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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 09:52:28

Titel: Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 09:52:28
Guten Tag,

Ich hoffe, dass von euch jemand zur Klärung des folgenden Beispiels beitragen kann.
In entsprechenden Regelungen habe ich nur Punkte gefunden, die die grundsätzliche Genehmigung von EU regeln, aber nichts zu Gründen bei denen ein nachträgliches zurücknehen möglich ist.

Angenommen ein Soldat hat im Frühjahr 20 Tage EU (hier sogar EU der noch aus dem alten Jahr über war) beantragt und für den Sommer genehmigt bekommen durch den DV.
Jetzt plant die Btl Führung kurzfristig aber für den Zeitraum nach dem EU ein Übungsvothaben auf einem TrpÜbPl.
Der Soldat hat für dieses Übungsvorhaben den Auftrag bekommen Ausbildungen und Schießen auszuplanen.
Das wäre aber nur möglich, wenn er seinen EU nicht nimmt und hat das dem DV gemeldet. Der DV hat darauf hin entschieden, dass der Soldat 5 Tage seines genehmigten EU zurückbekommt und in dieser Woche seine Vorhaben ausplant und dem DV vorlegt.
Ein Urlaub wurde aufgrund der reisebeschränkungen noch nicht gebucht.
Der Soldat ist mit der Entscheidung des DV nicht einverstanden und hat sich an seine Vertrauensperson gewandt.

Bisher hat die Vertrauensperson nur heraus gefunden, dass "EU nur aus zwingenden dienstlichen Gründen, wenn die Dienstgeschsfte anders nicht vorzuführen wären, zurück genommen werden kann"

Das ist für mein empfinden relativ schwammig.
Theoretisch kann das auf der einen Seite der Einzelschütze sein, ohne dessen Anwesenheit die Standard Gliederung in der  Gruppe oder im Zug nicht mehr eingenommen werden kann und somit Übungen nicht den geplanten Ausbildungserfolg hat oder aber in die andere Richtung kann man im konkreten Fall argumentieren, dass jeder Ausbilder ersetzbar ist, weil theoretisch jeder andere Feldwebel oder Offizier diese Ausbildungen oder Schießen planen kann.

Ist da jemand fester in der Thematik?
Hatte vielleicht schonmal einen ähnlichen Fall...
Über Hilfe wäre ich sehr dankbar

PS: Zusatzinfo: der Soldat ist eherheblich durch Mehrarbeit belastet. Einige 100 Überstunden sowie sämtlichen EU von diesem Jahr (deshalb wurde in dem Fall auch der alte beantragt) und wird vermutlich auch keine Gelegenheit haben nach aktueller Planung im restlichen Jahr seinen Anspruch annähernd abzubauen. Eher wird er weiterhin Überstunden aufbauen.
Er ist ledig und hat keine Kinder.

MkG
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: DeltaEcho am 01. Juni 2020, 10:02:10
Netter Versuch des DV, an den Wiederruf des EU sind hohe Anforderungen gestellt.

Sich die Aufhebung schriftlich geben lassen und dann das Gespräch mit dem DV suchen, die Ankündigung einer Beschwerde ist übrigens zulässig.

Sollte dies nichts bringen, Beschwerde gegen die Entscheidung des DV schreiben.

Den KpChef gleichzeitig fragen wann die MA und den EU abgebaut werden soll, ein Langzeitkonto bietet sich hier an, sowie die Auszahlung von Stunden.

Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Ihr Urlaub wurde durch den DV schriftlich auf dem Urlaubsantrag genehmigt. Wird die Genehmigung jetzt schriftlich widerrufen, beschweren Sie sich dagegen, bei Bedarf auch durch eine weitere Beschwerde. Ob Sie bisher Urlaub gebucht haben oder nicht ist dabei völlig ohne Belang.

Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

Zitat... 20 Tage EU (hier sogar EU der noch aus dem alten Jahr über war) beantragt ...

Das ist ja auch völlig korrekt. Es ist immer zuerst der noch nicht verfallene älteste Urlaubsanspruch auf der Urlaubskarteikarte abzubuchen. Das muss der Soldat noch Nichteinhaltung im Urlaubsantrag extra vermerken.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 10:18:37
Dankeschön für die schnelle Antwort.

