Hallo,
ich bin 25 Jahre als und als Zollbeamter im gehobenen. Dienst tätig und werde im nächsten Jahr Beamter auf Lebenszeit.
Ich bin leider nie Soldat gewesen, hatte mich jedoch 2014 als Offiziersbewerber beworben und hatte auch eine Einstellungszusage bekommen. Ich hatte mich jedoch für den Zoll entschieden. Die Bundeswehr habe ich jedoch nie aus dem Blick verloren.
1.) Soweit ich mich eingelesen habe, muss mich mein Dienstherr für den FWDL freistellen. Meint Ihr, dass es Sinn machen würde, mich nächstes Jahr dafür freistellen zu lassen (ggf. 7 Monate FWDL), um die Bundeswehr kennen zulernen. Ich würde dann nach der Dienstzeit als FWDLer ein Engagement als Reservist anstreben
Oder
2.) Würdet ihr die Ausbildung zum Reservisten (Wochenendausbildung) empfehlen?
Mit Gruß
Oh, mein Gott :D !
Sie sind im gehobenen Dienst beim Zoll tätig, also als Zollinspektor bzw. Zolloberinspektor oder gar noch höher! Und Sie wollen für eine gewisse Zeit Tätigkeiten auf Hilfsarbeiter-Niveau bei der Bundeswehr machen? Also, den klassischen "Beamten-Vierkampf" (Knicken, lochen, abheften und Kaffee kochen ;) !) in irgendeinem Geschäftszimmer? Da stellt sich mir als erstes die Frage, ob Sie die Einschläge noch spüren ;D ?
Auch die Wochenendausbildung für Ungediente sehe ich in Ihrem Falle als grenzwertig an! Nicht weil ich grundsätzlich gegen diese Art der Ausbildung wäre, ganz im Gegenteil, ich finde die Projekte gut und stelle immer wieder fest wie viel Herzblut darin investiert wurde und noch wird! Aber für jemanden, der beim Zoll im höheren Dienst ist, stelle ich den Sinn in Frage, der sich ergeben sollte, wenn man in seiner Freizeit über ein ganzes Jahr lang sich ausbilden lässt, um hinterher als Mannschaftsdienstgrad bei der Reserve der Bundeswehr zu dienen?
Mein Rat: Gründen Sie eine Familie oder kaufen Sie sich einen Hund, aber lassen Sie -vor allem vor dem Hintergrund Ihrer aktuellen Tätigkeit!- die Finger von der Bundeswehr!
Zitat von: victoriman am 09. März 2020, 19:39:50Soweit ich mich eingelesen habe, muss mich mein Dienstherr für den FWDL freistellen. ...
Für diese Aussage hätte ich dann gerne noch eine Quelle ;) ! Meiner Meinung nach trifft das nämlich absolut NICHT zu ...
Zitat von: Tommie am 10. März 2020, 09:29:21
Zitat von: victoriman am 09. März 2020, 19:39:50Soweit ich mich eingelesen habe, muss mich mein Dienstherr für den FWDL freistellen. ...
Für diese Aussage hätte ich dann gerne noch eine Quelle ;) ! Meiner Meinung nach trifft das nämlich absolut NICHT zu ...
Ich vermute der TE meint den Kündigungsschutz gem. Arbeitsplatzschutzgesetz § 16 Abs 7.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/__16.html
Vorsicht:
Der TE ist Zollbeamter und kein Angestellter - dort gelten andere Regelungen.
Zitat von: Tommie am 09. März 2020, 20:22:57Mein Rat: (...)lassen Sie -vor allem vor dem Hintergrund Ihrer aktuellen Tätigkeit!- die Finger von der Bundeswehr!
Hier halte ich gerne dagegen, lieber Kamerad: Es heißt immer, die Bundeswehr solle in der Mitte der Gesellschaft stehen, sich um Menschen bemühen, die mitmachen möchten, es gibt wieder/neu den Schwerpunkt LV, auch eine neue Strategie der Reserve usw. etc. Nun fragt hier ein junger Mann, Mitte 25, der offensichtlich was drauf hat, nach Möglichkeiten an, sich zu engagieren, und Du rätst ihm einfach nur ab. So geht das meiner bescheidenen Meinung nach nicht.
Zustimmen möchte ich der Empfehlung, es mit dem FWDL zu lassen, denn das wäre tatsächlich ein krasser Abfall bzgl. der Ausbildungshöhe und der Verwendung. Die GA als solche wäre vielleicht eine brauchbare Ausbildung, aber die Monate danach wirklich Zeitverschwendung.
