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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: christian19900 am 11. Februar 2020, 07:44:41

Titel: Beurteilung steht sie mir zu ?
Beitrag von: christian19900 am 11. Februar 2020, 07:44:41
Guten Morgen liebes Forum,

ich habe im März 2019 private Strafermittlungen gegen mich gehabt.  Ursprung war eine Trennung, dort führten die erhitzen Gemüter zu einer vorschnellen und nicht wahrheitsgetreuen Anzeige gegen mich. Dieser Verdacht begründete sich nicht, sodass ich im Oktober 2019 alle Ermittlungen eingestellt worden sind.  Derzeit bin ich OFw. Während des Laufenden Verfahren ist die Beurteilung von 2019 ausgesetzt worden.   Nach  Rücksprache mit meinen  PersFw (von dem ich den Eindruck habe  er ist in seinem Bereich überfordert)  habe ich erfahren mir steht keine Beurteilung jetz zu, da derzeit die HF dran sind und  es wäre halt Pech das meine Beurteilung ausgesetzt worden war. 
Wäre die Aussage richtig, würden mir Nachteile entstehen.
Ich habe selbst die A-1340/50 geprüft und keine Konkrete Aussage  auf meine Frage gefunden. 
Titel: Antw:Beurteilung steht sie mir zu ?
Beitrag von: Ralf am 11. Februar 2020, 07:50:41
Dein Chef sollte mit der PersFhrg sprechen und bitten, eine Sonderbeurteilung anzufordern. Ohne eine Beurteilung wären deine beurteilten Leistungen dann 4 Jahre alt und für einen Auswahlprozess nicht sachgerecht.
Titel: Antw:Beurteilung steht sie mir zu ?
Beitrag von: christian19900 am 11. Februar 2020, 07:57:38
Vielen Dank für die Antwort.
Habe ich rechtlich Anspruch auf diese Beurteilung ?
Titel: Antw:Beurteilung steht sie mir zu ?
Beitrag von: Ralf am 11. Februar 2020, 10:09:29
Nein. Das müsste die ZDv dann dementsprechend beschreiben.
Du könntest aber eine entsprechende Auswahlentscheidung, die aufgrund einer 4 Jahre alten BU getroffen wird, anfechten. Die Chancen, dass diese Entscheidung dann zurückgenommen werden muss, wären gegeben.
Titel: Antw:Beurteilung steht sie mir zu ?
Beitrag von: Mero89 am 11. Februar 2020, 15:59:52
Solltest du einen Antrag/Vorschlag auf OffzMilFD bzw BS stellen und deine letzte Beurteilung länger als 2 Jahre zurück liegen muss eine Sonderbeurteilung erstellt werden die für das Verfahren herangezogen wird; dies gilt aber nur bei Unteroffizieren.