Siebter Versorgungsbericht der Bundesregierung
Stand 03/2020
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Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Versorgungsbericht vorzulegen. Gemäß § 62a Absatz 1 BeamtVG soll dieser Bericht die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, aber auch Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen umfassen. Eine bedeutende Rolle soll dabei auch der Darstellung der Sondervermögen nach dem VersRücklG, die den Bundeshaushalt zukünftig von Versorgungsaufwendungen entlasten sollen, zukommen.
Neben der Beamten-, Richter- und Soldatenversorgung umfasst diese Berichtspflicht nach § 10 Absatz 6 AltGG auch das Altersgeld des Bundes."Link