Hallo,
Ich habe einige spezielle Fragen hinsichtlich von Einstellungshindernissen aufgrund von Vorstrafen in der BW, die mir auch nach dem Durchblick der vielen bereits im Forum bestehenden Beiträge nicht hinreichend beantwortet werden konnten.
1. Für Bewerber mit einer Kriminalitätskarriere, die zur einer Haftstrafe über einem Jahr geführt hat, gilt ein grundsätzliches Einstellungshindernis, unabhängig ob Soldat oder Beamter.
Frage: Wenn diese mind. 1 - jährige Strafe aus dem BZR getilgt ist, sprich nach 10 Jahren, ist die Wirkung dieses Gesetz für den entsprechenden Bewerber dann aufgehoben und führt nicht zu einem Einstellunghindernis?
2. Dürften, sofern dies zutrifft, auch Menschen mit teils schweren Straftaten und langen Haftstrafen grundsätzlich irgendwann wieder den Streitkräften/öffentlichen Dienst/Verbeamtung beitreten, solange nur erfüllt ist, dass jede einzelne Strafe getilgt ist, und auch bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung aufgrund von Tilgung aus BZR und Polizeidatenerfassungssystem keine Hinweise mehr darauf vorliegen? (ausgenommen schwere staatsgefährdende Gewalttaten, Mord, usw.)
3. Haben Bewerber, die grundsätzlich zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewerbungsunterlagen eine bereits getilgte Straftat vorweisen (unabhängig wie groß zuvor das Strafausmaß war) und sich folglich als ,,nicht vorbestraft" und ohne BZR-Eintragung bezeichnen dürfen,
das Recht, beim Psychologengespräch eine kriminelle Vorgeschichte zu verneinen, da sie nach dem Resozialisierungsgedanken für ihre Strafe gebüßt und somit nach gewisser Zeit wieder das Recht haben, rehabilitiert zu werden?
(Ausnahme: bei angetretener Haftstrafe, die bei Verschweigen zu einer ,,Lücke" im Lebenslauf und falschen Erklärungen hierfür zu einem Einstellungsbetrug führen dürften)
Danke für jede Antwort und schöne Ostern!
Zu 1: Das einstellungshindernis endet mit Tilgung aus dem BZR
Zu 2: grundsätzlich ja
Zu 3: ja, getilgt ist getilgt. Das ist ja der Sinn der Tilgung. Der Makel soll ja nicht lebenslang an einem hängen (außer bei Mord)
Aber Achtung! Für Bewerber in der Unteroffizier-, Feldwebel- und Offizierlaufbahn holt die Bw mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR ein.
Nunja - eine Strafe von über 1 Jahr führt gesetzlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
D. h. Praktisch führen auch Verurteilungen darunter zu einer Nichteignung - auch wenn es juristisch kein absolutes Kriterium ist.
Da der "Lebenslauf" in der Regel mit einer so langen Haftstrafe "nicht so toll" ist und die Tilgungsfrist das Alter ggf. über die Einstellungsgrenze hebt ist die Fragestellung eher akademisch.
Die BW erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR.
Bedeutet eine unbeschränkte Auskunft des BZR, dass dort die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden und somit jede einzelne, auch schon getilgte Verurteilung erhalten bleibt?
Tatsächlich ist es wie @F_K anmerkt, hypothetisch, bereits bei einer Tilgungsfrist von mehr als 5 Jahren würde für OA/FA allein die Altersgrenze bei Dienstantritt damit kollidieren.
Ein gewissenhaft erstellter tabellarischer Lebenslauf wird eine Haftstrafe ja aufdecken. Insofern wird man, falls man eingeladen wird, sicher danach gefragt werden. Die Crux am Bewerbungsprozess der Bundeswehr ist ja, dass man kein Recht auf eine Einstellung hat und kein Recht auf ein Assessement.
Auch eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe ist eine Feiheitsstrafe
Eine kurze Frage wolverine: Bringt §45 StGB dann eine 5 Jährige Sperre mit sich?
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
Ich würde 51 und 52 BZRG nochmal lesen - bei Anstelllungen bein Staat, Waffendingen und so ein Zeugs wird auch nach Fristablauf die Tat noch berüchsichtigt.
Zitat von: Hamburg9023 am 12. April 2020, 15:10:58
Bedeutet eine unbeschränkte Auskunft des BZR, dass dort die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden und somit jede einzelne, auch schon getilgte Verurteilung erhalten bleibt?
