Hallo zusammen
Kurz mein Anliegen
War bis zum 31.07.19 FWDL 23 und ab dem 01.08.19 - 20.09.19; 08.10.19 - 27.03.20; 30.03.20 - 30.07.20 RDL
Nun meine Frage: habe ich Anspruch auf ALG wenn ja wie berechnet sich das ? Als RDL bekommt man sein Bezüge netto es wird kein Brutto angegeben
Normal ist das so das man 60prozent von seinem letzten Netto Gehalt als ALG erhält
Hat einer schon Erfahrung damit gemacht ?
Mit freundlichen Grüßen
Hast Du sozialversicherungspflichtig gearbeitet?
Mit Zahlung von Beiträgen zur AV Versicherung?
Ist eine rhetorische Frage - die Antwort ist zweimal nein.
Unter Umständen kann eine Hilfe gezahlt werden ..
Zitat von: RDL ALG am 20. Juni 2020, 18:11:12
Hallo zusammen
Kurz mein Anliegen
War bis zum 31.07.19 FWDL 23 und ab dem 01.08.19 - 20.09.19; 08.10.19 - 27.03.20; 30.03.20 - 30.07.20 RDL
Nun meine Frage: habe ich Anspruch auf ALG ...
FWD"Arbeitslosigkeit nach der Entlassung aus der Bundeswehr
Alle Freiwilligen Wehrdienst Leistenden unterliegen der Arbeitslosenversicherung.
Die Bundeswehr zahlt pauschal und ohne namentlichen Bezug
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für diesen Personenkreis.
Die Anwartschaftszeit für Ansprüche auf Arbeitslosengeld wird nach zwölf Monaten erfüllt.
Freiwilligen Wehrdienst Leistende erwerben bei Ableistung von
mindestens zwölf Monaten FWD einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
Bei Beantragung von Arbeitslosengeld müssen Sie die Wehrdienstzeitbescheinigung bei der Agentur für Arbeit vorlegen, die in eigener Zuständigkeit prüft, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Zudem ist Ihnen anzuraten, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Wehrdienstverhältnisses persönlich bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.
Eine frühzeitige Meldung bei der vorgenannten Agentur liegt im Interesse aller Beteiligten."
Quelle: BMVg, "Freiwillig dienen - Ein Wegweiser zum Freiwilligen Wehrdienst"
RDL"Arbeitslosenversicherung
Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zahlt der Bund.Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen."
Lassen Sie sich beim zuständigen Arbeitsamt beraten.
Was benötigen Sie zur Antragstellung? Leistungsumfang?
Ich lass mich Montag dazu beraten.
Nur habe ich im Bauch so ein dumpfes Gefühl das einer vor mir sein wird der absolut damit überfordert sein wird. Wie sich Die Ansprüche In meinem Fall zu berechnen sind.
Ich würde gerne in Erfahrung bringen wie genau es berechnet wird da ein RDL alle Bezüge netto erhalten
Heißt das dann wird der netto Betrag als brutto gerechnet
Oder
Muss ermittelt werden wie hoch ich brutto hätte verdient Um auf diesen netto Betrag zu kommen
Nehmen wir an ich verdiene 2500 netto - laut Bundesagentur 60% vom netto Gehalt das wären 1500 ALG
Aber was wenn man die 2500 brutto nimmt und das runter auf netto berechnet also laut selbstrechner von der Bundesagentur wären das dann noch 1000 ALG
Das würde ich gerne wissen, was trifft ein 1. oder 2.
Immerhin sind es 500€ unterschied
Ich bin mit beidem zufrieden Besser als gar nichts.
Sie sind nicht der 1. FWDL/RDL der diese Leistungen bezieht ... ;)
Also warten Sie erst mal die Beratung ab.
Rechtsgrundlage ist : § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
Habe eine Beratung am Telefon bekommen.
Und mir stehen ca. 800€ im Monat ALG zu.
Ich weiß nicht ob das richtig berechnet wurde.
Laut BA werde ich in Qualifikationsstufe 4 eingeordnet.
Laut BA habe ich weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erhalten, was nicht sein kein oder ?
War die letzten 12 Monate RDL.
Weis jemand mehr ob es so richtig ist ?
