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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Steffi776 am 28. April 2020, 17:32:09

Titel: Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 28. April 2020, 17:32:09
Hallo und guten Abend,

am 01.09. werde ich versetzt und am neuen Standort gibt es keine Unterkunftsmöglicheit.
Ich bin verheiratet und derzeit TG § 3 Empfänger. Ein Umzug an den neuen Standort komm für mich allerdings nicht in Frage.
Muss ich nun in ein Hotel?? Werden die Kosten übernommen? Oder muss bin ich gezwungen mir eine Zweitwohnung zu nehmen, da ich dann nicht mehr in der Kaserne schlafen kann?
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: KlausP am 28. April 2020, 17:39:10
Als TG-Empfänger ist Ihnen kostenlose Unterkunft bereitzustellen. Ist das in der Liegenschaft aus Kapazitätsgründen nicht möglich, kommt eine Hotelunterbringung, die Unterbringung in einer anderen Liegenschaft oder die Übernahme der ortsüblichen Kosten für ein möbliertes Zimmer oder eine Wohnung in Betracht. Sie sollten sich frühzeitig mit den Zuständigen im neuen Standort in Verbindung setzen, damit die schon mal wissen, was auf sie zukommt.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 28. April 2020, 18:22:17
Vielen lieben Dank!
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Tommie am 28. April 2020, 20:02:11
Ich wurde vor einiger Zeit an den Standort München versetzt und der ist in Sachen Wohnung wohl eher der Albtraum als der Traum ;) !

Sie sollten rechtzeitig vor der Versetzung unter Vorlage der Versetzungsverfügung mit dem BwDLZ an Ihrem zukünftigen Standort Kontakt aufnehmen. Dort wird man Ihnen sicherlich gerne weiter helfen. Sie erfahren, wie sie an die Bescheinigung des Unterstützungspersonal StOÄ heran kommen, dass für Sie keine geeignete Unterkunft beriet gestellt werden kann, die Grundlage für das Anmieten einer sogenannten Trennungsgeldwohnung ist, sie erhalten Informationen über den Satz, der für eine TG-Wohnung an Ihrem Standort gezahlt wird (aktuell für München: bis zu € 890,-- im Monat!), eventuell hat die Wohnungsfürsorge auch etwas für Sie, was an einigen Standorten durchaus vorkommen kann (leider in München eher weniger ... ;) !) und wie der Mietvertrag auszusehen hat, etc.

Bei mir war es so, dass ich mit der ersten Miete in Vorleistung gegangen bin, dann bei der Abrechnung meiner Dienstantrittsreise gleich den Mietvertrag für meine TG-Wohnung vorgelegt habe, und innerhalb von einer Woche mein Geld wieder hatte. Zum ersten Werktag meines zweiten Monats kam dann schon der monatliche Abschlag automatisch aufs Konto, was sich bis heute nicht geändert hat.

Fazit: Sie haben noch vier Monate bis zum Dienstantritt am neuen Standort. Sie fragen rechtzeitig hier nach und erhalten Informationen, über die weitere Vorgehensweise, die Ihnen helfen, zusammen mit dem zuständigen BwDLZ quasi alles vorzubereiten bis zu Ihrem Dienstantritt dort! Und wer nicht erst zwei Tage vor dem Dienstantritt fragt, wie das läuft, dem helfe ich doch gerne weiter ;) !
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: LwPersFw am 28. April 2020, 20:42:25
Beachten Sie unbedingt diesen Punkt:

Zitat von: Tommie am 28. April 2020, 20:02:11

Sie sollten rechtzeitig vor der Versetzung unter Vorlage der Versetzungsverfügung mit dem BwDLZ an Ihrem zukünftigen Standort Kontakt aufnehmen. Dort wird man Ihnen sicherlich gerne weiter helfen. Sie erfahren, wie sie an die Bescheinigung des Unterstützungspersonal StOÄ heran kommen, dass für Sie keine geeignete Unterkunft bereit gestellt werden kann, die Grundlage für das Anmieten einer sogenannten Trennungsgeldwohnung ist, sie erhalten Informationen über den Satz, der für eine TG-Wohnung an Ihrem Standort gezahlt wird (...) und wie der Mietvertrag auszusehen hat, etc.

