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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: S1NCO am 09. April 2020, 15:33:42

Titel: Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 09. April 2020, 15:33:42
Guten Tag in die Runde,

oben genanntes Thema ist ja derzeit in den Medien sehr präsent.
Meine Frage hierzu ist nun:
Wie verhält sich das für Einsatzrückkehrer?

Werden diese auch in eine vierzehntägige Isolation befohlen ?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 09. April 2020, 15:38:46
Die Befehlslage dazu ist momentan OrgBereich-übergreifend noch relativ "heterogen".

Im Moment (für die Leute die z.B. diese Woche OUT aus MeS hatten) hält man sich an das Beispiel der SKB: Nach Rückkehr 14 Tage "häusliche Quarantäne", vom Status her gleichgesetzt mit "kzH" (also kein Ausnahmetatbestand wie bei der Quarantäne vor Einsatzbeginn).

Gerüchte hier drüben besagen derzeit, dass man wohl aber auch die Option einer "qualifizierten Quarantäne" in Hotel/Kaserne etc. für Rückkehrer prüft. Gerüchte halt...nichts konkretes derzeit.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: funker07 am 09. April 2020, 17:13:48
Zitat von: tank1911 am 09. April 2020, 15:38:46
(also kein Ausnahmetatbestand wie bei der Quarantäne vor Einsatzbeginn)
Gibts dazu eigentlich irgendwo was schriftliches?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 09. April 2020, 18:14:24
Warum sollte KZH ein Ausnahmetatbestand sein?

Bezahlt zu Hause "rumhängen" ..
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: funker07 am 09. April 2020, 18:30:15
Die 2 Wochen im Hotel vor dem Einsatz sollen Ausnahmetatbestand sein. (Wozu mich die genaue Befehlslage interessieren würde).
Die 2 Wochen nach dem Einsatz sind dann "Dienst an einem anderen Ort" (so zumindest vor kurzem die Bezeichnung für alle, die mal präventiv zuhause sind).

Dafür gibt es keinen ATZ, es kostet aber auch weder EU noch Stunden.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 09. April 2020, 18:39:32
Ich bin seit September in Mali.
Interessanterweise höre ich das mit der vierzehntägigen Isolation nach dem Einsatz hier zum ersten Mal.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 09. April 2020, 18:45:18
Nunja - Rückkehr aus dem Ausland in die EU / gewisse Staaten hat wohl Isolation zur Folge wg. Corona - diese dann zu Hause und nicht im Hotel verbringen zu dürfen wäre ja nicht so schlecht.

Ist aber eine sehr dynamische Situation, mit schneller Veränderung der Lage und deswegen immer wieder Änderungen.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: Ralf am 09. April 2020, 19:16:16
Die genauen Modalitäten für den jeweiligen Einsatz sollte man bei seinem Leitverband erfragen und das auch erst zeitnah zum Rückverlegezeitraum aufgrund der sich an der gesamtstaatlichen Lage ausgerichteten Bestimmungen. Da kann sich derzeit täglich etwas ändern.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 09. April 2020, 19:27:53
Danke für eure Beiträge.
Dann bin ich Mal gespannt, ob ich nach den sieben Monaten hier direkt die Familie sehen darf oder noch Mal vierzehn Tage zu Hause/ wo auch immer, sitze.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: ulli76 am 09. April 2020, 20:34:12
Naja- wenn das Einsatzkontingent "sauber" ist und es sonst keine Auffälligkeiten gibt, wird man den Soldaten eher heim lassen. Wenn es Fälle im Umfeld des Einsatzes gab, dann eher Quarantäne.
Und dann muss man halt schauen, ob familiäre Quarantäne- dann aber mit der ganzen Familie oder halt im Hotel oder Kaserne (letzteres ist logistisch schwieriger mit Einzelunterbringung, Verpflegung, Hygiene, Bad...)
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LwPersFw am 09. April 2020, 22:37:45
https://augengeradeaus.net/2020/04/kuenftig-auch-vor-un-einsatz-in-mali-14-tage-quarantaene-in-deutschland/


https://www.general-anzeiger-bonn.de/news/politik/deutschland/soldaten-im-maritim-in-bonn-isolation-vor-einsatz_aid-49851729
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 10. April 2020, 04:48:08
Zu Quarantäne vor Einsatz und entsprechendem Umgang gem. SAZV gibt es über die Ansprechstelle SAZV beim BMVg ein Handout Stand 25.03.2020.