Hierzu muss ich aber noch sagen, dass das ausbezahlen der Stunden für den Soldaten nur sehr eingeschränkt eine zufriedenstellende Lösung ist, da der Soldat seinen Fokus auf den Freizeitausgleich mit seiner Partnerin legt, da er nach eigener Aussage " die Mehrstunden und Urlaubstage nicht einfach in der Stellung gefunden hat, sondern dafür auch viel Zeit abseits von zu Hause (insbesondere an Wochenenden) verbracht hat. Und bisher als Motivation, gerade für die Beziehung, die ausgiebigen Sommerurlaubszeiträume dienten.

Als Vertrauensperson wäre noch interessant zu wissen, ob die Anforderungen an einen Widerruf irgendwo definiert sind?

MkG
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 10:22:12
Zitat von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Ihr Urlaub wurde durch den DV schriftlich auf dem Urlaubsantrag genehmigt. Wird die Genehmigung jetzt schriftlich widerrufen, beschweren Sie sich dagegen, bei Bedarf auch durch eine weitere Beschwerde. Ob Sie bisher Urlaub gebucht haben oder nicht ist dabei völlig ohne Belang.

Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

Zitat... 20 Tage EU (hier sogar EU der noch aus dem alten Jahr über war) beantragt ...

Das ist ja auch völlig korrekt. Es ist immer zuerst der noch nicht verfallene älteste Urlaubsanspruch auf der Urlaubskarteikarte abzubuchen. Das muss der Soldat noch Nichteinhaltung im Urlaubsantrag extra vermerken.

Der Kommandeur weiß davon noch nichts, nur wenn ich ehrlich bin befürchte ich, dass der Kommandeur die Entscheidung des DV mitträgt,  da er dieses Übungsvorhaben als absolute Priorität für das Btl definiert hat.
Und ansonsten ist er auch nicht so darum bedacht, dass die Soldaten zeitgerecht ihre Mehrarbeit abbauen können ( das Urteil Fälle ich als Vertrauensperson und aufgrund der Beobachtungen die ich in dieser Funktion gemacht habe)
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:42:32
Zitat... nur wenn ich ehrlich bin befürchte ich, dass der Kommandeur die Entscheidung des DV mitträgt ...

Dann haben Sie die Möglichkeit der weiteren Beschwerde. Wohin die zu richten ist steht im Beschwerdebescheid unter ,,Rechtsbehelfbelehrung". Wichtig ist, dass sie die Beschwerde schriftlich einlegen.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: alpha_de am 01. Juni 2020, 11:03:45
Die Hürden für den Widerruf sind sehr hoch. Wer würde den Soldaten vertreten, wenn er krank wäre. Normalerweise ist kein Soldat unersetzlich. Und der Chef/Kdr sind schon aus Fürsorge verpflichtet, den geplanten Urlaub zu ermöglichen.

Offensichtlich ist die Übung ja erst angesetzt worden, nachdem der Urlaub genehmigt war. Dann muss diese Aufgabe jemand anderes übernehmen. Erstaunlich, dass so etwas nicht in der Jahresausbildungsplanung des Verbandes enthalten ist.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:20:33
ZitatHierzu muss ich aber noch sagen, dass das ausbezahlen der Stunden für den Soldaten nur sehr eingeschränkt eine zufriedenstellende Lösung ist, da der Soldat seinen Fokus auf den Freizeitausgleich mit seiner Partnerin legt, da er nach eigener Aussage " die Mehrstunden und Urlaubstage nicht einfach in der Stellung gefunden hat, sondern dafür auch viel Zeit abseits von zu Hause (insbesondere an Wochenenden) verbracht hat. Und bisher als Motivation, gerade für die Beziehung, die ausgiebigen Sommerurlaubszeiträume dienten.

"Zufriedenstellend" ist subjektives Empfinden, jedoch leider für die dem DV zustehende Entscheidung, ob abgebaut oder vergütet wird, völlig unerheblich. Ich habe für meine Kompanie, und das höre ich momentan aus allen Ecken, zunächst auch das Vergüten sämtlicher Mehrarbeit bis auf eine individuelle Reserve angeordnet, da es die aktuelle Lage und vor allem die weitere Entwicklung erfordert.