Denn ... es sind nur erstattungsfähig die Kaltmiete + die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten

Insofern zutreffend, sollten also

+ Bestandteil des Mietvertrages sein
oder
+ mit dem BwDLZ klar die gesonderte Abrechnung festgelegt sein

für

 Kaltmiete,

 Nebenkosten,   (keine vollständige Aufzählung)
z.  B.  Zentralheizung,  Warmwasserversorgung,  Stromkosten, Flurbeleuchtung,  Fahrstuhl,  Wasserverbrauch,  Müllabfuhr,  Schornsteinreinigung,  Grundgebühren für Elektro-,  Gas-  und  Wasserzähler;  analog  die  Kosten  für  das  Benutzen  von  Wohnungseinrichtungsgegenständen (möblierte  Wohnung),

  alle Pflichtabgaben,  wie  Rundfunkbeitrag (GEZ)  oder  Zweitwohnungssteuer, Grundsteuer

  Auslagen  für  Flur-  und  Treppenhausreinigung,  sofern  diese  vom  Vermieter  veranlasst worden sind  (Bestandteil  Mietvertrag).


I.d.R nicht erstattet werden: (keine vollständige Aufzählung)

  Auslagen  für  Flur-  und  Treppenhausreinigung,  sofern  der/die Berechtigte vertraglich  zur eigenständigen  regelmäßigen  Reinigung  verpflichtet  ist/  war  und  diese  gegen  Entgelt  hat ausführen  lassen,

  Telefonanschluss  und  jegliche  Art  von  Gebühren  (z.  B.  für  Fernseh-, Internetnutzung,  etc.),

  Überlassung einer  Garage  oder  eines  Stellplatzes bzw.  Gartenmitbenutzung,

  Kosten für  Wäschewechsel (Handtuch  und  Bettwäsche),  selbst  wenn  sie  mietvertragsrechtlich  vereinbart  worden  sind,

  Auslagen  für  Schönheitsreparaturen  bzw.  für  die  Möblierung  einer  angemieteten  Wohnung (d.h. man mietet eine leere Wohnung und möbliert diese selbst)


Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 28. April 2020, 20:47:24
Herzlichen Dank!
Das hilft mir schon einmal sehr weiter und sobald ich die Verfügung haben wende ich mich an das dortige BwDlz, bzw. In den kommenden Tagen.

Die nächste Frage wäre auch die Möblierung gewesen, denn dann muss ich mir noch eine weitere Wohnung einrichten.
Nun ja, Ikea sollte ausreichen zum übernachten ;-)
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: 200/3 ohne LoginDaten am 28. April 2020, 23:55:27
Oder man mietet einfach was möbliertes an.
In vielen (größeren) Städten/Unistädten gibt es möblierte "Mikroappartements"...20-25m² Wohnklo, reicht aber zum Pennen unter der Woche. Tasche reingestellt, von zuhause eine Minimalausstattung an Küchenkram mitgenommen und fertig. Vorteil bei diesen teilweise studentenwohnheimähnlichen Mikroappartements ist, dass z.B. oft sowas wie Internetanschluss im Preis inkludiert ist. Ist bei mir z.B. fester, nicht anwählbarer Bestandteil der Nebenkosten und wird somit auch mit übernommen.
Und selbst wenn man noch Ausstattung anschafft, kann man diese zumindest steuerlich geltend machen.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 12. Mai 2020, 13:41:42
Vielen Dank für die großartige Hilfe bis jetzt :-)

Das BwDLZ gab mir nun grünes Licht, dass ich mir eine Pendlerwohnung suchen kann und diese wird bis 450€ warm bezahlt.
Zwar gibt es im Standortbereich sogar einige möblierte Wohnungen, aber eine Sache macht mich stutzig:

Laut der Wohnungsfürsorge gibt es in der Vorschrift nur den Passus, dass die Warmmiete übernommen wird. Sollte in den NK bereits Strom, Wasser etc. Inkludiert sein, wird alles bis 450€ übernommen. Sollte der Strom jedoch durch mich an einen Stromanbieter bezahlt werden (da eigener Stromzähler), muss ich den Strom selbst bezahlen.
Zwar reden wir hier nur über 30-40€ im Monat, aber richtig finde ich es trotzdem nicht.

