Guten Tag,
ich habe zwei Fragen zur Thematik Trennungsgeld und dem Verlegen einer anerkannten Wohnung.
Auf meinem aktuellen Dienstposten bin ich noch bis zum 30.09.2021 verfügt und werde definitiv zum 01.10.2021 versetzt. Der Folgedienstposten steht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest.
Ich bin ledig mit anerkannter und berücksichtigungsfähiger Wohnung und TG Empfänger nach §6, wobei ein Wechsel auf §3 möglich ist, da das tägliche Pendeln nicht zumutbar ist.
Ich plane gegen Ende diesen Jahres einen Umzug, welcher zur Folge hat, dass ein tägliches Pendeln nicht mehr möglich ist.
Das anerkennen und berücksichtigen der zukünftigen Wohnung sollte kein Problem sein, da ich im Moment TG Empfänger bin.
Gibt es eine Frist, die ich einhalten muss, damit die neue Wohnung als Grundlage (Entscheidung UKV) für die Versetzung zum 01.10.2021 herangezogen wird? Oder ist es vollkommen ausreichend, wenn die neue Wohnung bei Erstellung der Vororientierung anerkannt ist?
Desweiteren bin ich mit dem Umzug auch gezwungen unter der Woche am Dienstort zu verbleiben. Gemäß dem Travel Management, darf das TG nach einem privaten Umzug nicht höher sein als davor. Andererseits ist es in meiner aktuellen Situation möglich von §6 nach §3 zu wechseln und eine TG Unterkunft anzumieten, ohne das es zur einer Begrenzung des TG kommt. (Tägliches Pendeln nicht zumutbar)
Spricht etwas dagegen, unter Beibehaltung der aktuellen Wohnung von §6 nach §3 zu wechseln und eine Unterkunft am Dienstort anzumieten und erst im Anschluss den Umzug durchzuführen?
Habe diese Frage bereits dem Travel Management gestellt. Aufgrund der besonderen Fallkonstellation bekam ich die Antwort, dass dies prinzipiell möglich sei, jedoch einer Überprüfung womöglich nicht standhalten würde.
Ehrlich gesagt, fühl ich mich mit dieser Aussage nicht sicher und kompetent beraten.
ZitatGibt es eine Frist, die ich einhalten muss, damit die neue Wohnung als Grundlage (Entscheidung UKV) für die Versetzung zum 01.10.2021 herangezogen wird? Oder ist es vollkommen ausreichend, wenn die neue Wohnung bei Erstellung der Vororientierung anerkannt ist?
Auf Grund der festen Veränderungstermine 01.04. und 01.10. ,
i.V.m. der 6-monatigen Schutzfrist... sollten Sie kein Risiko
eingehen und wie geplant Ende 2020 umziehen... und sobald
der neue Mietvertrag unterzeichnet ist, die Anerkennung beim
BAPersBw beantragen. Sobald der Bescheid vorliegt, fragen
Sie bei Ihrem Pers auch nach, ob dieser neben der neuen
Anschrift auch die Berücksichtigungsfähigkeit in SAP erfasst hat.
ZitatSpricht etwas dagegen, unter Beibehaltung der aktuellen Wohnung von §6 nach §3 zu wechseln und eine Unterkunft am Dienstort anzumieten und erst im Anschluss den Umzug durchzuführen?
Das liegt ja an den örtlichen Gegebenheiten und Ihrer Entscheidung.
Wenn das Pendeln formal nicht zumutbar ist,
müssen Sie es ja auch nicht...Da das Pendeln nicht zumutbar ist, ist das TG ja schon auf den Betrag des TG nach §3 gedeckelt.
Hier gilt seit 01.06.2020:
"
In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20,00 Euro) und danach maximal 75 Prozent des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (15,00 Euro) täglich berücksichtigt."
Quelle: BVA
Zuerst ist dann aber zu prüfen, ob Ihnen eine zumutbare kostenlose Unterkunft in der Kaserne gestellt werden kann.
Und dann gibt es kein Übernachtungsgeld mehr !!
Erst wenn nicht, haben Sie Anspruch auf Trennungsübernachtungsgeld (TÜG) in Form des standortbezogenen Geldbetrages und können eine Unterkunft außerhalb anmieten.
Wann...wie oft...Sie während des Bezuges von TG umziehen... dazu sagt die Vorschrift nichts aus...
Es wird halt nur nicht mehr TG gezahlt ... wie vor dem (1. privaten) Umzug.