Insgesamt möchte ich Ihren Beitrag deshalb mal gerne in die Rahmenlage COVID19 einordnen. Zunächst würde ich gerne wissen, wie lange der Soldat in den letzten Monate vom Dienst bei vollen Bezügen freigestellt war. Ich ziehe das herbei, weil darauf wahrscheinlich auch in diesem Fall die Kurzfristigkeit des anberaumten Übungsplatzes beruht. Einsatzbereitschaft hoch halten, versäumte Übungen etc. aufgrund der Pandemie nachhohlen etc., so lautet halt momentan das Credo. Und diejenigen, die jetzt seit 10 Wochen zuhause sitzen, sollten sich m.M.n. mit der ein oder anderen persönlichen Befindlichkeit zurück halten.

Für die weitere Beantortung Ihrer Frage, hilft ein Blick in die ZDv A-1420/12 Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

215. Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub nur, wenn nach sorgfältiger Prüfung
davon ausgegangen werden kann, dass der Urlaubserteilung keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse
entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen). Nrn. 218 und
219 bleiben unberührt.


Das hat der DV im Frühjahr, basierend auf einem Jahresvorhabenplan o.Ä. sicher getan. Die Pandemie und deren Auswirkungen waren sicher nicht eingeplant.

217. Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen
werden. Mehraufwendungen, die der Soldatin bzw. dem Soldaten durch den Widerruf entstehen,
werden nach dem Reisekostenrecht ersetzt. Die Entscheidung über die Höhe des zu
erstattenden Betrages trifft die für die Abrechnung der Reisekosten zuständige Stelle; die Kosten sind
bei Kapitel 1403, Titel 53999 zu buchen. Dies gilt sowohl für bereits angetretenen Urlaub


Da ist die Begründung. Und ja, das ist schwammig. Aber "zwingende dienstliche Erfordernisse" legt der DV fest. Wenn Sie sich, wie hier empfohlen, beschweren, dann wird der nächsthöhere DV den Chef fragen, was diese zwingenden dienstlichen Erfordernisse sind. Und was dabei raus kommt, kann völlig subjektiv entschieden werden. Damit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten, schon gar nicht während der aktuellen Lage.

@KlausP.  Aus der Vorschrift geht nicht hervor, dass explizit der nächtshöhere DV widerrufen muss. Im Rahmen der Logik gehe ich davon aus, dass derjenige widerruft, der auch genehmigt hat. Was explizit genannt wird, ist, dass

219. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr bereits einmal aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen
versagt wurde, darf nur mit Zustimmung des bzw. der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
abgelehnt werden.




Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:24:03
ZitatDie Hürden für den Widerruf sind sehr hoch. Wer würde den Soldaten vertreten, wenn er krank wäre. Normalerweise ist kein Soldat unersetzlich. Und der Chef/Kdr sind schon aus Fürsorge verpflichtet, den geplanten Urlaub zu ermöglichen.

Offensichtlich ist die Übung ja erst angesetzt worden, nachdem der Urlaub genehmigt war. Dann muss diese Aufgabe jemand anderes übernehmen. Erstaunlich, dass so etwas nicht in der Jahresausbildungsplanung des Verbandes enthalten ist.

Wo steht das mit den Hürden? Wo das mit der Fürsorge?

Das sind Parolen, nicht mehr...zwingende dienstliche Gründe steht da...und ausnahmsweise...so oft gibt es Pandemien nicht. Merkwürdig, dass sich niemand dagegen beschwert, dass man zuhause bleiben soll. Und zu der Jahresplanung hab ich was geschrieben. Denke nicht, dass in einem Befehl, der spätestens im Dezember gezeichnet wurde, ein großes rotes Feld von März bis X eingezeichnet ist, mit der Aufschrift CORONA.

Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: KlausP am 01. Juni 2020, 11:28:50
Zitat... @KlausP.  Aus der Vorschrift geht nicht hervor, dass explizit der nächtshöhere DV widerrufen muss. ...

Das habe ich ja auch nicht geschrieben.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:32:04
Zitat von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

???

Hatte sich für mich so gelesen. Passt...
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: KlausP am 01. Juni 2020, 11:39:23
Zitat von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:32:04
Zitat von: KlausP am 01. Juni 2020, 10:11:32
Weiß der Kommandeur eigentlich, dass Sie genehmigten Urlaub haben? Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht widerrufen.

???

Hatte sich für mich so gelesen. Passt...

Der Satz müsste lauten: ,,Ihr DV kann den durch ihn genehmigten Urlaub gar nicht so einfach widerrufen." Immerhin ist dann prüfen, ob dem Soldaten durch den Widerruf zu erstattende Kosten entstehen und das kann nur die zuständige Verwaltung und z.B. kein KpChef.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:42:04
Verstanden.