Hat hier schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Al Terego am 12. Mai 2020, 14:04:12
A-2212/1 Nr. 434:

,,Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören grundsätzlich auch die Stromkosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Stromkosten in den Mietkosten enthalten sind oder ob die bzw. der Trennungsgeldberechtigte selbst einen Vertrag über die Stromlieferung mit einem Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat."

Ergo, bis zur Mietobergrenze wird erstattet, unabhängig davon, wie der Strom abgerechnet wird.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 12. Mai 2020, 14:26:33
Danke!,

Dann hat sich die Dame wohl ,,vertan"....
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 09:49:47
Leider muss ich euch noch einmal um einen Rat fragen...

Bis jetzt wurde ich noch nicht fündig was eine Wohnung angeht und würde meinen Radius auf 20Km erweitern.
Laut BwDLZ sind die täglichen Fahrtkosten zwischen der angemieteten Wohnung und der Dienststelle mein eigenes finanzielles Vergnügen.
Da ich die Dame vorher schon aufgrund eurer Hilfe auf die Stromkosten aufmerksam machen durfte, frage ich lieber nochmal hier nach:

Laut Paragraph 3 Abs. 4 TGV (letzter Satz), bekomme ich doch auch die Fahrten erstattet, oder?
Angeblich nur für die ersten 14 Tage.... Kennt sich damit jemand aus?

Hier der Gesetzestext:

(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt; im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.


Für mich ist es etwas unerklärlich?!? Oder beziehen sich die Pendelkosten tatsächlich nur auf die ersten 14 Tage, da von Trennungsübernachtungsgeld die Rede ist.
Mich regt es schon auf, dass ich mir jetzt eine Zweitwohnung einrichten darf und das auch aus eigener Tasche bezahle.

Vielen Dank
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: LwPersFw am 26. Mai 2020, 14:31:29
Zitat von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 09:49:47

Mich regt es schon auf, dass ich mir jetzt eine Zweitwohnung einrichten darf und das auch aus eigener Tasche bezahle.


Damit dies nicht falsch verstanden wird...
Grundsätzlich ist die UKV zuzusagen ... daran hat sich in der Intention des BUKG nichts geändert.
Dafür würde der Dienstherr auch den vollen Umzug bezahlen.

Das der Dienstherr - in Anpassung an die gesellschaftlichen Gegebenheiten - von diesem Grundsatz abweicht und das Pendeln unter Kostenerstattung ermöglicht ...

... heißt nicht, dass er alle dadurch ggf. entstehenden Kosten übernimmt ... denn ... wie gesagt ... der Gesetzgeber ( nicht die Bw ) sieht grundsätzlich den Umzug vor.

Deshalb nennt sich die Reisebeihilfe auch "Beihilfe" ... weil eben nur ein bestimmter Kostenanteil übernommen wird.


Und genauso ist es beim Trennungsübernachtungsgeld (TÜG).
Ist eine angemessene unentgeltliche Unterkunft verfügbar ... ist diese zu nutzen - weil es daneben keine Erstattung gibt.

Ist keine solche unentgeltliche Unterkunft verfügbar - was nun einmal sein kann - wird der ortsabhängige Geldbetrag zur Anmietung von Wohnraum erstattet.

Und auch dieser ist in diesem Sinne nur eine "Beihilfe" - Solange auf dem Wohnungsmarkt für diesen Betrag eine angemessene Unterkunft zu finden ist.

Nur wer nachweisen kann, dass er zu dem zur Verfügung gestellten Betrag keine angemessene Unterkunft finden kann ... bekommt mehr... aber auch nur für die Unterkunft ... nicht für die Fahrt.

Dabei bezieht sich der genannte Passus :

ZitatNotwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 erstattet.

auf
Zitat
Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt

Dies wäre die Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr ... nicht die angemietete Unterkunft/Wohnung des freien Marktes ... für die TÜG gewährt wird.


"Während des Bezugs von Trennungsreisegeld werden die Auslagen für Fahrten zwischen der
Unterkunft und der neuen Dienststätte nach Maßgabe der §§ 4 und 5 BRKG erstattet. Hierbei ist es
unerheblich, ob es sich um eine entgeltliche oder eine von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellte
Unterkunft handelt.

Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur für eine außerhalb des
Dienstortes bereitgestellte amtlich unentgeltliche Unterkunft in entsprechender Anwendung des
§ 5 Absatz 4 erstattet.

