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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Emergency Driver_YT am 16. November 2019, 17:31:10

Titel: Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: Emergency Driver_YT am 16. November 2019, 17:31:10
Moin

Ich habe heute bei Aufräumarbeiten ein altes Kappmesser gefunden.Dieses ist noch voll funktionstüchtig aber die Klinge wackelt ziemlich.
Meine Frage ist nun:Gibt es irgendetwas was ich machen kann, damit die Klinge nicht mehr so stark wackelt?

MfG
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: wolverine am 16. November 2019, 19:02:11
Am besten auseinanderbauen in seine Einzelteile. Der Besitz ist sonst strafbewehrt.
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: Onyx96 am 01. Dezember 2019, 11:34:22
Hallo erst mal, wie mein Vorgänger schon gesagt hat ist das Kappmesser mit spitzer Klinge eine verbotene Waffe. Das ist aber kein Problem sie können eine legale Klinge bei eBay oder bei Eickhorn direkt kaufen, wenn Sie es führen möchten. Das die Klinge wackelt wenn sie im ausgefahren Zustand ist, ist tatsächlich normal. Zumindest bei allen drei die ich selber hab und neu gekauft habe. Man hat da wohl bewusst etwas spiel gelassen, um ein sicheres ein und ausfahren zu gewährleisten da es nicht federbelastet ist.
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: chingbum am 21. Dezember 2019, 17:09:59
Zitat von: Emergency Driver_YT am 16. November 2019, 17:31:10
Moin

Ich habe heute bei Aufräumarbeiten ein altes Kappmesser gefunden.Dieses ist noch voll funktionstüchtig aber die Klinge wackelt ziemlich.
Meine Frage ist nun:Gibt es irgendetwas was ich machen kann, damit die Klinge nicht mehr so stark wackelt?

MfG

Hallo,

ich antworte mal etwas spät aber dennoch. Grundsätzlich haben meine Vorredner recht, dass es sich bei dem sog. Kapp- oder Fallmesser um einen verbotenen Gegenstand handelt, also einen Gegenstand, mit dem dem Bürger der Umgang (Erwerb, Besitz, Nutzung, Verkauf) verboten ist, und bei dem Kapitel verbotene Gegenstände kennen die Ermittlungsbehörden kein Pardon. Zumal derartige Verstöße auch keine OWi darstellen, wie zB das unberechtigte Führen von Einhandmessern o. ä., sondern wir das schon im Bereich der Straftat sind. Das Zerlegen des Messers, entgegen des Buchtmythos, legalisiert den Besitz nicht, es bleibt ein verbotener Gegenstand, und mit diesem bleibt der Umgang verboten. Um es zu zerlegen, musst du es besitzen und damit sitzt du in der Falle.

Ich bin Legalwaffenbesitzer und daher grundsätzlich sehr empfindlich, was den Umgang mit verbotenen Gegenständen betrifft, weil ich ansonsten meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit riskiere. So empfindlich musst du freilich nicht sein, wenn du keine Waffen besitzt. Dann wirf es irgendwo auf den Speicher und gut ist. Es besteht auch die Möglichkeit es i. S. eines Rettungsmessers mittels anderer Klinge umzubauen und ihm so die Waffeneigenschaften zu nehmen, es also zu einem Werkzeug zu machen. Aber der Umbau unterstellt wieder Besitz. 🙄

Solltest du in Kürze eine WBK beantragen wollen oder eine Hausdurchsuchung befürchten: weg mit dem Ding!

Ich bin wohlgemerkt kein Jurist, und schon gar kein Fachanwalt für Waffenrecht, aber ich bin ziviler Schießausbilder und lizensierte Lehrkraft für Waffensachkunde nach dem WaffG und der AWaffV. Gleichwohl haben meine Aussagen keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit. Im Streitfall kommt es auf den Richter an.

Beste Grüße,

c.
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: wolverine am 21. Dezember 2019, 19:19:07
Zitat von: chingbum am 21. Dezember 2019, 17:09:59
Ich bin wohlgemerkt kein Jurist,
Ich schon. Zerlegt ist ein Fallmesser eben kein Fallmesser sondern Griff und Klinge plus evtl. Zusatzteilen. Alle diese sind nicht als ,,verboten" oder ,,erlaubnispflichtig" oder ,,wesentliche Teile" in den Anl. des Waffengesetzes definiert und diesen Besitz zu bestrafen würde gegen das verfassungsmäßige Bestimmtheitsgebot verstoßen.
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: chingbum am 21. Dezember 2019, 21:51:37
Also könnte ich mit derselben Erklärung meine Waffen auch im zerlegten Zustand erlaubnisfrei besitzen und in diesem Zustand weiterverkaufen, quasi an Jedermann? Wusste ich gar nicht, dass man das WaffG und die AWaffV so einfach austricksen kann. Nicht, dass ich dir nicht glauben will, das will ich zu gern, nicht zuletzt weil unlängst die Änderungen des WaffG beschlossen worden sind und die Veränderungen betreffen viele LWB, da auch die großen Magazine von bisher erlaubnisfrei zu verbotenen Gegenständen werden. Da kannst du dir sicher vorstellen, dass das viele umtreibt.
Da ich aber ohnehin diesbezgl. im Januar beim SA vom Waffenrecht bin, werde ich ihn mal mit der Fragestellung konfrontieren und seine Aussagen, die zumindest ein Anhalt für die Verwaltungspraxis sind, hier mal einstellen.

LG, c.
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: F_K am 21. Dezember 2019, 22:03:47
Auch als Nichtjurist: die wesentlichen Teile bleiben solche, auch im zerlegten Zustand - dies ist der Unterschied (ein wesentlicher Unterschied).

Eine Diskussion mit einem Volljuristen, der mit diesem Thema sein Geld verdient, ist so ne Sache.

(Da sind wir beim Thema Lagebeurteilung ...)
Titel: Antw:Frage zum LL-Kappmesser
Beitrag von: wolverine am 21. Dezember 2019, 22:04:24
Wenn Sie erlaubnispflichtige Waffen zerlegen, was bleibt dann über? Wesentliche Waffenteile: Lauf, Verschluss, bei Kurzwaffen das Griffstück und nach Inkrafttreten der Änderung noch Gehäuse(teile). Wenn Sie ein Messer zerlegen? Waffenrechtlich nichts: Klingen und Griffe finden Sie nicht in der Anl. 1. Das ist der Unterschied.

Das war übrigens der Grund warum zum Verbot der Magazine der Magazinkörper in der Anl. 1 definiert wurde. Sonst hätte man sein Magazin einfach zerlegt und gut wäre es gewesen. Zusammengesetzt hat man es in wenigen Sekunden.