ZitatAufgrund der besonderen Fallkonstellation bekam ich die Antwort, dass dies prinzipiell möglich sei, jedoch einer Überprüfung womöglich nicht standhalten würde
Entweder es ist prinzipiell möglich... oder nicht ::)
Meine Empfehlung... nehmen Sie mit Ihrem örtlichen BwDLZ Kontakt auf und bitten Sie dort um eine entsprechende Beratung.
Danke für die ausführliche Antwort!
Was hat das BwDLZ damit zu tun? Ich dachte, dass die Abrechnungen nur noch über die jeweilige Abrechnungsstelle des Travelmanagement laufen?
Die Bestätigung, dass keine Unterkünfte vor Ort bereit gestellt werden können, liegt mir bereits vor.
Es geht darum, ob es eine Vorschrift oder Gesetz gibt, die folgendes Verhalten untersagt.
Ich beziehe aktuelle TG nach §6 ca. 350 €. Ein Wechsel nach §3 würde die Erstattung der Kosten für die Unterkunft plus 8,6 € für jeden Arbeitstag nach sich ziehen (ca. 630 €) und somit deutlich über den 350 € liegen.
Vollziehe ich den Wechsel von §6 nach §3 in Kombination mit dem Umzug, darf das TG nach dem Umzug nicht Höher als davor sein. Also 350 €. Damit dürfte sich das Anmieten einer Wohnung als schwierig gestalten.
Wechsel ich jedoch beispielsweise zum 01.07.20 von §6 nach §3 unter Beibehaltung der aktuellen Hauptwohnung und Anmietung einer Trennungsgeld Unterkunft Am Dienstort, erhalte ich die 630 €. Führe ich Dann zum 01.08.20 den Umzug durch, erhalte ich auch weiterhin die 630 €.
Gibt es eine Frist, die zwischen Umstellung der TG Art und dem privaten Umzug eingehalten werden muss? Sprich Umstellung 01.07.20 und Umzug frühestens zum 01.10.20?
Hab ich einen Gedankenfehler oder verstoße ich mit dem Vorgehen gegen Vorschriften?
Zitat von: RopsonPonte am 09. Juni 2020, 23:37:34
Was hat das BwDLZ damit zu tun? Ich dachte, dass die Abrechnungen nur noch über die jeweilige Abrechnungsstelle des Travelmanagement laufen?
Weil die BwDLZ, unabhängig von den Abrechnungsstellen, auch weiterhin einen
Beratungsauftrag haben.
Also ... dort die Frage stellen, ob es ein Gesetz, eine Vorschrift, einen Erlass gibt ... der Ihrem Plan entgegen steht.
Wenn ja, muss dies ja klar benennbar sein.
Wenn nicht ... ist es eben möglich.
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Zum TG ... Beachten Sie bei der Vergleichsberechnung
Ab 01.06.2020 gilt:Zitat"In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag
nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim
Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des
Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20,00 Euro) und
danach maximal 75 Prozent des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (15,00 Euro) täglich berücksichtigt."
Quelle: BVA
Beispiel BVA:"
Eine Beamtin, wohnhaft in Köln, wurde am 01.05.2020 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet.
Sie entschließt sich, jeden Tag an ihren Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür ihren privaten PKW.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre die Beamtin täglich mehr als 3 Stunden zwischen ihrer Wohnung und der Dienststätte unterwegs.
Die Entfernung von der Wohnung in Köln zur Dienststätte nach Hamm beträgt 100 km.
Der Weg von der bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zur Wohnung beträgt 50 km.
Die tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden.
Sie arbeitet im Juni an 20 Tagen.
Abrechnung für den Monat Juni 2020
Tägliche Rückkehr
20 Arbeitstage x (200 km x 0,20 Euro) = 800,00 Euro
20 x Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41,00 Euro
abzüglich Eigenanteil 20 x ( 50 km x 0,08 Euro) = 80,00 Euro
Gesamtbetrag: = 761,00 Euro
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar. Der fiktive Trennungsgeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV wird wie folgt berechnet:
Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 14,00 Euro = 280,00 Euro
Trennungsübernachtungsgeld für 30 Tage x 15,00 Euro = 450,00 Euro
Gesamtbetrag nach §§ 3,4 TGV = 730,00 Euro
Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
- Tägliche Rückkehr: 761,00 Euro
- Auswärtiges Verbleiben: 730,00 Euro
In diesem Beispiel wird der Betrag von 730,00 Euro mit der Monatsabrechnung Trennungsgeld erstattet."