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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Bw01.18HB am 13. März 2020, 11:21:10

Titel: Rückwirkende Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschatfsunterkunft
Beitrag von: Bw01.18HB am 13. März 2020, 11:21:10
Hallo Kammeraden,

ich habe jetzt das Forum auf Antworten zu meiner Frage durchsucht aber nichts passte richtig auf meinen Fall:
Ich bin als FWDLer in die Bundeswehr eingetreten und wurde nach der Grundausbildung auch heimatnah versetzt (ca 30km).
Ich habe bereits vor der Bundeswehr in einer WG gewohnt, aber da ich einen Untermietsvertrag habe, kann ich meine Wohnung nicht anerkennen lassen.
Meine Kaserne hat keine Unterkünfte, damit meine ich es existiert noch nicht mal ein Gebäude.
Die nächst gelegne Kaserne hat meiner Einheit Stuben zur Verfügung gestellt, allerding nur eine begrenzte Anzahl (ca. 30). Da FWDLer Anspruch auf eine Stube haben wurden dort alle an Fwdler vergeben.
Ich hatte zu dem Zeitpunkt kein Auto und die Bahnverbindung war so schlecht (2h für 30km) und teuer (Nahverkehr wird nicht bezahlt), dass ich die Stube in Anspruch nahm.
Zum Jahresbeginn 2019 wurde ich SaZ und musste für die Stube zahlen. Da ich noch kein Auto hatte und zu der Zeit als Fahrer im Pendelverkehr zwischen meiner Einheit und den Unterkünften eingesetzt war, nutzte ich die Stube noch bis Ende März. Ich kaufte mir zum 01.04.2019 ein Auto und es wurde ein anderer Fahrer gefunden. Ich fuhr also täglich heim.
Mir wurde nichts erzählt von einer Befreiung oder wurde sonst informiert während meines Statuswechsel. Ich weiß, ich hätte meine Gehaltsrechnung besser lesen sollen, aber diese Zahlen und Abkürzungen sagen einem ja auch nicht immer was und da praktisch Jeder in meiner Einheit nach DS Heim fährt, schien dieses selbstverständlich. Ich habe jetzt (März 2020) davon erfahren, dass ich seit knapp einem Jahr für etwas monatlich bezahle, dass ich nicht nutze und mir auch nicht zur Verfügung steht. Meine S1er sagen, es würde in der GAIP stehen, dass es nicht rückwirkend geht.

So endlich kommt meine Frage: Wo genau steht dieser Abschnitt in der GAIP oder sonstigen Vorschriften zur Frist zur Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft? Greif diese Frist auch, wenn garkeine Stuben existieren oder alle belegt waren? Eine SG an meinem Standort hat dieses auch rückwirkend beantragt und eine Nachzahlung bekommen, allerdings bei dem alten Chef des Stabes, der neue CdS plediert auf Vorschriften und daher wird er meinen Antrag so nicht unterschreiben.
Es geht hierbei um +- 700€
Jedes Argument oder ggf passende Vorschrift würde mir weiterhelfen.

MkG und Danke im Voraus
Titel: Antw:Rückwirkende Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschatfsunterkunft
Beitrag von: Andi8111 am 13. März 2020, 13:58:02
Wenn Ihnen keine Stube zur Verfügung gestellt werden kann, wird bei SAZ kein Abzug vom Gehalt festgesetzt. Nehmen Sie eine Stube als nicht-TG Empfänger in Anspruch, zahlen Sie je nach festgesetztem Betrag.
Haben Sie den Umzug und die neue Meldeadresse dem S1 mitgeteilt? Dann wird eigentlich die Festsetzung spätestens im übernächsten Monat automatisch gelöscht und der Abzug unterbleibt.
Eine Information zu einer Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft findet nicht statt und ist nicht vorgesehen. Da Sie eine Stube hatten, zum Statuswechsel, mussten Sie zahlen.
Nur wenn Sie die Meldung abgegeben haben über die Anmietung der neuen Wohnung, haben Sie Chancen, den überzahlten Betrag auf Antrag zurückerstattet zu bekommen.
Also beantragen Sie formlos die Rückerstattung, falls dieser abgelehnt wird, beschweren Sie sich.... Dann erhalten Sie automatisch alle relevanten Gesetztesauszüge und Verwaltungsvorschriften als Auszug in Ihrem Beschwerdebescheid!
Titel: Antw:Rückwirkende Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschatfsunterkunft
Beitrag von: didi62 am 16. März 2020, 09:50:05
Zitat von: Andi8111 am 13. März 2020, 13:58:02
Wenn Ihnen keine Stube zur Verfügung gestellt werden kann, wird bei SAZ kein Abzug vom Gehalt festgesetzt. Nehmen Sie eine Stube als nicht-TG Empfänger in Anspruch, zahlen Sie je nach festgesetztem Betrag.
Haben Sie den Umzug und die neue Meldeadresse dem S1 mitgeteilt? Dann wird eigentlich die Festsetzung spätestens im übernächsten Monat automatisch gelöscht und der Abzug unterbleibt.
Eine Information zu einer Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft findet nicht statt und ist nicht vorgesehen. Da Sie eine Stube hatten, zum Statuswechsel, mussten Sie zahlen.
Nur wenn Sie die Meldung abgegeben haben über die Anmietung der neuen Wohnung, haben Sie Chancen, den überzahlten Betrag auf Antrag zurückerstattet zu bekommen.
Also beantragen Sie formlos die Rückerstattung, falls dieser abgelehnt wird, beschweren Sie sich.... Dann erhalten Sie automatisch alle relevanten Gesetztesauszüge und Verwaltungsvorschriften als Auszug in Ihrem Beschwerdebescheid!

Sofern ein Soldat zum Wohnen in der GU verpflichtet ist, reicht es nicht, nur die Anmietung einer neuern Wohnung anzuzeigen.
Zur Befreiung von der GU ist ein Antrag auf Befreiung beim Disziplinarvorgesetzten einzureichen. Wenn dieser zustimmt, ist ein Bescheid über die Befreiung zu erstellen und an das zust. BVA zu übersenden. Eine formloser Antrag auf Erstattung reicht hier nicht.

Anders sieht es aus, wenn keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann. Hier entsteht erst gar keine Verpflichtung zum Wohnen in der Unterkunft. Hier muss der Disziplinarvorgestzte eine schriftliche Bestätigung an das zustg. BVA übersenden, dass eine Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Titel: Antw:Rückwirkende Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschatfsunterkunft
Beitrag von: Andi8111 am 16. März 2020, 10:06:25
Ich geh davon aus, dass der TE über 25 ist....
Titel: Antw:Rückwirkende Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschatfsunterkunft
Beitrag von: didi62 am 16. März 2020, 12:15:34
Zitat von: Andi8111 am 16. März 2020, 10:06:25
Ich geh davon aus, dass der TE über 25 ist....
Dann wird auch nichts in Abzug gebracht, es sei denn er wohnt dort freiwillig. Dazu häte er aber einen Antrag stellen müssen.
Titel: Antw:Rückwirkende Befreiung zum Wohnen in der Gemeinschatfsunterkunft
Beitrag von: F_K am 16. März 2020, 12:26:15
Bitte Sachverhalt lesen - der TE hat als FWDLer eine Unterkunft genutzt, ist dann SaZ geworden und hat die Unterkunft Monate weiterbenutzt - da ist sein Alter unerheblich.