Wenn ein lediger Soldat, mit anerkanntem Hausstand, ohne UKV versetzt wird, erhält er ja bekanntlich eine Reisebeihilfe im Monat.
Wie verhält es sich nun, wenn der Soldat heiratet? Wird dann ab dem Tag der Hochzeit ein neuer Anspruchszeitraum berechnet? Also 15 Tage?
Als Beispiel:
Dienstantrittsreise am 30.09.2019
Erster Anspruchszeitraum: 01.10.2019 - 31.10.2019
Die erste Reisebeihilfe wurde für die Fahrt 03.10. - 05.10.2019 beantragt.
Am 12.10.2019 wurde geheiratet. D.h. das nun alle 15 tage eine Reisebeihilfe beantragt werden kann.
Wann beginnt nun der "neue" 15 tägige Anspruchszeitraum? Ab dem 15.10.?
Oder erst ab dem 01.11.?
Die Vorschrift finde ich ein wenig verwirrend, daher frage ich mal vorsichtig im Forum, ob ggf. jemand entsprechende Erfahrung damit hat.
Neuer Zeitraum? 15 Tage? Ich kenne das so, dass in dem errechneten 30-Tages-Zeitraum nun eben zwei statt einer Heimfahrt abrechenbar sind!
Auf der BVA-Seite steht folgendes:
Beispiele:
Ein Trennungsgeldempfänger (verheiratet und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebend) beendet am 31.01.2018 seine Dienstantrittsreise. Folgende Anspruchszeiträume sind nun zu beachten:
Erster Anspruchzeitraum: 01.02.2018 - 15.02.2018
Zweiter Anspruchszeitraum: 16.02.2018 - 02.03.2018
Dritter Anspruchszeitraum: 03.03.2018 - 17.03.2018
Vierter Anspruchszeitraum : 18.03.2018 - 01.04.2018
Ein Trennungsgeldempfänger (ledig) beendet seine Dienstantrittsreise am 31.01.2018. Es ergeben sich folgende Anspruchszeiträume:
Erster Anspruchszeitraum: 01.02.2018 - 28.02.2018
Zweiter Anspruchszeitraum: 01.03.2018 - 31.03.2018
Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt, andernfalls verfällt der Anspruch.
Nur weiss ich nicht wann sich der Anspruchszeitraum ändert, wenn man zwischendurch heiratet.
Na dann hat es bei mir wohl immer nur "zufällig" gepasst! Die Anspruchszeiträume werden sich wahrscheinlich mit der Heirat ändern! Ab da gilt man üblicherweise als "verheiratet" ;) !
Bei einen solchen (anscheinend doch etwas außergewöhnlichen) Fall würde ich nach der Nr. 10 des Merkblatts des BVA vorgehen:
Zitat10. Noch Fragen?
Ihre für Trennungsgeldabrechnungen zuständigen Ansprechpartner stehen für weitere Auskünfte und individuelle Fragen gerne zur Verfügung (siehe unter www.dienstleistungszentrum.de ,,Bundesbedienstete / Trennungsgeld / Ansprechpartner").
Aus § 5 Abs. 1 S. 2 TGV könnte man im Umkehrschluß schließen, daß der neue Bewertungszeitraum mit der Heirat beginnt. In dem geschilderten Fall wäre es eben
nicht günstiger, das Ende des Ablauf des bisherigen Anspruchszeitraum abzuwarten ....
Zitat§ 5 Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 erfüllt oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übrigen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen, so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
Falls ein Kamerad in eine ähnliche ,,Situation" kommt:
Ab dem Tag der Eheschliessung, wird der Anspruchszeitraum auf 15 Tage gesetzt!
Vielen Dank für die Info. Das entspricht meiner Rechtsauffassung.