Werden die Kosten für die entgeltliche Unterkunft durch die Dienststelle lediglich erstattet, steht eine Fahrtkostenerstattung nicht zu."



Und warum sieht der Gesetzgeber dies so vor ?

Weil dem Bürger auch am Wohnort Kosten für das Pendeln zw. Wohnung und Arbeitsstätte entstanden wären...

Sicherlich bei dem Einen nur 5 km ... beim Anderen 50 km ... - aber hier pauschaliert der Gesetzgeber ... ISSO  ;)


Ggf. kann man ja diese Fahrten als Werbungskosten von der Steuer absetzen ... aber da bin ich überfragt ...
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Andi8111 am 26. Mai 2020, 14:34:04
Klar kann man die absetzen. Und die Einrichtung, die die arme aus eigener Tasche zahlen muss.. und so vieles mehr...
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 14:42:48
Ich würde ja umziehen, aber die Stelle wird von mir nur für 12 Monate wahrgenommen und dann folgt die nächste Versetzung.
Da ich mir zwischendurch auch noch Urlaub gönne, bin ich unterm Strich nur 11 Monate dort... D.h. nach 11 Monaten käme der nächste komplette Umzug.

Also muss ich leider in den sauren Apfel beissen und mir für ein Jahr Pappmöbel holen, bevor ich ,,weiter ziehe"...

Dann ISSES wohl so.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Andi8111 am 26. Mai 2020, 14:46:03
Augen auf bei der Berufswahl.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: benba am 26. Mai 2020, 15:16:18
Zitat von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 14:42:48
... mir für ein Jahr Pappmöbel holen, ...


So weit muss es nicht kommen.
https://www.ikea.com/de/de/customer-service/returns-claims/return-policy/
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: F_K am 26. Mai 2020, 15:20:08
Hä?

Ikea sagt - neu und unbenutzt...
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Wüstensand am 26. Mai 2020, 15:32:00
Es gibt so viele Leute die relativ gut erhaltene Möbel bei eBay Kleinanzeigen verschenken. Einfach mal dort vorbei schauen. Muss ja nicht immer alles neu gekauft werden.  ;)
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: benba am 26. Mai 2020, 15:42:07
Zitat von: F_K am 26. Mai 2020, 15:20:08
Hä?

Ikea sagt - neu und unbenutzt...

Danke für den Hinweise. Hatte nur im Hinterkopf, dass IKEA das Rückgaberecht von Lebenslang auf 1 Jahr geändert hatten.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: F_K am 26. Mai 2020, 16:04:26
@ benba:

Offtopic:

Eine der Regel (fürs Erkennen von) Fake news: Quellen prüfen und gegen prüfen - und wenn Du schon einen Link bietest, dann lese ich das ggf. auch ...
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: 200/3 am 26. Mai 2020, 17:41:37
ZitatBis jetzt wurde ich noch nicht fündig was eine Wohnung angeht
Schon mal mit der für den Standort zuständigen Wohnungsfürsorge Verbindung aufgenommen? Die haben meist noch "Geheimtipps" bzw. kennen Wohnungen/Vermieter, die nicht auf den einschlägigen Portalen inserieren.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 20:56:17
Ja bereits mehrfach.
Das ,,Problem" ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.
Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.
Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden und die Fahrtkosten werden dann halt nicht erstattet, bzw. Erst mit der ESt-Erklärung als Werbungskosten abgerechnet.

Aber ,,Augen auf bei der Berufswahl" ist ein sehr sinnloser Kommentar... Mit meiner Berufswahl bin ich sehr zufrieden, aber mir muss ja nicht alles gefallen!
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: LwPersFw am 27. Mai 2020, 07:55:25
Zitat von: Steffi776 am 26. Mai 2020, 20:56:17
Ja bereits mehrfach.
Das ,,Problem" ist, dass 2 große Kasernen renoviert und modernisiert werden und die Kommandeure nun alle TG-Empfänger vorm die Tür setzen.

Entsprechend ausgedünnt ist der Wohnungsmarkt in der Preisklasse.

Die Damen der Wohnungsfürsorge versuchen wirklich ihr bestes, aber der Markt ist leergefegt. Daher muss der Radius nun erweitert werden...


Wie ich ja schon ausführte ... ja, es gibt die standortbezogenen Obergrenzen für das TÜG ... diese sind grundsätzlich einzuhalten.