Hingegen sehe ich einen Einstieg via Ungedienten-Programm als durchaus wertvoll an. Klar, nach zwei Jahren wird man gerade mal Obergefreiter der Reserve, aber die Mannschafter braucht es erstens auch, und zweitens haben wir gerade bei Einheiten wie den dafür vorgesehenen RSU-Kompanien viele Kameraden, deren zivilen Karriere man nicht in Korrelation mit ihrem Dienstgrad bringen würde. Sie "machen Bundeswehr", um einen Ausgleich zum Job zu haben und Kameradschaft zu erleben, nicht um am großen Rad zu drehen, und haben großen Spaß an den grünen Dingen. Es liegt dann allein am Interesse, Engagement und Zeitaufwand des Einzelnen, die Leiter zu erklimmen, vom Feldwebel über den ROA a.d.W. bis zum RO-SE stehen viele Wege offen, wenn der erste Pommes mal geschafft ist.
Daher, um die Frage des TE zu beantworten: 2.)
Zitat von: F_K am 10. März 2020, 12:11:20
Vorsicht:
Der TE ist Zollbeamter und kein Angestellter - dort gelten andere Regelungen.
Danke für den Hinweis F_K.
Grundsätzlich gilt aber trotzdem der § 16 (7).
Nur in Verbindung mit § 9 ... und wir reden von Beurlaubung.
siehe Anhang
"
Die Beamtin oder der Beamte ist für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 9 Absatz 1 i. V. m. § 16 Absatz 7 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPISchG) ohne Bezüge beurlaubt."
Impliziert dieses Schreiben denn auch, dass er zum Zoll nur sagen muss, dass er ab dem ... FWD macht und dann MUSS der Zoll ihn freistellen? Oder haben die auch noch die Möglichkeit, ihm einen Anker zu werfen?
Darf ich kurz folgende Frage einwerfen?
Warum möchte der TE aus einer, offenbar, Lebenszeitverbeamtung, in eine ungelernte Hilfstätigkeit wechseln?
Zitat von: Tommie am 09. März 2020, 20:22:57Sie sind im gehobenen Dienst beim Zoll tätig, also als Zollinspektor bzw. Zolloberinspektor oder gar noch höher! Und Sie wollen für eine gewisse Zeit Tätigkeiten auf Hilfsarbeiter-Niveau bei der Bundeswehr machen?
Diese Frage hatte ich auch schon gestellt, aber der TE hat sich dazu leider (noch) nicht eingelassen. Vielleicht gefallen ihm meine Antworten nicht ;) ?
Völliger Humbug, wenn man bedenkt, dass der Sold auch nicht vergleichbar ist. Das führt wieder zur Unterhaltssicherung und sonstigen Friktionen... wofür?
Meine Rede ... ;) !
Zitat von: Tommie am 10. März 2020, 17:39:36
Impliziert dieses Schreiben denn auch, dass er zum Zoll nur sagen muss, dass er ab dem ... FWD macht und dann MUSS der Zoll ihn freistellen? Oder haben die auch noch die Möglichkeit, ihm einen Anker zu werfen?
Der 9 Abs 1 ist doch eindeutig: "...
ist ... "
Hinzutreten:
(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.
(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
... und der 16 (7) erweitert diese
gesetzlichen Vorgaben auf den FWD.
Du sagst mir damit, dass der Zoll gegen eine Einberufung eines seiner Beamten rechtlich keine Handhabe hat? Das glaube ich so nicht! Damit könnte man ganze Einheiten des Zoll, die mit ihren Vorgesetzten z. B. unzufrieden sind, für 7 Monate am Stück lahm legen!
Zitat von: Tommie am 10. März 2020, 18:15:36
Du sagst mir damit, dass der Zoll gegen eine Einberufung eines seiner Beamten rechtlich keine Handhabe hat? Das glaube ich so nicht! Damit könnte man ganze Einheiten des Zoll, die mit ihren Vorgesetzten z. B. unzufrieden sind, für 7 Monate am Stück lahm legen!
Was sollen immer diese vollkommen unsachlichen Beispiele ?
Das ist nicht passiert und wird nicht passieren.
Beamte die FWD machen ... hat es vielleicht bisher nur eine Handvoll gegeben...