Das kann man im Bundeszentralregistergesetz, § 41-43 nachlesen. Man beachte aber auch §53(2)),
ZitatGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Also nochmal deutlich:
Die Auskunft von justice bezieht sich nur auf zivile Arbeitgeber (ohne Sicherheitsaufgaben).
Wer sich ein absolutes Einstellungshindernis einfängt, wird nie mehr Beamter, Soldat oder bekommt eine waffenrechtliche / Sprengstoff Erlaubnis oder ähnliche Dinge.
Zitat von: KlausP am 12. April 2020, 16:01:21
Zitat von: Hamburg9023 am 12. April 2020, 15:10:58
Bedeutet eine unbeschränkte Auskunft des BZR, dass dort die Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden und somit jede einzelne, auch schon getilgte Verurteilung erhalten bleibt?
Das kann man im Bundeszentralregistergesetz, § 41-43 nachlesen. Man beachte aber auch §53(2)),
ZitatGesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
Allerdings bedeutet dieses, daß § 53 I
Nr. 2 BZRG -also die Tilgung- nach Absatz 2
nicht dazu führt, daß sich Verurteilte sich darauf nicht berufen dürften.
Andersherum gesagt bedeutet dieses, daß sie sich hier auch gegenüber Gerichten und Behörden mit dem o. a. Recht als
unbestraft bezeichnen dürfen und entsprechende Sachverhalte
nicht zu offenbaren brauchen.
Bitte richtig lesen.
Im Bewerbungsprozess wird der Bewerber entsprechend belehrt - die (bestrafen) Bewerber dürfen sich also NICHT als unbestraft bezeichnen.
Die Strafe steht zusätzlich im unbeschränkten BZR Auszug, den die Behörde anfordert.
Das zwingende Einstellungshindernis ist damit gegeben.
Ich habe sehr wohl richtig gelesen:
Wenn der Eintrag im BZR zur Tilgung ansteht oder bereits getilgt ist, dann braucht dieser -auch nach einer Belehrung- nicht mehr angegeben (offenbart) werden, vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 45 ff. BZRG.
Es ist zu unterscheiden zwischen
1. Einträgen, die zwar ungetilgt im BZG stehen, aber nach § 32 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind: Diese müssen nach einsprechender Belehrung angegeben werden, § 53 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BZRG und
2. Einträge, die getilgt sind oder zur Tilgung anstehen. Hier entfällt die Verpflichtung zur Preisgabe dieser Tatsache, auch nach entsprechender Belehrung, da sich § 53 Abs. 2 BZRG nicht auf Abs. 1 Nr. 2 bezieht.
Aber: Getilgte Strafen dürften aber gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1, 4 BZRG (unabhängig von der Offenbarungpflicht) bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst und möglicher Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik verwertet werden:
Zitat§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 [das ist das Verwertungsverbot von getilgten Einträgen] nur berücksichtigt werden, wenn
1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
[...]
4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder
5.
[...]
Insoweit stimmt das von F_K Gesagte (,,zwingendes Einstellungshindernis"), wenn auch nach einer anderen Rechtsgrundlage.
Aber das Ganze sollte für den TE aber egal (und somit akademisch) sein, denn es gilt ohnehin der Beitrag:
Zitat von: F_KDa der "Lebenslauf" in der Regel mit einer so langen Haftstrafe "nicht so toll" ist und die Tilgungsfrist das Alter ggf. über die Einstellungsgrenze hebt ist die Fragestellung eher akademisch.
@ thomi35:
Ja, genau - wobei die Entlassung / Nichteinstellung gesetzliche Folge (also 51 Absatz 2 BZRG) ist - das speziellere Gesetz / Absatz für diesen Fall.
Also: der Bewerber darf sich nach Tilgung zwar als unbestraft bezeichnen, unterliegt aber IMMER der gesetzlichen Folge des ABSOLUTEN Einstellungshindernis.
Durch die unbeschränkte Auskunft wird im Bewerbungsprozess auch zwingend sichergestellt, das diese gesetzlich vorgeschriebenen Folge auch Rechnung getragen wird.
(Deshalb wird z. B. selbst bei Reservisten alle paar Jahre ein neuer BZR Auszug angefordert / verarbeitet, wenn eine RDL geplant ist).