Tenor:
Ab Tagesdatum der Inmarschsetzung von der Heimat Kaserne Ausnahmetatbestand. Würde man jetzt nur zur Kaserne fahren und von dort zum Flughafen gefahren werden um in den Einsatz zu fliegen, ergäbe dies keinen Ausgleichsanspruch, da keine Dienstleistung. Eine "isolierte Unterbringung" jedoch, zählt man aufgrund der dstl. Auflagen/ Pflichten als Tage mit tatsächlicher Dienstleistung, daher hier min. 1 FvD und ATZ.

ZitatWarum sollte KZH ein Ausnahmetatbestand sein?

Bezahlt zu Hause "rumhängen" ..

Tatsächlich gab es wohl wieder einige Spezialisten, die sich zuhause im ATB gesehen haben.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: Coraly am 10. April 2020, 20:07:55
Ab sofort (10.04.20) - Häusliche Quarantäne für Einsatzrückkehrer laut BMVg FüSK.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 10. April 2020, 22:26:02
Gibt's dafür Quellen?
Die Länder haben diesbezüglich ja bereits ihre eigenen Erlasse heraus gebracht.
In meinem Fall (Bayern), falle ich als Soldat in eine Ausnahmeregelung.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: Andi8111 am 10. April 2020, 22:30:21
Zitat von: S1NCO am 10. April 2020, 22:26:02
Gibt's dafür Quellen?
Die Länder haben diesbezüglich ja bereits ihre eigenen Erlasse heraus gebracht.
In meinem Fall (Bayern), falle ich als Soldat in eine Ausnahmeregelung.

Das BMVg FüSK sticht in dem Fall die Bayerischen Regularien für Zivilisten....
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 10. April 2020, 22:32:42
Bayern hat in seinem Erlass ja auch ausdrücklich den Fall von zurückkehrenden Soldaten und Polizisten behandelt.
Aber wenn das wirklich so kommt, kann man sich auch nur bedanken.
Erst den Einsatz wegen Corona verlängern, sieben Monate Stehzeit haben und dann noch vierzehn Tage in Heimquarantäne.

Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 11. April 2020, 04:47:51
Die häusliche Q. wird definitiv schon angewendet. Muss meine Rückkehrer vor Abflug nach DEU belehren. 2 Wochen Haus/ Wohnung nicht verlassen, Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt. Das Ganze im Status "kzh", also kein EU/SU. Vorher wird abgefragt ob a) Hausstand/Betreuung vorhanden oder b) dienstliche Unterkunft/Betreuung benötigt.

Momentan mag das merkwürdig erscheinen, da viele quasi von der "Insel" Feldlager in das Krisengebiet DEU fliegen, aber ich befürchte, dass sich diese Konstellation schon bald gedreht haben wird.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 11. April 2020, 08:05:42
Wenn ich in meinem Gesundheitsamt, in Bayern anrufe, werden die mich fragen, ob ich nicht lesen kann, da ich ja laut Länderregelung nicht betroffen bin. Aber so what.

Aus Sicht MLI erscheint jetzt schon vieles fragwürdig.
14 Tage Quarantäne vor der Verlegung, 14 Tage Quarantäne nach Ankunft im Einsatzland, 14 Tage Quarantäne nach Rückkehr.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 11. April 2020, 08:19:45
Ich würde das alles etwas gelassener bewerten.

In Mali passieren gerade aktuell auch Dinge aus Gründen, die woanders so nicht gegeben sind.