Weil aber z.B. dies oben zitierte eintreten kann ... kann eben im Ausnahmefall davon abgewichen werden:

ZDv A-2212/1
Zu § 3: Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld

"422. Die TGV kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten Kappungsgrenze,
sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall nachgewiesenen und
notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. ( ... )


423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 c) BUKG) mit einer Wohnungsgröße von 20
bis 39 m2 zu berücksichtigen
.


Anm.:  Einzugsgebiet = bis 30 km

432. Weist die bzw. der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie bzw. er für den
festgesetzten Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene
möblierte Unterkunft anmieten konnte, werden ihr bzw. ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.



"....Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein ,,möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)" eine angemessene Unterkunft dar.
Wird die Warmmiete für ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die bzw. der Trennungsgeldberechtigte zwar einerseits
Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber andererseits durch die Übernahme der Heizkosten,
des Möblierungszuschlags und der Grundmiete von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen
unzumutbaren persönlichen Belastungen ausgesetzt."



Zusammengefasst bedeutet dies:

Sollte in einem zumutbaren Umkreis bis 30 km keine angemessene Unterkunft, zu dem aktuell zur Verfügung stehenden Geldbetrag, zu finden sein ...

... kann die Verwaltung auch eine Unterkunft zu einer höheren Miete bezahlen. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden.


Meine Empfehlung ... Suchkreis schon einmal auf 30 km erhöhen ... ist nun einmal so ...

... und das Genannte schon einmal mit der Verwaltung besprechen --- was wäre wenn ... ??

Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Micha88 am 13. September 2022, 18:31:15
Hallo,


ich möchte bitte nochmal erfragen, ob ich als TG3 Empfänger in einer Gemeinschaftsunterkunft leben ,,muss". Also mit mehreren auf einer Stube, oder ob ich dann als 34 jähriger Fw, den Luxus auf eine Einzelstube habe?
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: KlausP am 13. September 2022, 18:40:00
Wenn es an Ihrem Standort keine freien Feldwebelunterkünfte gibt (das sind in der Regel Einzelstuben) kann das durchaus passieren.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Micha88 am 13. September 2022, 18:44:53
Ok. Dann ,,muss" ich mit mehreren auf einer Stube. Ich dachte, dass ich dann eine Wohnung anmieten ,,darf". Ich setze das alles in ,," weil natürlich nichts selbstverständlich ist.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: KlausP am 13. September 2022, 18:49:01
Die Ausführungen hier im Thread bezüglich der TG-Wohnung (oder Pendlerwohnung) haben Sie gelesen?
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: 200/3 am 13. September 2022, 20:05:42
Mal bei Spieß und/oder Kasernenfeldwebel angefragt, ob die ihnen die betreffende Bescheinigung über die Nichtverfügbarkeit einer angemessenen Unterkunft ausstellen? Ich tippe auf "Nein"...

Eine Wohnung anmieten "darf" man immer, ob die dann für den TG3-Empfänger von der Bw bezahlt wird (TÜG) liegt eben an oben genannter Bescheinigung...

Also den Wisch holen, damit zum ReFü, danach Wohnung anmieten und die Mietkosten monatlich mit dem TG3-Antrag abrechnen. Fertig.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: 200/3 am 13. September 2022, 20:08:43
Edit:
Also nicht "Nein, stellen die nicht aus" sondern "Nein, wurde nicht angefragt"...
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: LwPersFw am 13. September 2022, 20:47:37
Zitat von: Micha88 am 13. September 2022, 18:44:53
Ok. Dann ,,muss" ich mit mehreren auf einer Stube. Ich dachte, dass ich dann eine Wohnung anmieten ,,darf". Ich setze das alles in ,," weil natürlich nichts selbstverständlich ist.

Nein, müssen Sie nicht, wenn Sie TG-Empfänger sind.

A-2211/4

"105. Trennungsgeldberechtigte sind verpflichtet, zeitgerecht vor Beginn der Maßnahme um die
Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen bei dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen nachzusuchen.

Kann eine entsprechende Unterkunft in einer Liegenschaft der Bundeswehr nicht bereitgestellt werden,
ist dies von dem bzw. der nach Nr. 102 Zuständigen schriftlich zu bescheinigen. Diese Bescheinigung legt
die bzw. der Trennungsgeldberechtigte der für sie bzw. ihn zuständigen Abrechnungsstelle vor, damit diese
sie bzw. ihn über ihre bzw. seine Ansprüche informieren kann."


