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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: SGHasenkohl am 27. Juni 2020, 19:58:46

Titel: UKV und neue Wohnung
Beitrag von: SGHasenkohl am 27. Juni 2020, 19:58:46
Guten Tag Kameraden,

demnächst werde ich versetzt und ich bekam die UKV mit aufschiebender Wirkung zuerkannt.
Wenn ich nun tatsächlich an den neuen Dienstort ziehen möchte, was ist die maximale Entfernung zum neuen Dienstort, damit die UKV noch übernommen wird?
Weiß darüber ggf. jemand Bescheid?
Titel: Antw:UKV und neue Wohnung
Beitrag von: Angemon84 am 27. Juni 2020, 20:31:39
30 km
Titel: Antw:UKV und neue Wohnung
Beitrag von: KlausP am 27. Juni 2020, 20:34:57
Steile Behauptung. Und das steht genau wo?
Titel: Antw:UKV und neue Wohnung
Beitrag von: LwPersFw am 27. Juni 2020, 21:27:48
Zitat von: SGHasenkohl am 27. Juni 2020, 19:58:46

Wenn ich nun tatsächlich an den neuen Dienstort ziehen möchte, was ist die maximale Entfernung zum neuen Dienstort, damit die UKV noch übernommen wird?


Bis 50 km ohne Probleme.

Für die genauen Regelungen lesen Sie die ZDv A-2213/1 "Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes"


Aber beachten Sie ... wir reden über die Abrechnung des Umzuges.


Wenn Sie nicht verheiratet oder gleichgestellt sind, muss ja für die neue Wohnung auch wieder die Berücksichtigungsfähigkeit festgestellt werden.
Hier gelten dann die dafür vorgesehenen Regelungen. Zu finden z.B. in der GAIP (Pers fragen, wenn Sie nicht wissen wo diese zu finden ist)

Beides muss man dann in Einklang bringen.