Moin Moin,
ich habe mal eine Frage.
Ich beziehe TG nach Paragraph 3 mit einer anerkannten Wohnung
Die derzeitige Fahrstrecke beträgt 310 km
Nun möchte ich gerne wieder in die Heimat ziehen, diese würde 430 km betragen.
Besteht weiterhin TG nach Paragraph 3 nach Anerkennung der Wohnung? Laut Personalfeldwebel kein Problem, Frage trotzdem lieber nach.
Und die Reisebeihilfe wird nur bis zur letzten Wohnung bezahlt ?
Danke für die Hilfe
Grüße
Ja. Anerkennen lassen. https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,52762.msg686948.html#msg686948
Dazu liefert die Suchfunktion im Bereich Finanzen ausreichend Ergebnisse. Daher nur die Kurzform:
Frage 1: ja
Frage 2: nein
Sie wird doch nicht bis zur neuen Wohnung gezahlt ?! Oder wie meinen Sie das? Die Reisebeihilfe. Und ich habe extra die Frage neu gestellt, damit dieser Fall betrachtet wird.
(Trennungsgeldverordnung - TGV)
§ 7 Sonderfälle
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
Auf Deutsch ... Mehrkosten, die Sie durch Ihren privaten Umzug selbst verursachen, müssen Sie auch selbst tragen. Das schließt alle Leistungen nach der TGV ein.