Im Anbetracht des Föderalismus in DEU sowie des Föderalismus innerhalb der OrgBer/TSK und allem was dazwischen schießt, plus der Multinationalität, kann man aktuell froh sein, dass man es relativ schnell geschafft hat, Konzepte zu finden und vor allem umzusetzen, die weitere KtgtWechsel etc. noch ermöglichen. Das es hier teilweise zu überlappendem Aktionismus kommt ist nur natürlich.

Meine Soldaten fragen mich z.B., was es bringt, 14d zuhause zu bleiben, die Familie aber weiter das Haus verlässt. Jetzt befehlen sie mal, dass die Familie auch zuhause bleibt...entfällt. Sich darüber zu beschweren ist wie die Frage an den GrpFhr, ob man den Schlafsack auch mitnehmen soll, denn logische Folge daraus: Nach Rückkehr 14d qualifizierte Quarantäne in Liegenschaft / Hotel.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 11. April 2020, 09:05:18
Danke für den guten Beitrag.
Letztendlich bleibt nur warten.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: Andi8111 am 11. April 2020, 09:57:39
Zitat von: S1NCO am 10. April 2020, 22:32:42
Bayern hat in seinem Erlass ja auch ausdrücklich den Fall von zurückkehrenden Soldaten und Polizisten behandelt.
Aber wenn das wirklich so kommt, kann man sich auch nur bedanken.
Erst den Einsatz wegen Corona verlängern, sieben Monate Stehzeit haben und dann noch vierzehn Tage in Heimquarantäne.
Echt mal. Brauchts ein Taschentuch?
Kapiert denn niemanden, dass kniefieselige Befindlichkeiten einzelner zur Zeit keine Rolle spielen?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: ulli76 am 11. April 2020, 10:31:06
Was macht man jetzt eigentlich mit den Mega-Splittern mit ihren Einsatzdauern von 3-6 Wochen?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: Andi8111 am 11. April 2020, 10:39:40
Selbes Proc. Einige Kameraden befinden sich präEinsatz gerade in der SanAK in Einzeliso. Zurückgekehrte Kameraden (auch nach Bayern zurückgekehrt) sind 14 Tage in häuslicher Iso.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 11. April 2020, 11:00:50
Anteilig machen die auch ganze Slots.
Bei 4 Wochen Einsatzdauer hat man ja dann dieselbe Isolationsdauer.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: wolverine am 11. April 2020, 11:04:40
Klingt effektiv und sinnvoll  :D
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: ulli76 am 12. April 2020, 12:41:34
Eben- das ist ja der Punkt- die Megasplitter sind ja dann mehr in Quarantäne als im Einsatz.

Edit: Das war ja schon einem nicht näher genannten Abteilungsleiter nicht beizubiegen, dass es sinnfrei ist, seine Schäflein nur 4-6 Wochen in den Einsatz zu schicken, weil die Transferzeiten an einen abgelegenen Standort so lang waren. Der hat aber auch stumpf IN-Flüge storniert. War ja die Schuld des KpChefs im Einsatz wenn der sein hochqualifiziertes Personal tagelang durch die Gegend reisen lässt.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: S1NCO am 12. April 2020, 13:32:45
Nostalgische Erinnerungen an Feyzabad?;-)
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: ulli76 am 12. April 2020, 18:02:50
Nein, anderer Standort.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: HubschrauBär am 12. April 2020, 18:50:37
Mittelfristig wäre es hier sicher angebracht  so kurze Splittings/Slots auszusetzen, sofern sich keine andere Lösung abzeichnet.