Dieser Satz sollte nicht unkommentiert stehen bleiben, weil er schlicht und ergreifend
falsch ist:
Zitat von: F_K am 13. April 2020, 11:36:10(Deshalb wird z. B. selbst bei Reservisten alle paar Jahre ein neuer BZR Auszug angefordert / verarbeitet, wenn eine RDL geplant ist).
In der Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 "Die Reserve der Bundeswehr" gibt es im Abschnitt "3.2.3. Maßnahmen vor Anforderungen von Dienstleistungen" den Unterabschnitt "3.2.3.3.
Führungszeugnis" der in Ziffer 3022 folgendes besagt:
ZitatIn folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich: ...
Und genau dieses "Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden" ist etwas anderes als der von "F_K" erwänte Auszug aus dem BZR!
Just my 2 cents ... ;) !
Was ist denn mit der Überprüfung durch den MAD, die jetzt gemacht wird? Wird da nicht ein Typ 0 Zeugnis beantragt durch den Dienst?
Tommie hat es genauer als ich spezifiziert - praktisch macht es keinen Unterschied, da ich bei der regelmäßigen Abfrage alle 2 bis 3 Jahre ja keinerlei Chance habe, in die Tilgung zu kommen.
BAMAD macht natürlich eine unbeschränkte Abfrage - die kommt ja noch "on top".
Moral der Geschichte - ich muss wohl gesetzestreu bleiben ...
Zitat von: wolverine am 13. April 2020, 15:03:02Was ist denn mit der Überprüfung durch den MAD, die jetzt gemacht wird? Wird da nicht ein Typ 0 Zeugnis beantragt durch den Dienst?
Bei allen Sicherheitsüberprüfungen nach dem SÜG kommt das dazu ;) ! Siehe auch SÜG, § 12, Absatz 1 Nr. 2:
ZitatEinholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,
Aber ... die SÜ wird nur bei neuen Fällen gemacht, nicht bei "Altlasten" ;) !
Ok, dann liegt es bei mir wohl am Hausausweis. Oder ich bin so jung wie ich aussehe.
Wozu gibt es Tilgungsfristen, wenn diese regelmäßig dazu führen, dass auch nach besagten Fristen das Vorhandensein von relevanten Einträgen noch abgefragt wird?
Zwei Beispiele:
- Bei Abfragen im Fahreignungsregister erhalten Dienststellen teilweise auch Punkte genannt, die schon seit Jahren getilgt sind. - "Da war vor x Jahren mal ein mittlerweile getilgter Punkt"
- Ein in der PersAkte des Soldaten befindliches Diszi (strenger Verweis) wurde ihm auf explizite Rückfrage nach 3 Jahren die Tilgung und Entfernung zugesichert. Als der Soldat zwei Jahre später versetzt wurde, konfrontierte man diesen mit dem "Fund" in der Akte, dass er ja kein unbeschrieben Blatt wäre, weil er zum Zeitpunkt x eine Dienstpflichtverletzung y begangen hatte und wärmte diese Sache mehrfach auf. Tilgung wäre nach §8 WDO ja nach 3 Jahren vorzunehmen, da keine weiteren Disziplinarmaßnahmen verhangen wurden.
Daher ist mir nicht klar, was man unter "Tilgungsfristen" zu verstehen hat. Physisch scheint man ja keine Daten zu löschen/entfernen, sondern nur deren Relevanz für aktuelle Betrachtungen zeitlich einzuschränken. Dennoch verstehe ich dann nicht, warum auch nach Tilgungsfristen das einstige Vorhandensein von Einträgen im Fahreignungsregister bzw. dem Disziplinarbuch immer wieder erwähnt und "ausgegraben" wird.
... Als der Soldat zwei Jahre später versetzt wurde, konfrontierte man diesen mit dem "Fund" in der Akte, dass er ja kein unbeschrieben Blatt wäre ...
Da hat einfach jemand in der abgebenden Einheit gründlich gepennt. Das Disziplinarbuch ist jährlich zu 31.03.(?) auf tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen zu prüfen. Die Disziplinarkarteikarte ist zu vernichten, bei Vorliegen von förmlichen Anerkennungen sind diese auf ein neues Karteiblatt zu übertragen. Die die Personalakten führenden Stellen sind über die Tilgungsreife schriftlich zu informieren, damit die dafür vorgesehenen Ausfertigungen der Verfügung aus der Akte entnommen werden. Spätestens, wenn ein Soldat versetzt wird und das Disziplinarkarteiblatt ausgehändigt wird ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme tilgungsreif ist.
Wenn die Tilgungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, dann sollte man eine Beschwerde schreiben. Wer eine Disziplinarmaßnahme erhalten hat, sollte nach drei Jahren die Tilgung mal überprüfen. Wem eine eigentlich getilgte Sache Jahre später noch vorgehalten wird, der soll ebenfalls auf die Tilgung hinweisen und sich notfalls beschweren.
Nur wenn die Soldaten konsequent für ihre Rechte eintreten, werden auch die Vorgesetzten entsprechend senibilisiert und achten darauf.
Es ist halt ein generelles Problem. Früher haben die Spieße sowas auf dem Schirm gehabt und die Unterlagen ordentlich und penibel gepflegt. Heute ist leider in den Dienststellen regelmäßig Chaos. Wenn man einen Spieß heute mal fragt: "Nach wievielen Jahren werden Diszis aus dem Disziplinarbuch getilgt?" dann guckt man bloß in tote verständnislose Augen. Also kann man sich ausrechnen, wie die Disziplinarbücher aussehen.
Beim BAPersBw ist es nicht anders.
Habe vor einiger Zeit eine Personalgrundakte von einem Soldaten gesehen, der seit über 30 Jahren beim Bund ist. Die ersten 20 Jahre war die Personalakte tiptop in Ordnung. Danach wurde es deutlich schlechter und in den letzten Jahren (!) wurden alle Unterlagen nur noch völlig wahllos einfach vorne vorgeheftet. Ein RB sagte mir, dass sei mittlerweile der Normalfall.
Guten Tag Zusammen,
Ich verfolge mit diese Diskussion mit großem Interesse.
Einer meiner Bekannten hat ein ähnliches Problem.
Als er 17 war ein Verstoß gegen das BTM, die Folge Sozialstunden.
Als er 18 war gefährliche Körperverletzung, die Folge eine Bewährungsstrafe.
Beides wurde nach Jugendstrafrecht geurteilt. Bei der Einsicht in Sein BZRG sind keine Taten aufgeführt, da diese getilgt sind. Gem. Eurer Antworten muss er also nicht von all dem Angeben.
Allerdings Frage ich mich, wenn wir Paragraph 52, Abs. 1, Nr1,4 betrachten, auf welche Information kann der Bund hier zugreifen? Das BZRG ist ja sauber. Falls er nichts angibt kann es ja nicht zu Problemen kommen oder ?
Zitat von: Ullrich.schmitt am 20. Mai 2020, 02:31:36
... Das BZRG ist ja sauber. Falls er nichts angibt kann es ja nicht zu Problemen kommen oder ?
Wenn Du die geforderten Angaben unwahr beantwortest und es deswegen zu einer Einstellung kommt, hast Du Einstellungsbetrug begangen.
Kommt dies heraus (die Akten bei Staatsanwaltschaft und Polizei werden ja schließlich nach einer Tilgung im BZRG nicht gelöscht) wirst Du recht schnell entlassen werden.
Das stimmt so gerade nicht.
Wie ich oben schon ausgeführt habe (mein Eintrag vom 13.04.20), ist dieses kein Betrug, da diese Einträge getilgt sind somit nicht offenbart werden brauchen. Allerdings nützt es vermutlich nichts, weil die Bundeswehr dennoch alle Einträge (incl. der getilgten) mitgeteilt bekommt. Insoweit wird es wohl zu ,,Problemen" kommen.
Man muss in jedem Fall genau lesen, was im Bewerbungsformular gefordert ist, denn auch diese ändern sich. Also was letztes Jahr ggf. korrekt war, ist es nun nicht mehr. Und nur das was da steht, macht man bzw. macht man nicht.
Hi Thomi,
danke für die erneute Bestätigung, konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? Sollte der Bewerber, da er die Wahl alles hat offenbaren oder lieber nicht ?
Erfolgt die Prüfung vom Bund vor dem AC Phase I?
Sind die Fälle bekannt bei der es zu einer Versagung der Offizierslaufbahn geführt hat?
Eigentlich kann es ja als Jugendsünde abgetan werden.
Gruß
ZitatSollte der Bewerber, da er die Wahl alles hat offenbaren oder lieber nicht ?
Hattest du meine Anmerkung nicht gelesen?
Hi Ralf,
aktuell wird auf die uneingeschränkte Auskunft des Bundesministeriums hingewiesen.
Zitat... konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? ...