Zitat von: Andi8111 am 10. März 2020, 18:07:59
Völliger Humbug, wenn man bedenkt, dass der Sold auch nicht vergleichbar ist. Das führt wieder zur Unterhaltssicherung und sonstigen Friktionen... wofür?
Eben ... deshalb wird es die absolute Ausnahme bleiben.
Nur als Hinweis:
Seit 01.01.2020 gilt für die FWD nur noch das WSG i.d.F.v. 01.01.2020.
@ LwPersFw:
Deine Antwort beantwortet meine Frage leider nicht ;) ! Hat der Zoll rechtlich keinerlei Handhabe gegen den Wunsch eines seiner Beamten, den FWD abzuleisten?
Das Beispiel ist vollkommen fiktiv gewählt!
Zitat von: Tommie am 10. März 2020, 18:24:07
@ LwPersFw:
Deine Antwort beantwortet meine Frage leider nicht ;) ! Hat der Zoll rechtlich keinerlei Handhabe gegen den Wunsch eines seiner Beamten, den FWD abzuleisten?
Das Beispiel ist vollkommen fiktiv gewählt!
Nein, hat er nicht.
Sonst hätte eine Aufnahme der Beamten in das Arbeitsplatzschutzgesetz keinen Sinn gemacht.
Und wenn dieser Schutz nicht auch für den FWD gelten würde, hätte der Gesetzgeber dem 16 (7) eine einschränkende Regelung hinzugefügt.
Und ... das gilt für alle Beamten... z.B. auch der Wehrverwaltung.
Danke für den Hinweis.
Das Rundschreiben belegt aus meiner Sicht allerdings die Notwendigkeit der Klarstellung, aber damit ist die Absicht eindeutig.
Das Hauptproblem sind eher Personalmangel und Verletzungsrisiko. Ich glaube, du bist mit dem Ungedientenprogramm besser bedient. Das ist besser mit einem zivilen Job vereinbar und du kannst danach mal einzelne Wochen oder an WE das machen, auf was du Lust hast.
... neulich noch mit einem "Zöllner" einen Wettkampf bestritten, der hatte eine Info Dvag mitgemacht, um "Grün" tragen zu dürfen - ggf. auch eine Option.
Zitat von: F_K am 10. März 2020, 19:48:51
Danke für den Hinweis.
Das Rundschreiben belegt aus meiner Sicht allerdings die Notwendigkeit der Klarstellung, aber damit ist die Absicht eindeutig.
Nein, es bedarf keiner Klarstellung. Die Ausführungen sind eindeutig und bieten auch keinen Raum für "Interpretation".
Warum ... weil der Gesetzgeber es so gewollt hat:
Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode 1953
Drucksache 3117Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
10 — 37010 — 1154/57 III
Bonn, den 19. Januar 1957
Entwurf eines Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst und die Eingliederung entlassener Soldaten in einen Zivilberuf
(Arbeitsplatzschutzgesetz)
"
Zu §9
§ 9 behandelt den Einfluß von Grundwehrdienst und Wehrübungen auf die Dienstverhältnisse der Beamten und Richter.
Die Vorschrift will alle Beamten und Richter erfassen, gleichgültig ob Dienstherr der Bund, ein Land, eine Gemeinde,
ein Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Absatz 1:
Die Lösung des Dienstverhältnisses eines Beamten oder Richters wegen Einberufung
zum Wehrdienst wäre mit den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht vereinbar.
Deshalb ist bestimmt, daß der Beamte oder Richter für die Dauer des Wehrdienstes beurlaubt ist.
Der Urlaub soll kraft Gesetzes gewährt werden, so daß es keines förmlichen Urlaubsantrags
und keiner Genehmigung des Urlaubs durch den Dienstvorgesetzten bedarf.
Eine Weiterzahlung der Dienstbezüge oder des Unterhaltszuschusses für die Dauer des
Grundwehrdienstes kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden; bei den kurzfristigen
Wehrübungen erscheint dies dagegen vertretbar.
Während des Wehrdienstes erhält der Beamte oder Richter als Soldat Geld- und Sachbezüge
von der Bundeswehr; die Sicherung des Unterhalts seiner Angehörigen soll durch besonderes
Gesetz geregelt werden."
Und wie schon ausgeführt, da der Gesetzgeber dem § 16 Abs 7 keine, z.B. den § 9 einschränkenden
Regelungen, beigefügt hat, gelten auch für den FWD die o.g. Vorgaben zu Abs 1.
"....dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."