Guten Tag Kameradinnen und Kameraden,
zu folgenden Sachverhalt, ich war bis vor kurzem FWDL 23 nach ablauf dieser Zeit habe ich mich dafür entschieden, mich weiterzuverpflichten als SAZ 4 (Erstverpflichtung). Davor in meiner FWD Zeit war ich auf einen Wechselposten geparkt und dort auch auf einer IT Stelle meine Zeit verbracht. Zu meiner Frage, nach der Erstverpflichtung zum SAZ 4 (2 Jahre SAZ) wurde ich vom BAPersBW auf eine ITSldSK stelle gesetzt, im Regelfall müsste ich Anspruch auf eine Verpflichtungsprämie haben ?! Nach Rücksprache mit der S1 Abteilung mit dem PersUffz hieß es das meine Verpflichtungszeit zu gering wäre um diesen Anspruch wahrzunehmen, da der PersFw gerade im Urlaub ist, wollte ich vorab hier mal nachfragen ob da was dran sein könnte, da mir dies eher als absoluter Schwachsinn vorkommt! Warum sollte ich auch wenn es "nur" um 2 Jahre auf dem Dienstposten geht, sollte ich dennoch meinen Anspruch auf die Prämie nicht verlieren, lieg ich da richtig?
Mkg 8)
MikeBravo
Um mal die Vorschrift zu zitieren (A1-1350/59-5000) Nr. 312:
"Bei der Gewährung der VP handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt. Die VP wird von Amts wegen durch die personalführende Abteilung des BAPersBw nach Vorliegen der Voraussetzungen mittels eines nichtmitwirkungsbedürftigen, begünstigenden Verwaltungsakt gewährt. ..."
Solltest Du also tatsächlich berechtigt sein, läuft alles automatisch. Wenn Du der Sache nicht traust, schreibst Du einfach eine entsprechende Anfrage (am besten auf dem Dienstweg) an das BAPersBw.
Außerdem gibt es nicht automatisch mit einer Verlängerung oder einer Verwendung im Bereich IT eine Prämie.
Zitatim Regelfall müsste ich Anspruch auf eine Verpflichtungsprämie haben ?!
Nein - der Regelfall ist eine Verpflichtungsprämie eben nicht.
Ratschlag: Wenn der PersUffz wieder im Dienst ist, nachfragen, ob die Stelle überhaupt entsprechend kodiert ist (da habe ich bei einer Mannschafterstelle ja so meine Zweifel ...).
Der ITSdt ist nur in ganz wenigen Fällen prämienberechtigt. Kommt hier auf den UTB und den Standort an.