Zitat von: ALG RDL am 10. Juli 2020, 09:44:36
Habe eine Beratung am Telefon bekommen.
Und mir stehen ca. 800€ im Monat ALG zu.
Ich weiß nicht ob das richtig berechnet wurde.
Laut BA werde ich in Qualifikationsstufe 4 eingeordnet.
Laut BA habe ich weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erhalten, was nicht sein kein oder ?
War die letzten 12 Monate RDL.
Weis jemand mehr ob es so richtig ist ?
Sobald Sie den Leistungsbescheid vom Amt haben...
... folgen Sie den Hinweisen des Arbeitsamtes auf dessen Homepage:
"
Widerspruch einlegen
Wenn Sie nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Die Entscheidung wird dann nochmals geprüft.
Wenn Sie diesen Zeitraum (Fachbegriff: Widerspruchsfrist) nicht einhalten, wird Ihr Widerspruch abgelehnt.
Bitte schicken Sie Ihren Widerspruch an die Agentur für Arbeit, von der Sie den Bescheid erhalten haben.
( Anm.: Einschreiben mit Rückschein ! )
Sie können dort auch persönlich zur Niederschrift vorbeikommen.
Das heißt, der Widerspruch wird für Sie verfasst und Sie unterschreiben ihn.
Am Ende eines Bescheids steht immer eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung.
In dieser werden Ihnen Ihre Rechte genauer erklärt."Geben Sie vor allem an, dass Sie
23 Monate FWDL (Zeitraum angeben)
undfast 12 Monate RDL (Zeiträume genau angeben)
waren.
Und das durch die Bw für
beide Zeiträume Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden.
Deshalb gegen Sie von einem Anspruch auf höhere Leistungen aus und bitten um Neuberechnung.
Sie werden dann einen Bescheid mit genauen Erläuterungen erhalten.
Ob es dann auch mehr Geld gibt ... muss abgewartet werden.
Und es wäre dann nett, wenn Sie dann hier die Erläuterungen des Amtes posten, wie genau der Leistungsbetrag ermittelt wird.
Zitat von: s99999 am 20. Juni 2020, 21:11:08
Nehmen wir an ich verdiene 2500 netto - laut Bundesagentur 60% vom netto Gehalt das wären 1500 ALG
Aber was wenn man die 2500 brutto nimmt und das runter auf netto berechnet also laut selbstrechner von der Bundesagentur wären das dann noch 1000 ALG
Das würde ich gerne wissen, was trifft ein 1. oder 2.
Wohl weder noch. Wie schon zitiert wurde, ist man nach 26 SGB III "sonstiger Versicherungspflichtiger" - im Gegensatz zum "versicherungspflichtig Beschäftigten".
Die Höhe des ALG richtet sich nach 149 bzw. 150 SGB III:
In 149 ist die Rede vom Entgelt während des Bemessungszeitraumes. In 150 wird definiert, dass Bemessungszeitraum - im Gegensatz zum Bemessungsrahmen - nur Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung sind. Wie oben gezeigt, handelt es sich beim Wehrdienst nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Demgemäß folgt dann also die Feststellung, man habe keine 150 Tage Entgelt erhalten; vgl. 152 I 1 SGB III. Dass man die Zeiten des Wehrdienstes als solchen registriert hat, erkennt man daran, dass sie gleichwohl den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf ALG erkannt haben. Die Höhe wird dann fiktiv bemessen. Das richtet sich nach der Qualifikation, die für die Jobs nötig sind, auf die sich die Arbeitsagentur bei den Vermittlungsbemühungen zu konzentrieren hat. Und mehr oder weniger pauschal greift man dann schlussendlich auf die Eingruppierung gemäß dem höchsten bisher absolvierten Abschluss zurück.
Also zusammengefasst:
- Anspruch auf ALG besteht an 12 Monaten FWD oder RDL
- aber nur "pauschal", da ja nur pauschal Beiträge abgeführt werden
- daher bei Mannschaftssoldaten Qualifikationsstufe 4 (ohne Ausbildung)
- mit der Folge ALG Höhe ca. 800 Euro (abhängig vom Familienstand / Kinder usw.).
Danke für die Info.