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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Berlin65 am 14. August 2020, 09:51:53

Titel: Ansparung von Erholungsurlaub
Beitrag von: Berlin65 am 14. August 2020, 09:51:53
Guten Tag,

ich habe eine Frage bezüglich der Ansparung von Erholungsurlaub aufgrund Kind.
Ich habe bereits in 2 Jahre  14 EU angespart.

Nun zur meiner Frage:
In der Vorschrift A-1420/12 bei der Ziffer 242 steht drin:
Der Angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.

Frage 1:
Verstehe ich es richtig, dass man jetzt meine 14 EU nimmt und in Stunden umrechnet ? Wir gehen davon aus das ich 41h Woche, habe ich dann 146 h ?

Frage 2:
Gehen die Stunden auf mein Stundenkonto/ Arbeitzeitkonto  über und kann der KpChef jetzt Stunden Abbau Befehlen, da es kein EU mehr ist oder habe ich ein Denkfehler ?


Ich danke im voraus.

Titel: Antw:Ansparung von Erholungsurlaub
Beitrag von: LwPersFw am 14. August 2020, 11:45:48
ZitatFrage 1:
Verstehe ich es richtig, dass man jetzt meine 14 EU nimmt und in Stunden umrechnet ? Wir gehen davon aus das ich 41h Woche, habe ich dann 146 h ?

Nein ... solange Sie nicht die Führung eines "Langzeitkontos" beantragen.

Das müssen Sie aber nicht.

Wenn Sie von den 14 Tagen Tage nehmen wollen ... nehmen Sie ganz normal den EU... wie sonst auch.

Die Grenze des Zeitpunkts ist nur :

"Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit dieser noch nicht abgewickelt ist."


ZitatFrage 2:
Gehen die Stunden auf mein Stundenkonto/ Arbeitzeitkonto  über und kann der KpChef jetzt Stunden Abbau Befehlen, da es kein EU mehr ist oder habe ich ein Denkfehler ?

Wenn Sie die Führung eines "Langzeitskontos" beantragen ...

... können Sie diesen angesparten EU dort einfließen lassen ...

Siehe A-1420/34 Kap 5

Speziell für den EU gilt dann

Der Teil des Urlaubsanspruchs, der über den in § 7a EUrlV vorgesehenen Umfang hinausgeht,
kann auf Antrag dem Langzeitkonto gutgeschrieben werden (d. h. bei einem Anspruch auf
Erholungsurlaub von 30 Tagen können bis zu 10 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr dem
Langzeitkonto gutgeschrieben werden). Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

In diesem Fall entspricht einem Urlaubstag ein in Stunden und Minuten zu berechnendes Fünftel
der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (z. B.: bei einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41 Stunden entsprechen einem Urlaubstag in einer 5-Tage-Woche 8 Stunden und 12 Minuten).
Titel: Antw:Ansparung von Erholungsurlaub
Beitrag von: Berlin65 am 14. August 2020, 12:40:25
Vielen vielen dank für die schnelle und sehr ausführliche Antwort.

Sie haben mir damit sehr weitergeholfen.   :D :


Schönes Wochenende..