Bei Bewerbern für die LaufBahnen
oberhalb der Mannschaftslaufbahn fordert die Bw mit Zustimmung des Bewerbers eine
unbeschränkte Auskunft aus dem BZR an. Was das
genau beinhaltet steht im BZRG.
Bewerber für die Mannschaftslaufbahn (sowohl FWDL als auch SaZ) müssen dem KC ein Führungszeugnis für Behörden übersenden lassen.
Anmerkung:
Unabhängig von den Rechtsfragen sind die Fragen im militärärtzlichem Bogen wahrheitsgemäß zu beantworten - je nach BTM Konsum hat eine wahre Angabe hier die Untauglichkeit zur Folge - und eine wahrheitswidrige Antwort wäre ein Eingehungsbetrug.
Die unbeschränkte Auskunft bei OA Bewerbern geht weit über "wäre getilgt gewesen" hinaus.
Hi F_K,
vielen Dank für deine Hinweise.
Ich verstehe also der Bewerber wird alles Wahrheitsgemäß angeben müssen, dies wird seine Chancen ja nur erhöhen!
Allerdings ist die Frage hat er überhaupt noch realistische Chancen oder ist er schon jetzt unten durch.
Er ist mittlerweile verheiratet und verfügt über ausgezeichnete Job Referenzen.
Die Taten liegen ja mittlerweile fast 10 Jahre zurück!
Die Antwort wurde ja schon gegeben. Was im derzeit im Formular steht musst Du wahrheitsgemäß angeben.
Wenn Dir deswegen etwas auf die Füße fällt, was schon lange her ist, dann ist dies aus Deiner Sicht sicherlich bedauerlich, aber es gehört nunmal zu Deiner Historie dazu.
Zitat von: Ullrich.schmitt am 20. Mai 2020, 08:18:54
Hi Thomi,
danke für die erneute Bestätigung, konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? Sollte der Bewerber, da er die Wahl alles hat offenbaren oder lieber nicht ?
Erfolgt die Prüfung vom Bund vor dem AC Phase I?
Sind die Fälle bekannt bei der es zu einer Versagung der Offizierslaufbahn geführt hat?
Eigentlich kann es ja als Jugendsünde abgetan werden.
Gruß
Eine Bewährungsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung würde ich jetzt nicht als ,,Jugendsünde" abtun.
Nunja,
wenn er tatsächlich nunmehr 10 Jahre straffrei gelebt hat, würde ich eine Jugendstrafe nicht überbewerten.
Interessant ist vielmehr welche Drogen wie oft - dies kann schon Untauglichkeit bedeuten ...
Ich verstehe dann nicht, warum man dann von "Tilgungen" spricht, wenn zahlreiche Einträge dennoch zeitlebens immer wieder betrachtet und ausgewertet werden. Ich selber habe damit kein Problem, weil ich keine derartigen Einträge habe, aber im Rahmen einer beantragten ZÜP wurde bei mir auch alles durchforstet. Dabei werden auch sämtlich Einträge ausgewertet, auch wenn sie als "getilgt" gelten.
Wie in einem anderen Beitrag bereits geschrieben, führen auch Abfragen im Fahreignungsregister zu Aussagen, dass vor x Jahren mal ein Punkt vorhanden war, dessen Tilgungs- und Überliegefrist aber ebenfalls schon über 10 Jahre zurückliegt.
Es ist so, wie Shakespeare schon, in Anlehnung an Caesar, gesagt hat: "Das Gute wird mit einem Menschen begraben, das Schlechte überlebt ihn."
Und das ist, soweit es um die Auswahl von Personal für Bundesoberbehörden, Polizeibehörden und Streitkräfte geht ja wohl auch offensichtlich nötig. Ein "0815" Handwerksgeselle, der irgendwo in einem Betrieb arbeitet, zwei Kinder hat, ne Chinchillafarm und drei Bulldoggen, der wird die drei "getilgten" Vorstrafen nie als Makel empfinden. Wenn der aber nun die Berücksichtigung in einem Bewerbungsverfahren begehrt, die mit der Verleihung eines Amtes münden soll, dem werden diese "getilgten" Vorstrafen eben doch auf die Füße fallen. Und genau so ist das gedacht mit der "0815" Auskunft für Juppheidi und der unbeschränkten im Rahmen der Bewerbung und der SÜen. Aber: Hier wird ja im Einzelfall entschieden! Jeder Eintrag wird, in Abhängigkeit der weiteren Führung und des jetzigen Bildes, was der Bewerber abgibt, eingeschätzt. Das tun Menschen nach vom Gesetzgeber übertragenen pflichtgemäßen Ermessen, je nach Vorgang mit oder ohne weitere Weisungslage. Da sind auch Fehler nicht selten (siehe das BAPersBw und seine Auswüchse an Mist). Aber i.d.R. wird jedem Eintrag seine entsprechende Würdigung zu Teil.