Da ist die Nummer 217 (siehe oben) für mich aber eindeutig, insofern, als dass die Entscheidung des Widerrufs nicht von der Erstattung abhängig ist. Der DV kann widerrufen, die Kosten sind dann zu erstatten. Lediglich die Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Betrages trifft dann die für die Abrechnung der Reisekosten zuständige Stelle
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juni 2020, 11:49:13
Zitat von: tank1911 am 01. Juni 2020, 11:20:33

Da ist die Begründung. Und ja, das ist schwammig. Aber "zwingende dienstliche Erfordernisse" legt der DV fest.

Wenn Sie sich, wie hier empfohlen, beschweren, dann wird der nächsthöhere DV den Chef fragen, was diese zwingenden dienstlichen Erfordernisse sind. Und was dabei raus kommt, kann völlig subjektiv entschieden werden. Damit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten, schon gar nicht während der aktuellen Lage.


Nur als Rat ... weil hier das Thema Beschwerde im Raum steht ... als DV den RB ins Boot holen ... bevor der EU widerrufen wird !

Warum ?

BVerwG, Beschluss vom 22. 6. 2005 – 1 WB 1.05 

"Leitsatz:

Die Versagung eines beantragten Erholungsurlaubs aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen im Sinne des § 28 Abs. 2 SG setzt voraus, dass die der Urlaubsbewilligung entgegenstehenden Hindernisse von solchem Gewicht sind, dass anderenfalls unaufschiebbare Dienstaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können; dabei sind realisierbare Alternativen zur Urlaubsversagung zu prüfen."


Und daran ändert auch "Corona" nichts. Denn Corona hebelt den Rechtsstaat nicht aus.
Hier geht es nicht um eine Vorschrift ... sondern die korrekte Anwendung des Soldatengesetz.

Und wenn hier z.B. ein anderer Soldat die gestellte Aufgabe übernehmen kann, ohne selbst schwerwiegende Probleme zu bekommen, ist der EU nicht zu widerrufen, zumal es sich um EU aus dem Vorjahr handelt, der zum 31.12.20 verfällt.
Vor dem Hintergrund der Aufgabendichte im IV. Quartal ... ist dies zu beachten.






Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 12:03:10
Komplett D`accord.

ZitatDamit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten

Mehr nicht. Für den Rest zählen die Details, die begründen ob eine Alternative verfügbar ist. Dennoch ist die andere Seite der Medaille nicht einfach auszublenden, nämlich die Dienstauffassung. Sie schlägt das Recht nicht, aber ist m.M.n. auch nicht zu vernachlässigen, bevor ich zum Entschluss komme mich zu beschweren. Daher fragte ich danach, was der Soldat die letzten Monate gemacht hat.

In meine Entscheidungsfindung zum möglichen Widerruf hätte ich einfließen lassen:
1. Gibt es eine Alternativen? Z.B. ist der Soldat der einzige Schießlehrer FLW, den ich habe, um meine Soldaten für den Einsatz zu befähigen, oder ist er der 5. Soldat in der 3. Grp...
2. Der Soldat ist seit x Wochen vom Dienst freigestellt? Hat Einfluss auf den Fürsorgeaspekt, Urlaub und Ausgleich zu gewähren, um die Einsatzbereitschaft des Soldaten zu erhalten.
3. Wurde schon Urlaub mit der Familie gebucht o.Ä., auch wenn dies keine Rolle spielt.
4. Wann kann der Soldat im Ersatzfall den Urlaub abbauen?
5. Was sagt der Kdr dazu? Ggf. könnte man noch den RB anrufen.

Wenn das alles auf Widerruf hinausläuft, dann ist das so. Dafür steht dieser Passus in Gesetz und Vorschrift. Mich stört dieses pauschale "Urlaub darf auf keinen Fall widerrufen werden".
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juni 2020, 12:14:36
Zitat von: tank1911 am 01. Juni 2020, 12:03:10
Komplett D`accord.

ZitatDamit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten

Mehr nicht. Für den Rest zählen die Details, ...

Wenn das alles auf Widerruf hinausläuft, dann ist das so. Dafür steht dieser Passus in Gesetz und Vorschrift.

Mich stört dieses pauschale "Urlaub darf auf keinen Fall widerrufen werden".



Da bin ich ja ganz bei Ihnen ... Prüfung im Einzelfall ...

