Hallo zusammen,
bei mir steht eine Wehrübung an, bei der eine Quarantäne (im Status WÜ) vorgeschaltet ist. Bezüglich der Vergütung/Anrechenbarkeit gibt es als schriftliche Verfahrensweise folgenden Passus im zugehörigen Befehl:
"Diese besondere Quarantäne-Maßnahme stellt für die für den Einsatz vorgesehenen Soldatinnen und Soldaten arbeitszeitrechtlich den Beginn der Verlegung in das Einsatzgebiet dar. Damit gilt ab Verlassen des Heimatstandortes der Ausnahmetatbestand nach S 30c Absatz 4 Nr. 1 Soldatengesetz für die betreffenden Soldatinnen und Soldaten. Im Zeitraum der Quarantäne wird die Erfüllung der umfangreichen Verhaltensvorgaben als Akt einer tatsächlichen Dienstverrichtung gewertet. Damit entsteht pro Kalendertag in der Quarantäne ein Ausgleichsanspruch von einem Tag Freistellung vom Dienst (alternativ ggfs. von einem Tagessatz ATZ).
Personal, das im Rahmen eines Truppenbesuchs in das Einsatzgebiet reist und ebenfalls vorab in Quarantäne zu nehmen ist, verbleibt dagegen im arbeitszeitrechtlichen Grundbetrieb. Im Zeitraum der Quarantäne werden die Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als geleistet angerechnet. Für Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage sowie (ggfs.) den 24. und 31. Dezember werden zusätzlich jeweils 8:12 Stunden (8:00 Stunden für Soldatinnen und Soldaten mit auf 40 Stunden verkürzter Wochenarbeitszeit) Arbeitszeit angerechnet."
Als Aktiver könnte ich damit ja etwas anfangen, aber wie wird dies als Reservist behandelt? Bekomme ich in dem Zeitraum (14 Tage) dann den Satz nach BBesG§ 50a x14 (also 91€/Tag)? Bekomme ich die zusätzlichen Stunden für Wochenenden gutgeschrieben oder vergütet oder entfällt dies aufgrund §5 SMVergV? Greift §3 SMVergV überhaupt? Oder gibt es eine Mischung, also Geld (14 Tage) und Stunden/Urlaub (Wochenenden)?
Hat jemand Erfahrung damit, wie dies dann abgerechnet wird? Der Leistungskatalog für Res (2020) ist da für mich ebenfalls nicht eindeutig/hilfreich.
"§ 17 USG Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden."
Die Wochenenden zählen ( auf Grund der o.g. speziellen Festlegung ) dabei als Dienst ... somit ebenfalls ausgleichsfähig.
Hinweis: Klären Sie frühzeitig, nach Beginn der RDL, mit dem ÜbTrT die Zahlbarmachung !