"Nr. 102 Zuständigen" = KasKdt/KasFw

Für dauerhafte TG-Empfänger ist "einfacher Hotelstandard" angemessen.

"einfacher Hotelstandard" = Einzelzimmer

Kann eine solche Unterkunft in der Liegenschaft nicht gestellt werden und der KasKdt hat dies bescheinigt, können Sie zu einem standortbezogenen Geldbetrag (Trennungsübernachtungsgeld) z.B.
ein möbliertes Zimmer anmieten.
Lassen Sie sich vom zuständigen BwDLZ/bzw. der Abrechnungsstelle vorher genau sagen, was alles erstattet wird... und was nicht.
Am einfachsten ist ein Mietvertrag Warmmiete inkl. aller zulässigen Nebenkosten inkl. Strom.

Sollten Sie nachweisen können, dass im Umkreis von 30 km keine angemesse Unterkunft zum genannten Geldbetrag zu finden ist, werden auch die erforderlichen höheren Kosten für eine Anmietung übernommen.

Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Micha88 am 13. September 2022, 21:21:15
Ok :)

Ich bin immer wieder dankbar über dieses Forum!!
Die ,,Spende" für das Forum funktioniert noch, oder?

Kontakt mit Spieß hatte ich aufgenommen. -> 200/3
Es hieß mir wird was zu Verfügung gestellt.
Ich dachte da sofort an leben in der Gemeinschaft.


Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: 200/3 am 13. September 2022, 21:49:49
Dann war das evtl. ein Missverständnis zwischen Soldat und Spieß:

- Spieß stellt übergangsweise zur Verfügung was er eben hat, bis der Soldat "draußen" was gefunden hat
- Spieß weiß nicht, dass der Soldat TG-Empfänger ist und stellt auch wieder zur Verfügung was er eben hat
- Spieß denkt, der Soldat ist froh wenn er sich draußen nichts suchen muss und in der Kasernen wohnen darf (Kenne tatsächlich einige Kameraden die so drauf sind)...und stellt zur Verfügung was er eben hat

Irgendwas von dem oben genannten wird es wohl gewesen sein...   
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Micha88 am 14. September 2022, 09:11:45
Was ja passieren kann. So ganz sicher bin ich mir nicht mehr.

Also werde ich mal den KasFw anrufen.

Vielen Dank :)
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: Bersti am 22. September 2022, 18:24:14
Ich bräuchte mal Hilfe in Verbindung mit TG. Ich habe mir jetzt eine Pendlerwohnung über den Wohnungsfürsorgeantrag zugelegt.

Heute habe ich diese beim Amt angemeldet, und die haben mir die Wohnung als Hauptwohnsitz eingetragen. Verliere ich jetzt meinen TG anspruch ?

Bzw was kann ich tun.

Wenn ich den TG Anspruch verliere bin ich quasi mittellos.
Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: LwPersFw am 22. September 2022, 19:01:28
Zitat von: Bersti am 22. September 2022, 18:24:14
Ich bräuchte mal Hilfe in Verbindung mit TG. Ich habe mir jetzt eine Pendlerwohnung über den Wohnungsfürsorgeantrag zugelegt.

Heute habe ich diese beim Amt angemeldet, und die haben mir die Wohnung als Hauptwohnsitz eingetragen. Verliere ich jetzt meinen TG anspruch ?

Bzw was kann ich tun.

Wenn ich den TG Anspruch verliere bin ich quasi mittellos.


https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68762.msg699434.html#msg699434

Titel: Antw:Keine Unterkunft am neuen Standort
Beitrag von: funker07 am 22. Oktober 2022, 15:35:51
Zitat von: LwPersFw am 22. September 2022, 19:01:28
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68762.msg699434.html#msg699434
Kann ich aus eigener Erfahrung so bestätigen.

Unbedingt die Dritte Anmerkung beachten:
In SASPF wird die TÜG-Wohnung nicht eingetragen.
Mir wäre so beinahe der TG-Anspruch aberkannt worden.
Vielleicht mit dem Spieß genauer drüber sprechen und nen kleinen Post-IT auf die Meldebescheinigung machen.