Aber ... und dies wollte ich nur vermitteln... der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben bei der
Auslegung der Begrifflichkeit "...zwingende dienstliche Erfordernisse..." sehr wohl hohe Hürden gesetzt.
Und dies ganz bewusst. Sei es bei der SAZV, Mehrarbeitsvergütung, etc. ... oder eben Urlaub.

Wie das in der Praxis gehandhabt wird ... steht ja auf einem anderen Blatt... weil ... da agieren Menschen ...  ;)
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 12:39:21
 Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Ich möchte die Situation kurz etwas genauer beschreiben, damit es besser nachzuvollziehen ist.
Zu sehr gehe ich natürlich nicht ins Detail, da ich den konkreten Fall natürlich nicht für jeden öffentlich einsehbar machen möchte.

Der Soldat war aufgrund COVID-19 für (wenige) Wochen zu Hause und hat dort Bereitschaftsdienst geleistet und in diesem Zeitraum zusätzlich Sonderdienste und tageweise Präsenzdienst am Standort geleistet. Für einen Teil der Zeit (in der er keine Rufbereitschaft hatte, hat er Zeitausgleich angewiesen bekommen)
Seit knapp 2 Monaten ist er nun wieder voll im Dienst am Standort und hat auch hier wieder Sonderdienste und mehrtägige Gefechtsausbildungen durchgeführt.
Der Soldat hat in den letzten Jahren in zahlreichen Ubungsvorhaben und zentralen Ausbildungseinrichtungen Dienst geleistet und nur zu befohlenen Kernurlaubszeiträumen EU oder MA abgebaut. Er hat grundsätzlich eine vornehme Dienstauffassung was dazu geführt hat, dass er eben nun diesen erheblichen Anspruch auf Zeitausgleich hat.
Aber irgendwo muss zumindest, wie in diesem Beispiel, der genehmigte Urlaubszeitraum realisierbar sein um die Motivation des Soldaten oben zu halten. Dementsprechend möchte der Soldat diese Entscheidung auch nicht einfach hinnehmen.

Er benötigt für die Durchführung keine besonderen Befähigungen die nicht gleichgestellte Kameraden der Kp, oder spätestes Kameraden aus anderen Kompanien besitzen....

MkG

Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 12:52:15
@LwPersFw
Den Beschluss BVerwG habe ich auch schonmal gelesen. By the way ist es immer klasse, wenn so was dann nicht in die Vorschrift übernommen wird. Der Beschluss ist dem ersten Augenschein nach deutlich schärfer und detaillierter formuliert. Aber hohe Hürden...naja. "Von solchem Gewicht", "unaufschiebbar" und "realisierbar" sind auch bloß wieder Worthülsen, die durch die entscheidenen Vorgesetzten am Ende des Tages mit Leben gefüllt werden müssen.  ;)

@TE
Naja. Die Schilderungen "zu ihrem Kameraden" sind schon etwas überzogen, aber das tut nichts zur Sache.

ZitatEr benötigt für die Durchführung keine besonderen Befähigungen die nicht gleichgestellte Kameraden der Kp, oder spätestes Kameraden aus anderen Kompanien besitzen....

Das wird entscheidend sein. Dann sollte der Soldat genau abwägen und seinem KpChef seinen Entschluss vortragen.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 12:57:33
Wie können Sie beurteilen, dass die Schilderungen überzogen sind?
Oder anders: was ist überzogen?
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 13:05:42
Das ist einfach. Man erhält durch Verbindungen schon einen gewissen Überblick darüber, welche Verbände in den letzten Monaten was und für wie lange und wozu gemacht haben. Darüber hinaus, aber das ist in Foren meistens so, lesen wir hier nur die subjektive, eine Seite der Darstellung zu einem Sachverhalt. Meistens stehs da so da, dass einem DV über Nacht mal eben eingefallen ist hier beispielsweise Urlaub zu widerrufen, was in der Realität sehr fragwürdig ist.

Aber diese Diskussion hilft dem Beitrag nicht. Die entscheidende Information ist, dass sie offenbar über keine Schlüsselqualifikation verfügen, die nicht durch jemanden zu ersetzen ist, somit wären, wenn sie nicht z.B. auf einen konkreten Einsatz vorbereitet werden müssen oder dergleichen, was nicht aufschiebbar ist, die Kriterien zum Widerruf nicht erfüllt, was ja der Kern Ihrer Frage war.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Carsten91 am 01. Juni 2020, 14:42:53
Nunja, das irgendjemand über Nacht Urlaub widerrufen hat, hat niemand behauptet.
Aber ja, ich verstehe was Sie meinen.
Und ja, es dient nicht der Klärung der Ausgangsfrage.
Aber durch die zahlreichen Antworten ist trotzallem etwas Licht ins dunkle gekommen.
Danke dafür
MkG
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: alpha_de am 01. Juni 2020, 14:50:20
@tank1911

Ich wundere mich etwas über den Tonfall.