Häusliche Quarantäne nach Rückkehr ist das eine, aber die Hotelquaratäne und das Gegenstück im Einsatz bindet hier unnötige Ressourcen.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: BSG1966 am 17. April 2020, 12:27:59
Seit Mittwoch gibt's da auch was schriftliches - Weisung Nr. 5, für alle im Intranet verfügbar. ALLE gehen nach dem Einsatz in 14tägige Quarantäne, bevorzugt zuhause.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 17. April 2020, 13:56:05
Na, dann bleibt nur Hoffnung auf Änderungen - zu Hause ist zwar OK, aber für einen Res verlängert sich damit die RDL erheblich.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LwPersFw am 17. April 2020, 15:10:25
Zitat von: BSG1966 am 17. April 2020, 12:27:59
Seit Mittwoch gibt's da auch was schriftliches - Weisung Nr. 5, für alle im Intranet verfügbar. ALLE gehen nach dem Einsatz in 14tägige Quarantäne, bevorzugt zuhause.

aus dem Corona-Thema:

Zitat von: LwPersFw am 16. April 2020, 14:16:47
Zitat von: F_K am 16. April 2020, 10:53:49

Mein letzter Infostand bezüglich Einsätze - 15 Tage Einzelunterbringung / Isolation im Hotel, vor Verlegung, es soll Ausnahmetatbestand Vergütung (91 Euro / Tag) geben.


Es wurden für jeden Einsatz z.T. einheitliche, z.T. spezifische Regeln festgelegt.

Zu finden in der

"Weisung Nr. 5
Weisung für Maßnahmen bei Ein- und Ausreisen
für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung tätigen Personals im Zusammenhang mit der Lage COVID-19
(VS-NfD)"


Diese kann jeder im IntanetBw einsehen. ( Intranet.bmvg   > auf der Startseite  > rechts unter "Coronavirus" )

In der Anlage 6 ist dann u.a. zu sehen, für welchen Einsatz die isolierte Unterbringung (i.U.) gilt.

Die i.U. kann sein vor  und ggf. nach dem IN.

Nach OUT ist generell eine 14 Tage Quarantäne zu Hause vorgesehen ( das ist keine i.U. ).

Für die Marine gelten z.T. eigene Vorgaben.



Wie bei i.U. die Thematik Ausnahmetatbestand > ATZ > zu behandeln ist ...

... findet sich im IntranetBw > unter Bundeswehr.org > Aktuelles > Soldatenarbeitszeitverordnung > Downloads > Arbeitshilfen : "Einsatz - Isolierte Unterbringung"

... und ergänzend im WikiBw > "Soldatenarbeitszeitverordnung" , die Beiträge vom 25./26. März 2020



Zu beachten :

Die spätere Gewährung von Freizeit ( also nach dem Einsatz ) hat trotzdem Vorrang vor Geld.

Soll aber finanziell vergütet werden ( das entscheidet der zuständige DV ) ... gilt

BS /SaZ / 91 € je Tag / Brutto > Zahlung durch BVA
FWDL / 80 % des Betrages für BS/SaZ / Brutto > Zahlung durch Wehrsold zahlende Stelle
RDL / 70 % des Betrages für BS/SaZ / Netto > Zahlung durch USG

Gerade RDL müssen darauf achten, dass bei finanzieller Vergütung auch die entsprechenden
Bewilligungsbescheide durch die Einheit erstellt und an die USG-Stelle gesendet werden.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LoggiSU am 20. April 2020, 07:57:33
Moin. Verstehe ich das richtig: ATZ für die Quarantäne vor Einsatzbeginn wird nach Einsatzende über den DV beantragt?
Nicht beim Refü im Einsatzland?
Danke für eine Aufklärung?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 20. April 2020, 09:48:48
ATZ wird von Amts wegen durch den DV in DEU gewährt. Kann sofort im Anschluss erfolgen. Der Soldat beantragt gar nichts.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LoggiSU am 20. April 2020, 10:02:01
Super. Danke.
Was ist denn dafür die Quelle?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 20. April 2020, 11:00:46
Frage:

Muss der DV dazu nicht eine Entscheidung treffen, wie ggf. der Abbau erfolgen kann?

Erst danach kann ein Bewilligungsbescheid erstellt werden (sofern gegen Abbau entschieden wird) - oder habe ich das falsch verstanden?
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 20. April 2020, 11:19:01
Da muss ich jetzt ausholen:

Grundlage ist § 30c Absatz 4 SG, die Feststellung des Ausnahmetatbestands. (Angeordet gem. A-1420/34

Dann folgt § 50a BBesG:

[...]
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

[...]
Merke, min. 1 Fvd muss gewährt werden, dann folgt der ATZ i.H. von 91€ (brutto).

A-1420/34  "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten" sagt dazu (Frage von F_K):

406. Ausgleichsansprüche aus Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 SG sind grundsätzlich über die
Mindestfreistellung gemäß § 23 SAZV hinaus in Freizeit auszugleichen.

aber auch...

422. Kann aus dienstlichen Gründen ein Ausgleich über die vorgeschriebene Mindestfreistellung
hinaus in Ausnahmefällen nicht durch Freistellung vom Dienst erfolgen, ist der Anspruch nach Maßgabe
der SVergV bzw. WSEVergV finanziell abzugelten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

SVergV sagt:
Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn

[...] eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird [...]


Zur Umsetzung folgt dann das Formular Bw-2161 Stand 01.2020 "Vergütung für besondere zeitliche Belastungen - ÄM"

Die Zuständigkeit erkennen Sie am Aufbau des Formulars. Der Soldat selbst hat hier nichts auszufüllen.

Im Formular selbst werden nur die Tage im Anspruchszeitraum durch den DV angekreuzt, für die kein FvD gewährt werden konnte. Zusätzlich wird noch mal idiotensicher angekreuzt, dass mindestens ein Tag FvD gewährt wurde.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 20. April 2020, 11:39:56
Danke für die ausführliche Antwort.

Für einen Reservisten bedeutet dies dann (bitte berichtigen wenn falsch):

- Heranziehung 2 Wochen "früher" als geplant (bei bes. Auslandsverwendung) für i. U., dafür ist ein Tag FvD zu gewähren (der Reisetag zur i. U. hin).
- Heranziehung 2 Wochen "länger" für häusliche Quarantäne.
- ergibt (über den Daumen) 1 Monat längere RDL, die zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen "auslöst", plus den Tag FvD.

- Dazu gibt es dann ein paar Euronen zusätzlich ...

So richtig?

(ich hoffe wirklich, dass ändert sich, wenn Covid 19 etwas besser unter Kontrolle ist ...)
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 20. April 2020, 11:49:41
Heranziehung 2 Wochen "früher" als geplant (bei bes. Auslandsverwendung) für i. U., dafür ist ein Tag FvD zu gewähren (der Reisetag zur i. U. hin).

Check. Welcher Tag als FvD deklariert wird ist unerheblich, aber Achtung: "soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann", bedeutet, wenn die i.U. über den Monatswechsel geht, sind es schon min. 2xFvD.

Heranziehung 2 Wochen "länger" für häusliche Quarantäne.

Check. Wollen wir hoffen, dass es bei der häuslichen Quarantäne bleibt.

ergibt (über den Daumen) 1 Monat längere RDL, die zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen "auslöst", plus den Tag FvD.

Check, oder halt 2 Tage FvD, oder man hat einen Chef, der alles in FVD befiehlt.

(ich hoffe wirklich, dass ändert sich, wenn Covid 19 etwas besser unter Kontrolle ist ...)

Habe meine Hoffnung oben beschrieben. Problematisch wird es vllt., wenn in DEU die Wiese grün ist, wir hier zur Mitte des Jahres aber aus einem Land, das "etwas rückständiger" ist, zurückkommen.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LoggiSU am 20. April 2020, 12:17:09
Vielen Dank für die Infos.
Das beantwortet auch meine Frage.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 20. April 2020, 13:33:41
@ Tank1911:

Nur eine Anmerkung: Grundsätzlich bestimmt natürlich der DV über Aufenthalt / Auftrag / Freistellung und Urlaub seiner Soldaten.

