort ein.
Dann wissen wir es alle ganz genau ... und vor allem verbindlich. ;)
Zitat von: LwPersFw am 23. August 2019, 09:34:06
Stellen Sie diese Frage bitte Ihrem BFD-Berater ...
"...Die individuelle Beratung wird von den Fachkräften des BFD nach Terminvereinbarung durchgeführt..."
...denn dieser erstellt später auch den Bescheid, in dem die konkreten BFD-Ansprüche festgelegt werden.
Wurde bereits in die Wege geleitet. 8)