Es spielt keinerlei Rolle, ob der Dienstherr den Soldaten in den letzten Wochen aufgrund übergeordneter Vorgaben nach Hause in Bereitschaft geschickt hat oder nicht. Das war kein EU. Und es war nicht die Entscheidung des Soldaten. Ihm wurde ein Aufenthaltsort befohlen und den Befehl hat er ausgeführt. Dafür muss er niemandem danken.

Die Entscheidung des BVerwG ist sehr klar und eindeutig. Der Widerruf von Urlaub ist der absolute Ausnahmefall und selbstverständlich greift auch die Fürsorgepflicht der zuständigen Vorgesetzten. Die wäre bei soviel Resturlaub und aufgelaufenen Stunden eh zu hinterfragen, wenn man sich andererseits so einseitig aufstellt.

Auch die Einbindung des RB hilft dem DV nicht vor Gericht und dahin würde ich bei einem unabgestimmten Widerruf gehen.  Kaum ein Soldat ist so unersetzlich, dass die Kriterien des BVerwG erfüllt werden (denn was passiert, wenn dieser so einmalige und unersetzliche Soldat krank wäre oder versetzt würde oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist?). Dann wäre die Aufgabenverteilung in der Einheit zu hinterfragen. Planungs- und Organisationsfehler in der Einheit gehen nicht zu Lasten der Soldaten.

Hier klingt eine Mentalität durch, dass Soldaten alles hinzunehmen haben. Das stimmt aber nicht. Soldaten haben Rechte (Staatsbürger in Uniform) und diese stehen nicht zur freien Disposition der Vorgesetzten.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 15:31:25
ZitatHier klingt eine Mentalität durch, dass Soldaten alles hinzunehmen haben. Das stimmt aber nicht. Soldaten haben Rechte (Staatsbürger in Uniform) und diese stehen nicht zur freien Disposition der Vorgesetzten.

Sie haben die Argumentationslinie nicht verstanden. Wenn der TE unter normalen Umständen von einem EU Widerruf berichtet hätte, dazu mit den Faktoren angestauter Urlaub etc., dann hätten Sie Recht, aber dann hätte ich auch nicht so argumentiert.

ZitatEs spielt keinerlei Rolle, ob der Dienstherr den Soldaten in den letzten Wochen aufgrund übergeordneter Vorgaben nach Hause in Bereitschaft geschickt hat oder nicht. Das war kein EU. Und es war nicht die Entscheidung des Soldaten. Ihm wurde ein Aufenthaltsort befohlen und den Befehl hat er ausgeführt. Dafür muss er niemandem danken.

Das spielt für die Argumentationskette eine gewaltige Rolle. Es hebelt nicht das Gesetz aus, aber die Pandemielage ist ursprünglich für die kurzfristige Ansetzung der Übung verantwortlich. Die Zwänge dafür kennen wir nicht. Wir wissen nicht, ob der Verband für den Einsatz übt, ob er zertifiziert werden muss für irgendwas o.Ä. Wir wissen nur das diese Übung angesetzt wurde und zwar kurzfristig. Und mit etwas Erfahrung und Weitblick weiss man, dass man so etwas nicht einfach aus ner Laune raus macht.

ZitatDie Entscheidung des BVerwG ist sehr klar und eindeutig. Der Widerruf von Urlaub ist der absolute Ausnahmefall und selbstverständlich greift auch die Fürsorgepflicht der zuständigen Vorgesetzten. Die wäre bei soviel Resturlaub und aufgelaufenen Stunden eh zu hinterfragen, wenn man sich andererseits so einseitig aufstellt.
Auch die Einbindung des RB hilft dem DV nicht vor Gericht und dahin würde ich bei einem unabgestimmten Widerruf gehen.  Kaum ein Soldat ist so unersetzlich, dass die Kriterien des BVerwG erfüllt werden (denn was passiert, wenn dieser so einmalige und unersetzliche Soldat krank wäre oder versetzt würde oder aus anderen Gründen nicht verfügbar ist?). Dann wäre die Aufgabenverteilung in der Einheit zu hinterfragen. Planungs- und Organisationsfehler in der Einheit gehen nicht zu Lasten der Soldaten.