Es gibt ja sogar Soldaten, die als Wiedereinsteller nach einer Entlassung nach §55 aus einem früheren Wehrdienstverhältnis eingestellt wurden, Berufssoldaten wurden und sich in einer Generalstabsausbildung befinden...
Es gibt aber auch rennomierte Mediziner, die eine Karriere im, öffentlichen Gesundheitswesen anstreben, denen aber der Drogenkonsum mit 21 zum Verhängnis wird. Das ist eben so....
Zitat von: KlausP am 20. Mai 2020, 08:41:37
Zitat... konkret bedeutet es der Bund kann auf die getilgten Strafen im BZRG zugreifen? ...
Bei Bewerbern für die LaufBahnen oberhalb der Mannschaftslaufbahn fordert die Bw mit Zustimmung des Bewerbers eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR an. Was das genau beinhaltet steht im BZRG.
Bewerber für die Mannschaftslaufbahn (sowohl FWDL als auch SaZ) müssen dem KC ein Führungszeugnis für Behörden übersenden lassen.
zur Ergänzung:
Stand : 04.03.2016Nachzulesen im:
+ Bewerbungsbogen > unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25"
+ Erläuterungsblatt zum Bewerbungsbogen > unter "D Sonstige Angaben zur Person" 22 - 25
Text aus dem Erläuterungsblatt:
"1) Bewerber/innen für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie die Laufbahn der Mannschaften als SaZ
Vom FWD bzw. von der Laufbahn der SaZ (Mannschaften) sind vorbestrafte Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sich aus der Straftat deren Nichteignung für den freiwilligen Wehrdienst in der Bundeswehr ergibt. Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich machen (Verurteilungen wegen Vergehen und/oder Verbrechen (Straftaten) einschließlich Strafbefehle).
Bei Verschweigen von Strafbefehlen / Verurteilungen in diesem Sinne wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen dagegen nicht offenbart werden.
Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Bei einem positiven Ausgang des Auswahlverfahrens/Eignungsfeststellung werden die Bewerber/innen aufgefordert, die Übersendung eines "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" (§§ 30 Abs. 5, 31 Bundeszentralregistergesetzes - BZRG) zu veranlassen.
Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)
Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.
Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).
Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.
Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.
Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.
Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."
Hallo LwpersFw,
danke für die Übersicht.
also ich habe auch nochmal einige Paragraphen gelesen.
Mein finaler Entschluss ist wie folgt, beide Urteile wurden nach dem Jungendstrafrecht geahndet.
Bei dem BTM-Eintrag lag ein gerichtlicher Beschluss vor und bei der Körperverletzung eine Vorbewährung. Der bewerbende hat sein Lebensweg massiv umgestellt und dies geht aus dem Lebenslauf hervor.
Das Fazit ist wie folgt,
A) der Bewerber müsste nichts angeben, da alles getilgt ist und das Jugendstrafrecht akut wurde. Paragraph 41 Abs. 2 demzufolge dürfen solche Eintragungen Nichteinhaltung dem MAD oder der obersten Landesbehörde mitgeteilt werden. Ich bin zwar nur Laie war Jura angeht, aber für mich ist das eindeutig.
B) bei Verschweigen liegt kein Einstellungsbetrug vor, dies wurde bereits sehr klar aufgezeigt im Laufe der Diskussion.
C) es führt aus meiner Perspektive aus nicht zu Schwierigkeiten bei späteren SÜP.
Aus ethisch moralischer Sicher wäre es nachvollziehbar, wenn der Bewerbende die Dinge angibt.
Zitat von: Ullrich.schmitt am 22. Mai 2020, 09:32:15Aus ethisch moralischer Sicher wäre es nachvollziehbar, wenn der Bewerbende die Dinge angibt.
Na fann machst Du es halt genau so, wie Du es beschrieben hast. Wenn alles gut geht hast Du Glück gehabt und alles passt. Sollte es Dir doch noch vor die Füsse fallen, hättest Du ja noch die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.
