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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: bxnO am 28. Mai 2020, 19:03:31

Titel: Anzeige vorsätzliche einfache Körperverletzung (Par. 223 StGB)
Beitrag von: bxnO am 28. Mai 2020, 19:03:31
Guten Tag Kameraden,

ich wollte fragen ob man eine Anzeige wegen vorsätzliche einfache Körperverletzung es seinen Chef melden sollte.

Zum Vorfall: Es war eine schlägerei wo ich Rassistisch angemacht wurde und geschlagen wurde. Strafanzeige vorort wurde gestellt gegen die Täter. Verletzungen haben die Täter nicht. Ich hab mich legentlich nur selber verteidigt, Täter auf abstand gehalten durch Schubsen. Dabei ist er auch nicht zu Fall gekommen, weswegen er auch keine verletzungen hat. Ich hingegen hab Hauteinrisse am Nasenbein und 2 Fäuste gegen die Schlefe bekommen, sowie eine Seitlich am Auge.

Ich habe eine begutachtung beim Truppenarzt gemacht und diese dokumentieren lassen.

Anscheinend haben die eine Gegenanzeige gegen mich gestellt und habe ein Schreiben bekommen von der Polizei.

Vorfall ist an einem Montag Abend gewesen (Außer Dienst und nicht als Soldat erkennbar gewesen).

Welche Folgen könnte es für mich haben als Soldat (FWDL) oder ob ich es überhaupt melden soll.

Ich hab diesen Vorfall direkt auch schon meiner Dienststelle gemeldet . Da wusste ich aber noch nicht das eine Gegenanzeige gegen mich gestellt wurde, da ich das Schreiben erst 1Monat später jetz erst erhalten habe.
Muss ich also die Gegenanzeige die gegen mich gestellt wurde auch melden? Und was für Folgen hätte es für mich (Dienstlich)?

ich würde mich um Antworten freuen.
Titel: Antw:Anzeige vorsätzliche einfache Körperverletzung (Par. 223 StGB)
Beitrag von: Angemon84 am 28. Mai 2020, 19:16:01
Wenn du das laufende Strafverfahren gegen dich meldest, kommt es recht früh zu einer Förderungs- und Beförderungssperre für den Zeitraum der strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlung.
Meldest du das laufende Strafverfahren nicht, meldet es die Staatsanwaltschaft mittels "Mistra" an deine Dienststelle.
Meine persönliche Empfehlung: steht zeitnah die nächste Beförderung an, melde es nicht aktiv selbst. Lasse der Staatsanwaltschaft die Meldung absetzen.
Titel: Antw:Anzeige vorsätzliche einfache Körperverletzung (Par. 223 StGB)
Beitrag von: bayern bazi am 28. Mai 2020, 19:16:31
wenn der cheff eh schon bescheid weis - informier ihn über die lageentwicklung

immer besser wenn er es direkt erfährt - als wenn es über irgendwelche 3 darüber infomert wird ;)
Titel: Antw:Anzeige vorsätzliche einfache Körperverletzung (Par. 223 StGB)
Beitrag von: alpha_de am 28. Mai 2020, 20:15:33
Es besteht keine Verpflichtung. Wenn die Bundeswehr es erfahren soll, dann erfolgt das durch die Staatsanwaltschaft mit einer Mitteilung in Strafsachen.

Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, muss niemand so etwas von sich aus melden.

Wer es meldet sollte sich über die möglichen Konsequenzen im Klaren sein.
Titel: Antw:Anzeige vorsätzliche einfache Körperverletzung (Par. 223 StGB)
Beitrag von: justice005 am 29. Mai 2020, 09:24:29
Ich schließe mich an. Dafür gibt es die Mitteilung in Strafsachen (MiStra). Ich an Ihrer Stelle würde die Füße still halten.

Aber Achtung: Sollten Sie bei offiziellen Anlässen (Sicherheitsüberprüfung, Weiterverpflichtung etc...) nach aktuellen Strafverfahren gefragt werden, dann müssen Sie es wahrheitsgemäß angeben.
Lediglich "ohne Anlass" braucht man es nicht anzugeben denn es gilt der uralte Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten.