Moin aus dem hohen Norden,
ich bin derzeit als Sachbearbeiter im gntd bei der Bundeswehrverwaltung angestellt (Beamter auf Probe im 2. Jahr, DP A9 - A11). Vor 2 Jahren bin ich als Direkteinsteller in den gehobenen nichttechnischen Dienst eingestellt worden und war zuvor in der freien Wirtschaft tätig.
Meine Sicherheitsüberprüfung Ü2 wurde vor bereits über einem Jahr eingeleitet. Jetzt wurde mir durch unseren Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt, dass ich in 3 Wochen einen Interviewtermin mit 2 Mitarbeitern des MAD an meiner Dienststelle haben werde (ich kann mir schon gut vorstellen worauf dies hinauslaufen wird, Ehefrau aus der "Staatenliste"). Ich gehe davon aus, dass mir die Ü2 nicht genehmigt wird. :-*.
Jetzt zu meiner Frage!!! Kann ich als Probezeitbeamter entlassem werden wenn ich keine SÜ bekomme? Oder muss mir ein alternativer Dienstposten ohne SÜ angeboten werden?? Wie wäre die Sachlage wenn es an unserer Dienstelle keinen freien Dienstposten A9-A11 ohne SÜ Voraussetzung gibt?
Welche Diemstposten wären beispielsweise im gntd ohne SÜ denkbar?!
Ich habe aufgrund dieses nahenden Problems bereits Schlafprobleme!
Ich hoffe auf eure Hilfe!
Beste Grüße
Erstmal würde ich locker bleiben, Stempelkissen ;) ! Richtig ist, dass die Ehe mit einer Person, die in einem Land, das auf der Staatenliste geboren ist, zu einem Gespräch mit dem MAD führt! Das hätte man also ohne Prophet zu sein, voraussagen können ;) ! Aber ... auch hier gilt, dass nicht alle Länder auf der Staatenliste gleich "behandelt" werden!
Beispiel: Nehmen wir den Kosovo, die Ukraine oder Georgien auf der einen Seite. Das sind Länder, die sich in Richtung Europa orientieren und in denen man Foltermethoden von Seiten der Sicherheitsorgane nahezu ausschließen kann! Auf der anderen Seite stehen dann China, Russland und die ganzen Staaten die früher zur Sowjetunion gehört haben, und die sich nach deren Zerfall als Diktaturen "selbständig gemacht haben"!
Wichtig ist, dass Sie verstehen, worum es geht. Es geht nämlich nicht um Ihre Ehefrau, die hier in Deutschland lebt, ggf. die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat und hierzulande mit Ihnen und evtl. gemeinsamen Kindern glücklich und unbescholten lebt, sondern um deren Bindungen nach Hause und ihrer dort lebenden Verwandtschaft!
Noch ein Beispiel: Ein Soldat heiratet eine Frau aus Usbekistan, deren gesamte Familie noch dort lebt. Der dortige Diktator lässt Teile dieser Verwandtschaft durch seinen Geheimdienst inhaftieren, um Druck auf die Soldatenfrau auszuüben., so dass deren Ehegatte aus Liebe zu seiner Frau zu Dingen genötigt wird, die er hinterher bereut! Capisce ;) ?
Und aufgrund dieser Angaben sind Sie jetzt in der Lage, das "Gefahrenpotenzial" Ihres Gespräches mit dem MAD und damit für Ihre Sicherheitsüberprüfung einzuschätzen.
Wie @Tommi ja sagte .... bleiben Sie erst mal ruhig und lassen Sie das Gespräch auf sich zu kommen.
Beantworten Sie alle Fragen offen und sachlich. Mehr können Sie nicht tun.
Der MAD wird dann eine Einschätzung fertigen ... die letzte Entscheidung trifft aber der zuständige Geheimschutzbeauftragte.
Das wird alles noch seine Zeit brauchen... Ergebnis = Glaskugel
Aber für den Worst Case:
"
§ 23 Beamtenstatusgesetz Entlassung durch Verwaltungsakt
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden."Umkehrschluss... liegen diese Gründe nicht vor ... keine Entlassung.
Bei Schwerbehinderten und Gleichgestellten ... müssten dann auch noch die speziellen Schutzvorschriften beachtet werden.
Es gibt auch noch die Entlassung eines Beamten auf Probe aus organisatorischen Gründen, § 34 Abs. 1 Nr. 4 BBG und § 23 Abs. 3 BeamtStG.
Eine solche Entlassung ist nur dann zulässig, wenn für den Beamten keine andere Verwendungsmöglichkeit gegeben ist.
Der Dienstherr hat auch in diesen Fälle eine Such- und Dokumentationspflicht.
Erläuterungen dazu z.B. :
OVG Niedersachsen vom 01.07.13 - 5 ME 109 / 13
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130001768&st=null&showdoccase=1Folgerichtig wäre also zunächst die Möglichkeit der Verwendung in einem anderen Bereich zu prüfen, der keine SÜ 2 erfordert.
Das ist z.B. bei den Soldaten nicht anders. Denn das Beispiel von Tommi bzgl. Usbekistan hat es in der Praxis gegeben...
Vielen Dank für eure erste Einschätzung.
In meinem Fall ist es aktuell so, dass ich meine Ehefrau erst vor knapp 10 Monaten geheiratet habe, und sie derzeit noch - aufgrund familiärer Angelegenheiten , in ihrem Heimatland lebt.
Vielmehr befindet sich meine Frau derzeit noch im Beantragungsprozess zu einem "Familienzusammenführungsvisum" in ihrem Heimatland. Der Umzug ist - sollte alles mit dem Visum klappen- Ende diesen Jahres geplant. Ich gehe davon aus, dass dieser Umstand nachteilig gewertet wird?
@ Tommie. Meine Ehefrau kommt "leider" aus einem Staat der Staatenliste der sich jetzt nicht unbedingt richtig Europa zuwendet (e.g nicht aus dem Kosovo, Georgien, Ukraine o.ä.) und Teil der Sowjetunion war.
Angenommen mir wird schlussendlich die SÜ nicht zuerkannt, ist es realistisch bzw. zu befürchten, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe droht? Wie LwPersFw bereits feststellt, besteht diese Möglichkeit nur in dem Fall in dem kein anderer DP zur Verfügung steht Dies dürfte bei einem A9-A11 DP doch eigentlich auszuschließen sein oder?
Beste Grüße
Zitat von: Stempelkissen am 06. Juni 2020, 12:28:42
Vielen Dank für eure erste Einschätzung.
In meinem Fall ist es aktuell so, dass ich meine Ehefrau erst vor knapp 10 Monaten geheiratet habe, und sie derzeit noch - aufgrund familiärer Angelegenheiten , in ihrem Heimatland lebt.
Vielmehr befindet sich meine Frau derzeit noch im Beantragungsprozess zu einem "Familienzusammenführungsvisum" in ihrem Heimatland. Der Umzug ist - sollte alles mit dem Visum klappen- Ende diesen Jahres geplant. Ich gehe davon aus, dass dieser Umstand nachteilig gewertet wird?
@ Tommie. Meine Ehefrau kommt "leider" aus einem Staat der Staatenliste der sich jetzt nicht unbedingt richtig Europa zuwendet (e.g nicht aus dem Kosovo, Georgien, Ukraine o.ä.) und Teil der Sowjetunion war.
Angenommen mir wird schlussendlich die SÜ nicht zuerkannt, ist es realistisch bzw. zu befürchten, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe droht? Wie LwPersFw bereits feststellt, besteht diese Möglichkeit nur in dem Fall in dem kein anderer DP zur Verfügung steht Dies dürfte bei einem A9-A11 DP doch eigentlich auszuschließen sein oder?
Beste Grüße
Darauf kann Ihnen hier niemand sachgerecht antworten.
Weil
ZitatDas wird alles noch seine Zeit brauchen... Ergebnis = Glaskugel
Erst dann ... wird im Einzellfall entschieden, wie es weitergeht, weitergehen kann ...
Und der Dienstposten kann halt auch überall sein, auch wenn man versuchen wird, die Regionalität einzuhalten.
Und noch als Ergänzung ...
Sie müssen "einfach" abwarten, was der Geheimschutzbeauftragte entscheidet... Ich weiß, leicht gesagt, aber nicht zu ändern...
Aber was auch immer passiert ... alles unterliegt einem strikt rechtsstaatlichen Verfahren.
D.h. alles was die Verwaltung dann tut, unterliegt der gerichtlichen Überprüfbarkeit.
Um dies zu verdeutlichen... hier ein Beispiel aus dem Bereich BND.
Dort gelten naturbedingt noch deutlich höhere Anforderungen... JEDER Angehörige benötigt eine Ü.
Aber auch dann gilt:
Auszüge aus BVerwG 2 A 9.14 vom 17.09.2015
"Im Einzelnen:
Der Kläger kann aus Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass über seine Bewerbung, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter zu ernennen und in den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im BND einzustellen, nur unter Beachtung der in dieser Vorschrift für allein maßgeblich erklärten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 15 m.w.N.). Zur Eignung in diesem Sinne zählt auch die sicherheitsrechtliche Eignung (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 27).
Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SÜG vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1), eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (Nr. 2) oder Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen (Nr. 3).
Die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos i.S.d. §§ 5 und 14 SÜG unterliegt gerichtlicher Kontrolle (1.), jedoch erfolgt diese wegen des der Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums nur in eingeschränktem Umfang...
1. Der Schutz nachrichtendienstlicher Tätigkeit geht nicht so weit, dass die Entscheidung über die sicherheitsrechtliche Eignung i.S.v. §§ 5 und 14 SÜG einer gerichtlichen Kontrolle gänzlich entzogen wäre; dies wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.
a) Gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes garantiert. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, das angegriffene Verwaltungshandeln in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20> m.w.N.).
Allerdings ergibt sich die materiell geschützte Rechtsposition nicht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG selbst, sondern wird darin vorausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 <49>). Neben den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bestimmt das jeweilige Fachrecht, welche Rechte der Einzelne geltend machen kann. Der Gesetzgeber befindet unter Beachtung der Grundrechte darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen kann und welchen Inhalt es haben soll (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 <310>).
Beruht die Entscheidung der Verwaltung auf der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, ist deren Konkretisierung grundsätzlich Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Exekutive uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt indes durch den Gesetzgeber eröffnete Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume, die die Durchführung der Rechtskontrolle durch die Gerichte einschränken, nicht aus. Gerichtliche Kontrolle kann nicht weiter reichen als die materielle Bindung der Instanz, deren Entscheidung überprüft werden soll; sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert und der Verwaltung einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum belässt (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - BVerfGE 116, 1 <18>). Ob eine behördliche Letztentscheidungsbefugnis besteht, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermitteln sein (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 <20, 22>). Das gilt erst recht, wenn - darüber hinausgehend - eine gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns gänzlich ausgeschlossen sein soll.
b) Hiervon ausgehend kann weder der Verfassung noch dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz entnommen werden, dass der zuständigen Stelle bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gemäß §§ 5 und 14 SÜG ein behördliches Letztentscheidungsrecht unter Ausschluss jeglicher gerichtlicher Kontrolle eingeräumt werden sollte."
Also ... bevor Sie entlassen werden, nur weil Sie keine Ü erhalten haben, muss die Verwaltung schon starke Argumente anführen, die dann einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Beachten müssen Sie natürlich den Hinweis von @Ralf !
Eine Entlassung / Beendigung der Probezeit steht ja nicht im Raum - eine fehlende SÜ kann / muss aber zur Versetzung führen und kann da auch Entwicklungsnachteile haben.
Eine Ehefrau aus Länder der Staatenliste (und dann nicht "freundlich"), die derzeit noch in dem Staat lebt, deren gesamte Familie dort lebt und die (noch) kein Aufenthaltsrecht in DEU hat, wird wohl regelmäßig und rechtmässig als Sicherheitsrisiko gesehen werden müssen.
Vielen Dank für die zahlreichen Rückmeldungen!
Meine größte Sorge ist und war eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Mir macht mein Job sehr viel Spaß, die Kollegen sind ein super Team und auch die Work Life Balace stimmt (im Gegensatz zu meiner vorherigen Tätigkeit in der "freien Wirtschaft".
Ich würde auch ohne murren jeden Dienstposten annehmen und wöre örtlich flexibel, ich hoffe natürlich dennoch dass ich an meiner derzeitigen Dienststelle weiter bleiben kann!
Es würde mich sehr treffen entlassen zu werden, insbesondere vor dem Hintergrund dass meine erste Probezeitbeurteilung auch gut war!
Beste Grüße
Ruhe bewahren und alles erst mal auf sich zukommen lassen.
Alles was es hier an Infos für Dich geben kann wurde gepostet, jetzt ist das Gespräch an der Reihe.
Stelle dich darauf ein, dass es nach dem Gespräch eh noch 2 Jahre dauern kann, bis da mal endgültig etwas entschieden ist.
Ich hatte selbiges Gespräch vor über zwei Jahren und warte immer noch ;)
Nicht ganz vergleichbar, da es bei mir nur um die Aktualisierung ging, aber um die Größenordnung der Arbeitszeiten aufzuzeigen, sollte es genügen.
@ Dunstig:
Aus solchen Einzelerfahrungen kann man keine allgemeinen Zeiten ableiten.
Richtig ist aber, dass BAMAD derzeit wohl ausreichend zu tun hat und daher Bearbeitungszeit eher gestiegen ist.
@F_K: Da stimme ich dir zu, weswegen ich von Einzelfällen normalerweise keine Regel ableite. Dass ich es in diesem Fall doch hat, hat somit schon seinen Grund. Kurzer Einblick unserer Dienststelle: Tatsache ist, dass alleine an meiner Dienststelle mir 4 Verfahren wegen eigener Verwandtschaft / Verwandtschaft des Lebenspartners in entsprechenden Ländern bekannt sind, die alle eine ähnliche Laufzeit haben.
Dazu kommen noch zwei Fälle, die wegen disziplinaren Verfehlungen zeitweise die SÜ verweigert bekommen haben und nach ihrem Neuantrag mittlerweile einmal 1,5 und der andere 3 Jahre auf eine Entscheidung wartet.
Betrachte ich dann noch die normalen Laufzeiten von denjenigen, die keinerlei für den MAD interessante Fragestellungen aufweisen, kann man dem TE ruhigen Gewissens nahe legen, dass er mit keiner schnellen Entscheidung rechnen braucht.
Dann sind wir uns im Grundsatz ja einig.
Richtig erscheint mir auch, dass die Einheit zur Messung der Bearbeitungszeit in Jahren nicht so schlecht gewählt ist - sobald es mehr als eine Ü1 zur Einstellung / oder ganz einfache Aktualisierung ist ..
Zitat von: LwPersFw am 06. Juni 2020, 10:20:11... Denn das Beispiel von Tommi bzgl. Usbekistan hat es in der Praxis gegeben ...
Ach, Du kennst ihn auch :D ? Ich habe ihn im Surkhon Club live und in Farbe als "Liebeskasper" erlebt! Er war einfach nur peinlich und hat ja geradezu gebettelt, dass man ihm die Sicherheitsfreigabe abnehmen möge
Alles klar dann vielen Dank für eure Einschätzungen. Ich gehe dann einmal von Jahren aus bis die Überprüfung abschlißend bearbeitet wird. Dies wäre ja nicht zu meinem Nachteil. 8)
Noch eine letzte Frage! Gibt es im gehobenen nichttechnischen Dienst überhaupt DP die keine SÜ benötigen? Wie sieht es z.B bei den BWDLZen aus? Ich selbst bin bei der WTD in Eckernförde, dort ist die SÜ2 Sab Schutz für alle DP notwendig. Ansonsten kein Zugang zur Liegenschaft.
Zitat von: Stempelkissen am 06. Juni 2020, 23:00:17
Alles klar dann vielen Dank für eure Einschätzungen. Ich gehe dann einmal von Jahren aus bis die Überprüfung abschlißend bearbeitet wird. Dies wäre ja nicht zu meinem Nachteil. 8)
Noch eine letzte Frage! Gibt es im gehobenen nichttechnischen Dienst überhaupt DP die keine SÜ benötigen? Wie sieht es z.B bei den BWDLZen aus? Ich selbst bin bei der WTD in Eckernförde, dort ist die SÜ2 Sab Schutz für alle DP notwendig. Ansonsten kein Zugang zur Liegenschaft.
Wo jetzt welche SÜ gebraucht wird muss nicht unbedingt öffentlich diskutiert werden, aber du kannst dir sicher sein, dass es genug DP ohne SÜ gibt.
Zitat von: Lidius am 07. Juni 2020, 00:09:04
Zitat von: Stempelkissen am 06. Juni 2020, 23:00:17
Alles klar dann vielen Dank für eure Einschätzungen. Ich gehe dann einmal von Jahren aus bis die Überprüfung abschlißend bearbeitet wird. Dies wäre ja nicht zu meinem Nachteil. 8)
Noch eine letzte Frage! Gibt es im gehobenen nichttechnischen Dienst überhaupt DP die keine SÜ benötigen? Wie sieht es z.B bei den BWDLZen aus? Ich selbst bin bei der WTD in Eckernförde, dort ist die SÜ2 Sab Schutz für alle DP notwendig. Ansonsten kein Zugang zur Liegenschaft.
Wo jetzt welche SÜ gebraucht wird muss nicht unbedingt öffentlich diskutiert werden, aber du kannst dir sicher sein, dass es genug DP ohne SÜ gibt.
Vielen Dank für deine Infos. Aber dir Frage bleibt nach wie vor offen. Du sagtest ja, dass eine fehlende SÜ2 keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigt. Dennoch stellt sich ja die Frage welche Auswirkungen eine nichtbestandene SÜ2 hätte (angenommen dir Probezeit dauert noch 1 Jahr und beispielsweise 6 Monate vor dem Ende der Probezeit würde die SÜ versagt werden)
Wie verhält sich z.B die Situation mit der Probezeitbeurteilung?
ZitatWie verhält sich z.B die Situation mit der Probezeitbeurteilung?
Nun mal Hand aus Herz: meinst du, irgendjemand weiß, wie der dann zuständige Vorgesetzte das in seine Beurteilung einfließen lässt? ::)
Zitat von: Stempelkissen am 07. Juni 2020, 20:25:47
Aber dir Frage bleibt nach wie vor offen.
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst
dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Zitat von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 21:11:20
Zitat von: Stempelkissen am 07. Juni 2020, 20:25:47
Aber dir Frage bleibt nach wie vor offen.
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Alles klar dann bleibe ich weiter geduldig und warte bis der Bescheid vorliegt.
Ich versuche dann ruhig zu bleiben und alles auf mich zukommen zu lassen. Und sollte mir die SÜ2 tatsächlich verwehrt bleiben, soll mir eben ein DP ohne SÜ zugegeteilt werden.
Auch wenn mir bereits mitgeteilt wurde dass eine fehlende SÜ Auswirkungen auf zukünftige Beförderung haben wird und ich ja darüber nachdenken sollte ob eine Trennung von meiner Frau nicht für die zukümftige Karriere sinnvoll wäre. Soöche Aussagen halte ich scjon für grenzwertig.
Beste Grüße
Zitat von: Stempelkissen am 08. Juni 2020, 00:19:42
Zitat von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 21:11:20
Zitat von: Stempelkissen am 07. Juni 2020, 20:25:47
Aber dir Frage bleibt nach wie vor offen.
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Auch wenn mir bereits mitgeteilt wurde dass eine fehlende SÜ Auswirkungen auf zukünftige Beförderung haben wird und ich ja darüber nachdenken
sollte ob eine Trennung von meiner Frau nicht für die zukümftige Karriere sinnvoll wäre. Solche Aussagen halte ich schon für grenzwertig.
Das ist Unsinn. Denn es gibt genügend Personen in der Bw, die aus verschiedensten Gründen keine SÜ haben ... und trotzdem Karriere gemacht haben. Inkl. zeitgerechter Beförderung.
Klar sollte aber sein, WENN es dazu kommt, dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, dass man dann einen Karriereweg wählen sollte,
bei dem auf der Karriere-Leiter nicht
zwingend die Besetzung eines Dienstpostens werden wird, der dann z.B. eine Ü3 erfordert...
Da empfiehlt sich ein
Personalentwicklungsgespräch mit Ihrem Personalführer beim BAPersBw (ZDv A-1340/16, Pkt 4.2).
"Die Personal bearbeitende Stelle führt mit den Beamtinnen und Beamten erstmalig nach der Beendigung der Probezeit ein Personalentwicklungsgespräch,
danach bei Bedarf auf Veranlassung der Personal bearbeitenden Stelle oder auf Wunsch der Beamtinnen und Beamten. Diese Gespräche sollen neben den
notwendigen Maßnahmen der Qualifizierung für die konkrete Verwendung auch die Entwicklungsmöglichkeit der Beamtin oder des Beamten in ihrer bzw.
seiner jeweiligen Laufbahn zum Inhalt haben."Aber wie gesagt ... Genaues erst wenn der Bescheid vorliegt.
Viel Glück
Zitat von: Stempelkissen am 08. Juni 2020, 00:19:42... Auch wenn mir bereits mitgeteilt wurde dass eine fehlende SÜ Auswirkungen auf zukünftige Beförderung haben wird und ich ja darüber nachdenken sollte ob eine Trennung von meiner Frau nicht für die zukümftige Karriere sinnvoll wäre. Solche Aussagen halte ich schon für grenzwertig.
Dass der erste Teil sinnbefreit ist, können Sie sich schon an den fünf Fingern einer Hand abzählen ;) ! Wer aus nachvollziehbaren Gründen keine SÜ bekommt, wird auf einen Dienstposten versetzt, auf dem er keine SÜ benötigt! Außerdem ist das "Bestehen" einer SÜ kein verifizierbares Kriterium für eine Beförderung! Und ein Vorgesetzter, der sich dabei erwischen lässt, den zweiten Teil Ihres Zitates abzusondern, hat ein richtig ernsthaftes Problem! So eine Aussage geht gar nicht! Wenn diese Aussage vor Zeugen geschieht, würde ich mich darüber beschweren und dann entspannt zurücklehnen und warten, was passiert, denn der Vorgesetzte wird wohl dann bald der frühere Vorgesetzte sein ;) !
Nochmal: So lange Ihre Ehefrau und der Rest von deren Verwandtschaft in einem Land der ehemaligen Sowjetunion oder in China lebt, werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit keine Sicherheitsfreigabe erhalten. Lebt Ihre Ehefrau ab Ende diesen Jahres bei Ihnen in Deutschland, ist die Ehefrau nicht mehr das Problem, sondern mehr die in einer Diktatur lebende Verwandtschaft von ihr. Auch für diese Situation will ich Ihnen nicht allzu viel Hoffnung machen! Aber letztendlich hilft hier nur, wie bereits mehrmals geraten, abzuwarten, wie die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ausfallen wird!
Meine Erfahrungen mit den Ländern der ehemaligen Sowjetunion sind durchaus umfangreicher ;) ! Ich war schon sehr oft in einigen dieser Länder, z. T. dienstlich, zum Teil privat, und spreche leidlich gut russisch, so dass ich in diesen Ländern zumindest der Regionalsprache mächtig bin und nur schwer über den Tisch gezogen werden kann. Für sehr viele, durchaus sehr attraktive Frauen aus den erwähnten Ländern ist Deutschland das "gelobte Land" und sie würden alles dafür geben, hier in Sicherheit und Wohlstand leben zu können, weil dies in ihren Ländern u. U. nicht so möglich ist. Aber für jemanden der im Staatsdienst ist und für seine Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung benötigt, ist die Entscheidung für eine Ehefrau aus einem der Länder meist eine "suboptimale Entscheidung", aber ... wo die Liebe hin fällt ;) !
Zitat von: Tommie am 08. Juni 2020, 08:29:33
Zitat von: Stempelkissen am 08. Juni 2020, 00:19:42... Auch wenn mir bereits mitgeteilt wurde dass eine fehlende SÜ Auswirkungen auf zukünftige Beförderung haben wird und ich ja darüber nachdenken sollte ob eine Trennung von meiner Frau nicht für die zukümftige Karriere sinnvoll wäre. Solche Aussagen halte ich schon für grenzwertig.
Dass der erste Teil sinnbefreit ist, können Sie sich schon an den fünf Fingern einer Hand abzählen ;) ! Wer aus nachvollziehbaren Gründen keine SÜ bekommt, wird auf einen Dienstposten versetzt, auf dem er keine SÜ benötigt! Außerdem ist das "Bestehen" einer SÜ kein verifizierbares Kriterium für eine Beförderung! Und ein Vorgesetzter, der sich dabei erwischen lässt, den zweiten Teil Ihres Zitates abzusondern, hat ein richtig ernsthaftes Problem! So eine Aussage geht gar nicht! Wenn diese Aussage vor Zeugen geschieht, würde ich mich darüber beschweren und dann entspannt zurücklehnen und warten, was passiert, denn der Vorgesetzte wird wohl dann bald der frühere Vorgesetzte sein ;) !
Nochmal: So lange Ihre Ehefrau und der Rest von deren Verwandtschaft in einem Land der ehemaligen Sowjetunion oder in China lebt, werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit keine Sicherheitsfreigabe erhalten. Lebt Ihre Ehefrau ab Ende diesen Jahres bei Ihnen in Deutschland, ist die Ehefrau nicht mehr das Problem, sondern mehr die in einer Diktatur lebende Verwandtschaft von ihr. Auch für diese Situation will ich Ihnen nicht allzu viel Hoffnung machen! Aber letztendlich hilft hier nur, wie bereits mehrmals geraten, abzuwarten, wie die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ausfallen wird!
Meine Erfahrungen mit den Ländern der ehemaligen Sowjetunion sind durchaus umfangreicher ;) ! Ich war schon sehr oft in einigen dieser Länder, z. T. dienstlich, zum Teil privat, und spreche leidlich gut russisch, so dass ich in diesen Ländern zumindest der Regionalsprache mächtig bin und nur schwer über den Tisch gezogen werden kann. Für sehr viele, durchaus sehr attraktive Frauen aus den erwähnten Ländern ist Deutschland das "gelobte Land" und sie würden alles dafür geben, hier in Sicherheit und Wohlstand leben zu können, weil dies in ihren Ländern u. U. nicht so möglich ist. Aber für jemanden der im Staatsdienst ist und für seine Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung benötigt, ist die Entscheidung für eine Ehefrau aus einem der Länder meist eine "suboptimale Entscheidung", aber ... wo die Liebe hin fällt ;) !
So ist es.
Angenommen ich erhalte einen negativen Bescheid und lege dagegen Wiederspruch ein, liegt dann erst einmal ein Verfahrenshemmnis vor? d.h. ist die SÜ bis zum evtl gerichtlichen Enrscheid bzw. im aussergerichtlichen Rechtsbehelf erst einmal "weg" und ich darf diesen DP auch schon jetz (nach negativentscheid des Geheimschutzbeauftragten) nicht mehr begleiten?
Zitat... Angenommen ich erhalte einen negativen Bescheid und lege dagegen Wiederspruch ein, ...
Bei der SÜ erhält man einen förmlichen Bescheid, der auch noch widerspruchsfähig ist? Das wäre mir aber neu.
Ein Widerspruch / Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Nach dem Gespräch mit dem MAD ist der weitere Ablauf so, dass der MAD den Geheimschutzbeauftragten die Ergebnisse seiner Ermittlungen vorlegt. Danach würde Sie der Geheimschutzbeauftragte anschreiben und Ihnen mitteilen, dass die ermittelten Umstände geeignet sind, ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu begründen. Dies hätte dann zur Folge, dass Sie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausführen dürfen. Vor einer endgültigen Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten erhalten Sie dann Gelegenheit, zu den ermittelten Umständen innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Schreiben Stellung zu nehmen, weil ansonsten nach den vorliegenden Erkenntnissen entschieden wird.
Es wird wahrscheinlich wie folgt enden: Gemäß § 5 SÜG in Verbindung mit ZDv A-1130/3 wird ein Sicherheitsrisiko bei Ihnen festgestellt werden, weil eine besondere Gefährdung Ihrer Person durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste bei Ihnen die Besorgnis der Erpressbarkeit begründen (§ 5, Absatz 1, Satz1, Nummer 3 SÜG)!
Und diese Entscheidung ist quasi nicht anzufechten, auch vor dem Hintergrund dessen, was ich Ihnen zu diesem Thema bereits berichtet habe!
Ach ja, bevor ich es vergesse! Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geheimschutzbeauftragte Sie anschreibet, weil er beabsichtigt, bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie aus allem raus, was höher als "VS - NfD " (Vom Spieß - Nur für Dich ;D !) eingestuft ist! Ab da hat Ihr Sicherheitsbeauftragter dafür zu sorgen, dass Sie dazu keinen Zugang mehr erhalten!
Anmerkung:
Natürlich kann die Entscheidung angefochten werden - wir leben ja in einem Rechtsstaat.
Was Tommie sagen möchte:
Diese Fallkonstellation ist der "Klassiker" warum ein Sicherheitsrisiko GERICTHSFEST und sachlich nachvollziehbar begründet quasi festgestellt werden MUSS.
Da gibt es nicht den "Hauch" einer falsch ausgeführten Ermessensentscheidung - hier ist das Ermessen faktisch auf Null reduziert.
Diese Fallkonstellation führt z. B. auch dazu, dass eine schon erteilte Ü3 widerrufen werden muss - eben weil das Risiko nicht in der überprüften Person liegt, sondern bei der mit zu überprüfenden Person.
Der Kamerad "F_K" hat absolut recht, aus der Nummer kommt man nicht mal mit dem Gericht raus, weil die quasi schon "komplett durchexerziert" wurde! Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Ihr Disziplinarvorgesetzter die Absicht des GSB eröffnet, bei ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie nicht mehr in einer Tätigkeit einzusetzen, die eine SÜ erfordert! "Gekündigt" werden Sie deswegen jedoch eher nicht ;) !
Und selbst dann ist es doch oft auch von der genauen Tätigkeit abhängig und es lassen sich unter Umständen pragmatische Lösungen finden. Bei uns benötigen ebenfalls alle eine SÜ2 mit Sabotageschutz. Die Tätigkeit besteht aber zu 95% aus Arbeiten, welche max. VS-NfD eingestuft sind. Die restlichen 5% rechtfertigen eben die SÜ2. Und bei denen die SÜ2 entzogen wurde oder noch in der Schwebe ist, wurde halt organisatorisch dafür gesorgt, dass die 5%, für die eine Ü2 erforderlich ist, von anderen Kameraden übernommen werden, während sie Arbeitspakete zugewiesen bekommen, die max. VS-NfD eingestuft sind.
Dadurch machen sie quasi (fast) die selbe Tätigkeit wie vorher, lediglich in einem anderen Büro, wo sichergestellt ist, dass sie keinen unberechtigten Zugang bekommen können und können so ohne Probleme am Standort in der Tätigkeit verbleiben.
Bei einem Einsatz in der Instandsetzung im Flugbetriebsbereich hingegen sähe das dann natürlich wieder ganz anders aus.
Ich habe mir gerade die aktuelle Staatenliste angesehen und von insgesamt 15 "Nachfolge-Staaten" der ehemaligen Sowjetunion sind zwölf Stück auf der Staatenliste drauf, also quasi alle außer Estland, Lettland und Litauen! Ein weiterer Schwerpunkt sind islamische Staaten mit insgesamt neun Ländern und weitere fünf kommunistische Staaten, so dass wir in der Gesamtheit der aktuellen Staatenliste auf sechsundzwanzig Staaten kommen!
Zitat von: Tommie am 08. Juni 2020, 14:11:09
Ach ja, bevor ich es vergesse! Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geheimschutzbeauftragte Sie anschreibet, weil er beabsichtigt, bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie aus allem raus, was höher als "VS - NfD " (Vom Spieß - Nur für Dich ;D !) eingestuft ist! Ab da hat Ihr Sicherheitsbeauftragter dafür zu sorgen, dass Sie dazu keinen Zugang mehr erhalten!
Ok, dies war mir so nicht bewusst, dass bereits zu dem Zeitpunkt zu dem mich der Geheimdienstbeauftragte anschreibt ich aus allem raus bin! d.h. bereits vor dem Zeitpunkt meiner Stellungnahme o.ä. Ich werde also quasi von dem GHS angrschrieben und eine Ausfertigung geht direkt an unseren Sicherheitsbeauftragten und den Dl Leiter?
Keinen Zugang zu Akten würde doch bei uns in Eckernförde heißen keinen Zugang mehr zur DS ansich, da diese als Ü2 Sabschutz eingestuft ist. Eine Umsetzung wäre demnach nicht möglich. Dieser ganze Ärger resultiert ja daraus, dass unsere DS an sich als SÜ2 Sabschutz eingestuft ist und ich demnach die SÜ2 benötige (ich bearbeite selbst nur Vs nfd vorgänge).
Zitat von: Tommie am 08. Juni 2020, 14:24:58
Der Kamerad "F_K" hat absolut recht, aus der Nummer kommt man nicht mal mit dem Gericht raus, weil die quasi schon "komplett durchexerziert" wurde! Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Ihr Disziplinarvorgesetzter die Absicht des GSB eröffnet, bei ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, sind Sie nicht mehr in einer Tätigkeit einzusetzen, die eine SÜ erfordert! "Gekündigt" werden Sie deswegen jedoch eher nicht ;) !
Eher nicht meint sicher nicht oder eher nicht? Ich entschuldige mich für die erneute Rückfrage aber es hängt nun einmal meine Existenz an dieser SÜ 2. inbesondere vor dem Hintergrund dass ich mich noch in der Probezeit befinde und aus der Wirtschaft komme und demnach bisher noch nie "Probleme" bzgl. einer SÜ hatte.
Nach meinem Verdtändnis würde doch meine SÜ 1 NICHT aberkennt werden oder? Das "Problem" liegt ja bei meiner Frau nicht bei mir (die ja in der SÜ1 nicht mit einbezogen wird).
Zitat von: dunstig am 08. Juni 2020, 14:38:33
Und selbst dann ist es doch oft auch von der genauen Tätigkeit abhängig und es lassen sich unter Umständen pragmatische Lösungen finden. Bei uns benötigen ebenfalls alle eine SÜ2 mit Sabotageschutz. Die Tätigkeit besteht aber zu 95% aus Arbeiten, welche max. VS-NfD eingestuft sind. Die restlichen 5% rechtfertigen eben die SÜ2. Und bei denen die SÜ2 entzogen wurde oder noch in der Schwebe ist, wurde halt organisatorisch dafür gesorgt, dass die 5%, für die eine Ü2 erforderlich ist, von anderen Kameraden übernommen werden, während sie Arbeitspakete zugewiesen bekommen, die max. VS-NfD eingestuft sind.
Dadurch machen sie quasi (fast) die selbe Tätigkeit wie vorher, lediglich in einem anderen Büro, wo sichergestellt ist, dass sie keinen unberechtigten Zugang bekommen können und können so ohne Probleme am Standort in der Tätigkeit verbleiben.
Bei einem Einsatz in der Instandsetzung im Flugbetriebsbereich hingegen sähe das dann natürlich wieder ganz anders aus.
Wie wäre dann der weitere Ablauf falls die SÜ2 nicht genehmigt wird und ich somit die DL nicht mehr betreten darf? Es müsste in diesem Fsll ja erst ein neuer DP an einer anderen DL ohne Einstufung ausgemacht werden! Was passiert in dieser Zeit?
Wird ein Sicherheitsrisiko erkannt, und dies ist hier SICHER, gibt es KEINE SÜ 2 SabSchutz
Unterliegt die gesamte Dienststelle Ü2 SabSchutz, dann darf die gesamte Dienststelle nicht mehr betreten werden. (die örtlichen Gegebenheiten kenne ich nicht).
Deswegen gibt es zu dem von F_K bereits Gesagten auch erneut wie schon Mehrfach nur Folgendes zu sagen:
Zitat von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 21:11:20
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Und wenn ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, gibt es auch keine SÜ1, da gibt es eben gar keine SÜ! Die Nummer mit "dann machen wir halt nur eine SÜ1, weil da die Ehefrau nicht mit rein spielt", ist ab dem Zeitpunkt, an dem erstens eine SÜ2 läuft und zweitens der GSB beabsichtigt, ein Sicherheitsrisiko festzustellen, auch "gestorben"!
Ach ja, das schreiben, in dem der GSB Sie anschreibt und Ihnen mitteilt, dass man beabsichtigt, bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festzustellen, erhalten Sie entweder direkt von Ihrem Disziplinarvorgesetzten ausgehändigt, oder aber nach dessen unterschriftlicher Kenntnisnahme von Ihrem Sicherheitsbeauftragten!
Und was danach passieren wird, entscheidet der Dienststellenleiter nach Beratung mit dem SiBe! Wenn man Sie aus der Bearbeitung von allem, was "VS - NfD" übersteigt heraus halten kann, kann es durchaus sein, dass erst einmal gar nichts passiert und man gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung, also einer anderen Stelle sucht! Auch hier würde ich mich nicht vorschnell einnässen ;) !
Zitat von: dunstig am 08. Juni 2020, 15:28:39
Deswegen gibt es zu dem von F_K bereits Gesagten auch erneut wie schon Mehrfach nur Folgendes zu sagen:
Zitat von: LwPersFw am 07. Juni 2020, 21:11:20
Und dabei wird es auch bis zum Vorliegen des abschließenden Bescheides des Geheimschutzbeauftragten bleiben.