Ich persönlich stehe da zwar eher auf dem Standpunkt, dass gerade ein angehender Soldat zu seinen Taten stehen sollte (die ja nach Deiner Schilderung auch nicht so schlimm waren und Du ja inzwischen Dein Leben geändert hast), kann aber Deine Angst, dass es deswegen nicht zu einer Einstellung kommt sicher nachvollziehen.
Unbegründet ist diese Angst natürlich nicht, da es genügend mindestens genauso gut geeignete Bewerber geben dürfte, die keine "Jugendsünden" vorweisen.
Zitat von: F_K am 20. Mai 2020, 08:45:22
Anmerkung:
Unabhängig von den Rechtsfragen sind die Fragen im militärärtzlichem Bogen wahrheitsgemäß zu beantworten - je nach BTM Konsum hat eine wahre Angabe hier die Untauglichkeit zur Folge - und eine wahrheitswidrige Antwort wäre ein Eingehungsbetrug.
Die unbeschränkte Auskunft bei OA Bewerbern geht weit über "wäre getilgt gewesen" hinaus.
Es ging bei dem BTM Verstoß um Grünzeug.
Aber was bedeutet die unbeschränkte Auskunft geht darüber hinaus.
Ich denke jemand mit solchen Eintragungen ist nicht grundsätzlich ein Sicherheitsproblem für den Staat.
Was unbeschränkte Auskunft bedeutet, ist hier komplett erläutert worden.
Soldaten tragen Waffen, Waffen sind tödliche Werkzeuge - da gibt es entsprechend strenge Regeln.
Eine einfache Regel (vereinfacht): Wer Straftaten begeht, bekommt keine Waffen.
"7. Welche Rechtsfolgen hat die Tilgung einer Eintragung?
Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten oder zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).
Ausnahmen von diesem Verwertungsverbot regelt § 52 BZRG."
Quelle: bundesjustizamt.de
Und weil das Verwertungsverbot besteht... muss auch keine Angabe erfolgen.
Also, einfach das machen, was die Bw in o.g. Erläuterungen vorgibt... und gut ist.
"2) Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen (SaZ für die Laufbahnen Uffz, Fw, Offz)
Vom Dienst als SaZ in den sonstigen Laufbahnen (z.B. Uffz, Fw, Offz) sind Bewerber/innen ausgeschlossen, sofern sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und sich aus der Straftat deren Nichteignung als Soldat/in ergibt.
Aus diesem Grund müssen Bewerber/innen Angaben zum Inhalt des Bundeszentralregisters in Bezug auf sich Angaben machen (Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle, auch wenn eine Eintragung ins Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e), z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe von bis einschließlich 90 Tagessätze bzw. Freiheitsstrafe bis einschließlich drei Monate erkannt wurde).
Bei Verschweigen von solchen Strafbefehlen / Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen dagegen nicht offenbart werden.
Ferner brauchen die Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); die Kosten trägt die Bundeswehr.
Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach einer Einwilligung durch den/die Bewerber/in.
Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate Einwilligungserklärung erforderlich."
ist das so noch aktuell?
Wenn man die Quelle des Zitates angibt, kann man auch da nachschauen.
Quelle ist der Post weiter oben.
Bei mir gibt es folgendes Problem, wollte mich als OA bewerben und habe auch ein zivil sehr gefragtes Studium, nur leider eine Vorstrafe wegen Nachstellung.
Natürlich ist das ein starker Indikator für eine charakterliche Nichteignung, allerdings weiß man es erst sicher wenn man abgelehnt wurde, d.h. mlchte ich mich trotzdem gerne bewerben.
Kernpunkt der Frage ist, ob bei Ablehnung der Grund bzw. die Vorstrafe gespeichert und mir bei späterer Bewerbung (nach Tilgung) trotzdem noch negativ ausgelegt wird, bzw. werden kann.
Dauert bis zur BZR Tilgung etwa noch 4 Jahre. Daher ist die Strafe noch recht aktuell, aber vglw. gering.
Die Bundeswehr erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Da muss man dann schon im Gesetz nachlesen, was das letztendlich alles beinhaltet.
Zitat von: Derbouzz12 am 24. April 2022, 23:27:25
Kernpunkt der Frage ist, ob bei Ablehnung der Grund bzw. die Vorstrafe gespeichert und mir bei späterer Bewerbung (nach Tilgung) trotzdem noch negativ ausgelegt wird, bzw. werden kann.
