Servus,
da das ja letztendlich mit Geld zu tun hat, eröffne ich den Thread mal hier.
Eine Frage in die Runde: wie wird das bei euch gehandhabt? Hab im Intranet nicht wirklich was dazu gefunden (ausser den kleinen Artikel zur Installation einer Säule in einer Liegenschaft in München)
Bei uns hier wurde ich an das BwDLZ verwiesen, von da noch keine Auskunft, da zuständiger Mitarbeiter nicht anwesend.
Ich möchte keine Installation eines 100kW Laders, sondern einfach den Zugang zu einer normalen 230V Steckdose, das würde mir dicke reichen, um das Auto tagsüber "aufzutanken". Damit das aber nun nicht in Stromdiebstahl endet (ja, ich kenne das Verfahren gegen den Kameraden, der aufgrund schwammiger Absprachen verurteilt wurde), würde ich gerne Erfahrungen/ Argumente sammeln, oder zumindest hören, wie das bei euch geregelt wird.
Gruss
Hagen
Ja, ich kenne den alten Thread aus 2016, hat sich ja inzwischen bestimmt geändert,))
In der Lw Kaserne Köln Wahn kann man sich über das BwDLZ registrieren lassen und darf dann die richtigen Ladestationen für dienstliche E-Autos nutzen.
Ich meine die Einschränkung ist das man "nur" 2 Stunden pro Tag laden darf. Wie die Abrechnung funktioniert müsste ich mal noch in Erfahrung bringen.
Beim für die Kaserne zuständigen
BwDLZ - Bereich Kaufmännisches / Infrastrukturelles Gebäudemanagement
einen Antrag stellen.
Was das BwDLZ im Antrag wissen will ... dort vorher erfragen.
Ich kenne z.B.
+ Fahrzeug-Typ
+ Nennkapazität der Batterie (maximal)
+ Restkapazität (vor Ladung)
+ geplanten Ladehäufigkeit
Abgerechnet wird dann i.d.R. ein Pauschalbetrag je Ladevorgang.
Der Betrag ist sicher nicht für die Energie gedacht, sondern irgendwie anders deklariert, denn die Bw hat ja keine Konzession zum Verkauf von Elektroenergie. Das ist auch der Grund, warum Supermärkte usw. teilweise das Laden kostenfrei anbieten - sie dürfen rechtlich gesehen keinen Strom verkaufen.
Servus,
ich denke mal auch, dass es in Richtung Pauschalbetrag läuft. Danke für eure Info´s und Meinungen.
Hab da was Interessantes gefunden:
A-2030/3 Umweltschutz und Umweltmanagement (ist OFFEN)
209. Die Bundeswehr hat als staatliche Organisation die Pflicht und die Vorbildfunktion, das
Umweltrecht und die umweltpolitischen Vorgaben der Bundesregierung zu erfüllen. Sie bemüht sich
um umweltgerechtes Planen und Handeln auch dort, wo rechtliche und politische Vorgaben dieses
noch nicht zwingend fordern.
Unter Zugrundelegung dieses Punktes könnte man Vieles genehmigen;)
Gruss
Hagen
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 04. Februar 2020, 22:36:38
Der Betrag ist sicher nicht für die Energie gedacht, sondern irgendwie anders deklariert, denn die Bw hat ja keine Konzession zum Verkauf von Elektroenergie.
Das ist auch der Grund, warum Supermärkte usw. teilweise das Laden kostenfrei anbieten - sie dürfen rechtlich gesehen keinen Strom verkaufen.
Die Bw verkauft nicht, sie erhebt einen Unkostenbeitrag für der Bw entstandene Strom-Kosten.
Stichwort:
Weitergabe von elektrischer Energie an Dritte
Es gab Mitte/Ende 2016 eine Weisung vom BAIUDBw eine Weisung zu dem Thema an die BWDLZ. Das örtliche BWDLZ sollte also auskunftsfähig sein.