Hallo Kameraden,
ich habe ein Problem wo ich nicht weiterkomme.
Ich bin vor 3 Monaten in eine eigene Wohnung gezogen und wollte diese in meiner Einheit anerkennen lassen, damit Ich bei Versetzung TG Empfänger werden kann.
Nun sagt mein Pers das Ich wohl alles einreichen könnte, diese Wohnung aber sehr wahrscheinlich nicht anerkannt und berücksichtigt wird da ich 140km entfernt wohne.
Meine Frage ist: Soll ich es trotzdem versuchen den Antrag einzureichen oder habe Ich erstmal pech und kann erst am neuen Standort meine Wohnung anerkennen lassen?
MkG
die wohnung wird anerkannt, aber nicht berücksichtigt, da kein räumlicher Zusammenhang.
Benutze die Suche.
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 12:10:39
die wohnung wird anerkannt, aber nicht berücksichtigt, da kein räumlicher Zusammenhang.
Verstehe, also kann Ich dann bei Versetzung TG Empfänger werden?
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 12:10:39
Benutze die Suche.
Habe Ich, aber blickte nicht ganz durch bei den anderen Beiträgen.
Trotzdem danke für die schnelle Antwort.
Manche Themen sind komplex - da kostet einlesen halt Zeit, alternativ vor Ort fragen.
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 12:10:39
die wohnung wird anerkannt, aber nicht berücksichtigt, da kein räumlicher Zusammenhang.
Stimmt meines Wissens nach nicht ganz. Wenn jedoch vom Disziplinavorgesetzt bestätigt wird, dass von einer Wohnung die nicht im räumlichen Zusammenhang steht regelmäßig der Dienst angetreten wird, kann diese auch anerkannt werden. Zugegeben, bei 140km sehe ich das als mehr oder weniger unmöglich an. Mir einzig bekanntes Gegenbeispiel ist Bremen => Hannover dank der relativ guten Bahnverbindung.
Zitat von: LeonFury am 11. August 2020, 12:21:41
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 12:10:39
die wohnung wird anerkannt, aber nicht berücksichtigt, da kein räumlicher Zusammenhang.
Verstehe, also kann Ich dann bei Versetzung TG Empfänger werden?
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 12:10:39
Benutze die Suche.
Wenn die Wohnung anerkannt aber nicht berücksichtigt wird, gibt es auch kein Trennungsgeld.
Lassen Sie sich vor Ort beraten.
Habe Ich, aber blickte nicht ganz durch bei den anderen Beiträgen.
Trotzdem danke für die schnelle Antwort.
@ Program:
Die Regel für räumlichen Zusammenhang ist 30 km.
Es gibt Ausnahmen - aber 140 km sind selbst jenseits der Ausnahmen.
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 13:21:27
@ Program:
Die Regel für räumlichen Zusammenhang ist 30 km.
Es gibt Ausnahmen - aber 140 km sind selbst jenseits der Ausnahmen.
Will hier jetzt auch keine Grundsatzdiskussion starten. Bei Wohnungsanerkennung liegt der räumliche Zusammenhang bei 50km bzw. alles darunter wird ohne Murren anerkannt. Wie gesagt, kenne selbst min. zwei Gegenbeispiele bei denen einmal ca. 120km und einmal 130km anerkannt wurden.
@TE Versuch macht kluch oder so ähnlich. Würde mir aber keine allzugroßen Hoffnung machen.
Die GAIP führt hierzu aus:
Beträgt die Entfernung von der Wohnung bis zur Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 50 km, kann der räumliche Zusammenhang grundsätzlich als gegeben angesehen werden. Bei größeren Entfernungen bis maximal 100 km kann bei Soldaten der Disziplinarvorgesetzte mindestens in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs den räumlichen Zusammenhang anerkennen.
@TE: Schau dir mal die GAIP 36-03-00 Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG an, dort findest du Informationen über das Antragsverfahren.
@ Prgramm:
Dann bitte Nachweise - es wäre rechtswidrig und würde zu hohen Regressforderungen führen.
Zitat von: F_K am 11. August 2020, 14:33:18
@ Prgramm:
Dann bitte Nachweise - es wäre rechtswidrig und würde zu hohen Regressforderungen führen.
"Früher" standen die von Ralf zitierten 100 km nicht so explizit in einer Vorschrift... da konnte es solche Fälle geben.
Jetzt ist bei 100 km Schluss.
Ich danke für die Hilfreichen Antworten und werde mich mal weiter einlesen.
Die Beratung vor Ort hat mir nämlich nicht geholfen.
Somit wäre das Problem für mich erstmal geklärt. @Mods
Wichtig ist:
- die Adressänderung zu melden, Eingang bestätigen lassen.
- die Wohnung anerkennen zu lassen - Antrag mit Unterlagen stellen, Eingang bestätigen zu lassen.
- Dann kann man bei einer späteren Versetzung die Berücksichtigungsfähigkeit prüfen.
Zitat von: F_K am 12. August 2020, 12:32:08
Wichtig ist:
- die Adressänderung zu melden, Eingang bestätigen lassen.
- die Wohnung anerkennen zu lassen - Antrag mit Unterlagen stellen, Eingang bestätigen zu lassen.
- Dann kann man bei einer späteren Versetzung die Berücksichtigungsfähigkeit prüfen.
Bis auf die Anerkennung ist alles schon geschehen.
Vielen Dank