Im "Ausnahmefall" einer RDL, insbesondere einer bes. Auslandsverwendung, müssen diese Fragen aber bereits zwischen Reservist und Einsatzleitverband bzw. Truppensteller geklärt sein - weil eben der Urlaub / die Freistellung in der gleichen Heranziehung auch abgegolten sein muss.

Sprich: Die Entscheidung ob ausgezahlt oder abgegolten wird, muss schon VOR der RDL bei Anforderung dieser gefallen sein - der DV hat danach dann praktisch kein Ermessen mehr (oder halt ein Ermessen, aber gegen Null reduziert).
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2020, 13:56:16
Zitat von: tank1911 am 20. April 2020, 11:19:01
Da muss ich jetzt ausholen:

Grundlage ist § 30c Absatz 4 SG, die Feststellung des Ausnahmetatbestands. (Angeordet gem. A-1420/34

Dann folgt § 50a BBesG:

[...]
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

[...]
Merke, min. 1 Fvd muss gewährt werden, dann folgt der ATZ i.H. von 91€ (brutto).

A-1420/34  "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten" sagt dazu (Frage von F_K):

406. Ausgleichsansprüche aus Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 SG sind grundsätzlich über die
Mindestfreistellung gemäß § 23 SAZV hinaus in Freizeit auszugleichen.

aber auch...

422. Kann aus dienstlichen Gründen ein Ausgleich über die vorgeschriebene Mindestfreistellung
hinaus in Ausnahmefällen nicht durch Freistellung vom Dienst erfolgen, ist der Anspruch nach Maßgabe
der SVergV bzw. WSEVergV finanziell abzugelten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

SVergV sagt:
Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn

[...] eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird [...]


Zur Umsetzung folgt dann das Formular Bw-2161 Stand 01.2020 "Vergütung für besondere zeitliche Belastungen - ÄM"

Die Zuständigkeit erkennen Sie am Aufbau des Formulars. Der Soldat selbst hat hier nichts auszufüllen.

Im Formular selbst werden nur die Tage im Anspruchszeitraum durch den DV angekreuzt, für die kein FvD gewährt werden konnte. Zusätzlich wird noch mal idiotensicher angekreuzt, dass mindestens ein Tag FvD gewährt wurde.



Nur als Hinweis:

Die SVergV bzw. WSEVergV sind seit 01.01.2020 außer Kraft.

Die Rechtsgrundlagen bilden jetzt:

+ § 30c Abs 4 SG
+ SAZV i.d.a.F.
+ A-1420/34
+ A-1454/23 Vergütung für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
+ Für BS/SaZ : § 50a BBesG
+ Für FWDL : § 11 WSG (neu)
+ Für RDL : § 17 USG (neu)

Die A-1454/23 führt aus:

"203. Zur Gewährleistung des EU-rechtlich vorgeschriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sind die zeitlichen Belastungen eines Dienstes im arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestand nach der
SAZV vorrangig durch Freizeit auszugleichen.
204. Pro Kalendermonat, in dem ein solcher Dienst geleistet wurde, ist zwingend mindestens ein
Tag Freistellung vom Dienst zu gewähren (Mindestfreistellung). Dieser Tag kann nicht ersatzweise
vergütet werden.
205. Über die Mindestfreistellung hinaus wird eine Vergütung nur gewährt, wenn der vorrangige
Freizeitausgleich nicht möglich ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen durch die
zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu treffen. Ein
Wahlrecht des Soldaten oder der Soldatin, ob der Ausgleich durch Freizeit oder Vergütung erfolgt,
besteht nicht.
206. Im Unterschied zur Mehrarbeitsvergütung bedarf es keiner zwingenden dienstlichen Gründe,
die dem Freizeitausgleich entgegenstehen. Maßgebend ist, dass der vorrangig zu gewährende Freizeitausgleich
unter Beachtung der Fürsorgepflicht nicht möglich ist. Eine Vergütung ist daher insbesondere
auch dann möglich, wenn ein Freizeitausgleich wegen Krankheit oder aufgrund anderer gesetzlich
begründeter Freistellung (z. B. Erholungsurlaub, Elternzeit, Mutterschutz) nicht erfolgen kann."





Und - Besonderheit OrgBer Heer - C1-1420/34-1370  Nr. 5035 (!)

"Mit jedem Wechsel in den Einsatzbetrieb (vgl. Kapitel 3.3) erwerben Soldatinnen und Soldaten einen Anspruch auf mindestens einen Tag Freistellung vom Dienst.
Überschreitet ein Vorhaben im Einsatzbetrieb eine Dauer von 5 Tagen, ist ein weiterer Tag in Freistellung vom Dienst zu gewähren.
Nach jedem weiteren fünften Tag erhöht sich der Anspruch auf Freistellung vom Dienst um einen weiteren Tag.
Bsp: 21 Tage durchgehend im Einsatzbetrieb generieren mindestens 5 Tage Freistellung vom Dienst"


D.h. der InspH hat entschieden, dass ein höherer Anteil als der 1 Mindesttag in Freizeit auszugleichen IST.





Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 20. April 2020, 14:01:49
Toll - also bei 15 Tagen i. U. als Heeressoldat dann mindestens 3 Tage FvD - gibt es eine Argumentationshilfe, wie man 1 Monat "plus" dem Arbeitgeber ""verkauft"?1
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2020, 14:05:13
Zitat von: F_K am 20. April 2020, 13:33:41
@ Tank1911:

Nur eine Anmerkung: Grundsätzlich bestimmt natürlich der DV über Aufenthalt / Auftrag / Freistellung und Urlaub seiner Soldaten.

Im "Ausnahmefall" einer RDL, insbesondere einer bes. Auslandsverwendung, müssen diese Fragen aber bereits zwischen Reservist und Einsatzleitverband bzw. Truppensteller geklärt sein - weil eben der Urlaub / die Freistellung in der gleichen Heranziehung auch abgegolten sein muss.

Sprich: Die Entscheidung ob ausgezahlt oder abgegolten wird, muss schon VOR der RDL bei Anforderung dieser gefallen sein - der DV hat danach dann praktisch kein Ermessen mehr (oder halt ein Ermessen, aber gegen Null reduziert).

Und es sollte auch klar sein, dass der Bewilligungsbescheid erstellt und zur USG-Stelle geschickt wird...

Denn wir reden hier bei einem RDL nicht über Pfennige ... z.B. 13 x 91 x 70 % = 828,10 € / Netto.
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: LwPersFw am 20. April 2020, 14:07:02
Zitat von: F_K am 20. April 2020, 14:01:49
Toll - also bei 15 Tagen i. U. als Heeressoldat dann mindestens 3 Tage FvD - gibt es eine Argumentationshilfe, wie man 1 Monat "plus" dem Arbeitgeber ""verkauft"?1

C1-1420/34-1370 

"5020. Der Vorrangcharakter von Freistellung vom Dienst/Dienstbefreiung im Nachgang von
Mehrarbeit oder besonderen zeitlichen Belastungen gilt auch für RDL. Ist dieses auf Grund der
Intensität der Dienstleistung (z. B. bei Truppenwehrübungen Form 2) oder zeitlicher Vorgaben (Dauer
der Wehrübung) nicht oder nicht umfassend möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich der Ansprüche."


Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: tank1911 am 20. April 2020, 14:12:33
Check. Danke für die Ergänzungen
Titel: Antw:Selbstisolation nach Rückkehr aus dem Ausland.
Beitrag von: F_K am 20. April 2020, 14:37:50
@ LwPersFw:

Danke für den Hinweis - also kann, wenn man "will", die 3 Tage FvD Vorgabe Heer "umgehen" und sich diese auch Auszahlen lassen - wenigstens etwas.

Bleibt das "Problem" der i. U. und häuslichen Quarantäne (und "deswegen" eine knapp einen Monat längere Dienstleistung) - da bleibt wohl nur das Hoffen auf eine positive Lageänderung und eine neue Befehlslage.