Denn erst dann kann ... ausgerichtet an Ihrem Einzelfall ... sachgerecht das weitere Vorgehen festgelegt werden.
Wie schon mehrfach gesagt ... alles andere hier wäre Spekulation auf der Ebene Glaskugel.
Das ist in diesen Sachverhalten nun einmal so.
Um das nur noch abschließend zu ergänzen ... Lesen Sie die A-1130/3 ... zu finden in ZRMS im IntranetBw.
Vielen Dank,
ich werde euch nach Erhalt des Bescheides zeitnah auskunft geben wie es ausging :)
Ich habe da noch so eine ganz üble Ahnung ;) : Die Sicherheitsüberprüfung wurde bei Ihnen eingeleitet, als Sie noch nicht verheiratet waren, richtig? Sie haben dann Ihre Heirat dem Dienstherrn gemeldet und alle notwendigen Papiere vorgelegt, richtig? Das wäre zumindest die Korrekte Vorgehensweise gewesen und ich denke mal, dass Sie sich diesbezüglich haben beraten lassen, und anschließend den Vorschriften konform gehandelt haben!
Ich habe nämlich den Verdacht, dass bei Ihnen gemäß ZDv A-1130/3, Nr. 2436, ein Verfahrenshindernis vorliegt! Lesen Sie sich dort einmal die Fälle durch, in denen Verfahrenshindernisse vorliegen ;) ! ich beziehe mich dabei en detail auf den letzten Punkt der Aufzählung! Und was bei einem Verfahrenshindernis zu passieren hat, finden Sie gleich im ersten Satz der Ziffer 2436!
Fazit: Der Fall ist komplizierter, als zunächst gedacht! Und in der aktuellen Situation werden Sie definitiv und sicher keine Sicherheitsfreigabe erhalten!
Zitat von: Tommie am 09. Juni 2020, 06:59:52
Ich habe da noch so eine ganz üble Ahnung ;) : Die Sicherheitsüberprüfung wurde bei Ihnen eingeleitet, als Sie noch nicht verheiratet waren, richtig? Sie haben dann Ihre Heirat dem Dienstherrn gemeldet und alle notwendigen Papiere vorgelegt, richtig? Das wäre zumindest die Korrekte Vorgehensweise gewesen und ich denke mal, dass Sie sich diesbezüglich haben beraten lassen, und anschließend den Vorschriften konform gehandelt haben!
Ich habe nämlich den Verdacht, dass bei Ihnen gemäß ZDv A-1130/3, Nr. 2436, ein Verfahrenshindernis vorliegt! Lesen Sie sich dort einmal die Fälle durch, in denen Verfahrenshindernisse vorliegen ;) ! ich beziehe mich dabei en detail auf den letzten Punkt der Aufzählung! Und was bei einem Verfahrenshindernis zu passieren hat, finden Sie gleich im ersten Satz der Ziffer 2436!
Fazit: Der Fall ist komplizierter, als zunächst gedacht! Und in der aktuellen Situation werden Sie definitiv und sicher keine Sicherheitsfreigabe erhalten!
Ja genau richtig, dass Verfahren wurde bereits vor meiner Heirat eingeleitet. ich werde mir morgen im Büro einmal die ZdV durchlesen hsbe mich aber auch entschlossen mich nicht zu sehr in die Sache hineinzusteigern und einfsch auf das Ergebnis zu warten. Sollte ich keine SÜ2 bekommen muss mich das BAPers eben an ein Bwdlz ohne SÜ vorgabe versetzen. Ich werde aufgrund einer SÜ2 mit Sicheherheit nicht meime Ehe beenden :). Dann muss ich einfsch aktuell mit den Konsequenzen leben und auf einen DP versetzt werden mit evtl. schlechteren Beförderungdmöglichkeiten. However.
Aber einmal eine andere Frage nach meinm Verstädnis bzw. wie ich die TGV kennr steht mir doch Trennungsgeld zu sollte ich an eine andere DS versetzt werden? (ohne Möglichkeit der täglichen Heimkehr). Sollte ich eine 2. Wohnung benltigen wird diese ja finanziell übernommen?
Zitat von: Stempelkissen am 09. Juni 2020, 20:48:19Aber einmal eine andere Frage nach meinm Verstädnis bzw. wie ich die TGV kennr steht mir doch Trennungsgeld zu sollte ich an eine andere DS versetzt werden? (ohne Möglichkeit der täglichen Heimkehr).
Prinzipiell richtig, allerdings immer nur im Rahmen der Voraussetzungen, die in der TGV aufgeführt sind. U. a. z. B. auch dann, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar oder aus dienstlichen Gründen (z. B. Bereitschaftsdienste o. ä.) nicht möglich ist.
Zitat von: Stempelkissen am 09. Juni 2020, 20:48:19Sollte ich eine 2. Wohnung benltigen wird diese ja finanziell übernommen?
Die Miete für eine erforderliche Zweitwohnung wird bis zu einer ortsabhängigen Obergrenze übernommen. Die jeweiligen Höchstgrenzen sind im Intranet abrufbar.
Ergeben sich diese Probleme eigentlich grds. nur bei Ehefrauen oder auch bei Freundinnen aus Staaten der Staatenliste?
Kommt darauf an. Spätestens bei einem Zusammenziehen wird es definitiv relevant.
"Mögliche" Freundinnen sind bei Sicherheitsermittlungen immer ein Thema, genauso wie sonstiger Lebenswandel.
Dieses Beispiel verdeutlicht gut ein komplettes Verfahren ... Ursachen ... Bewertungen ... Folgen ...
Was aber nichts daran ändert, dass es hier immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt !
BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen 1 WB 57.12
https://www.bverwg.de/261113B1WB57.12.0
Ein wichtiger Einzelaspekt daraus ist :
"Leitsätze:
Die Pflicht des Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos Gelegenheit zur persönlichen Äußerung zu geben (§ 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist verletzt, wenn dem Betroffenen lediglich angeboten wird, sich in schriftlicher Form zu äußern."
D.h. wer nicht nur mit MAD-Vertretern persönlich sprechen möchte, sondern auch mit dem Geheimschutzbeauftragten, bevor dieser seine abschließende Entscheidung trifft, hat auch das recht dazu.
Formulierungen in einer schriftlichen Anhörung dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass dies nicht der Fall ist.
Wer also meint, dass es aus eigener Sicht sinnvoll wäre nicht nur mit dem MAD das persönliche Gespräch zu führen, sondern auch mit dem Geheimschutzbeauftragten, sollte (muss) dies aktiv einfordern.
