Hallo ich habe einige Fragen, bezüglich dem Schreiben ,,Meldung gemäß Paragraph 204 Sozialgesetzbuch über den Beginn bzw. dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes".
Ich konnte einigen Beiträgen schon entnehmen das bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit dieses Schreiben an die Krankenkasse schickt. Ich persönlich bin allerdings Schüler und über meine Eltern versichert gehe ich damit dann selbst zur Krankenkasse? Und müssen dann beide Zettel von der Kasse ausgefüllt werden?
Ist es dann auch richtig das ich diese Zettel beim Dienstantritt vorlege & nicht wieder zurück schicke?
Ich habe schon mehrmals beim Karrierecenter angerufen leider ist keiner dran gegangen, ich vermute mal das da die Hölle los ist bezüglich Corona. Allerdings meinte mein Karriereberater damals auch, das ich unbedingt vor Dienstantritt eine Pflegeversicherung abschließen soll, aber muss man das denn für den FWD? Der Mann von der Versicherung meinte nämlich, das ich sowieso durch die gesetzliche Versicherung automatisch pflegeversichert wäre.
Ich bedanke mich schonmal für die Antworten & bleibt gesund! :)
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.
Sie sind sonstiger Versicherter, also füllen Sie das Formblatt aus und senden Sie jenes, welchen den BEGINN des Wehrdienstes meldet, der Krankenkasse zu. In Kopie fügen Sie die Aufforderung zum Dienstantritt bei. Sind Sie Minderjährig un/oder familienversichert ist die Meldung durch den Hauptversicherten gegenzuzeichnen.
Das steht übrigens auch auf der Rückseite oder einem beiliegenden Merkblatt, welches obligater Bestandteil der Unterlagen ist.
Meldepflicht bei Wehrdienst
1.) Nach § 204 Sozialgesetzbuch (SGB) hat bei pflichtversicherten Beschäftigten der Arbeitgeber, bei Beziehern von Arbeitslosengeld die Agentur für Arbeit und bei Beziehern von Arbeitslosengeld II das Jobcenter Beginn und Ende der Wehrdienstleistung der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Dies gilt für Versicherte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Die Meldung ist auch zu erstatten für Beschäftigte, die nicht mehr krankenversicherungspflichtig, aber rentenversicherungspflichtig oder/und beitragspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit sind.
2.) Diese Meldung haben selbst zu erstatten
a ) freiwillig Krankenversicherte.
b ) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.
c ) Rentenbezieher, die nach § 5 SGB V versicherungspflichtig in der Kranken- versicherung sind, und nichtbeschäftigete Rentner der knappschaftlichen Rentenversicherung,
d ) versicherungspflichtige Selbständige.
e ) Wehrdienst Leistende, deren Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitglied- schaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetz- licher Feiertag liegt.
3.) Dieser Vordruck ist vom Werdienst Leistenden, wenn er nicht selbst die Meldung zu erstatten hat, dem Arbeitgeber oder, wenn er selbst arbeitslos ist, der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter unverzüglich auszuhändigen.
Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe!