Hey Leute ich plane meinen FWD in Bayern zu absolvieren und meinen Wohnsitz nach Österreich/Tirol zu verlegen.
Kann ich das ohne Probleme machen oder gibt es da spezielle Wohnsitzauflagen nur im Inland?
Moin,
aktueller Stand ist meines Wissens nach:
- Der Bahnberechtigungsausweis zählt nur bis an die deutsche Grenze, Tickets darüber hinaus werden nicht erstattet
- Wenn der Hausstand vor Dienstantritt angelegt wurde gibt es 1x pro 3 Monate eine Reisebeihilfe
- Es kann sein, dass die Hausbank aus Österreich nicht im SAP hinterlegt ist und die Hinterlegung auch nicht funktioniert (Wir hatten letztes Jahr genau diesen Fall und der betreffende Soldat wurde die ersten 3 Monate mit Bargeld besoldet)
- Deswegen könnte es von Vorteil sein eine deutsche Bankverbindung zu besitzen, im Zweifel irgendeine der Fintech Banken bei denen mal sehr schnell ein Konto eröffnen kann
- In Grün würde ich es vermeiden über die Grenze zu fahren
Ansonsten sehe ich da keinerlei Probleme da wir es öfters mal mit Soldaten zutun haben die Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
Zitat von: Programm am 08. Juni 2020, 12:41:52
- In Grün würde ich es vermeiden über die Grenze zu fahren
Warum eigentlich? Im Zeitalter von multinationalen Verbänden, dauerhaft in jeweils anderen Ländern stationierten Einheiten usw. sollte es für solche Fälle doch entsprechende Verfahren und Papiere geben, oder?
@ PzPiKp360:
Ja, solche Verfahren gibt es - RFV / NATO Besuchskontrollverfahren, eben bei DIENSTLICHEM Grund.
Es gibt keine Notwendigkeit, zu privaten Zwecken Uniform im Ausland zu tragen - und demnach nach diesen Verfahren keine Genehmigung.
Zumal Österreich auch immer noch kein NATO-Mitglied ist.
Gemäß Paragraph 46 Abs. 1 Nr. 8 Soldatengesetz ist es ein Entlassungsgrund, wenn man ohne Genehmigung des Dienstherrn seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ich vermute, das gilt auch für Fwdl. Sie brauchen daher die Genehmigung des Dienstherrn.
Zitat von: justice005 am 08. Juni 2020, 22:14:41
Gemäß Paragraph 46 Abs. 1 Nr. 8 Soldatengesetz ist es ein Entlassungsgrund, wenn man ohne Genehmigung des Dienstherrn seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ich vermute, das gilt auch für Fwdl. Sie brauchen daher die Genehmigung des Dienstherrn.
Nein, dies gilt nur für BS/SaZ.
Für den Status der FWDL gilt:
"§ 58f SG Status
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden."
"§ 58h SG Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.
(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit jederzeit zu entlassen.
(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist."
Sie sind im diesen Sinne den RDL gleichgestellt... und diese dürfen auch Ihren Wohnsitz im Ausland haben.
"Für mit Zustimmung des BAPersBw
Beorderte mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten für die Heranziehung zu und die Ableistung von Übungen die gleichen Bestimmungen wie für im Inland lebende Beorderte. Übungen von
nicht beorderten deutschen Reservistinnen und Reservisten mit ständigem Wohnsitz im Ausland sind nur mit Ausnahmegenehmigung des BAPersBw zulässig. Anträge mit der Begründung für das dienstliche Erfordernis sind mit Stellungnahme des oder der nächsthöheren Vorgesetzten bzw. der Antrag stellenden DSt BAPersBw vorzulegen. Voraussetzung für die Ableistung von Übungen
ist die vom örtlich zuständigen KarrC Bw festzustellende wehrrechtliche Verfügbarkeit. Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservistinnen und Reservisten werden nach dem BRKG für die Dienstantrittsreise zu einer Übung (Einstellung) anders abgerechnet als für die Rückreise aus Anlass der Beendigung einer Übung (Ausscheiden). "
Ich würde aber empfehlen, dies direkt
während des Einstellungsverfahrens beim KC zu klären.