Auszug :
"ff) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich eine Verletzung seines Anhörungsrechts nach § 14 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG.
(1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anhörung des Betroffenen im Verfahren einer Sicherheitsüberprüfung nicht notwendig persönlich erfolgen; sie kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Buchholz 402.8 § 6 SÜG Nr. 1 Leitsatz). Es liegt in der Initiative des anzuhörenden Betroffenen, es entweder mit einer schriftlichen Äußerung bewenden zu lassen oder auf einer persönlichen Anhörung - ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG mit einem Rechtsanwalt - zu bestehen (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 44).
Diese Rechtsprechung ist wie folgt klarzustellen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist vor der Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SÜG; siehe auch Nr. 2708 ZDv 2/30).
Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folgt damit nicht nur, dass die Anhörung als solche zwingend vorgeschrieben ist, sofern sie nicht aus den Gründen des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG (erheblicher Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes) ausnahmsweise unterbleibt. Zwingend angeordnet ist vielmehr auch, dass dem Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich persönlich, das heißt: unter Anwesenden, sowie ggf. im Beisein eines Rechtsanwalts, zu äußern. Dasselbe ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Sicherheitsüberprüfungsgesetz, wonach der Betroffene sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken solle; bei der Anhörung komme es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die zu überprüfende Person hinterlasse (vgl. BTDrucks 12/4891, S. 21).
Zu dieser Gesetzesauslegung steht es nicht im Widerspruch, dass eine Anhörung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen kann (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 44). Denn der Betroffene muss nur - dies allerdings vorbehaltlos - Gelegenheit erhalten, sich persönlich zu äußern. Die persönliche Anhörung ist keine Vorladung zu einer Vernehmung, sondern ein Recht des Betroffenen (siehe die Überschrift zu § 6 SÜG), wie überhaupt die Sicherheitsüberprüfung nur mit Zustimmung des Betroffenen durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG). Der Betroffene ist daher weder verpflichtet, sich überhaupt zu äußern, noch, seine Äußerung gerade in persönlicher Form abzugeben. Möchte der Betroffene von der Gelegenheit zur Äußerung zwar grundsätzlich, nicht jedoch in einem persönlichen Gespräch Gebrauch machen, so steht es ihm deshalb - gleichsam als Minus zur persönlichen Äußerung - frei, sich schriftlich zu äußern.
Verpflichtet zur persönlichen Anhörung ist - schließlich - die "zuständige Stelle", also der Geheimschutzbeauftragte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2416 ZDv 2/30). Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 SÜG, wonach die zuständige Stelle, wenn sie über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos entscheidet, § 6 Abs. 1 und 2 SÜG zu beachten hat.
Eine Anhörung oder Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst als mitwirkender Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG, Nr. 2411 ZDv 2/30) ist nicht geeignet, die persönliche Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten zu ersetzen.
(2) Mit diesen Grundsätzen ist die Anhörungspraxis der Geheimschutzbeauftragten beim Streitkräfteamt, wie sie vorliegend auch ihrem Anhörungsschreiben vom 18. August 2011 zugrunde liegt, nicht in vollem Umfang vereinbar.
Nach dieser Praxis wird dem Betroffenen in einem standardisierten Schreiben mitgeteilt, dass in seinem Fall bestimmte, in einer Anlage 1 näher aufgeführte Umstände vorlägen, die geeignet seien, ein Sicherheitsrisiko zu begründen; dies habe nach derzeitigem Sachstand zur Folge, dass der Betroffene eine sicherheitserhebliche Tätigkeit nicht bzw. nicht mehr ausüben dürfe. Vor einer Entscheidung erhalte der Betroffene Gelegenheit, binnen einer bestimmten Frist (hier: von drei Wochen nach Erhalt des Schreibens) zu den in Anlage 1 aufgeführten Umständen unter Verwendung des anliegenden Beiblattes (Anlage 2) Stellung zu nehmen.
Mit diesen Formulierungen im Anhörungsschreiben wird dem Betroffenen keine Gelegenheit zu einer persönlichen Äußerung, sondern von vornherein nur Gelegenheit zu einer Stellungnahme "unter Verwendung des anliegenden Beiblattes (Anlage 2)", also nur zu einer schriftlichen Äußerung gegeben.
Es ist nicht Aufgabe des Betroffenen, von dem oder der Geheimschutzbeauftragten eine persönliche Anhörung zu verlangen. Vielmehr ist es Aufgabe des oder der Geheimschutzbeauftragten, dem Betroffenen in erster Linie eine persönliche Anhörung im Sinne der "Gelegenheit ..., sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG), anzubieten. Dieses Angebot kann - in zweiter Linie - mit dem Hinweis verbunden werden, dass es dem Betroffenen freistehe, sich auch in schriftlicher Form zu den ihm vorgehaltenen Umständen zu äußern.
(3) Eine Verletzung des Rechts auf persönliche Anhörung führt jedoch nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des oder der Geheimschutzbeauftragten, wenn sich die Vorenthaltung der Möglichkeit, sich gerade persönlich und nicht nur schriftlich zu äußern, entscheidungserheblich auf die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ausgewirkt hat.
Der Antragsteller hat zwar mehrfach (in seinen Beschwerdeschreiben sowie in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 10. Januar 2013, unter II.2., und vom 10. Mai 2013, unter 1.) eine Verletzung von § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG gerügt und zur Auslegung dieser Bestimmung Stellung genommen. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen, inwiefern im vorliegenden Fall der persönliche Eindruck von Bedeutung für die Entscheidung der Geheimschutzbeauftragten gewesen wäre oder zu welchen sicherheitserheblichen Umständen er, der Antragsteller, sich nur im persönlichen Gespräch, nicht aber schriftlich hätte erklären wollen. Eine entscheidungserhebliche Bedeutung einer persönlichen Anhörung des Antragstellers drängt sich auf der Basis der Entscheidungsgründe der Geheimschutzbeauftragten auch im Übrigen nicht auf. Soweit die Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG) gestützt hat, hat sie im Kern auf objektive, von dem Antragsteller nicht (mehr) beeinflussbare Umstände, nämlich auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Publizität, abgestellt. Da es sich insoweit - im Verhältnis zu den außerdem angeführten Zweifeln an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) - um eine selbstständig tragende Begründung für die Feststellung des Sicherheitsrisikos handelt, fehlt es bereits aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes."