Guten Morgen alle zusammen,
Nach einigen Stunden der Intensiven Nutzung von Google, habe ich eine Frage, die mir vielleicht jemand beantworten kann. Ich bin SaZ12 "neues" Model und scheide 2022 aus. Direkt im Anschluss plane ich eine Wehrübung, Dauer bisher unbekannt aber mindestens 1 Monat. Während dieser Zeit plane ich ein Fernstudium zu beginnen.
Steht mir hier nun eine Mindestleistung (nicht selbstständig und nicht angestellt) zu als Reservedienstleistender UND werden dadurch meine Übergangsgebührnisse gekürzt aufgrund der Ruhensregelung?
Oder greift als Reservist die Ruhensregelung in diesem Fall nicht?
MkG Calippo
Gibt's da nicht ne Sperrzeit von 6 Monaten nach Ausscheiden aus dem Dienst?
Nein - oder das wäre neu. Lediglich bei BS war das mal so, dass die keine direkt an die Zurruhesetzung anschließende RDL (früher: WÜb) ableisten durften. Auch da gab es aber keine festgeschriebene Sperrfrist.
Das wird es gewesen sein.
Danke
Die Übergangsgebührnisse zählen i.d.R. nicht als Einkommen...
Aber Sie möchten ja eine verbindliche Aussage.
Also stellen Sie diese Ihrer Bezügebearbeiterin beim BVA .
Steht ja oben rechts auf der Gehaltsabrechnung.
Da das BVA für die Zahlung der ÜG und die Anwendung der Ruhensregelung zuständig ist, bekommen Sie von dort auch die gewünschte Auskunft.
Hab ich mir auch überlegt, aber die besten ideen kommen einem bekanntlich nachts um 22 Uhr aufn Freitag. Hatte eh vor das dann an meinen Sachbearbeiter weiterzuleiten, dachte nur vielleicht hat ja jemand erst vor kurzen diese Situation gehabt. :P
Die Mindestleistung und die RDLPrämie sind kein Einkommen. Deshalb wird die Ruhensregel hierauf nicht angewendet.
Zitat von: KlausP am 01. August 2020, 08:27:00
Nein - oder das wäre neu. Lediglich bei BS war das mal so, dass die keine direkt an die Zurruhesetzung anschließende RDL (früher: WÜb) ableisten durften. Auch da gab es aber keine festgeschriebene Sperrfrist.
Gab ist ist die richtige Zeitform.
Dienstleistungen im Anschluss an die Dienstzeit als BS
•Übungen im unmittelbaren Anschluss an den aktiven Dienst von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind grundsätzlich ausgeschlossen
•Die Karenzzeit beträgt 6 bzw. 12 Monate (ZR A2-1300/0-0-2, Nr. 3092)
Ausnahmeanträge sind jedoch möglich.
Durch eine neue Offenbahrung ergab sich eine neue Frage ;D
Werden die einkommenssteuerfreien Mindesleistungen sich progressiv auf die monatlichen Übergangsgebührnisse auswirken, bzw muss eines der beiden "Einkommen" versteuert werden oder die Gebührnisse durch den Progressionsvorbehalt anders besteuert ? Hat jemand da schonmal Erfahrungen gemacht?
Steuerfrei, aber progressionserhöhend.
Anmerkung:
RD nach Bedarf der Truppe, nicht nach Bedarf des Res.
Das bedeutet sollte ich 2300 Übergangsgebürnisse und 2980 Reservistengehalt bekommen,
So werden mir 5280€ überwiesen? Das wäre doch etwas viel oder?
Bitte mal um eine Rückmeldung
MkG
SU Meyer
Zitat von: SU Meyer am 28. April 2024, 13:27:54
Das bedeutet sollte ich 2300 Übergangsgebürnisse und 2980 Reservistengehalt bekommen,
So werden mir 5280€ überwiesen? Das wäre doch etwas viel oder?
Bitte mal um eine Rückmeldung
MkG
SU Meyer
"Werden die Leistungen nach dem USG (Unterhaltssicherungsgesetz) auf die Übergangsgebührnisse angerechnet?
Die Leistungen nach dem USG (Unterhaltssicherungsgesetz) werden nicht auf die Übergangsgebührnisse angerechnet."
https://www.bundeswehr.de/de/ueber-die-bundeswehr/die-reserve-der-bundeswehr/antworten-zu-haeufig-gestellten-fragen
Gleiches würde ja auch bei einer Beschäftigung
außerhalb des öffentlichen Dienstes zutreffen.
Hier können Sie neben den ÜG auch soviel hinzuverdienen wie Sie wollen... § 53 Abs. 9 , Nr. 1 SVG