Nein, kann es
i.d.R. nicht, da es dem Rechtsstaatprinzip und dem Sinn der Tilgung widersprechen würde. (Ausnahmen bestätigen die Regel)
Deshalb darf sich z.B. jeder Bürger
nach der Tilgung als nicht vorbestraft bezeichnen.
Bundesjustizamt
Hallo,
wäre es nicht auch möglich, dass die Bundeswehr meine Strafe rechtlich prüft und dann ggfls. sogar eine Sperrfrist für die Einstellung verhängt, die lönger als die Tilgungsfrist ist?
Ja, auch das ist möglich.
Kann es bei getilgten Vorstrafen noch Probleme bei der SÜ geben. Also nach dem Assessment? Durch Akten bei der StA.
Wenn sie getilgt sind: nein.
Vollkommen richtig. Die gesetzlichen Regelungen sollen dem Delinquenten eine Resozialisierung ermöglichen. Daher das Recht, sich nach Tilgung als unbestraft zu bezeichnen, denn damit steht einem Neustart im zivilen nichts mehr entgegen, da kein ziviler Arbeitgeber die Strafhistorie erfahren muss.
Dennoch wird es de facto auch dort Nachfragen geben, denn bei einer Haftstrafe von sagen wir mal 5 Jahren lässt sich das in den seltensten Fällen im Lebenslauf einfach so kaschieren.
Anders sieht es dann aus, wenn man in den Staatsdienst wechseln möchte. Hier gibt es dann das absolute Einstellungshemmnis, denn man hat zwar ein Recht auf Resozialisierung, aber eben kein Recht auf Einstellung in den Staatsdienst.
Und mal ehrlich, dass macht ja auch Sinn. Denn warum sollte sich der Staat jemanden anlachen, der schon einmal gerichtswirksam bewiesen hat, dass er es mit den Gesetzen dieses Staates nicht so genau nimmt. Das mag im Einzelfall unfair erscheinen weil es echt Menschen gibt die sich ändern, im Ganzen betrachtet macht es aber Sinn, auch vor dem Hintergrund der Rückfallstatistiken bei derart langen Haftstrafen. Für 1 Jahr Haft muss man als Ersttäter schon was ziemlich grobes verbrochen haben, dass bekommt man nicht mal eben weil der Richter nen schlechten Tag hatte; oder es gibt eben schon eine gerichtliche Vorgeschichte.
Darüber hinaus kommt der Staat damit ja auch seiner Fürsorgepflicht nach. Das mag erst mal verwundern, aber wurde sogar mal in einem höchstrichterlichen Urteil wo jemand gegen das Hemmnis geklagt hat klargestellt. Geschützt wird damit der Staat als solches und der Beamte / Soldat vor beruflichem Kontakt mit jemandem, der ggf. eine Neigung zu Straftaten hat sowie das Vertrauensverhältnis zueinander indem man davon ausgehen kann, dass alle, mit denen man im Dienst zusammenarbeitet, fest auf den Füßen unserer Rechtsordnung stehen. Ist sicherlich sehr akademisch, aber für mich durchaus nachvollziehbar. Man stelle sich mal vor, dass kommt in einer Einheit raus, dass das der ZgFhr z.B. mal 5 Jahre wegen irgendwas gesessen hat oder der Polizist, der mal wegen Raub verurteilt war auf einmal bei einem Raubdelikt gegen jemanden ermittlen soll, mit dem er in seiner kriminellen Vergangenheit vielleicht mal ein Ding gedreht hat.
Von daher macht das schon seinen Sinn mit der unbeschränkten Auskunft, auch wenn es vielleicht im Einzelfall bei Menschen, die sich wirklich geändert haben unfair erscheinen mag.
Nachtrag zur SÜ, @Ralf:
Hab ich auch immer gedacht, mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher. Beispiel hier ein Mensch, der als junger Erwachsener mit knapp 1.4 Atü aufm Kessel mal nen Streifenwagen abgefackelt hat, waren wohl 8 Monate zur Bewährung damals. Der wurde zwar als Mannschafter mit Ende 30 wieder genommen, hat aber bei nem DP-Wechsel keine SÜ2 bekommen, die Jungs vom MAD haben genau deswegen damals mit ihm gesprochen und die SÜ 2 nicht freigegeben.
Daher würde ich vermuten, dass es dann doch von der SÜ abhängt, die man haben will, wobei mich das auch sehr gewundert hat.