Die Kriterien wurden klar aufgeführt. Wenn die Vorgesetzten das so auslegen und der Soldat wegen eigener notwendiger Einsatzvorbereitung oder Schlüsselqualifikation unabkömmlich ist, dann wird das so umgesetzt. Man muss sich bei allem auch stets den Auftrag der Streitkräfte vor Augen führen. Und wenn bei unveränderter Auftragslage ein halbes Jahr flöten gegangen ist, dann muss das aufgefangen werden. "Die Aufgabenverteilung in der Einheit zu hinterfragen. Planungs- und Organisationsfehler in der Einheit gehen nicht zu Lasten der Soldaten" Das im Zuge der Pandemie rauszufeuern, zeigt halt, dass Sie die Argumentation vor dem Hintergrund der bisherigen Lageentwicklung nicht verstanden haben. Ich denke nicht, dass irgendein DV zum Jahresende 2019 eine Glaskugel hatte, die CORONA vorhergesagt hat.

ZitatIch wundere mich etwas über den Tonfall.

Das können Sie gerne. Ich begründe das aber auch genauso gerne. Denn die einzige "Mentalität" die im Moment SK-weit und teilweise auch hier "durchklingt", ist eine, die so manchen DV vor erhebliche Herausforderungen stellt. Da wird noch eine Welle auf die Verantwortlichen zukommen. Soldaten sitzen Monate bei vollem Gehalt zuhause und beschweren sich, dass sie ihren EU nicht stornieren dürfen, sie sind ja "eh zuhause sind". Soldaten beschweren sich danach darüber, dass das 2.Hj voller Vorhaben steckt und der EU nur schwer abgebaut werden kann. Soldaten beschweren sich darüber, dass andere in Hotels eingeknastet werden und dafür noch Geld bekommen. Das wird noch ein richtiger Spass werden...man kann das alles aus der Froschperspektive schulterzuckend hinnehmen, aber das können diejenigen die Verantwortung tragen eben nicht. Die Rahmenbedingungen im Moment sind einmalig und stellen eine bis hierhin lange nicht dagewesene Herausforderung dar. Jetzt kommt es bei jedem auf die eigene Dienstauffassung an, auf Flexibilität und auch auf Solidarität. Man kann sich ja auf dem freien Markt mal umschauen, was dort zur Zeit mit Gehältern und Arbeitsplatzgarantien geschieht.

Davon abgesehen konnten wir für den TE immerhin einen Erkenntnisgewinn produzieren.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: DeltaEcho am 01. Juni 2020, 15:34:34
ZitatDa ist die Begründung. Und ja, das ist schwammig. Aber "zwingende dienstliche Erfordernisse" legt der DV fest. Wenn Sie sich, wie hier empfohlen, beschweren, dann wird der nächsthöhere DV den Chef fragen, was diese zwingenden dienstlichen Erfordernisse sind. Und was dabei raus kommt, kann völlig subjektiv entschieden werden. Damit möchte ich sagen, diese Nummer ist nicht wasserdicht, für keine der beiden Seiten, schon gar nicht während der aktuellen Lage.

Nein ist es nicht, wie bereits beschrieben ist der Wortlaut sehr eindeutig und wird auch von der Rechtssprechung noch verfestigt. Meiner Meinung fallen unter den Begriff kurzfristige Einsatzgestellung, Amts- und Katastrophenhilfe und Dauerverpflichtungen die auch in den Weisungen des BMVg zu Corona genannt werden.

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob der Soldat jetzt wochenlang Zuhause war. Zudem gibt ein Dokument im Intranet was sich mit der STornierung von EU und MA Abbau währed des Corona Zeitraum beschäftigt. Soldaten sollen nicht einfach ihren EU/MA den sie bereits eingereicht haben, auf einen Zeitraum wo die Erholung möglicherweise auch das Reisen wieder möglich ist. Umgekehrt muss diese Regel aber auch gelten.

ZitatDas wird entscheidend sein. Dann sollte der Soldat genau abwägen und seinem KpChef seinen Entschluss vortragen.
Der Soldat muss hier gar nichts machen, dieser nimmt die Entscheidung des KpChefs entgegen und beschwert sich dann ggf. Im übrigen schaut sich das ein Kdr auch nicht lange an, wenn ein KpChef rechtswidrig handelt.

