Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Nilo am 05. August 2020, 19:56:02

Titel: Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: Nilo am 05. August 2020, 19:56:02
Guten Tag.
Ich werde aller Voraussicht nach nach meiner Dienstzeit als SaZ8 vorübergehend für 3 Jahre im Ausland (Malta) meinen Hauptwohnsitz haben und dort einer Vollzeitbeschäftigung im Kundenservice nachgehen sowie ein derzeit geplantes Fernstudium absolvieren. Ich werde weiterhin in Deutschland gemeldet bleiben und hier meinen Zweitwohnsitz bei den Eltern haben.

1. Wie stellen sich in dieser Zeit meine Übergangsgebührnisse zusammen in Verbindung mit einem Fernstudium und die Absicht im Ausland einen Job nach zu gehen? Ledig, keine Kinder.

2. Wie sieht das ganze Steuerlich aus wenn man in zwei Ländern Einnahmen hat, fällt man trotzdem mit dem 2. Job in Steuerklasse 6? bzw. bekomme ich überhaupt Übergangsgeld wenn ich in Vollzeit verdiene?

Werde in Zwei Wochen ein Gespräch beim Bfd haben, würde aber trotzdem gerne mal eure Meinung dazu wissen. Vielleicht hatte jemand schon mal so einen Fall und kann Berichten.

Vielen Dank erstmal  :)
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: BulleMölders am 06. August 2020, 06:53:24
Zu 2. Die Steuerlichen Fragen sollten Sie einem Steuerberater stellen, der sich sehr gut im Bereich "Auslandsbesteuerrung von Arbeitnehmern" auskennt.
Um so jemanden zu finden, sollten Sie sich mit der örtlichen Steuerberaterkammer in Verbindung setzen, ihren Fall schildern und nach einem Fachmann fragen.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: LwPersFw am 06. August 2020, 06:59:25
Bei solchen "Spezialfällen" empfehle ich ausschließlich die erste Kommunikation mit den Fachleuten.

Wenn man die ersten Informationen von diesen hat ... kann man darauf aufbauend immernoch nach Erfahrungswerten suchen...

1. Bewilligung Bildungsmaßnahme Ausland => BFD

2. Übergangsgebührnisse vs Ausland / Einkommen => Bezügebearbeiter

3. Steuerfragen 2 Einkommen / ELStAM / Ausland => Finanzamt
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: BulleMölders am 06. August 2020, 07:08:28
Das Finanzamt wird in der Konstellation keine belastbare Auskunft erteilen.
Dazu müsste der TE einen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen und an diesen offiziellen Antrag sind etliche Formalien geknüpft.
Und der einfache Sachbearbeiter im Finanzamt wird sich mit solch einer Konstellation kaum auskennen.

Deshalb mein Tipp mit dem Steuerberater und selbst bei denen werden sich die wenigsten damit gut auskennen. Deshalb der Hinweis auf die Steuerberaterkammer.

Ich habe leider schon den einen oder anderen Fall mit Auslandswohnsitz und Einkünften im Ausland nicht besonders gut für den Steuerpflichtigen ausgehen sehen. Und das waren Fälle in denen es um das angrenzende Ausland z. B. Niederlande oder Dänemark, ging. Malta ist da sicher noch mal ein andere Hausnummer, was die Rechtsbeurteilung angeht.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: milFd2017 am 06. August 2020, 07:32:39
Da ich im Bereich internationales Steuerrecht auch mal Hilfe brauchte kann ich einen passenden Steuerberater empfehlen. Dazu bitte kurz eine PN an mich.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: didi62 am 06. August 2020, 08:29:02
Übergangsgebührnisse werden auch bei Auslandsaufenthalt gezahlt. Eine Anrechnung von Einkommen erfolgt nur dann, wenn dieses aus einer vom BFD geförderten Maßnahme erzielt wird.

Sofern in Deutschland ein Wohnsitz gemeldet ist, sollte auch die Versteuerung nach der StKl I funktionieren. Dazu einfach dem Bezügebearbeiter beim BVA schriftlich mitteilen, dass die ÜG nach StKl I versteuert werden sollen.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: Nilo am 06. August 2020, 08:42:14
Vielen Dank erstmal, scheint doch ein sehr spezielles Thema zu sein wo ich mich dann doch mit Experten in den jeweiligen Bereich zusammen setzen sollte.
Meiner Auffassung nach würde ich ja dann in zwei Ländern Gehalt beziehen und muss es dann auch in dem jeweiligen Land versteuern, da Deutschland mit Malt ein Doppelsteuerungsabkommen hat werde ich dementsprechend in Deutschland sowie auf Malta in Steuerklasse 1 Fallen.

Zu der Antwort "Eine Anrechnung von Einkommen erfolgt nur dann, wenn diese aus einer vom BFD geförderten Maßnahme erzielt wird"  damit ist gemeint dass ich auf 100% gestuft werde wenn ich einer geförderten Maßnahme nachgehe?

Ansonsten werde ich mich nochmal melden sobald ich mich die Tage genauer Informiert habe.
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: Nilo am 06. August 2020, 10:52:54
So, habe mich mal schlau gemacht. Sollte es dazu kommen meinen Hauptwohnsitz auf Malta und meinen Nebenwohnsitz in Deutschland zu haben. Falle ich in Deutschland mit meinen Übergangsgebührnissen in Steuerklasse 6. Ganz gleich ob ich Einkünfte auf Malta habe oder nicht.
Anders sieht es aus sollte ich weniger als 6Monate auf Malta bleiben und in Deutschland meinen Hauptwohnsitz haben.
Egal wie man es dreht und wendet, ein Umzug in ein anderes Land stellt die Übergangsgebührnisse auf Steuerklasse 6.  :)  :P
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: LwPersFw am 06. August 2020, 12:27:27
Hier einmal Hinweise, die den Bw allen Soldaten gibt, die in eine integrierte Verwendung ins Ausland versetzt werden.

Inwieweit diese auch in ihrem Fall 1:1 oder teilweise zu übertragen sind , solange Sie Übergangsgebührnisse erhalten ... müssen Sie einmal "erforschen".

Auf jeden Fall klären Sie das Thema Anwendung ELStAM.


"Versteuerung bei Auslandswohnsitz

2013 wurden die ,,Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" (ELStAM) eingeführt. Bei den
ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bis dahin auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte
eingetragen waren, insbesondere die Lohnsteuerklasse, Konfession und Kinderfreibeträge. Für den
Arbeitgeber sind grundsätzlich nur noch die elektronisch gespeicherten Daten (ELStAM) verbindlich.

Grundlage für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden mitgeteilten
melderechtlichen Daten (§ 39e Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG), wobei die Finanzverwaltung
grundsätzlich an diese melderechtlichen Daten gebunden ist (§ 39 Absatz 1 Satz 3 EStG). Bei der
Abmeldung des Inlandswohnsitzes (wegen Versetzung ins Ausland) werden mit Mitteilung der
Meldebehörde über den Wegzug ins Ausland die ELStAM zum Abruf für den Arbeitgeber gesperrt.

Während des Auslandsaufenthalts nehmen Sie also in der Regel* nicht am ELStAM- Verfahren
teil. Mit Ablauf des Monats der Abmeldung werden Sie systemseitig in die Steuerklasse 6 eingeordnet.
(*Unter Umständen z.B. als Grundeigentümer können Sie in Absprache mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt
einen steuerlichen Wohnsitz im Inland ohne Abmeldung beibehalten.
In diesem Fall erfolgt weiterhin ein ELStAM-Abruf.)

Bitte beachten Sie beim Wegzug ins Ausland die folgenden Hinweise:

1.
Um die Versteuerung nach Steuerklasse 6 zu vermeiden, können Sie bei erweiterter unbeschränkter
Einkommensteuerpflicht eine besondere Bescheinigung über die Steuerklasse und die
gegebenenfalls beim Abzug des Solidaritätszuschlags zu berücksichtigenden Freibeträge für Kinder
sowie über Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge jährlich beim jeweils z uständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen.

2.
Liegen die Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nicht vor, kann dort
ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt werden, sofern mindestens 90 % des Gesamteinkommens
(In- und Ausland) in Deutschland der Besteuerung unterliegen oder die nicht
in Deutschland zu versteuernden Einkünfte unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro) liegen.

3.
Die Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes über Ihre persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale
ist jeweils zu Jahresbeginn durch Sie unaufgefordert Ihrer Bezügestelle vorzulegen.
Die Bezügestelle pflegt die Lohnsteuerabzugsmerkmale manuell anhand der bescheinigten Daten ein.

4.
Bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes besteht ab dem nächsten Monat keine Kirchensteuerpflicht
mehr. Gleichwohl sind im Antrag zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung Angaben
zur Religion zu machen. Diese Angaben werden für die Kalenderjahre benötigt, in denen
der Bezügeempfänger erstmals ins Ausland verzogen ist bzw. in denen er aus dem Ausland ins
Inland zurückkehrt. Für die Monate, in denen ein Wohnsitz in Deutschland bestanden hat, wird
anteilig Kirchensteuer berechnet. Sie sollten daher die Bezügestelle bereits vor Ihrer Versetzung
ins Ausland gegebenenfalls über Ihrer Konfessionszugehörigkeit unterrichten.

Nach Rückkehr ins Inland muss die Bezügestelle die Beschäftigten wieder bei ELStaM anmelden
und die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Berechnung der Steuerabzüge anwenden.
In diesem Zusammenhang kommt es häufig vor, dass die abgerufene Steuerklasse
nicht mit der Steuerklasse übereinstimmt, in die Sie ggf. seit Jahren eingereiht sind. Dies kann
- auch rückwirkend - zu höheren Steuerabzügen als bisher führen.



Bitte beachten Sie bei Rückkehr ins Inland unbedingt die folgenden Hinweise:

1.
Eine Anmeldung bei ELStAM ist nur möglich, wenn Sie sich in Deutschland wieder
(melderechtlich) angemeldet haben. Da Sie unter Umständen lange auf einen Termin für die
Anmeldung bei Ihrem Einwohnermeldeamt warten müssen, empfehlen wir Ihnen, schon vom
Ausland aus, d.h. deutlich vor dem eigentlichen Dienstantritt im Inland, gegebenenfalls online
einen Termin zu vereinbaren. Je früher Sie sich melderechtlich angemeldet haben, desto eher
kann der Abruf der richtigen ELStAM-Daten sichergestellt werden. Teilen Sie der Meldebehörde
bitte unbedingt mit, dass Sie bereits eine Steuer-ID besitzen. Andernfalls besteht die
Gefahr, dass Ihnen über das Bundeszentralamt für Steuern eine zweite Steuer-ID mitgeteilt
wird, mit der Folge, dass sich Ihre korrekte Besteuerung stark verzögern kann.

2.
Mit der Anmeldung werden anhand der von den Meldebehörden mitgeteilten Daten automatisch
die Steuerabzugsmerkmale gebildet und in der ELStAM- Datenbank gespeichert.
Wenn Sie sich als Verheiratete anmelden, wird aufgrund Ihres Personenstands
grundsätzlich die Steuerklasse 4 gebildet und in der ELStAM-Datenbank gespeichert.
Dies kann ausschließlich auf Ihren Antrag bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt geändert
bzw. korrigiert werden. Wenn Sie also nicht nach Steuerklasse 4, sondern wie
bisher nach Steuerklasse 3 besteuert werden wollen, sollten Sie möglichst zeitnah
nach Anmeldung Ihres Wohnsitzes Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt kontaktieren. Teilen
Sie dem Finanzamt mit, dass Sie aus dem Ausland zurückgekehrt sind, dass der erstmalige
Abruf Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Bezügestelle ansteht (oder bereits
erfolgt ist), dass jedoch die nach Ihrer Anmeldung automatisch gebildeten ELStAM-Daten
(Steuerklasse 4) nicht korrekt sind. Bitten Sie deshalb um eine rückwirkende Korrektur Ihrer
ELStAM (ab dem Datum Ihrer Anmeldung). Zur weiteren Erläuterung sollten Sie darauf hinweisen,
dass Sie auch während Ihrer Berufstätigkeit im Ausland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
und durchgehend in die Steuerklasse 3 eingereiht waren (sofern dies zutrifft).
Sie sollten gegebenenfalls deshalb noch einmal mit Nachdruck darauf hinweisen, dass Sie
lediglich eine rückwirkende Korrektur Ihrer ELStAM (von Steuerklasse 4 in Steuerklasse 3) wünschen
und keinen Wechsel der Steuerklasse beantragen (dies ist rückwirkend nicht möglich).
Zur erleichterten Sachverhaltsaufklärung wird empfohlen, dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt
eine Kopie des Versetzungserlasses sowie der aktuellen Bezügemitteilung, der die bisherigen
Lohnsteuerabzugsmerkmale zu entnehmen sind, vorzulegen.

3.
Sofern Sie verheiratet sind, nach Steuerklasse 3 besteuert werden wollen und die Korrektur
nicht bei Ihrem Finanzamt veranlasst haben, werden Sie mit dem erstmaligen Abruf der Daten
in die Steuerklasse 4 eingereiht und dementsprechend mit einem hohen rückwirkenden
Steuereinbehalt konfrontiert. Hierauf hat die Bezügestelle keinen Einfluss, da die eingespielten
Daten verbindlich sind. Eine Korrektur der Steuerberechnung kann nur nach Abruf der korrigierten
Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass erfolgte Änderungen
der Bezügestelle aufgrund der technischen Abläufe nicht unmittelbar zur Verfügung
stehen, so dass sich eine Korrekturberechnung entsprechend verzögern wird.
Sie können jedoch nicht davon ausgehen, als Verheirateter nicht von dieser Problematik
betroffen zu sein, weil Sie nach Rückkehr ins Inland zunächst keine Änderungen
in Ihrer Steuerberechnung feststellen können. In diesem Fall ist lediglich der Abruf der
ELStAM noch nicht erfolgt.

4.
Sollte sich Ihre melderechtliche Anmeldung und ggf. auch Ihre Anmeldung bei ELStAM zeitlich
verzögern (etwa wegen doppelter Steuer-ID oder wegen sonstiger technischer Schwierigkeiten),
kann es sein, dass der erstmalige Abruf der ELStAM- Daten erst gegen Ende des Jahres
erfolgt. Wenn Sie eine Korrektur Ihrer ELStAM erst zu diesem Zeitpunkt anstoßen, bitten Sie
in diesem Fall das Finanzamt, Ihnen eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug des
laufenden Steuerjahres auszustellen. Geben Sie sich nicht damit zufrieden, dass die Daten
korrigiert werden und man Ihnen eine Mitteilung über die gespeicherten ELStAM aushändigen
möchte. Dies hat folgenden Hintergrund: Steuerliche Korrekturen für das laufende Steuerjahr
können letztmalig mit den Bezügen erfolgen, die am 29.12. des Jahres gezahlt werden (Beamte:
Zahlmonat Januar des Folgejahres; Tarifbeschäftigte: Zahlmonat Dezember des laufenden
Jahres). Der monatliche Abruf von der ELStAM-Datenbank, der für diese Bezügezahlung
wirksam würde, ist ggf. jedoch bereits erfolgt. Liegt der Bezügestelle allerdings eine
Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug des laufenden Steuerjahres vor, ist eine manuelle
Korrektur der abgerufenen Daten möglich. Eine derartige Bescheinigung müsste jedoch bis
Anfang Dezember der Bezügestelle vorliegen, damit sie für die Bezügezahlung am 29.12.
des Jahres noch berücksichtigt werden kann. Danach kann die im laufenden Steuerjahr zu
viel gezahlte Steuer nicht mehr automatisch über den Arbeitgeber erstattet werden, sondern
nur noch im Wege der Einkommenssteuererklärung (mit der entsprechenden zeitlichen Verzögerung)."
Titel: Antw:Übergangsgebührnisse/Steuern bei Auslandsbeschäftigung und Fernstudium
Beitrag von: didi62 am 06. August 2020, 14:26:23
Zitat von: Nilo am 06. August 2020, 08:42:14

Zu der Antwort "Eine Anrechnung von Einkommen erfolgt nur dann, wenn diese aus einer vom BFD geförderten Maßnahme erzielt wird"  damit ist gemeint dass ich auf 100% gestuft werde wenn ich einer geförderten Maßnahme nachgehe?


Die BFD-geförderte Maßnahme muss als Vollzeitmaßnahme durchgeführt werden. Bei einem Fernstudium ist dies, mit Ausnahme der Präsenzzeiten, normal nicht gegeben.
Also: Keine Vollzeitmaßnahme = Keine erhöhten ÜG.