Nur  weil das Btl nun einen Übungsplatz plant, der vermutlich keinen Einsatzbezug hat, ist dies nicht das Problem des Soldaten.

ZitatHier klingt eine Mentalität durch, dass Soldaten alles hinzunehmen haben. Das stimmt aber nicht. Soldaten haben Rechte (Staatsbürger in Uniform) und diese stehen nicht zur freien Disposition der Vorgesetzten.

Dies sehe ich ähnlich und dann sagt man dem Kdr als KpChef einfach, der Soldat hat EU und daher kann die kurzfristig angesetzte Ausbildung nicht stattfinden. Ich habe nie einen Kdr erlebt, der dies nicht verstanden hat.



Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: F_K am 01. Juni 2020, 15:39:29
@ tank1911:

+1

@ alle:

Ich finde, tank und LwPersFw haben sehr gut sowohl die Gesetzes / Vorschriften lage als auch die Umsetzung herausgearbeitet - sachlich und treffend.

Kein DV wird leichtfertig einen EU widerrufen - der DV steht aber eben auch in der Pflicht, einen Auftrag umzusetzen - gesetzlicher Auftrag.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Al Terego am 01. Juni 2020, 15:41:25
@TE

Mal ne ganz einfache Frage, hat denn schon ein Gespräch mit dem DV stattgefunden, in dem der Soldat (muss ja wohl mind. ein Portepee sein) darstellte, dass er mit der Stornierung des EU ein Problem hat?
Wenn ja, wie hat der DV denn die Unabkömmlichkeit des Soldaten begründet?
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Ralf am 01. Juni 2020, 16:25:00
Ich stelle recht häufig fest, dass jemand, der eine Bewertung aus Vorgesetzten-/die Arbeitgebersicht wiedergibt, oftmals in eine Ecke wie z.B. Mentalitätsprobleme, "ewig Gestriger", rücksichtslos oder noch schlimmere Positionen gestellt wird.

Es gibt durchaus unterschiedliche Sichtweise auf das selbe Problem, deswegen muss die andere Sichtweise nicht falsch sein, zumal man oftmals immer nur eine Seite hört. Könnte man denn auch mal unaufgeregt, sachlich und neutral anderer Sichtweisen nähern und diese zur Kenntnis nehmen? Das gehört m.E. auch zur Diskussionskultur
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: LwPersFw am 01. Juni 2020, 16:25:45
Zitat von: LwPersFw am 01. Juni 2020, 12:14:36

Aber ... und dies wollte ich nur vermitteln... der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben bei der Auslegung der Begrifflichkeit "...zwingende dienstliche Erfordernisse..." sehr wohl hohe Hürden gesetzt. Und dies ganz bewusst.

Sei es bei der SAZV, Mehrarbeitsvergütung, etc. ... oder eben Urlaub.



Um dies noch zu verdeutlichen...


A-1454/20

"Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn durch die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit 
schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten sind. 

Da der in § 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 SG, § 50 Satz 1 BBesG und § 15 Absatz 3 Satz 2 SAZV festgeschriebene Vorrang der 
Dienstbefreiung Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, ist bei der Prüfung der zwingenden dienstlichen Gründe ein
besonders strenger Maßstab anzulegen."



Und der Erholungsurlaub des Soldaten, als eine Art der Dienstbefreiung, unterliegt dem selben Schutz, wie eine Dienstbefreiung im Rahmen der SAZV.


Aber, wie @tank1911 schon richtig feststellte, geklärt werden muss dies vor Ort, anhand der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: alpha_de am 01. Juni 2020, 18:43:06
@tank1911

Ich habe das Anliegen des OP und die Rahmenbedingungen sehr wohl verstanden... aber anderen hier ohne Kenntnis der Person Unkenntnis zu unterstellen, ist mehr als grenzwertig und unsachlich.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: tank1911 am 01. Juni 2020, 19:15:02
Wenn Sie das so interpretieren, bitte, geschenkt.

Ich denke es wurde alles irgendwie sinnvoll Beitragende gesagt.
Titel: Antw:Wann darf genehmigter Erholungsurlaub versagt werden?
Beitrag von: Ralf am 01. Juni 2020, 19:35:21
Und damit ist es auch gut.